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Der richtige Platz für die Widerrufsbelehrung

Mein erstes vor einem Oberlandesgericht erstrittene Urteil war dieses des OLG Hamm vom 14.04.2005, 4 U 2/05, zu der Frage, wo die richtige Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Plattform eBay stattfinden müsse. Dieses Urteil mag heute auch ein ganzes Stück Rechtsgeschichte sein, das aber auch, weil es dazu beigetragen haben wird, diese zu schreiben. Es ging um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so dass das Oberlandesgericht in jedem Falle das letzte Wort hatte, die Sache also nicht bis vor den Bundesgerichtshof vorgetragen werden konnte (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Der Sachverhalt lag so, dass der Verfügungsbeklagte seine Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite versteckt hatte, was vom Antragsteller als unzureichend angesehen wurde.

Das OLG hat es mit einer einfachen, eingängigen, naheliegenden und deshalb überzeugenden Faustformel gelöst, dass das Angebot samt Angebotsbeschreibung verkaufsbezogen ist; die „mich“-Seite hingegen verkäuferbezogen (Community-Gedanke).

„Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.“

Da wird niemand widersprechen können! Aber es ist oft die Aussprache einfacher und klarer Wahrheiten, mit der man eine Entscheidung gut begründen oder auch herbeiführen kann, indem man sie in seiner Argumentation vor Gericht verwendet. Eine Widerrufsbelehrung ist also ganz klar verkaufsbezogen (also nicht Verkäufer-bezogen), hat deshalb auf der „mich“-Seite nichts verloren und gehört ganz klar ins Angebot. Heute ist das – jedenfalls auf eBay – kein Problem mehr, denn eBay hat längst ein dafür verwendbares Feld zur Verfügung gestellt, in das man dann seine Widerrufsbelehrung tunlicherweise platzieren sollte; im Angebot natürlich.

Das OLG Hamm setzt sich dann noch mit einer ganzen Reihe von Einwendungen der Antragsgegnerseite auseinander, die dann aber – dank des griffigen Obersatzes – relativ leicht zu erledigen waren. Die Antragsgegnerin hatte etwa damit argumentiert, mit „wie wenig“ Klicks man denn auf ihre Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite käme. Hier konterte das Oberlandesgericht, dass der Verbraucher bereits den ersten Klick nicht machen würde, weil er auf der „mich“-Seite die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht vermuten würde; gut gesagt!

„Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wieviel Klicks man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter „mich“ etwas zu den Kaufvertragsbedingungen zu finden.“

Bemerkenswert ist, dass sich das OLG Hamm – im Jahre 2005 und obiter dictum – auch mit der Vertragsschlusslogik auf eBay auseinandersetzte und dabei dazu tendierte, damals im eBay-Angebot erst eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer (invitatio ad offerendum) zu sehen, welches der Verbraucher dann annehmen konnte oder nicht. Meiner Ansicht nach war es auch schon 2005 relativ klar, dass ein eBay-Angebot auch rechtlich bereits ein vollständiges Angebot war, dass dann mit einem schlichten Ja, also dem Klick auf Sofort-Kaufen (die Abgabe eines Höchstgebotes oder die Abgabe eines Gebotes, aufschiebend bedingt) angenommen werden konnte.

Anders war und ist es im Onlineshop, in denen der Vertragsschluss meistens so ausgestaltet ist, dass die Artikelpräsentation tatsächlich erst die invitatio ad offerendum darstellt, der Käufer ein Kaufangebot annimmt und der Verkäufer dieses per Vertragsbestätigung annehmen kann. Sofern es die AGB des Käufers nicht anders regeln. Noch genauer: In seinem Online-Shop ist der Verkäufer (mal abgesehen von technischen Unabänderlichkeiten) frei darin, den Vertragsschluss so auszugestalten, wie er möchte. Der schnelle Vertragsschluss (Artikelbeschreibung = Angebot) dürfte sich vor allem bei kleinteiligen Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Variante ist absatzfreundlich, aber „anfechtungsfeindlich“. Auch die großen Plattformen arbeiten mit diesem schnellen Vertragsschluss. Der langsame Vertragsschluss (Artikelbeschreibung erst Einladung zur Abgabe eines Angebotes) würde sich hingegen bei hochwertigen Produkten (denken Sie an einen Konzertflügel) anbieten; hier könnte der Verkäufer seine Auftragsbetätigung ja sogar mit Tinte auf Papier schreiben. Seitenhieb: Der Onlineshop-Betreiber muss seinen Vertragsschluss nicht so gestalten, wie das vielleicht irgendwelche AGB „vorgeben“ – denn das tun sie nicht, die Wahrheit ist genau anders herum! – sondern, er kann sich überlegen, welche Art des Vertragsschlusses er bevorzugt und die für seine Artikel die angemessene ist, und dies hernach in seinen AGB und vor allem in seinen Pflichtinformationen so kommunizieren.

Und eBay hat es natürlich längst klargestellt, wie die Vertragsschlusslogik auf eBay ist: Die Artikelpräsentation ist bereits das Angebot (§ 12 eBay-AGB).

Das OLG meint in der rezensierten Entscheidung dann, dass – selbst wenn das eBay-Angebot (damals!) erst invitatio ad offerendum wäre – dies der Antragsgegnerin auch nichts genutzt hätte, weil dann der Käufer durch seinen Klick angeboten hätte, was die Plattform sogleich angenommen hätte. Auch damit wäre der Kaufvertrag geschlossen worden, ohne, dass der Käufer ordnungsgemäß belehrt wäre, soweit die Belehrung nur auf der „mich“-Seite platziert gewesen war.

„Dahingestellt bleiben kann auch, wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin qualifizieren muß. Dabei mag durchaus einiges dafür sprechen, daß das Internetangebot der Antragsgegnerin noch kein bindendes Verkaufsangebot darstellt, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil sie auch für diesen Fall das vom Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits sogleich annimmt. Damit wird der Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen, ohne daß der Kunde nach der Abgabe seines Angebotes über sein Widerrufsrecht klar und unverständlich belehrt worden ist. Gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform macht es erforderlich, daß die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung muß nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben wird.“

Die Vorinstanz, Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.10.2004 – 17 O 160/04, ist sich sicher, dass die Widerrufsbelehrung geradezu auf der „mich“-Seite versteckt worden war: „Eine Belehrung unter den „Angaben zum Verkäufer“ ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB; denn sie ist dort geradezu versteckt.“ – Hinweis: Heute in den § 312d BGB und Art. 246a § 1 EGBGB geregelt! – Zudem wartet das Landgericht Bielefeld mit einer bemerkenswerten Definition des informierens auf: „Von einer Information kann man nur sprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt nicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann.“ und findet auch im Übrigen einige deutliche Worte, auch solche der Kritik am „möglichst unauffälligen Platzieren“ einer Widerrufsbelehrung:

„Da das Widerrufsrecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels; denn diese Information wird der Verbraucher in jedem Fall lesen; er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen. Der Einbau einer Widerrufsbelehrung in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder Beschreibung des angebotenen Artikels ist technisch nicht schwieriger oder aufwendiger als der Einbau der Information unter den Informationen zum Verkäufer; der Einbau dort hat deshalb offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren.“

Also: Man darf die Widerrufsbelehrung nicht verstecken oder „möglichst unauffällig platzieren“, insbesondere nicht auf der „mich“-Seite! eBay bietet einen vorbildlichen Platz zur Präsentation der Widerrufsbelehrung an. Aber da gibt es ja auch noch eine ganze Anzahl junger, aufstrebender Plattformen. Und für deren Betreiber und Nutzer ist es ganz gut, mal wieder die Grundlagen zu wiederholen – back to the roots. Gerade in Zeiten, in denen Social Media wieder oder überhaupt in Mode kommt. Also der Gedanke des beziehungsorientierten oder erlebnisorientierten Verkaufens, des Verkaufens aus sozialen Beziehungen heraus. Ja, es gibt subjektive, verkäuferbezogene Aspekte; denken Sie mal an Instagram oder TikTok, oder WhatsApp und Google. Aber es gibt eben auch harte verkaufsspezifische Pflichten, naturgemäß vor allem im Bereich der gesetzlichen Pflichtinformationen. Oder, dass Werbung auch als Werbung gekennzeichnet werden muss. Oder kommerzielle Partnerschaften. Und wenn Sie so wollen, geht diese ganze Entwicklung auf jene OLG-Entscheidung zurück, dass zwischen verkaufsspezifisch und verkäuferspezifisch zu differenzieren ist. Und nun kann ich mir wohl wirklich etwas drauf einbilden, diese Entscheidung im Jahre 2005 erstritten zu haben; und insoweit ist sie auch nach wie vor noch aktuell.

BVOH und HDE

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat sich – durch eine Mitgliedschaft im HDE – qualitativ auf ein neues Level begeben, hinsichtlich seiner Nachhaltigkeit, Relevanz und Wirksamkeit als Interessenvertreter des Handels, speziell des Onlinehandels. Der BVOH behält seine Unabhängigkeit, Eigenständigkeit, Rechtspersönlichkeit, kurz: seine DNA (wie es Stephan Tromp vom HDE einmal formuliert hat), die in seiner Berufung für die kleinen und mittleren Unternehmen, für die Händler auf Online-Plattformen und Marktplätzen besteht.

Mit der Überschrift „Mission erfüllt“ weist der BVOH darauf hin, dass vieles im Bereich E-Commerce, was im Gründungsjahr des BVOH, 2006, wirklich noch Pionierarbeit war, mittlerweile zu einem selbstverständlichen Teil unseres Lebens, ja zur Normalität, geworden ist. Diesen Weg von den „Jungen und Wilden im Onlinehandel“ bis hin zu der heute in diesem Bereich anzutreffenden Professionalität ist der BVOH gemeinsam und, wie ich meine, auch sehr erfolgreich, mit den Händlern, speziell den Plattformhändlern, gegangen. Das hat der BVOH auch in Zukunft vor und zwar nun gemeinsam mit dem HDE.

Onlinehandel sieht sich als – zunehmend bedeutender werdenden – Teil des Handels und so ist eine Kooperation mit dem HDE, die sich nun zu einer Mitgliedschaft entwickelt hat, die logische Fortsetzung der bisherigen Arbeit des BVOH auf höherem Niveau. Der BVOH bleibt rechtlich und tatsächlich selbständig, also souverän, und er erhält und schärft sein inhaltliches Profil; aber er gewinnt einen starken Partner.

Auf gute Zusammenarbeit!

BVOH-Präsident Oliver Prothmann und der Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des HDE, Stephan Tromp, bei der Unterschrift unter die Mitgliedsvereinbarung

Die Presseerklärung des BVOH finden Sie hier: https://bvoh.de/mission-erfuellt-bvoh-startet-mit-dem-hde-in-neue-gemeinsame-zukunft/

Alles neu macht der Mai

Am 28. Mai 2022 werden uns (und die Plattformen) verschiedene neue gesetzliche Informationspflichten ereilen. Ich versuche, hier eine praktikable kurze Handreichung / Übersicht zu geben; vielleicht ergänze ich diese von Zeit zu Zeit; das Posting hier ist nur als erste Information gedacht. Die Thematik ist meiner Ansicht nach durch die Medien dieses Mal etwas intransparenter, in jedem Falle aber zögerlicher kommuniziert als bei den letzten Änderungen. Umso mehr brauchen wir Handhabbares. Bei Nichtumsetzung drohen übrigens erstmals Bußgelder; auch das ist neu. Die Neuerungen im Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Ganz vorab: Quick-Check-Liste

  1. Steht die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, ist die Faxnummer gestrichen? – Gut!
  2. Stehen Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Impressum? – Gut!
  3. Arbeiten Sie mit Kundenbewertungen? Ja = Siehe unten 2. / Nein = Punkt erledigt
  4. Arbeiten Sie mit durchgestrichenen Preisen? Ja = Lesen Sie unten 3. / Nein = halte ich von Ausnahmen (Sonderaktionen etc.) abgesehen auch für viel sinnvoller.
  5. Grundpreis: Nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Bezugsgröße, nicht mehr Gramm oder Milliliter!
  6. Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts für digitale Produkte / Inhalte wurden neu gefasst (siehe unten unter 5.)
  7. Gibt es eine Übergangsfrist? – Nein! Das Gesetz ist aus August 2021.

Vorab: Verlängerung der Beweislastumkehr auf 1 Jahr, § 477 BGB (bereits ab 1.1.22)

Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bei Übergabe vorgelegen habe, wurde von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Insofern der Händler im Rahmen der Pflichtinformationen darüber informiert, dass die gesetzliche Gewährleistung gelte, wäre der Verweis dynamisch. Darüber hinaus dürfte die Musik ohnehin weniger innerhalb von AGB-Problematiken spielen, als vielmehr im Bereich der – nun wohl etwas länger zu erwägenden – Kulanzentscheidungen des Verkäufers. Diese neue Regelung gilt für alle Kaufverträge, die ab dem 1.1.22 geschlossen worden sind (Bestellung vor dem 1.1.22). Und nun zu den neuen Änderungen ab 28. Mai 2022:

1. Telefonnummer, Faxnummer, Messenger

Die Angabe der Telefonnummer – in der Widerrufsbelehrung für Warenverkäufe – ist nun verpflichtend. Die Faxnummer entfällt dort. Nicht vergessen: Es gibt die Widerrufsbelehrung (gegebenenfalls) an mehreren Stellen: im Shop, im Plattformangebot und in Bestelleingangsbestätigung bzw. Auftragsbestätigung.

Ebenso verpflichtend ist die Angabe von Telefonnummer und E-Mai-Adresse im Impressum (Wer gibt sie nicht an?!). E-Mail-Impressum nicht vergessen. Wenn Messenger-Kommunikation angeboten wird (z.B. WhatsApp), dann muss auch darüber informiert werden.

2. Verifizierte Kundenbewertungen

Wer als Händler Kundenbewertungen anzeigt, muss künftig darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen von einem Kunden herrühren, der das Produkt entweder tatsächlich erworben oder verwendet hat. Das dürfte eine ziemliche Last sein! Und weniger rechtliche, denn technische Herausforderungen bergen.

Jetzt soll es die Aussagen geben – die ich für meinen Teil noch nicht verifiziert habe – dass – so wie dem Vernehmen nach Google – man ja auch schreiben könne, sinngemäß: „Nein, wir haben nicht jede einzelne Bewertung verifiziert. Aber wir machen Stichproben und haben dazu ein aufwendiges Management.“ – Vielleicht geht das etwas am Gesetz vorbei, es verlangt ja keine inhaltliche Überprüfung, sondern nur mitzuteilen, ob und wie sichergestellt sei, dass diese Bewertung von einem echten Kunden stammt. Was dieser dann inhaltlich bewertet, ist eine ganz andere Frage. Verifiziert muss also nur die Echtheit der Herkunft werden. Nicht aber die Wahrheit, Ehrlichkeit des Inhaltes der Bewertung oder Höflichkeit, wohl aber die Authentizität der Herkunft. Dem Gesetz nach (§ 5b Abs. 3 UWG) dürfte allerdings auch die Aussage zulässig sein, dass es der Unternehmer nicht sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die das Produkt tatsächlich erworben oder verwendet haben; obwohl eine solche Aussage sicher absatzschädlich sein dürfte.

3. Neue Streichpreis-Regelung und Grundpreisangaben

Also bereits das Wort „Streichpreis“ ist superb. Während die durchgestrichenen Preise nun schon längere Zeit (fast!) unberegelt, zumindest ungeahndet, blieben, schnappt jetzt die Falle zu: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Also der durchgestrichene Preis muss (das dürfte konkludent gesagt sein) demnach tatsächlich existiert haben (und auf Risiko des Händlers nachweisbar sein); dazu kommt die 30 Tage Regelung. Die Kunst der Fristenberechnung dürfte beansprucht werden. Rechtlich stellt es eine Verschärfung dar und technisch eine weitere saftige Herausforderung.

In Zeiten der Inflation (aber auch schon vorher) dürfte doch der „neue Preis“ regelmäßig nicht niedriger als der „alte Preis“ sein, was den Belehrungsalgorithmus nicht auslöst. Sie werden sich bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohnehin auf wenige Kampagnen beschränken, zum Beispiel auf Sonderaktionen, besondere Rabatte, Auslaufmodelle und dergleichen. Das dürfte aber nicht das Gros Ihrer Angebote ausmachen! Sie brauchen also eine technische Umsetzung, die Ihnen die – rechtlich korrekte – Werbung mit Streichpreisen ermöglicht; bei diesen wenigen betreffenden Angeboten. Meiner Meinung nach ist wegen der technischen und kaufmännischen Nichtumsetzbarkeit dieser neuen Regelung die Werbung mit durchgestrichenen Preisen sowieso und weitgehend erledigt.

Die Grundpreisangabe darf sich nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Bezugsgröße beziehen, nicht mehr auf Gramm oder Milliliter (wie früher unter bestimmten Voraussetzungen möglich).  

4. Ranking von Händlern auf Plattformen

Plattformen und (andere) Suchmaschinen müssen die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings angeben. – Da bin ich aber mal auf Amazon gespannt!

5. Digitale Produkte und digitale Inhalte

Ein Spezialgebiet, wie ich meine; also nicht die Baustelle des typischen Onlinehändlers, der Waren aus seinem Onlineshop oder über Plattformen verkauft. Es gibt Präzisierungen beim Erlöschen des Widerrufsrechts für rein digitale Produkte. Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts in solchen Fällen sind neu gefasst (§ 356 Abs. 5 BGB).

In Folge dessen ist auch die Wertersatz-Regelung nach Widerruf des Verkaufs digitaler Produkte neu gefasst worden; sie wird sich ab 28. Mai 2022 in dem neuen § 357a BGB befinden, in dem sich auch die übrigen Wertersatz-Regelungen für den Verkauf von Waren (deren Regelungsgehalt unverändert ist) befinden. Beim Kauf von digitalen Inhalten soll es künftig keinen Wertersatz im Falle eines Widerrufs geben.

6. Personalisierte Preise

Würden die Preise in einem Onlineshop im Wege automatisierter Entscheidung personalisiert, ist nun zwingend darüber zu belehren.

7. Rechtsquellen, weiterführende Hinweise

Die Rechtsquelle – für den Bereich Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben – liest sich etwas sperrig: „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. August 2021“. Und findet sich im Bundesgesetzblatt Teil 1, Jahrgang 2021, Nr. 53 vom 17. August 2021, ab Seite 3483! Zu den Bereichen „Bewertungen“ und „Ranking“ können Sie in § 5b UWG nachlesen. Im Übrigen in der Preisangabenverordnung.

Abschließend erlaube ich mir noch zwei Empfehlungen: Die Kollegen von der IT-Recht-Kanzlei haben die Thematik wirklich sehr ausführlich und mit Hintergrund dargestellt. Zu den Änderungen in der Preisangabenverordnung schreibt die IHK Hamburg recht eindrücklich.

Ganz abschließend: Ich mag die Thematik dieses Mal nicht. Der vorherigen größeren Änderung, Stichwort Verbraucherrechterichtlinie (auch so ein schönes Wort), konnte ich noch einiges abgewinnen. Aber dieses Mal gewinne ich keinen rechten Zugang. Warum? Es wird so viel von cross border trading gesprochen. Die Zeitalter von nationalen Regelungen im Onlinehandel sind überholt, auch wenn sie Umsetzungen von EU-Richtlinien bedeuten. Der ganze Komplex Pflichtinformationen, Widerrufsbelehrung & Co. gehört in eine EU-Verordnung, die unmittelbar gilt. Mit verbindlichen Anlagen in allen Amtssprachen der EU, wie wir das vom Verkauf von Weißgeräten kennen. Der Händler übernimmt diese pdf bzw. hängt sie seinen E-Mails an und fertig. Dieser ganze Zirkus rings herum entfiele. Auch Gedanken, wie: „Wie muss ich eigentlich belehren, wenn ich in ein anderes Land anbiete?“ wären nicht mehr so anstrengend. Das wäre wirklich zu schön um wahr zu sein! Allerdings ist das mal ein Punkt, zu dem meine dienstliche und private Meinung divergieren. Privat bin ich der Ansicht, dass die EU so wenig als möglich regeln sollte (Subsidiaritätsprinzip), weil sie eine supranationale Organisation ist und kein Superstaat (und letzteres auch nicht werden sollte). Und so ist es am Ende vielleicht doch gut, dass wir nur wieder unser gutes altes BGB geändert haben und das Einführungsgesetz zum „Bürgerlichen Gesetzbuche“. So kann ich mich vielleicht doch noch mit der Novelle anfreunden!

Stand: 30.05.2022, 19:30 Uhr

Stichwort Hochwasser

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. bittet unter dem Slogan „Onlinehandel hält zusammen“ um Spenden für vom Hochwasser betroffene Online-Händler.

Zur Pressemitteilung geht es hier:

Spendenkonto „Onlinehandel hält zusammen“

IBAN: DE30 3506 0190 1627 0600 05

BIC: GENODED1DKD

KD-Bank – Bank für Kirche und Diakonie

Anfragen zur Spendenaktion gern per eMail:

spende@bvoh.de

Ergebnisse zur BVOH-Amazon-Umfrage liegen vor

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH – befragte im Dezember 2020 gewerbliche Händler zu deren Beziehung zu Amazon und zur Zusammenarbeit von Amazon mit diesen Händlern. Über 1.600 Personen nahmen an der höchst umfangreichen Umfrage teil. Jetzt liegen die Ergebnisse vor. Aus diesen ergibt sich ein bislang nie dagewesener Einblick in die Gepflogenheiten von Amazon und Erkenntnisse zum Umgang von Amazon mit „seinen“ Plattformhändlern. So kommt die Studie u.a. zu dem Ergebnis, dass Dreiviertel der befragten Händler in Amazon keinen Partner sehen würden.

Den ausführlichen Artikel – mit aussagekräftigen Folien! – finden Sie auf den Seiten des BVOH.

Zur Pressemitteilung des BVOH geht es >>>hier.