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„Bummsinchen“

ist eine eingetragene europäische Marke! Wussten Sie’s? Dann schauen Sie mal hier!

Mandant wurde wegen eines Türstoppers abgemahnt, wir haben modifiziert Unterlassung erklärt.

Das DPMA hat eine entsprechende Anmeldung übrigens zurückgewiesen und „Bummsinchen“ nicht eingetragen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und wegen beschreibender (freihaltungsbedürftiger) Angabe gem. (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Zwei Ämter, zwei Meinungen! Aber jedenfalls eine valide Eintragungsurkunde. Schwieriges Thema. Aber der Streit um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung war genau das, was wir aus Kostengründen vermeiden wollten. Es wäre wohl auch schwierig mit dem Einwand fehlender Unterscheidungskraft und beschreibender Angabe, wenn das EUIPO eintrug und das DPMA nicht. Wieder ein klassischer Fall von zwei vertretbaren Meinungen. Aber woher weiß ich, welcher sich das Gericht anschließen wird, wenn ich es streitig stelle? Ist das EUIPO „höherwertiger“ als das DPMA? Unionsmarkenverordnung und Markengesetz sind vollharmonisiert. Eigentlich müsste eine nach dem Markengesetz gebildete Einrede dann ebenfalls der UMV entgegenzuhalten sein, eigentlich! Genau so gut kann aber aus der nach MarkenG gebildeten Einrede eine eingebildete Rede im Hinblick auf UMV und EUIPO werden. Ich höre es förmlich schon: „Der Streit kann dahinstehen, jedenfalls ist die Marke beim EUIPO eingetragen“. Und sicher ist es gut vertretbar, bei zwei vertretbaren Meinungen, diejenige mit dem niedrigerem Risiko zu wählen bzw. die Sache kaufmännisch zu lösen. Interessante Fragen jedenfalls! Auch, weil das Risiko aus einer Unterlassungserklärung nicht von ohne ist.

Der rote Punkt

Und hier einmal der Bericht über ein Verfahren, das ich leider nicht gewonnen habe; ein Fall aus dem Jahr 2018.

Da gibt es doch tatsächlich Jemanden, der sich einen roten Punkt hat schützen lassen; Sie glauben das nicht? Warten Sie es ab oder schauen Sie mal hier!

Die Markeninhaberin mahnte den Mandanten ab, der eine Thermoskanne mit einem länglich-ovalen Knopf anbot, den die Markeninhaberin als Gestaltung eines roten Punktes ansah und deswegen dagegen vorging. Ich gab – und das ist nun wirklich etwas ganz besonderes bei mir – eine modifizierte Unterlassungserklärung für den Mandanten ab; wir verweigerten jedoch die Erstattung der Abmahnkosten, um dann wenigstens in Gestalt des Kostenstreites die Frage der Rechtmäßigkeit der Abmahnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Beim geringerem Prozesskostenrisiko.

Der nichtdeutsche Lieferant versuchte, uns beizustehen, indem er die strittigen Produkte vom Markt nahm, war jedoch nicht bereit, dem Mandanten die Abmahnkosten zu erstatten, berief sich auf die Geschäftsfreiheit und sah den von der Gegenseite angesetzten Streitwert von 50.000 Euro als übersetzt an.

Die Markeninhaberin ließt Klage auf die Abmahnkosten erheben. Wir haben dann zunächst dieses Hersteller-Schreiben vorgelegt. Ich hatte bestritten, dass sich auf den Kannen der Klägerin ein Design befindet, dass einem „roten Punkt“ entspräche, weil alle von der Klägerin vorgelegten Unterlagen die Kannen nur von der Seite zeigen. Und ich hatte versucht, einige Gegenargumente zu formulieren:

Eine Ausgießvorrichtung ist doch kein Punkt!

So hatte ich mathematisch-geometrisch argumentiert, dass ein Punkt qua definitionem der Schnittpunkt zweier Geraden sei, mithin eine eindimensionale kreisrunde Figur. Beanstandet sei jedoch eine Kanne mit Ausgießungsvorrichtung („länglich-ovaler Knopf“). Selbiger sei ein dreidimensionaler, nach Länge, Breite und Höhe definierter Gegenstand. Zudem – von oben betrachtet – ein Rechteck, welches an zwei Seiten, die zueinander planparallel verlaufen, gerade sei. An den anderen zwei Seiten abgerundet; wobei die Kurven in unterschiedlichen Radien verlaufen, nämlich links sehr flach, rechts im engeren Radius und nach oben abgewinkelt. Mithin sei das Design an der beanstandeten Kanne kein roter Punkt. Sondern ein rotes Rechteck mit zwei runden Seiten.

Zudem machte ich geltend, dass der Kläger kein Geschmacksmuster (oder Design) geschützt habe, sondern eine Bildmarke. Die vom Beklagten verkaufte Kanne stelle keine markenmäßige Benutzung dieser Bildmarke dar, zumal das Design der Ausgießvorrichtung beim Beklagten rechteckig sei.

Streit gehört zwischen Rechteinhaber und Hersteller (nicht: Händler)

Ich vertrat die Ansicht, dass die Abmahnung unberechtigt sei, weil sie sich als ungerechtfertigte Abnehmerverwarnung darstellen würde (vgl. BGH, Urteil v. 21.12.2005, X ZR 72/04).

Der Hersteller habe der Klägerin mitteilen lassen, dass er sich aus dem Verkauf der strittigen Artikel zurückgezogen habe und es unterlassen werde, an Thermosflaschen Aufmachungen zu verwenden, die einen rotem Druckknopf am Deckel aufweisen würden.

Der Hersteller hatte auch die gesamte Verantwortung auf sich genommen, indem er erklärte:

„Die Firma … erklärt  ebenfalls, dass sie bei der Herstellung, dem Verkauf oder dem Import o.g. Thermosflaschen nicht mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet.“

Der Hersteller hat sich ebenfalls dazu verpflichtet, keine Wirtschaftstätigkeit im Hinblick auf das Angebot und den Verkauf von mit einem roten Punkt gekennzeichneten Produkten gemäß der eingetragenen Bildmarke auszuführen.

Ich nahm an, dass sich mit der Intervention des Herstellers ein – ggf. zwischen Markeninhaber und Hersteller bestehender – Rechtstreit auf gütlichem Wege erledigt oder der Markeninhaber den Hersteller daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen habe. – Dahinter steht auch der Gedanke, dass ich der Ansicht bin, dass derartige Auseinandersetzungen zwischen Markeninhaber und Hersteller geführt gehören und nicht zwischen Markeninhaber und Händler!

In beiden Fällen sei meiner Ansicht nach die Abmahnung meines Mandanten als gegenstandslos anzusehen. Im ersten Fall, weil sich der Hersteller gegenüber der Markeninhaberin auf gütlichem Wege dazu verpflichtet hätte, diese Kannen aus dem Verkehr zu ziehen. Im zweiten Fall, weil der Hersteller gerichtlich dazu gezwungen worden wäre. Habe die Markeninhaberin – im Falle zwei – ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller sogar verloren, dann wäre die Abmahnung meines Mandanten erst recht rechtswidrig.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Streitwert mit 50.000 Euro veranschlagt werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sache einen über 1,3 hinausgehenden Gebührenansatz erfordern solle. Der Klägervertreter berief sich auf „zahlreiche ähnlich gelagerte Verfahren“. Daraus sei zu entnehmen, dass es für ihn keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit erforderte würde, die gegenständliche Abmahnung zu versenden. Ein solcher Streitwert mag gegenüber einem Hersteller angemessen sein. Nicht aber gegenüber einem Händler.

Es befremde zudem, dass nach Eintragung der Marke des Klägers, für die er Verkehrsdurchsetzung beanspruche, nunmehr alles zu unterlassen sei, was auch nur annäherungsweise oder im entferntesten mit einem roten Punkt zu tun habe.

Sieht das nicht aus wie die Staatsflagge von Japan?!

Die Abmahnung sei als Abnehmerverwarnung rechtswidrig, weil die Marke löschungsreif sei. Es bestünde ein absolutes Schutzhindernis, das nicht durch Verkehrsdurchsetzung überbrückt werden könne: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG seien Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten. Die Marke sei die Flagge Japans, mithin eine Staatsflagge. Wer sie nicht kennt, kann das bei Wiki nachlesen. Das hielt ich, ehrlich gesagt, für mein stärkstes Argument.

Was meinen Sie?

Abbildung 1: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/396106692/DE

Abbildung 2: https://de.wikipedia.org/wiki/Flagge_Japans

Ich hatte mich sogar mit einem Schreiben an seine Exzellenz, dem außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter von Japan mit der Bitte um Unterstützung gewandt:

„Wir ersuchen Sie, es in Erwägung zu ziehen, uns mit einer schriftlichen Note beizustehen, die gegebenenfalls dahin lauten wolle, dass Ihr Haus nicht darüber erfreut sei, dass sich die Flagge Japans überhaupt beim Deutschen Patent- und Markenamt als Handelsmarke eingetragen findet, dass daraus zugunsten des Eintragenden kein Kapital geschlagen werden solle und dass derartiges im Hinblick auf Artikel 20 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 überhaupt besser unterbleiben solle.“

Jedenfalls könne die Löschungsreife dem Klageanspruch in diesem Falle entgegengehalten werden, weil es sich um ein absolutes Schutzhindernis handele, das von der beanspruchten Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich ausgenommen sei. Wie die Flagge Japans aussieht, dürfe als offenkundig gemäß § 291 ZPO angesehen werden. Die Marke entspräche eins zu eins der Staatsflagge Japans. Ich hatte dann auch noch Löschungsantrag beim DPMA gestellt und beantragt, dass Abmahnkostenverfahren bis zur Bescheidung desselben auszusetzen.

Anderer Ansicht: Landgericht Hamburg

Ich bin mit all dem nicht durchgedrungen; das Landgericht Hamburg war ganz anderer Ansicht!

„Die Klagemarke enthält nicht die Staatsflagge Japans. Gegenstand der Klagemarkendarstellung ist lediglich ein roter Punkt, nicht indes dessen Hintergrund und letzterer insbesondere nicht in der Form eines weißen Rechteckes, in der ein roter Punkt mittig zentriert angeordnet ist.“

LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2019, 327 O 380/18

„Der rotfarbige Druckknopf der Gestaltung gemäß Anlage … ist bei Draufsicht von oben ovalförmig und weicht damit nur geringfügig von der Klagemarkengestaltung ab. Aus anderen Perspektiven erscheint er zudem rund.“

LG Hamburg, a.a.O.

Was ward aus dem Löschungsantrag?

Gegenüber dem DPMA hatte ich geltend gemacht, dass die Umgebungsfläche in der Markendarstellung in der Eintragungsurkunde weiß sei. Und die Eintragungsurkunde als öffentliche Urkunde eine gesteigerte Beweiskraft dahingehend genösse, dass sie die Vermutung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trage, § 415 ZPO. So dass auf der Eintragungsurkunde die Staatsflagge Japans abgebildet sei. Das werde man doch vernünftigerweise nicht bestreiten können. Denn das sei doch ganz offensichtlich. Wenn Sie nun auch noch wissen wollen, wie „erfolgreich“ mein Löschungsantrag war, dann schauen Sie ins Register.

„Manchmal fängst du den Bären und manchmal fängt der Bär dich!“

(„Star Trek“, Paramount Pictures/Paramount Global, bzw. „The Big Lebowski“, PolyGram/UIP und Universal)

Alternative Lösung

Man kann es natürlich auch so lösen: Für einen anderen Mandanten von mir, der eine solche Kanne direkt vom (inländischen) Hersteller bezogen hatte, kümmerte sich dieser – auch kostenmäßig – selbst um die Angelegenheit, so dass ich der Gegenkanzlei mitteilen konnte:

„Meine Mandantin hat sich an den Hersteller der von meiner Mandantin angebotenen Isolierkannen, die Firma H. gewandt und von dieser die Antwort erhalten, dass sich die Rechtsabteilung des Herstellers H. in dieser Angelegenheit direkt mit Ihrer Mandantschaft in Verbindung setzen wird.“

Damit war die Sache für den Mandanten und für uns ausgestanden.

Ohne Bären.

Der richtige Platz für die Widerrufsbelehrung

Mein erstes vor einem Oberlandesgericht erstrittene Urteil war dieses des OLG Hamm vom 14.04.2005, 4 U 2/05, zu der Frage, wo die richtige Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Plattform eBay stattfinden müsse. Dieses Urteil mag heute auch ein ganzes Stück Rechtsgeschichte sein, das aber auch, weil es dazu beigetragen haben wird, diese zu schreiben. Es ging um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so dass das Oberlandesgericht in jedem Falle das letzte Wort hatte, die Sache also nicht bis vor den Bundesgerichtshof vorgetragen werden konnte (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Der Sachverhalt lag so, dass der Verfügungsbeklagte seine Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite versteckt hatte, was vom Antragsteller als unzureichend angesehen wurde.

Das OLG hat es mit einer einfachen, eingängigen, naheliegenden und deshalb überzeugenden Faustformel gelöst, dass das Angebot samt Angebotsbeschreibung verkaufsbezogen ist; die „mich“-Seite hingegen verkäuferbezogen (Community-Gedanke).

„Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.“

Da wird niemand widersprechen können! Aber es ist oft die Aussprache einfacher und klarer Wahrheiten, mit der man eine Entscheidung gut begründen oder auch herbeiführen kann, indem man sie in seiner Argumentation vor Gericht verwendet. Eine Widerrufsbelehrung ist also ganz klar verkaufsbezogen (also nicht Verkäufer-bezogen), hat deshalb auf der „mich“-Seite nichts verloren und gehört ganz klar ins Angebot. Heute ist das – jedenfalls auf eBay – kein Problem mehr, denn eBay hat längst ein dafür verwendbares Feld zur Verfügung gestellt, in das man dann seine Widerrufsbelehrung tunlicherweise platzieren sollte; im Angebot natürlich.

Das OLG Hamm setzt sich dann noch mit einer ganzen Reihe von Einwendungen der Antragsgegnerseite auseinander, die dann aber – dank des griffigen Obersatzes – relativ leicht zu erledigen waren. Die Antragsgegnerin hatte etwa damit argumentiert, mit „wie wenig“ Klicks man denn auf ihre Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite käme. Hier konterte das Oberlandesgericht, dass der Verbraucher bereits den ersten Klick nicht machen würde, weil er auf der „mich“-Seite die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht vermuten würde; gut gesagt!

„Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wieviel Klicks man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter „mich“ etwas zu den Kaufvertragsbedingungen zu finden.“

Bemerkenswert ist, dass sich das OLG Hamm – im Jahre 2005 und obiter dictum – auch mit der Vertragsschlusslogik auf eBay auseinandersetzte und dabei dazu tendierte, damals im eBay-Angebot erst eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer (invitatio ad offerendum) zu sehen, welches der Verbraucher dann annehmen konnte oder nicht. Meiner Ansicht nach war es auch schon 2005 relativ klar, dass ein eBay-Angebot auch rechtlich bereits ein vollständiges Angebot war, dass dann mit einem schlichten Ja, also dem Klick auf Sofort-Kaufen (die Abgabe eines Höchstgebotes oder die Abgabe eines Gebotes, aufschiebend bedingt) angenommen werden konnte.

Anders war und ist es im Onlineshop, in denen der Vertragsschluss meistens so ausgestaltet ist, dass die Artikelpräsentation tatsächlich erst die invitatio ad offerendum darstellt, der Käufer ein Kaufangebot annimmt und der Verkäufer dieses per Vertragsbestätigung annehmen kann. Sofern es die AGB des Käufers nicht anders regeln. Noch genauer: In seinem Online-Shop ist der Verkäufer (mal abgesehen von technischen Unabänderlichkeiten) frei darin, den Vertragsschluss so auszugestalten, wie er möchte. Der schnelle Vertragsschluss (Artikelbeschreibung = Angebot) dürfte sich vor allem bei kleinteiligen Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Variante ist absatzfreundlich, aber „anfechtungsfeindlich“. Auch die großen Plattformen arbeiten mit diesem schnellen Vertragsschluss. Der langsame Vertragsschluss (Artikelbeschreibung erst Einladung zur Abgabe eines Angebotes) würde sich hingegen bei hochwertigen Produkten (denken Sie an einen Konzertflügel) anbieten; hier könnte der Verkäufer seine Auftragsbetätigung ja sogar mit Tinte auf Papier schreiben. Seitenhieb: Der Onlineshop-Betreiber muss seinen Vertragsschluss nicht so gestalten, wie das vielleicht irgendwelche AGB „vorgeben“ – denn das tun sie nicht, die Wahrheit ist genau anders herum! – sondern, er kann sich überlegen, welche Art des Vertragsschlusses er bevorzugt und die für seine Artikel die angemessene ist, und dies hernach in seinen AGB und vor allem in seinen Pflichtinformationen so kommunizieren.

Und eBay hat es natürlich längst klargestellt, wie die Vertragsschlusslogik auf eBay ist: Die Artikelpräsentation ist bereits das Angebot (§ 12 eBay-AGB).

Das OLG meint in der rezensierten Entscheidung dann, dass – selbst wenn das eBay-Angebot (damals!) erst invitatio ad offerendum wäre – dies der Antragsgegnerin auch nichts genutzt hätte, weil dann der Käufer durch seinen Klick angeboten hätte, was die Plattform sogleich angenommen hätte. Auch damit wäre der Kaufvertrag geschlossen worden, ohne, dass der Käufer ordnungsgemäß belehrt wäre, soweit die Belehrung nur auf der „mich“-Seite platziert gewesen war.

„Dahingestellt bleiben kann auch, wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin qualifizieren muß. Dabei mag durchaus einiges dafür sprechen, daß das Internetangebot der Antragsgegnerin noch kein bindendes Verkaufsangebot darstellt, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil sie auch für diesen Fall das vom Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits sogleich annimmt. Damit wird der Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen, ohne daß der Kunde nach der Abgabe seines Angebotes über sein Widerrufsrecht klar und unverständlich belehrt worden ist. Gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform macht es erforderlich, daß die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung muß nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben wird.“

Die Vorinstanz, Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.10.2004 – 17 O 160/04, ist sich sicher, dass die Widerrufsbelehrung geradezu auf der „mich“-Seite versteckt worden war: „Eine Belehrung unter den „Angaben zum Verkäufer“ ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB; denn sie ist dort geradezu versteckt.“ – Hinweis: Heute in den § 312d BGB und Art. 246a § 1 EGBGB geregelt! – Zudem wartet das Landgericht Bielefeld mit einer bemerkenswerten Definition des informierens auf: „Von einer Information kann man nur sprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt nicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann.“ und findet auch im Übrigen einige deutliche Worte, auch solche der Kritik am „möglichst unauffälligen Platzieren“ einer Widerrufsbelehrung:

„Da das Widerrufsrecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels; denn diese Information wird der Verbraucher in jedem Fall lesen; er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen. Der Einbau einer Widerrufsbelehrung in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder Beschreibung des angebotenen Artikels ist technisch nicht schwieriger oder aufwendiger als der Einbau der Information unter den Informationen zum Verkäufer; der Einbau dort hat deshalb offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren.“

Also: Man darf die Widerrufsbelehrung nicht verstecken oder „möglichst unauffällig platzieren“, insbesondere nicht auf der „mich“-Seite! eBay bietet einen vorbildlichen Platz zur Präsentation der Widerrufsbelehrung an. Aber da gibt es ja auch noch eine ganze Anzahl junger, aufstrebender Plattformen. Und für deren Betreiber und Nutzer ist es ganz gut, mal wieder die Grundlagen zu wiederholen – back to the roots. Gerade in Zeiten, in denen Social Media wieder oder überhaupt in Mode kommt. Also der Gedanke des beziehungsorientierten oder erlebnisorientierten Verkaufens, des Verkaufens aus sozialen Beziehungen heraus. Ja, es gibt subjektive, verkäuferbezogene Aspekte; denken Sie mal an Instagram oder TikTok, oder WhatsApp und Google. Aber es gibt eben auch harte verkaufsspezifische Pflichten, naturgemäß vor allem im Bereich der gesetzlichen Pflichtinformationen. Oder, dass Werbung auch als Werbung gekennzeichnet werden muss. Oder kommerzielle Partnerschaften. Und wenn Sie so wollen, geht diese ganze Entwicklung auf jene OLG-Entscheidung zurück, dass zwischen verkaufsspezifisch und verkäuferspezifisch zu differenzieren ist. Und nun kann ich mir wohl wirklich etwas drauf einbilden, diese Entscheidung im Jahre 2005 erstritten zu haben; und insoweit ist sie auch nach wie vor noch aktuell.

Rückblick: Hitmeister

Mit dem Hitmeister e-Commerce Day am 12. April 2014 in Köln blicken wir auf eine sehr gelungene Veranstaltung zurück. An unserem Stand, gemeinsam mit Choice in e-Commerce, konnten wir zahlreiche gute Gespräche führen, trafen interessante Partner und freuen uns über einen mehr als gut besuchten Vortrag zu den Themen Wettbewerbsbeschränkungen und Haftung auf Amazon. Nun gilt es, das Besprochene umzusetzen, und gemeinsam die nächsten Schritte zu gehen. Bezüglich der außerordentlich gut gelungenen Veranstaltung von Hitmeister sagen wir bereits jetzt: Bis aufs nächste Jahr in Köln!

Wentzel, Prothmann

Foto: Oliver Prothmann (rechts), Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel, und Wolfgang Wentzel, Beauftragter für die Geschäftsführung

Hitmeister e-Commerce Day 2012

Am 17. 3. 2012 war es soweit:

Der dritte Hitmeister e-Commerce Day fand in Köln statt.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel hielt einen Vortrag auf dem e-Commerce Day:

Abmahnung live – Unterlassungserklärung: Nein Danke! Vortrag zum Hitmeister e-Commerce Day 2012 am 17. März 2012 in Köln.

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