Verbraucherrechterichtlinie

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Bitte beachten Sie, dass es in der Zwischenzeit Änderungen gegeben hat, etwa durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969), in Kraft getreten am 01.01.2018.

RA WentzelEinleitung

Ohne Übergangsfrist beschert uns die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) zum 13.06.2014 zahlreiche Änderungen im Onlinehandelsrecht. Die Einen bezeichnen sie als „revolutionär”, die Anderen schieben das Thema so weit es geht vor sich her. Unabhängig davon rückt der 13.06.2014 immer näher. Kernstück der neuen Regelungen ist die „neue” Widerrufsbelehrung. Ich selbst bin der Ansicht, dass alle die Punkte, welche in den vergangenen Jahren juristisch umstritten waren, durch das neue amtliche Muster 2014 in die bestmögliche Form gebracht worden sind. Freilich wird die Praxis noch das eine oder andere im täglichen Vollzug korrigieren, aber das Gros dessen, was streitig, problematisch und letztlich abmahnbar war, ist durch das kommende amtliche Muster nicht nur neu, sondern auch wesentlich besser gemacht als noch derzeit. Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, kurz Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), Verbraucherschutzrichtlinie oder schlicht Verbraucherrichtlinie selbst gilt nicht unmittelbar (im Gegensatz zu EU-Rechtsverordnungen), sondern wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie … in nationales Recht umgewandelt, dass heißt, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde an den entsprechenden Stellen geändert und ergänzt. Diese Änderungen und Ergänzungen werden im Folgenden kurz vorgestellt. Gesetzeszitate im Folgenden sind solche der neuen Fassung.

Gesetzestext nachlesen:

Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins BGB

Überblick

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie betrifft im Wesentlichen die §§ 312a bis 312k sowie 355 bis 361 BGB und Artikel 246 bis 246c EGBGB. Man könnte auch – einfacher – sagen, es geht um die Implementierung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ins BGB, an den bekannten, einschlägigen Stellen. Das zweite Buch des BGB (Schuldrecht) wurde erweitert. Der Abschnitt 3 (Verträge) bekam in seinem Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung) eine Erweiterung: Der ehemalige Untertitel 2 („Besondere Vertriebsformen“) ist jetzt dem Bereich „Grundsatz“ bei Verbraucherverträgen gewidmet. Diese Grundsätze teilen sich in 4 Kapitel bzw. Kapitelchen:

  1. Anwendungsbereich + allgemeine Grundsätze (§ 213 + 312a BGB)
  2. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§ 312b bis 312h)
  3. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i + 312j BGB)
  4. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast (nur 312k BGB)

Das Rücktrittsrecht (Titel 5) wurde gestrichen. Der Kleinunternehmer: Die Verbraucher-Definition ist neu! Eine „kleingewerbliche“ Tätigkeit des Verbrauchers macht aus ihm jetzt noch keinen Unternehmer. Man könnte auch von Kleinunternehmer sprechen, der Verbraucher bleibt (§ 13 BGB). Oder von einem „Großverbraucher„. Bitte diesen Kleinunternehmer nicht verwechseln mit dem Kleinunternehmer aus § 19 UStG. Beim BGB-Kleinunternehmer geht es darum, dass er in seinem Kern Verbraucher ist und bleibt, nämlich überwiegend, wie der neue § 13 BGB sagt. Der UStG-Kleinunternehmer ist der, welcher in seinem Umsatz unter bestimmten Grenzwerten bleibt. Beide Voraussetzungen können in einer Person vorliegen, müssen es aber nicht. Die neue Regelung zur Textform sagt jetzt endlich, dass auch E-Mails der Textform entsprechen (§ 126b BGB).

Die einzelnen Regelungen

Automatisches Erlöschen

Bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Privilegierungen

Es bestehen u.a. Privilegierungen für

  1. notarielle Verträge
  2. Lieferung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs (Fahrten: häufig + regelmäßig)
  3. Geschäfte fürs kleine Geld (bis 40 Euro)

Vor der Haustür ist jetzt draußen

Die früheren Hautürgeschäfte „heißen“ jetzt „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“. Sie schließen „Kaffeefahrten“ und „Butterfahrten“ ein. Sie sind auch Verbrauchergeschäfte, jedoch keine des Fernabsatzes.

Erweiterungen des Ausschlusses des Widerrufsrechts

  1. Nicht vorgefertigte Waren
  2. Gesundheitsschutz und Hygiene (Zahnbürsten und Mundduschen)
  3. Waren, die vermischt wurden (Abtönpaste)
  4. Wertschwankende alkoholische Getränke

Unterscheide zwei verschiedene Bereiche: Fernabsatz und elektronischer Geschäftsverkehr

Fernabsatz = durch Fernkommunikationsmittel (§ 312c BGB) herbeigeführt. Es ist  keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien erforderlich. Beispiele sind: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder SMS. Beim Fernabsatz kommt der Verbraucher ins Spiel.

Elektronischer Geschäftsverkehr: Der Vertrag wird über Telemedien (§ 312i BGB) geschlossen. Onlinehandel ist und bleibt beides. Genauer gesagt: Fernabsatz = Teilmenge von elektronischer Geschäftsverkehr.

Informationspflichten Fernabsatz; sie ergeben sich aus: § 312d BGB, Art. 246a EGBGB. Verlangt wird das komplettes Belehrungsprogramm.

Die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind in den Folgenden Vorschriften aufgelistet: § 312j BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 + 12 EGBGB. Wenn Sie diese nachlesen wollen: Verbraucherrechterichtlinie

Keine Erleichterungen zur Verbrauchergarantie

Es gibt in § 443 BGB eine Veränderung der Definition der Garantie. Das Problem des § 477 BGB bleibt uns allerdings erhalten (ab 1.1.2018: § 479 BGB). Hier ist ein Paradoxon versteckt. Eine Garantieerklärung kann meiner Ansicht nach nur entweder einfach und verständlich oder vollständig sein. Aber vielleicht lässt sich beides auch in praktische Konkordanz bringen.

Änderungen im UWG und der Preisangabenverordnung

Der „Endpreis“ heißt jetzt auch dort „Gesamtpreis“.

Stichwort Lieferbeschränkungen

Bei Beginn des Bestellvorganges ist mitzuteilen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Im Onlineshop sollten Sie einen immer sichtbaren Link für „Akzeptierte Zahlungsmittel“ einrichten und diese akzeptierten Zahlungsmittel auf der Startseite auflisten. Wenn Sie aktuelle Lieferbeschränkungen haben, sollten Sie diese auch auf der Startseite angeben. Eine „Lieferbeschränkung“ ist es übrigens auch, dass Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke sowie Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nur an Personen ab 18 Jahren verkauft und geliefert werden dürfen. Auch auf diese Lieferbeschränkung ist also „spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs“ klar und deutlich hinzuweisen (vgl. § 312j Abs. 1 BGB).

Musterwiderrufsbelehrung und Muster-Widerrufserklärrung

Kernstück der neuen Regelungen aus der Verbraucherrichtlinie ist die neue Musterwiderrufsbelehrung.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


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