Amazon: Jeder haftet für Jeden?

Das Landgericht Köln vertritt die Rechtsauffassung, dass jeder Anbieter für alles das verantwortlich sein soll, was andere Anbieter zu diesem Angebot unter derselben ASIN beitragen. Die Anbieter sollen sogar für das verantwortlich sein, was Amazon in ein solches Angebot schreibt: „Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass – worauf schon in den Terminverfügungen hingewiesen worden ist – die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Produkteinstellung gegeben ist und zwar auch insoweit, als die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen von Amazon stammt.„. Also kurz gesagt, Jeder haftet für Jeden. Auch die gewerblichen Händler für Amazon.

Landgericht Köln, Az. 81 O 20/14, Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014

Einschätzung: Das Recht kennt eine Verantwortlichkeit für fremdes Handeln ausnahmsweise nur dann, wenn es eine Zurechnungsnorm gibt, etwa § 278 BGB beim Erfüllungsgehilfen oder § 831 BGB beim Verrichtungsgehilfen. Eine Plattform ist aber weder Erfüllungsgehilfe, noch Verichtungsgehilfe, sondern ist auf Grund ihrer eigenständigen Stellung eher wie ein Vermieter anzusehen. Solches hat dankenswerterweise das OLG Hamm entschieden, weil die Plattform dem Verkäufer gegenüber nicht weisungsgebunden ist (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, 4 U 145/09).

Eine Haftung für fremde Tat oder für fremde Störung ist unserer Meinung nach contra legem, gegen das Gesetz.

Völlig anders und unserer Ansicht nach richtig sieht es das Landgericht Düsseldorf (wir berichteten).

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

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