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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Erklärungsirrtum, Rechtsmissbrauch

Die Annahme eines Kaufpreisangebots durch den Kunden kann sich als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, wenn erkennbar war oder erkennbar gewesen ist, dass der Käufer einem Kalkulationsirrtum unterlegen ist.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 28.09.2011, Az. 104 C 3276/11 (noch nicht rechtskräftig):

„Der Kläger ist indes wegen unzulässiger Rechtsausübung (gem.) § 242 BGB daran gehindert, von dem Beklagten Vertragserfüllung zu verlangen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt und auf die Durchführung des Vertrages besteht, obwohl er wusste oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzogen hat, dass das Angebot auf einen Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1998, Az. 10 ZP 17/97 m.w.N.). … Dem Gericht ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass Multifunktionsgeräte, welche mit Lasertechnik arbeiten und den Funktionsumfang sowie die Qualifikation des gekauften …-Multifunktionsgerätes aufweisen, in einer Preisklasse von … gehandelt werden. Dies war auch für den Kläger erkennbar oder wäre für ihn erkennbar gewesen …“

Ein auf Grund technischen Versagens zu niedrig ausgepreister Artikel muss nicht für diesen Preis abgegeben werden. Zu dieser Lösung kann man über eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (Amtsgericht Dresden, Urteil vom 12.08.2011, Az. 113 C 1249/11), aber auch – wie hier – über den Rechtsmissbrauchstatbestand des § 242 BGB gelangen.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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Erklärungsirrtum, Anfechtung

Der Verkäufer kann den Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums (Angebotsirrtums) anfechten, wenn der angezeigte Preis auf Grund eines technischen Fehlers im Datenverarbeitungssystem versehentlich um ein Vielfaches zu niedrig angezeigt wurde. Darin liegt kein die Anfechtung ausschließender Kalkulationsirrtum oder Motivirrtum.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 12.08.2011, Az. 113 C 1249/11 (rechtskräftig):

„In dem durch das vom Beklagten genutzte Datenverarbeitungssystem wurde der von ihm gewollte Additionswert … als Faktor verarbeitet, wodurch eine unrichtige mathematische Operation ausgelöst wurde, die zu falschen Preisangaben auf den Internetseiten des Beklagten führte. Dabei irrte sich der Beklagte nicht über den tatsächlichen Wert des …, was zu einem unbeachtlichen Kalkulationsirrtum führen würde, sondern über den Programmablauf des von ihm genutzten Datenverarbeitungssystems, durch den die von ihm nicht gewollte Absenkung der Preise seiner Waren auf 1% generiert wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den von dem Kläger geltend gemachten Kalkulationsirrtum über einen schon im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), der von keinem der gesetzlichen vorgesehenen Anfechtungsgründe erfasst wird.“

Eine andere Lösung nimmt das Amtsgericht Dresden im Urteil vom 28.09.2011 (Az. 104 C 3276/11; noch nicht rechtskräftig). Dort wird der Fall über den Rechtsmissbrauchstatbestand des § 242 BGB gelöst.

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OLG Hamm: svh24.de GmbH handelt rechtsmissbräuchlich

Durch die Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die svh24.de GmbH in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm haben wir den Rechtsstreit in allen Instanzen für unsere Mandantin gewonnen!

Nach dem Rechtsgespräch vor dem Oberlandesgericht Hamm (17.11.2011, Az. 4 U 83/11) machte der Vorsitzende den Mangel an Erfolgsaussichten des Antrags deutlich. In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an. Die Antragstellerin nahm ihren Antrag daraufhin zurück. Ihr wurden die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Rechtsmittels auferlegt.

Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm aus folgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg:

Die Antragsbefugnis fehlte.

Da die Antragstellerin mit Unterhaltungselektronik und die Antragsgegnerin mit Gartenartikeln handeln, fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis. Das abgemahnte Angebot sei als Einzelfall „aufgestöbert“ wurden.

In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an.

Indizien dafür waren:

  • Die relativ hohe Anzahl der abgesprochenen Abmahnungen, auch unter Berücksichtigung der Zeitumstände. Es wurde auch das Summenpotenzial der Vertragsstrafen gesehen.
  • Die Übereinstimmung von Unterlassungs- und Zahlungsfrist, mit der ein nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässiger Druck auf Zahlung ausgeübt werde.
  • Der Umstand, dass jeweils nur die 40-Euro-Klausel abgemahnt wurde.
  • Die „Abstraktheit“ der Abmahnungen. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen war lediglich von „Produkten“ die Rede. Durch die Abstraktheit der Abmahnung werde diese zu einer „Haftungsfalle“ für den Abgemahnten.
  • Die Abmahnungen selbst erklärten nicht, was unter „Erhöhungen bleiben vorbehalten“ zu verstehen sein sollte.

Auch materiell-rechtlich maß das Oberlandesgericht dem Antrag keine überwiegenden Aussichten auf Erfolg bei.

Grundsätzlich alle abgemahnten Artikel betrafen Angebote, deren Kaufpreis über 40 Euro lag und die somit nicht im Anwendungsbereich der 40-Euro-Klausel liegen.

Prozessbericht OLG Hamm, 4 U 83_11, svh24.de GmbH

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Wolfgang Wentzel ist seit 2004 als niedergelassener Rechtsanwalt tätig, unterhält eine eigene Kanzlei in Dresden und hat sich auf alle Rechtsfragen rund um den Onlinehandel spezialisiert; er ist u.a.

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DE 239339580  

Zuständiges Finanzamt:

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Ich bin dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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