Archiv der Kategorie: Aktuelle Entscheidungen

Erklärungsirrtum, Rechtsmissbrauch

Die Annahme eines Kaufpreisangebots durch den Kunden kann sich als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, wenn erkennbar war oder erkennbar gewesen ist, dass der Käufer einem Kalkulationsirrtum unterlegen ist.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 28.09.2011, Az. 104 C 3276/11 (noch nicht rechtskräftig):

„Der Kläger ist indes wegen unzulässiger Rechtsausübung (gem.) § 242 BGB daran gehindert, von dem Beklagten Vertragserfüllung zu verlangen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt und auf die Durchführung des Vertrages besteht, obwohl er wusste oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzogen hat, dass das Angebot auf einen Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1998, Az. 10 ZP 17/97 m.w.N.). … Dem Gericht ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass Multifunktionsgeräte, welche mit Lasertechnik arbeiten und den Funktionsumfang sowie die Qualifikation des gekauften …-Multifunktionsgerätes aufweisen, in einer Preisklasse von … gehandelt werden. Dies war auch für den Kläger erkennbar oder wäre für ihn erkennbar gewesen …“

Ein auf Grund technischen Versagens zu niedrig ausgepreister Artikel muss nicht für diesen Preis abgegeben werden. Zu dieser Lösung kann man über eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (Amtsgericht Dresden, Urteil vom 12.08.2011, Az. 113 C 1249/11), aber auch – wie hier – über den Rechtsmissbrauchstatbestand des § 242 BGB gelangen.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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Erklärungsirrtum, Anfechtung

Der Verkäufer kann den Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums (Angebotsirrtums) anfechten, wenn der angezeigte Preis auf Grund eines technischen Fehlers im Datenverarbeitungssystem versehentlich um ein Vielfaches zu niedrig angezeigt wurde. Darin liegt kein die Anfechtung ausschließender Kalkulationsirrtum oder Motivirrtum.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 12.08.2011, Az. 113 C 1249/11 (rechtskräftig):

„In dem durch das vom Beklagten genutzte Datenverarbeitungssystem wurde der von ihm gewollte Additionswert … als Faktor verarbeitet, wodurch eine unrichtige mathematische Operation ausgelöst wurde, die zu falschen Preisangaben auf den Internetseiten des Beklagten führte. Dabei irrte sich der Beklagte nicht über den tatsächlichen Wert des …, was zu einem unbeachtlichen Kalkulationsirrtum führen würde, sondern über den Programmablauf des von ihm genutzten Datenverarbeitungssystems, durch den die von ihm nicht gewollte Absenkung der Preise seiner Waren auf 1% generiert wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den von dem Kläger geltend gemachten Kalkulationsirrtum über einen schon im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), der von keinem der gesetzlichen vorgesehenen Anfechtungsgründe erfasst wird.“

Eine andere Lösung nimmt das Amtsgericht Dresden im Urteil vom 28.09.2011 (Az. 104 C 3276/11; noch nicht rechtskräftig). Dort wird der Fall über den Rechtsmissbrauchstatbestand des § 242 BGB gelöst.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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