Archiv der Kategorie: Bundesverband Onlinehandel

Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach Österreichischer Elektroaltgeräteverordnung

Die erste Abmahnung nach den Elektroaltgeräterichtlinien ist da

Uns liegt nun die erste Abmahnung eines deutschen Unternehmens aus Österreich wegen der Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach der österreichischen Elektrogeräteverordnung vor. Es geht also los! Absender dieser ersten Abmahnung wegen mangelnder Anwendung der in Umsetzung zweier EU-Richtlinien (1) ergangenen nationalen Regelungen, ist der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb in Wien, der nach eigenen Angaben seit 1954 besteht, Kammern und deren Unternehmer als Mitglieder aufweisen kann und in regelmäßigen Abständen eine Mitgliederzeitschrift „Recht und Wettbewerb“ sowie eine Wettbewerbsfibel herausgibt. Der Abmahnung ist keine Kostennote beigelegt, weil es eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 deutschen UWG vergleichbare Regelung in Österreich nicht gibt. Freilich aber wird ein Gerichtsverfahren nach österreichischem Recht angedroht.

Welche Verstöße werden gerügt?

Konkret wird die Verletzung von § 21b Abs. 1 der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (ÖsterrEAGVO) gerügt. Danach muss der jeweilige Hersteller einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Als Hersteller gilt nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 Österreichisches Abfallwirtschaftsgesetz (ÖsterrAWG 2002) auch, wer Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Mit anderen Worten: Den deutschen Onlinehändler, der nach Österreich liefert, treffen möglicherweise diese Pflichten. Fraglich ist allerdings, ob das bereits für das  passive Anbieten zum Verkauf gilt, etwa aus Deutschland und aus einem deutschen Onlineshop heraus, und lediglich eine Liefermöglichkeit nach Österreich vorgesehen ist, oder ob diese Pflicht erst dann besteht, wenn aus einem österreichischen Onlineshop in Österreich verkauft wird, wofür insbesondere das o.g. Tatbestandsmerkmal „in Österreich“ spricht. Hier wird die Entscheidung der Gerichte abzuwarten sein. Den einzusetzenden Bevollmächtigten aber treffen umfangreiche Pflichten. So soll dieser etwa auch die  Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung und Behandlung für den ausländischen Hersteller übernehmen müssen, worauf das österreichische Ministerium für ein lebenswertes Österreich auf seiner Homepage hinweist.

Ist das wettbewerbsrechtlich relevant?

Die großen Fragen sind, ob in der Nochnichtbestellung eines solchen Bevollmächtigten ein Wettbewerbsverstoß nach österreichischem Recht liegt und ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 1 Abs. 1 des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (ÖsterrUWG) kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Anders als im deutschen Recht, in dem der Verstoß gegen bestimmte europäische Rechtsnormen automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß führt und es auf einen Nachteil beim Beschwerdeführer nicht ankommt, sieht das österreichische Recht dieses Erfordernis eines solchen Nachteils noch als Tatbestandsvoraussetzung vor. Zudem könnte die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nicht verbraucherschützend sein. Die Verletzung einer zweifellos konsumentenschützenden Norm, etwa durch das Unterlassen des Einrichtens geeigneter Sammelstellen, wird sicher auch zu einem Nachteil des Unternehmens führen, das diese Sammelstellen einrichtet, gegenüber dem Unternehmen, das solches unterlässt. Demgegenüber ist die die Benennung eines Beauftragten nicht genuin verbraucherschüztend, sondern schützt das staatliche Interesse daran, im eigenen Land einen greifbaren Verantwortlichen vorzufinden. In der Nochnichtbenennung eines solchen Bevollmächtigten dürfte demnach weder ein unmittelbarer Nachteil für den liegen, der bereits einen solchen Bevollmächtigten bestellt hat, noch dürfte diese Nichtbestellung verbraucherschützend sein, was beides zur Folge hat, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Besteht überhaupt eine Wiederholungsgefahr?

Fraglich ist auch, ob eine Wiederholungsgefahr hier nicht ausnahmsweise schon dadurch ausgeschlossen werden kann, dass dieser Bevollmächtigte einfach bestellt wird, und es keiner Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gar erst einer Verurteilung bedarf. Diese Nochnichtbestellung kann sich eigentlich nicht wiederholen, wenn der Händler seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Bevollmächtigten bestellt hat, weil nach der Bestellung nicht wieder der Zustand eintreten kann, der bestand, als es noch keine Bestellung gab. Aus diesen Gründen könnten einer entsprechenden gerichtlichen Inanspruchnahme doch erhebliche Einwendungen entgegenzusetzen sein. Am Ende jedoch wird der Fernabsatzhändler gut beraten sein, der einen solchen Bevollmächtigten bestellt, auch um entsprechende Bußgelder für, wie es in Österreich heißt, Verwaltungsübertretungen, zu vermeiden.

Wie ist nun diese Abmahnung zu bewerten?

Das Ziel der Europäischen Union, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und von Beschränkungen zu befreien, wird nicht dadurch verwirklicht, dass wegen verschiedener nationaler Umsetzungsvorschriften neue Abmahntatbestände geschaffen werden, weil die Händler aus Furcht vor solchen Abmahnungen und den damit verbundenen Konsequenzen letztlich davon abgehalten werden, in andere europäische Länder anzubieten. Ganz davon abgesehen davon, dass so grundlegende europäische Prinzipien, wie die Warenverkehrsfreiheit, ad absurdum geführt werden, wenn jedes EU-Land jeweils andere Vorschriften im Hinblick auf die Rücknahme von elektrischen Altgeräten erlässt, und damit den grenzüberschreitenden Handel deutlich mehr behindert als befördert. Auch dürfte der Flickenteppich verschiedener Umsetzungen europarechtlich relevante Benachteiligungen des Händlers hervorrufen, welcher der jeweils strengeren Regelung unterworfen ist. Aber das ist eine andere – und zwar sehr ernst zu nehmende – Baustelle.

Informationen und Antworten auf dem E-Gipfel am 10.09.2015 in Berlin

E-Gipfel_Logo_600pxIn diesem Zusammenhang kann ich Ihnen eine Anmeldung zum ElektroG-Gipfel am 10.09.2015 nach Berlin nicht dringend genug ans Herz legen: http://www.e-gipfel.de/

Der E-Gipfel wird nicht nur die berufene Gelegenheit dazu sein, sich mit allen erforderlichen Informationen rund um das ElektroG zu versehen, sondern dient auch dazu, gemeinsam mit den Partnern des BVOH aus der Entsorgungswirtschaft die ersten konkreten Schritte einzuleiten, die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben dringend erforderlich und äußerst empfehlenswert sind.

Natürlich werden wir zum E-Gipfel auch die Behinderung des grenzüberschreitenden Handels durch unserer Ansicht nach missratene nationale Rechtsvorschriften zur Rücknahmepflicht des Handels diskutieren! Auf nach Berlin also, am 9.9.15 zum Tag des Onlinehandels und am 10.9.15 zum E-Gipfel.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


(1) Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte


Die Stellungnahme des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. können Sie >>>hier nachlesen.

BGH: Buchungspostenentgelt bei Rücklastschriften unzulässig

1200px-BGH_-_Palais_2Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt.

Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch. Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Beklagte auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses – neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften – ein „Buchungspostenentgelt“ („Preis pro Buchungsposten“) in Höhe von 0,32 € erhebt. 

Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015.


Das tut gut! Danke, Bundesgerichtshof. Nun bleiben noch die „Fremdgebühren“ und das „gesondert vereinbarte Entgelt“. Während der Bundesgerichtshof früher den Umweg über seine Rechtsprechung zu Darlehens- und unregelmäßigen Verwahrungsverhältnissen gehen musste, folgt, so der BGH, heute die Unzulässigkeit aus § 675u BGB, der nun einmal kein Entgelt für „unautorisierte Zahlungsvorgänge“ vorsieht. Eigentlich nicht so schwierig, dass man es bis zum BGH tragen müsste, aber wenn Beklagte die Sparkassen sind… Nun hat ja der BGH ein Machtwort gesprochen, zu Gunsten der Kunden. Sprechen Sie doch Ihren Geschäftskundensachbearbeiter einmal auf diese Entscheidung an …

Herzlichst

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

 

BVOH Stammtisch Mittwoch 29.07.2015 Körnergarten Dresden

Stammtisch KönergartenLiebe Mitglieder, liebe Freunde des BVOH, liebe Stammtischbesucher,

herzliche Einladung zum nächsten Stammtisch: Mittwoch, 29. Juli 2015, 19:00 Uhr, Körnergarten Dresden.

Mit den allerbesten Grüßen
Ihre Holger Knutas und Wolfgang Wentzel
www.bvoh.de


Kommen Sie zahlreich und diskutieren Sie mit uns aktuelle Probleme des Onlinehandels, wie die Rücknahmepflicht für Elektrogeräte oder die Grundpreisangabe für Gesichtswasser, Bastelfilz und Fotopapier. Bitte melden Sie sich an, zum Tag des Onlinehandels am 9.9.15 in Berlin: www.tag-des-onlinehandels.de. Lassen Sie sich vormerken für den E-Gipfel in Berlin am 10.9.15: www.e-gipfel.de. @Stammtisch: Keine Agenda. Keine Vereinsmeierei. Nur Essen und Trinken und gemeinsam networken. Kein Eintritt, aber Selbstzahlerstammtisch. Herzlich willkommen!


 

Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

1200px-BGH_-_Palais_2Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – I ZR 83/14 – Gutscheinaktion beim Buchankauf

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website http://www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das „Trade-in-Programm“ der Beklagten können Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.

Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG verstoßen habe. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2015.


Von diesen Kontrahenden hört man öfter: Börsenverein versus Amazon. Manchmal kollidiert das System Amazon mit den Vorstellungen klassischer Buchhändler. Diese haben nun einen Sieg errungen mit dem wohl schwerwiegendsten Argument jedes Buchhändlers, der Buchpreisbindung. Sie sind auch überrascht, dass es so etwas noch gibt? Lesen bildet!

Wie ist die Entscheidung zu bewerten? Solange es solche heiligen Kühe, wie die Buchpreisbindung gibt, müssen wir sie beachten. Die Entwicklung wird allerdings an solchen überkommenen Bräuchen vorbeigehen. Schon heute ist die Buchpreisbindung kaum mehr erklärbar. Dennoch, es gibt sie, sie ist Gesetz und der Bundesgerichtshof hat zu Recht nach diesem Gesetz entschieden. Damit hat der BGH seine Arbeit getan. Für Kritik wäre er die falsche Adresse. Wer die Buchpreisbindung in Frage stellen möchte (so wie hier Amazon), muss sich an den Gesetzgeber wenden. Wer sie anscheinend schlichtweg ignoriert (so wie hier Amazon), wird in Folge dessen scheitern. Also: Noch gilt sie, noch muss sie beachten werden: Die Buchpreisbindung.

Preisvorgaben, ansonsten kartellrechtlich verboten, in Gestalt der Buchpreisbindung aber gibt es sie. Interessanterweise begegnen sich gerade auf Amazon der klassische Buchhandel und der moderne Wettbewerb (mit all seinen Instrumenten, wozu eben auch Gutscheine gehören) auf ein und derselben Plattform und in einzigartiger Weise. Hier kollidiert Amazon einmal nicht an seiner Doppelrolle als Plattform und als auf dieser Plattform anbietender gewerblicher Händler. Hier kollidiert Amazon als Buchhändler „neuer Art“ mit dem klassischen Buchhandel in Gestalt des Börsenvereins. Letzterer hält sein Hausgut, die Buchpreisbindung, sehr hoch. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun meint.

Herzlichst Ihr

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

E-Gipfel – 10.9.15 in Berlin

E-Gipfel_Logo_600pxIm Rahmen des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG2) veranlasst die EU- und Bundesregierung, dass auf den gesamten Handel, stationär und online, neue Pflichten zukommen. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) engagiert sich aktiv bei der Änderung und Anpassung des Gesetzes.


Der Bundesverband Onlinehandel veranstaltet den ELEKTROG-GIPFEL am 10. September 2015 in Berlin!

Information + Anmeldung unter: http://www.e-gipfel.de/