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Macht Amazon Fresh den deutschen Lebensmittel-Onlinehandel frisch?

20150314_181703„Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen.“

Zur Zeit sind es Spekulationen, aber der deutsche Lebensmittelhandel beschäftigt sich ebenfalls bereits mit dem Thema Amazon Fresh und bereitet sich auf den Online-Handelsriesen vor. Anders als in Großbritannien steckt der Onlinehandel mit Lebensmitteln in Deutschland immer noch in den Kinderschuhen, obwohl inzwischen zahlreiche große und kleinere Händler diese Möglichkeit für sich entdeckt haben. Neben der Metro-Tochter Real, Rewe oder Biodirekt ist auch die Deutsche Post in dieses Geschäft eingestiegen und hält die Mehrheitsbeteiligungen an dem Berliner Start-up Allyouneed und am Lieferdienst Mytime. Ein Einstieg von Amazon in Deutschland könnte die großen Supermarktketten unter Druck setzen: auf der einen Seite bedrängt von Amazon, auf der anderen Seite von den „Billig“discountern wie Aldi und Lidl. Amazon kommentiert die Berichte lediglich mit: „Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen.

Quelle und mehr: Amazon Fresh: Wird Amazon in den deutschen Lebensmittelhandel einsteigen? | onlinemarktplatz.de.


Nun, was hat es mit dem Orakel „Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen“ auf sich?

Ein Erstes: Die Verwendung von „wir werden“ deutet darauf hin, dass aktuell – außer höchstens Vorbereitungen – noch nichts passiert; aber definitiv etwas passieren wird. Ein Zweites: „Methodisch“ aus dem Munde von Amazon heißt nichts anderes als mit der von Amazon bekannten und zum Teil gefürchteten Perfektion. Ein Drittes: Es kann natürlich auch sein, dass Amazon nur die Bälle flach hält, um dann plötzlich mit der großen Überraschung herauszukommen. Das würde nicht nur gut zu Amazon passen, sondern wäre wohl auch im Hinblick auf die, durchaus namhafte, Konkurrenz ein kluger taktischer Zug. Sicher wird es keine Eintagsfliege, kein Schnellstart oder gar eine Blase. Amazon will und wird es „überlegt“ angehen; davon bin ich überzeugt.

Onlinehandel mit Lebensmitteln? – Viel Erfolg und guten Appetit wünscht Ihnen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

BGH: Auch Fluggesellschaften müssen endlich den Endpreis angeben

20150612_144517Zur Endpreisangabe bei Flugbuchungen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 – Buchungssystem II

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

1200px-BGH_-_Palais_2Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2015.


Das ist aber schön! Endlich muss man nicht parallel bei verschiedenen Anbietern bis kurz vor den finalen Button durchklicken, um einen vergleichsfähigen Endpreis angezeigt zu bekommen. Das wird deshalb auch zu weniger Warenkorbabbrüchen (in Amerika wird dem Vernehmen nach jeder zweite Kauf kurz vorher abgebrochen) und damit zu einer Aufwertung des Onlinehandels insgesamt führen. Natürlich ist die Preistransparenz begrüßenswert, was auch für die eingesparte Zeit gilt.

Guten Flug wünscht

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Die Fluggesellschaft, über die der BGH entschieden hat und die Gesellschaften der oben abgebildeten Flugzeuge stehen in keinerlei Zusammenhang. Das Foto dient lediglich der Illustration dieses Beitrags!

Foto 1: (c) Wentzel, privat

Foto 2: Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

 

BGH: Buchungspostenentgelt bei Rücklastschriften unzulässig

1200px-BGH_-_Palais_2Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt.

Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch. Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Beklagte auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses – neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften – ein „Buchungspostenentgelt“ („Preis pro Buchungsposten“) in Höhe von 0,32 € erhebt. 

Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015.


Das tut gut! Danke, Bundesgerichtshof. Nun bleiben noch die „Fremdgebühren“ und das „gesondert vereinbarte Entgelt“. Während der Bundesgerichtshof früher den Umweg über seine Rechtsprechung zu Darlehens- und unregelmäßigen Verwahrungsverhältnissen gehen musste, folgt, so der BGH, heute die Unzulässigkeit aus § 675u BGB, der nun einmal kein Entgelt für „unautorisierte Zahlungsvorgänge“ vorsieht. Eigentlich nicht so schwierig, dass man es bis zum BGH tragen müsste, aber wenn Beklagte die Sparkassen sind… Nun hat ja der BGH ein Machtwort gesprochen, zu Gunsten der Kunden. Sprechen Sie doch Ihren Geschäftskundensachbearbeiter einmal auf diese Entscheidung an …

Herzlichst

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

 

BVOH Stammtisch Mittwoch 29.07.2015 Körnergarten Dresden

Stammtisch KönergartenLiebe Mitglieder, liebe Freunde des BVOH, liebe Stammtischbesucher,

herzliche Einladung zum nächsten Stammtisch: Mittwoch, 29. Juli 2015, 19:00 Uhr, Körnergarten Dresden.

Mit den allerbesten Grüßen
Ihre Holger Knutas und Wolfgang Wentzel
www.bvoh.de


Kommen Sie zahlreich und diskutieren Sie mit uns aktuelle Probleme des Onlinehandels, wie die Rücknahmepflicht für Elektrogeräte oder die Grundpreisangabe für Gesichtswasser, Bastelfilz und Fotopapier. Bitte melden Sie sich an, zum Tag des Onlinehandels am 9.9.15 in Berlin: www.tag-des-onlinehandels.de. Lassen Sie sich vormerken für den E-Gipfel in Berlin am 10.9.15: www.e-gipfel.de. @Stammtisch: Keine Agenda. Keine Vereinsmeierei. Nur Essen und Trinken und gemeinsam networken. Kein Eintritt, aber Selbstzahlerstammtisch. Herzlich willkommen!


 

Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

1200px-BGH_-_Palais_2Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – I ZR 83/14 – Gutscheinaktion beim Buchankauf

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website http://www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das „Trade-in-Programm“ der Beklagten können Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.

Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG verstoßen habe. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2015.


Von diesen Kontrahenden hört man öfter: Börsenverein versus Amazon. Manchmal kollidiert das System Amazon mit den Vorstellungen klassischer Buchhändler. Diese haben nun einen Sieg errungen mit dem wohl schwerwiegendsten Argument jedes Buchhändlers, der Buchpreisbindung. Sie sind auch überrascht, dass es so etwas noch gibt? Lesen bildet!

Wie ist die Entscheidung zu bewerten? Solange es solche heiligen Kühe, wie die Buchpreisbindung gibt, müssen wir sie beachten. Die Entwicklung wird allerdings an solchen überkommenen Bräuchen vorbeigehen. Schon heute ist die Buchpreisbindung kaum mehr erklärbar. Dennoch, es gibt sie, sie ist Gesetz und der Bundesgerichtshof hat zu Recht nach diesem Gesetz entschieden. Damit hat der BGH seine Arbeit getan. Für Kritik wäre er die falsche Adresse. Wer die Buchpreisbindung in Frage stellen möchte (so wie hier Amazon), muss sich an den Gesetzgeber wenden. Wer sie anscheinend schlichtweg ignoriert (so wie hier Amazon), wird in Folge dessen scheitern. Also: Noch gilt sie, noch muss sie beachten werden: Die Buchpreisbindung.

Preisvorgaben, ansonsten kartellrechtlich verboten, in Gestalt der Buchpreisbindung aber gibt es sie. Interessanterweise begegnen sich gerade auf Amazon der klassische Buchhandel und der moderne Wettbewerb (mit all seinen Instrumenten, wozu eben auch Gutscheine gehören) auf ein und derselben Plattform und in einzigartiger Weise. Hier kollidiert Amazon einmal nicht an seiner Doppelrolle als Plattform und als auf dieser Plattform anbietender gewerblicher Händler. Hier kollidiert Amazon als Buchhändler „neuer Art“ mit dem klassischen Buchhandel in Gestalt des Börsenvereins. Letzterer hält sein Hausgut, die Buchpreisbindung, sehr hoch. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun meint.

Herzlichst Ihr

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons