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Bundeskartellamt ./. Asics: Internetverbote sind verboten!

BVOH: Ein wichtiger Sieg im Kampf gegen Herstellerbeschränkungen

TdOH_Front02webDas Bundeskartellamt in Bonn stellt in einer lang erwarteten Entscheidung klar: Marktplatzverbote und Beschränkungen des Internetvertriebs sind rechtswidrig. Die Entscheidung des Kartellamts bedeutet für die Onlinehändler, dass sie ihre Waren in Zukunft ungehindert über Online-Marktplätze, wie Amazon, eBay oder Rakuten, sowie Preis-Suchmaschinen vertreiben dürfen. Mit ihrem heutigen Machtwort schließt die Bonner Behörde ein fast drei Jahre dauerndes Ermittlungsverfahren mit einer wegweisenden Entscheidung ab. „Eine gute, ein wichtige, eine richtige Entscheidung des Bundeskartellamts. Das führt zu mehr Rechtssicherheit für den Onlinehandel. Viele deutsche Gerichte werden diese Entscheidung als Grundlage ihrer Rechtsfindung nutzen. Dafür haben wir jahrelang gearbeitet“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Die vom Kartellamt verbotenen Beschränkungen hatte der Sportartikelhersteller Asics in seinen Vertriebsbestimmungen vorgesehen. Beschränkungen und wie man als Händler die Entscheidung des Bundeskartellamts sinnvoll für sich nutzen kann, ist ein wichtiges Thema auf dem „Tag des Onlinehandels“ den der BVOH am 9. September 2015 in Berlin veranstaltet. Der BVOH diskutiert mit dem Bundeskartellamt und der zuständigen EU-Kommission über diese Beschränkungen im Onlinehandel.

Entscheidung des Bundeskartellamts hat Signalwirkung für den Onlinehandel

Die Entscheidung des Kartellamts entfaltet eine Signalwirkung weit über den konkreten Fall hinaus. Bereits im letzten Jahr hatten verschiedene Gerichte in Verfahren gegen Markenhersteller Marktplatzverbote für unzulässig erklärt. Auch hatte das Kartellamt ebenfalls im letzten Jahr eine Abmahnung gegen Asics ausgesprochen undadidas musste auf Rücksprache mit dem Kartellamt jegliche Online-Beschränkungen eingestellt. Dennoch spielten viele Hersteller auf Zeit und wendeten Vertriebsbeschränkungen und Marktplatzverbote weiter an. Diese heutige Entscheidung aus Bonn beseitigt nun letzte Unsicherheiten. „Das ist ein großer Tag für den Onlinehandel, für alle Händler und nicht zuletzt für den Verbraucher“, sagt Oliver Prothmann. Online-Beschränkungen schaden insbesondere auch stationären Händlern im ländlichen Raum, denen sie einen wichtigen, weiteren Vertriebskanal abschneiden und damit Existenzen gefährden. Nicht zuletzt wird vor allem durch Marktplatzverbote die Möglichkeit für den Verbraucher, Angebote zu vergleichen, beschränkt, was letztlich zu schlechter Verfügung und höheren Preisen führt.

Bundeskartellamt schließt Hintertürchen

Mit der heutigen Entscheidung des Bundeskartellamts ist endgültig klar, dass Vertriebsbeschränkungen, die Händlern die Nutzung von Online-Shops, Online-Marktplätzen, Preis-Suchmaschinen und Online-Werbung verbieten, unzulässig sind. „Das gilt natürlich genauso für Klauseln, die zwar nicht so eindeutig formuliert sind, aber das gleiche Ziel verfolgen“, betont Oliver Prothmann. Im Januar etwa hatte Asics versucht, die Beschränkungen in neuen Bestimmungen bei seinen Händlern durchzusetzen. Daraufhin hatte das Kartellamt die Verhandlungen mit Asics abgebrochen, nachdem seitens der Behörde im Zuge der Anwendung des geänderten Vertriebssystems Beschränkungen des Internetvertriebs gesehen wurde.

Klagen lohne sich jetzt

Wie der BVOH bereits hier berichtet hat und nun auch das Bundeskartellamt in der Veröffentlichung hingewiesen hat, überprüft die Europäische Kommission Online-Beschränkungen. In einer Sektoruntersuchung eCommerce mit einem ausführlichen Fragebogen, der in Deutschland an über 500 Händler geschickt wurde, fragt die EU nach Beispielen aus der Praxis. „Ich kann nur jedem Händler empfehlen, an dieser Befragung teilzunehmen“, rät Oliver Prothmann. Eine solche Beteiligung ist auch möglich, wenn man nicht von der Kommission angeschrieben wurde, da auch eine Initiativ-Beantwortung möglich ist. „Überdies sollte sich jeder Händler nach der heutigen Entscheidung aktiv gegen jedwede Form von Vertriebsbeschränkungen, wie Marktplatzverbote, zur Wehr setzen“, so Oliver Prothmann. Die Chancen stehen ausgezeichnet, dass die Gerichte dem Kartellamt folgen und zugunsten der Onlinehändler entscheiden und der Bundesverband Onlinehandel kann unterstützen.

Beschränkungen – Worum geht es?

Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen Arbeitsplätze und die Existenz von Händlern, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Pressemitteilung: >>>hier.

Quelle: Internet-Verbote sind verboten – BVOH begrüßt lang erwartete Entscheidung des Bundeskartellamts gegen Asics – BVOH Bundesverband Onlinehandel

Touchscreen: Motorola Mobility Germany GmbH ./. Apple Inc.

1200px-BGH_-_Palais_2Bundesgerichtshof erklärt Patent zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig

„Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.“

Urteil vom 25. August 2015, Az. X ZR 110/13

Der Sachverhalt:

Die beklagte Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Die Klägerin Motorola Mobility Germany GmbH hat das Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen.

Die Erfindung betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, solche Geräte gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent möchte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Geräts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Berühroberfläche ausführt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperrbild „im Einklang mit der Fingerbewegung“ auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.

Die Vorinstanz, das Bundespatentgericht:

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der u.a. für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein „virtueller Schalter“ beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels „Verschiebens“ eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Quelle und mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.8.2015.

Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons


 Meine Meinung:

Stand der Technik versus erfinderische Tätigkeit oder „Allerweltspatente“ überleben sich irgend wann einmal. Allein die Anzeige, dass nun entsperrt wird, macht aus der eigentlichen Entsperrung wirklich noch keine neue Erfindung. Damals nicht und heute auch nicht. Was dem „Stand der Technik“ entspricht oder ihm im Wesentlichen entspricht, ist keine Erfindung. Interessant aber sind die Fälle, die im Zeitpunkt ihrer Erfindung „neu“ waren, aber inzwischen durch den Stand der Technik überholt sind. Davon wird noch zu hören sein.

Herzlichst Ihr 

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel 

Heute 19:00 BVOH Stammtisch Körnergarten Dresden

Heute 19:00 BVOH Stammtisch Körnergarten Dresden – Herzliche Einladung!

Ihre Holger Knutas und Wolfgang Wentzel

http://www.bvoh.de

Ab 1.1.2016: Das besondere elektronische Anwaltspostfach beA

20150531_193403Ab 1.1.2016 wird es die Möglichkeit geben, mir verschlüsselte Nachrichten zu senden und solche von mir zu empfangen. „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ und „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ sind die Schlagworte. Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet hier einen Service an, der zeitgemäß, sicher und sehr begrüßenswert ist. Freilich, es wird ein klein wenig mehr Aufwand bedeuten, dafür aber ein deutliches Mehr an Vertrauen und Sicherheit bringen. Also dann, ab 1.1.2016 gibt es eine neue E-Mail-Adresse, unter der Sie mich sicher erreichen.

Sie sind neugierig geworden? Es ist kein Geheimnis: http://bea.brak.de/

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Ferienparadiese und Eheversprechen oder die Widerruflichkeit von Partnervermittlungsverträgen

2014-11-05 16.20.12Landgericht Dresden zu Widerrufsmöglichkeiten bei Partnervermittlungsverträgen

Wir berichteten am 25.04.2015 von einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg, nach der Partnervermittlung im Internet nichts kosten dürfe („Von Luft und Liebe„). Heute verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden einen Berufungsrechtsstreit in einer ganz ähnlichen Konstellation, in dem es nämlich um Fragen des Verbraucherschutzes und der Widerrufsmöglichkeit bei Partnervermittlungsverträgen geht (10.00 Uhr im Saal A 1.59 in der Berufungssache S. ./. J. GmbH, Az. 7 S 130/15).

Sachverhalt

Der 2013 verwitwete Kläger S. verlangt von der Beklagten, der J. GmbH Freizeitclub, die Rückzahlung von 2.400 €, die er anlässlich des Abschlusses eines Partnervermittlungsvertrages bei ihm zuhause am 26.08.2103 bar bezahlt hat. S. hatte sich auf eine Anzeige im Wochenkurier gemeldet, die mit den Worten beginnt: „Kein Mann will mich, weil ich arbeitslos bin. Ich bin Ramona, 53 Jahre,…“. Bei dem Anruf des Klägers unter der angegebenen Telefonnummer vereinbarte eine Mitarbeiterin der Beklagten mit ihm einen Hausbesuch, bei dem es dann zum Vertragsabschluss kam.

Rechtliche Würdigung

In erster Instanz hat Amtsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Bei dem Vertrag gehe es nicht um Partnervermittlung (§ 656 BGB), sondern um die Vermittlung von Freizeitkontakten. Deshalb sei auch eine fristlose Kündigung ohne besonderen Grund nach § 627 BGB nicht möglich. Auch ein Widerruf als Haustürgeschäft sei jedenfalls nicht rechtzeitig in der 14-Tages-Frist er-klärt worden, da das Einschreiben zwar rechtzeitig abgesandt, aber der Beklagten nicht zugegangen sei. Der nach Fristablauf eine Woche später, diesmal per Fax, versandte Widerruf sei verspätet und sein Zugang ebenfalls nicht nachgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger nun mit seiner Berufung.

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Vertrag als Partnervermittlungsvertrag ohne besonderen Grund fristlos nach § 627 BGB gekündigt werden kann und ob der Widerruf des Klägers möglich und noch rechtzeitig war.

Aktenzeichen: 7 S 130/15

Quelle: Landgericht Dresden, Medieninformation 6/15


Kommentar

Um die Eingehung einer Ehe, also um ein klassisches Heiratsversprechen dürfte es bei solchen Internetkontaktbörsen und Ferienparadiesen wohl eher nicht gehen. Erstere werden als Gegenkonzept zur Ehe angesehen und letztere dürften mindestens eben so weit weg von der Eingehung einer Ehe sein. Beiden modernen Formen der Kommunikation oder Freizeitgestaltung fehlt das für die Ehe typische verbindliche Element. Zwar wird eine spätere Heirat sicher von niemanden ausgeschlossen, der „jemanden“ im Ferienparadies trifft; angelegt auf Ehevermittlung sind diese Konzepte jedoch nicht. Also dürften nicht die speziellen Vorschriften über die Ehevermittlung anwendbar sein, sondern nur die allgemeinen über Widerruf und/oder fristlose Kündigung. Für Widerruf war es im vorliegenden Fall allerdings zu spät.

Die Regelungen über den Ehevertrag, wie ihn sich die Menschen um die Wende des vorigen Jahrhunderts vorstellten, sind seitdem des öfteren überarbeitet worden. Der mindestens ebenso altmodisch anmutende § 656 BGB könnte bei solchen Reformen übersehen worden sein. Obwohl er bei näherer Lektüre doch sehr in sich schlüssig und überzeugend, mithin immer noch modern, daherkommt.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ gilt daher auch und insbesondere hinsichtlich der Entgeltlichkeit solcher Vermittlungsverträge.

Pünktlich zur Ferienzeit verhandelt das Landgericht Dresden also gerade einen sehr spannenden Fall mit nicht unerheblichen Auswirkungen.

Herzlichst Ihr 

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Update v. 13.08.2015:

Der Ausgang des Verfahrens

Die Beklagte muss 1.600 Euro an den Kläger zurückzahlen, denn zum Kontakt mit immerhin zwei Frauen hatte ihm die Partnervermittlung nach Vertragsschluss verholfen.

Quelle und mehr Informationen: >>>hier