Landgericht Dresden zu Widerrufsmöglichkeiten bei Partnervermittlungsverträgen
Wir berichteten am 25.04.2015 von einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg, nach der Partnervermittlung im Internet nichts kosten dürfe („Von Luft und Liebe„). Heute verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden einen Berufungsrechtsstreit in einer ganz ähnlichen Konstellation, in dem es nämlich um Fragen des Verbraucherschutzes und der Widerrufsmöglichkeit bei Partnervermittlungsverträgen geht (10.00 Uhr im Saal A 1.59 in der Berufungssache S. ./. J. GmbH, Az. 7 S 130/15).
Sachverhalt
Der 2013 verwitwete Kläger S. verlangt von der Beklagten, der J. GmbH Freizeitclub, die Rückzahlung von 2.400 €, die er anlässlich des Abschlusses eines Partnervermittlungsvertrages bei ihm zuhause am 26.08.2103 bar bezahlt hat. S. hatte sich auf eine Anzeige im Wochenkurier gemeldet, die mit den Worten beginnt: „Kein Mann will mich, weil ich arbeitslos bin. Ich bin Ramona, 53 Jahre,…“. Bei dem Anruf des Klägers unter der angegebenen Telefonnummer vereinbarte eine Mitarbeiterin der Beklagten mit ihm einen Hausbesuch, bei dem es dann zum Vertragsabschluss kam.
Rechtliche Würdigung
In erster Instanz hat Amtsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Bei dem Vertrag gehe es nicht um Partnervermittlung (§ 656 BGB), sondern um die Vermittlung von Freizeitkontakten. Deshalb sei auch eine fristlose Kündigung ohne besonderen Grund nach § 627 BGB nicht möglich. Auch ein Widerruf als Haustürgeschäft sei jedenfalls nicht rechtzeitig in der 14-Tages-Frist er-klärt worden, da das Einschreiben zwar rechtzeitig abgesandt, aber der Beklagten nicht zugegangen sei. Der nach Fristablauf eine Woche später, diesmal per Fax, versandte Widerruf sei verspätet und sein Zugang ebenfalls nicht nachgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger nun mit seiner Berufung.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Vertrag als Partnervermittlungsvertrag ohne besonderen Grund fristlos nach § 627 BGB gekündigt werden kann und ob der Widerruf des Klägers möglich und noch rechtzeitig war.
Aktenzeichen: 7 S 130/15
Quelle: Landgericht Dresden, Medieninformation 6/15
Kommentar
Um die Eingehung einer Ehe, also um ein klassisches Heiratsversprechen dürfte es bei solchen Internetkontaktbörsen und Ferienparadiesen wohl eher nicht gehen. Erstere werden als Gegenkonzept zur Ehe angesehen und letztere dürften mindestens eben so weit weg von der Eingehung einer Ehe sein. Beiden modernen Formen der Kommunikation oder Freizeitgestaltung fehlt das für die Ehe typische verbindliche Element. Zwar wird eine spätere Heirat sicher von niemanden ausgeschlossen, der „jemanden“ im Ferienparadies trifft; angelegt auf Ehevermittlung sind diese Konzepte jedoch nicht. Also dürften nicht die speziellen Vorschriften über die Ehevermittlung anwendbar sein, sondern nur die allgemeinen über Widerruf und/oder fristlose Kündigung. Für Widerruf war es im vorliegenden Fall allerdings zu spät.
Die Regelungen über den Ehevertrag, wie ihn sich die Menschen um die Wende des vorigen Jahrhunderts vorstellten, sind seitdem des öfteren überarbeitet worden. Der mindestens ebenso altmodisch anmutende § 656 BGB könnte bei solchen Reformen übersehen worden sein. Obwohl er bei näherer Lektüre doch sehr in sich schlüssig und überzeugend, mithin immer noch modern, daherkommt.
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ gilt daher auch und insbesondere hinsichtlich der Entgeltlichkeit solcher Vermittlungsverträge.
Pünktlich zur Ferienzeit verhandelt das Landgericht Dresden also gerade einen sehr spannenden Fall mit nicht unerheblichen Auswirkungen.
Herzlichst Ihr
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Update v. 13.08.2015:
Der Ausgang des Verfahrens
Die Beklagte muss 1.600 Euro an den Kläger zurückzahlen, denn zum Kontakt mit immerhin zwei Frauen hatte ihm die Partnervermittlung nach Vertragsschluss verholfen.
Quelle und mehr Informationen: >>>hier