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Stellungnahme des BVOH zur Abmahnung nach Österreichischer Elektroaltgeräteverordnung

Deutschen Onlinehändlern flattert in den letzten Tagen keine Urlaubspost aus dem Ferienland Österreich ins Haus, sondern vielmehr Abmahnungen des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb. Sie sind die ersten Auswirkungen der europaweit eingeführten Registrierungs- und Rücknahmepflichten bei Elektro- und Elektronikgeräten. Denn im Gegensatz zu Deutschland ist in Österreich das entsprechende Gesetz schon rechtsgültig. Dem „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ 303/15 (ElektroG2) fehlt allerdings nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck, dann kann das Gesetz verkündet werden und ist dann rechtskräftig. „Wer dachte, bis dahin Ruhe in Sachen Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten zu haben, der irrt. Zumindest, wenn er international tätig ist. Denn im Ausland sind entsprechende Gesetze bereits rechtskräftig und die Händler spüren sie in aller Härte“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). So mahnt der Schutzverband aus Österreich bereits Händler auch in Deutschland ab: „Aus Mitgliederkreisen des Schutzverbands wird massiv Beschwerde geführt, dass Sie trotz Ihrer bekannt ständigen Lieferungen von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich noch keinen Bevollmächtigten nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAGVO) in Österreich bestellt haben, obwohl dies ausländischen Versandhändlern klar gesetzlich vorgeschrieben ist.“ Der Abmahnung ist noch keine Kostennote beigelegt, weil es eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 deutschen UWG vergleichbare Regelung in Österreich nicht gibt. „Freilich aber wird ein Gerichtsverfahren nach österreichischem Recht angedroht“, sagt BVOH-Rechtsexperte Wolfgang Wentzel.

Amazon sperrt Händler ohne Entsorger-Registrierung für internationalen Handel

Große Marktplätze reagieren auch auf die Änderung der internationalen Rechtslage. Amazon etwa lässt deutsche Händler zum Verkauf im Ausland nicht zu, wenn sie nicht ordnungsgemäß nach ElektroG in dem jeweiligen Land als Hersteller selber oder über einen Bevollmächtigten registriert sind. „Die Verwirrung ist groß, viele Händler stehen diesen Herausforderungen hilflos gegenüber. Aufgrund der vielen Nachfragen nicht nur unserer Mitglieder veranstalten wir deshalb einen ElektroG-Gipfel am 10. September 2015 in Berlin“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Zur Presseerklärung geht es >>>hier!

Quelle + mehr: ElektroG Abmahnung aus Österreich an deutsche Händler.

Eine umfangreiche juristische Stellungnahme finden Sie hier: http://wp.me/p20EW0-1hv

 

Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach Österreichischer Elektroaltgeräteverordnung

Die erste Abmahnung nach den Elektroaltgeräterichtlinien ist da

Uns liegt nun die erste Abmahnung eines deutschen Unternehmens aus Österreich wegen der Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach der österreichischen Elektrogeräteverordnung vor. Es geht also los! Absender dieser ersten Abmahnung wegen mangelnder Anwendung der in Umsetzung zweier EU-Richtlinien (1) ergangenen nationalen Regelungen, ist der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb in Wien, der nach eigenen Angaben seit 1954 besteht, Kammern und deren Unternehmer als Mitglieder aufweisen kann und in regelmäßigen Abständen eine Mitgliederzeitschrift „Recht und Wettbewerb“ sowie eine Wettbewerbsfibel herausgibt. Der Abmahnung ist keine Kostennote beigelegt, weil es eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 deutschen UWG vergleichbare Regelung in Österreich nicht gibt. Freilich aber wird ein Gerichtsverfahren nach österreichischem Recht angedroht.

Welche Verstöße werden gerügt?

Konkret wird die Verletzung von § 21b Abs. 1 der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (ÖsterrEAGVO) gerügt. Danach muss der jeweilige Hersteller einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Als Hersteller gilt nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 Österreichisches Abfallwirtschaftsgesetz (ÖsterrAWG 2002) auch, wer Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Mit anderen Worten: Den deutschen Onlinehändler, der nach Österreich liefert, treffen möglicherweise diese Pflichten. Fraglich ist allerdings, ob das bereits für das  passive Anbieten zum Verkauf gilt, etwa aus Deutschland und aus einem deutschen Onlineshop heraus, und lediglich eine Liefermöglichkeit nach Österreich vorgesehen ist, oder ob diese Pflicht erst dann besteht, wenn aus einem österreichischen Onlineshop in Österreich verkauft wird, wofür insbesondere das o.g. Tatbestandsmerkmal „in Österreich“ spricht. Hier wird die Entscheidung der Gerichte abzuwarten sein. Den einzusetzenden Bevollmächtigten aber treffen umfangreiche Pflichten. So soll dieser etwa auch die  Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung und Behandlung für den ausländischen Hersteller übernehmen müssen, worauf das österreichische Ministerium für ein lebenswertes Österreich auf seiner Homepage hinweist.

Ist das wettbewerbsrechtlich relevant?

Die großen Fragen sind, ob in der Nochnichtbestellung eines solchen Bevollmächtigten ein Wettbewerbsverstoß nach österreichischem Recht liegt und ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 1 Abs. 1 des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (ÖsterrUWG) kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Anders als im deutschen Recht, in dem der Verstoß gegen bestimmte europäische Rechtsnormen automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß führt und es auf einen Nachteil beim Beschwerdeführer nicht ankommt, sieht das österreichische Recht dieses Erfordernis eines solchen Nachteils noch als Tatbestandsvoraussetzung vor. Zudem könnte die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nicht verbraucherschützend sein. Die Verletzung einer zweifellos konsumentenschützenden Norm, etwa durch das Unterlassen des Einrichtens geeigneter Sammelstellen, wird sicher auch zu einem Nachteil des Unternehmens führen, das diese Sammelstellen einrichtet, gegenüber dem Unternehmen, das solches unterlässt. Demgegenüber ist die die Benennung eines Beauftragten nicht genuin verbraucherschüztend, sondern schützt das staatliche Interesse daran, im eigenen Land einen greifbaren Verantwortlichen vorzufinden. In der Nochnichtbenennung eines solchen Bevollmächtigten dürfte demnach weder ein unmittelbarer Nachteil für den liegen, der bereits einen solchen Bevollmächtigten bestellt hat, noch dürfte diese Nichtbestellung verbraucherschützend sein, was beides zur Folge hat, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Besteht überhaupt eine Wiederholungsgefahr?

Fraglich ist auch, ob eine Wiederholungsgefahr hier nicht ausnahmsweise schon dadurch ausgeschlossen werden kann, dass dieser Bevollmächtigte einfach bestellt wird, und es keiner Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gar erst einer Verurteilung bedarf. Diese Nochnichtbestellung kann sich eigentlich nicht wiederholen, wenn der Händler seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Bevollmächtigten bestellt hat, weil nach der Bestellung nicht wieder der Zustand eintreten kann, der bestand, als es noch keine Bestellung gab. Aus diesen Gründen könnten einer entsprechenden gerichtlichen Inanspruchnahme doch erhebliche Einwendungen entgegenzusetzen sein. Am Ende jedoch wird der Fernabsatzhändler gut beraten sein, der einen solchen Bevollmächtigten bestellt, auch um entsprechende Bußgelder für, wie es in Österreich heißt, Verwaltungsübertretungen, zu vermeiden.

Wie ist nun diese Abmahnung zu bewerten?

Das Ziel der Europäischen Union, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und von Beschränkungen zu befreien, wird nicht dadurch verwirklicht, dass wegen verschiedener nationaler Umsetzungsvorschriften neue Abmahntatbestände geschaffen werden, weil die Händler aus Furcht vor solchen Abmahnungen und den damit verbundenen Konsequenzen letztlich davon abgehalten werden, in andere europäische Länder anzubieten. Ganz davon abgesehen davon, dass so grundlegende europäische Prinzipien, wie die Warenverkehrsfreiheit, ad absurdum geführt werden, wenn jedes EU-Land jeweils andere Vorschriften im Hinblick auf die Rücknahme von elektrischen Altgeräten erlässt, und damit den grenzüberschreitenden Handel deutlich mehr behindert als befördert. Auch dürfte der Flickenteppich verschiedener Umsetzungen europarechtlich relevante Benachteiligungen des Händlers hervorrufen, welcher der jeweils strengeren Regelung unterworfen ist. Aber das ist eine andere – und zwar sehr ernst zu nehmende – Baustelle.

Informationen und Antworten auf dem E-Gipfel am 10.09.2015 in Berlin

E-Gipfel_Logo_600pxIn diesem Zusammenhang kann ich Ihnen eine Anmeldung zum ElektroG-Gipfel am 10.09.2015 nach Berlin nicht dringend genug ans Herz legen: http://www.e-gipfel.de/

Der E-Gipfel wird nicht nur die berufene Gelegenheit dazu sein, sich mit allen erforderlichen Informationen rund um das ElektroG zu versehen, sondern dient auch dazu, gemeinsam mit den Partnern des BVOH aus der Entsorgungswirtschaft die ersten konkreten Schritte einzuleiten, die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben dringend erforderlich und äußerst empfehlenswert sind.

Natürlich werden wir zum E-Gipfel auch die Behinderung des grenzüberschreitenden Handels durch unserer Ansicht nach missratene nationale Rechtsvorschriften zur Rücknahmepflicht des Handels diskutieren! Auf nach Berlin also, am 9.9.15 zum Tag des Onlinehandels und am 10.9.15 zum E-Gipfel.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


(1) Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte


Die Stellungnahme des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. können Sie >>>hier nachlesen.

Macht Amazon Fresh den deutschen Lebensmittel-Onlinehandel frisch?

20150314_181703„Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen.“

Zur Zeit sind es Spekulationen, aber der deutsche Lebensmittelhandel beschäftigt sich ebenfalls bereits mit dem Thema Amazon Fresh und bereitet sich auf den Online-Handelsriesen vor. Anders als in Großbritannien steckt der Onlinehandel mit Lebensmitteln in Deutschland immer noch in den Kinderschuhen, obwohl inzwischen zahlreiche große und kleinere Händler diese Möglichkeit für sich entdeckt haben. Neben der Metro-Tochter Real, Rewe oder Biodirekt ist auch die Deutsche Post in dieses Geschäft eingestiegen und hält die Mehrheitsbeteiligungen an dem Berliner Start-up Allyouneed und am Lieferdienst Mytime. Ein Einstieg von Amazon in Deutschland könnte die großen Supermarktketten unter Druck setzen: auf der einen Seite bedrängt von Amazon, auf der anderen Seite von den „Billig“discountern wie Aldi und Lidl. Amazon kommentiert die Berichte lediglich mit: „Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen.

Quelle und mehr: Amazon Fresh: Wird Amazon in den deutschen Lebensmittelhandel einsteigen? | onlinemarktplatz.de.


Nun, was hat es mit dem Orakel „Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen“ auf sich?

Ein Erstes: Die Verwendung von „wir werden“ deutet darauf hin, dass aktuell – außer höchstens Vorbereitungen – noch nichts passiert; aber definitiv etwas passieren wird. Ein Zweites: „Methodisch“ aus dem Munde von Amazon heißt nichts anderes als mit der von Amazon bekannten und zum Teil gefürchteten Perfektion. Ein Drittes: Es kann natürlich auch sein, dass Amazon nur die Bälle flach hält, um dann plötzlich mit der großen Überraschung herauszukommen. Das würde nicht nur gut zu Amazon passen, sondern wäre wohl auch im Hinblick auf die, durchaus namhafte, Konkurrenz ein kluger taktischer Zug. Sicher wird es keine Eintagsfliege, kein Schnellstart oder gar eine Blase. Amazon will und wird es „überlegt“ angehen; davon bin ich überzeugt.

Onlinehandel mit Lebensmitteln? – Viel Erfolg und guten Appetit wünscht Ihnen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

BGH: Auch Fluggesellschaften müssen endlich den Endpreis angeben

20150612_144517Zur Endpreisangabe bei Flugbuchungen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 – Buchungssystem II

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

1200px-BGH_-_Palais_2Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2015.


Das ist aber schön! Endlich muss man nicht parallel bei verschiedenen Anbietern bis kurz vor den finalen Button durchklicken, um einen vergleichsfähigen Endpreis angezeigt zu bekommen. Das wird deshalb auch zu weniger Warenkorbabbrüchen (in Amerika wird dem Vernehmen nach jeder zweite Kauf kurz vorher abgebrochen) und damit zu einer Aufwertung des Onlinehandels insgesamt führen. Natürlich ist die Preistransparenz begrüßenswert, was auch für die eingesparte Zeit gilt.

Guten Flug wünscht

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Die Fluggesellschaft, über die der BGH entschieden hat und die Gesellschaften der oben abgebildeten Flugzeuge stehen in keinerlei Zusammenhang. Das Foto dient lediglich der Illustration dieses Beitrags!

Foto 1: (c) Wentzel, privat

Foto 2: Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

 

BGH: Buchungspostenentgelt bei Rücklastschriften unzulässig

1200px-BGH_-_Palais_2Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt.

Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch. Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Beklagte auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses – neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften – ein „Buchungspostenentgelt“ („Preis pro Buchungsposten“) in Höhe von 0,32 € erhebt. 

Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015.


Das tut gut! Danke, Bundesgerichtshof. Nun bleiben noch die „Fremdgebühren“ und das „gesondert vereinbarte Entgelt“. Während der Bundesgerichtshof früher den Umweg über seine Rechtsprechung zu Darlehens- und unregelmäßigen Verwahrungsverhältnissen gehen musste, folgt, so der BGH, heute die Unzulässigkeit aus § 675u BGB, der nun einmal kein Entgelt für „unautorisierte Zahlungsvorgänge“ vorsieht. Eigentlich nicht so schwierig, dass man es bis zum BGH tragen müsste, aber wenn Beklagte die Sparkassen sind… Nun hat ja der BGH ein Machtwort gesprochen, zu Gunsten der Kunden. Sprechen Sie doch Ihren Geschäftskundensachbearbeiter einmal auf diese Entscheidung an …

Herzlichst

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons