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Fotos vom Tag des Onlinehandels 2017 in Berlin

Fotos vom Tag des Onlinehandels am 31.08.2017 in Berlin gibts jetzt >>>hier!

Der beste Tag des Onlinehandels aller Zeiten, bis jetzt! 🙂 Danke Oliver Prothmann, danke Anna Duleczus! @BVOH-Händler, @Besucher, @Aussteller, @Unterstützer, @Referenten! Danke, dass Ihr so viel zum Gelingen des #TdOH17 beigetragen habt!

Und hier nochmal der Link zu den Fotos!

Agenda für den Tag des Onlinehandels am 31.08.2017 in Berlin

Und hier ist sie, die Agenda für den Tag des Onlinehandels!

Ich selbst werde drei Programmpunkte bestreiten:

  1. Ein 1×1 des Onlinehandelsrechts für LOKAGEHT.ONLINE um 11:30 Uhr im „Schwimmbad“
  2. Mein Expertentisch um 12:15 Uhr im „Kleinen Saal“
  3. Mein Vortrag „Aktuelle Rechtsprechung im Onlinehandel“ um 17:25 Uhr im „Meistersaal“

Mein Vortrag hat folgende – ganz aktuelle! – Themen:

  • Rechtsmissbrauch im Vertragsstrafverfahren (OLG Dresden, Beschluss v. 31. Juli 2017, Az. 14 W 629/17)
  • Matratzen-Fall des BGH (verhandelt am 23. August 2017, Az. VIII ZR 194/16)
  • „too much information is no information“ (OLG Dresden, Beschluss vom 11. August 2017, 14 U 732/17)

Nach dem Tag des Onlinehandels werde ich sicher zu dem einen oder anderen Thema auch hier im Blog noch etwas mehr schreiben.

Herzliche Einladung und herzlich willkommen zum Tag des Onlinehandels am 31. August 2017 in Berlin!

Sie können sich noch anmelden unter: www.tdoh17.de

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Tag des Onlinehandels am 31.08.2017 in Berlin

Es muss Liebe sein!

Unter diesem Motto lädt der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) zum 31. August 2017 bereits zum vierten Mal nach Berlin ein.

  • Arbeitsrunden rund um das Thema Handel auf den Marktplätzen! 
  • Berliner Politik zum Politischen Frühstück erleben!
  • Innovationen im eCommerce mitbekommen!
  • Service und Informationen aus der Branche erfahren!
  • u.a. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel als Referent erleben
  • Gemeinsam Party feiern 🙂
  • Alle Infos und Anmeldung hier: www.TdOH17.de … 

Zur Agenda geht es >>>hier!

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Amazon, Rückgaberichtlinien

Diejenigen von Ihnen, die „Amazon machen“, wissen es: Amazon ändert per heute die Rückgaberichtlinien für Verkäufer, die Produkte selbst versenden.

Um saubere Prozesse zu haben, schlagen wir vor, die neuen Vorgaben in einem Zweierschritt umsetzen.

Modul 1 = Musterwiderrufsbelehrung, unverändert. Ich würde nicht in das Muster des gesetzlichen Textes eingreifen, zumal das Muster Gesetzesrang hat. Außerdem gilt das Widerrufsrecht nur für Verbraucher, die neuen Rückgaberichtlinien von Amazon gelten aber offenbar gegenüber jedem Kunden auf Amazon.

Modul 2 = Ergänzend (nicht „einschränkend“, weil wir quantitativ „mehr“ geben) setzen wir dann unter die Musterwiderrufsbelehrung das Amazon-Modul. Diese ergänzenden Regelungen moderieren wir „schick“ an. Hier dürfen wir ja etwas „auf den Putz hauen“, weil die Verbesserungen keine gesetzlichen Selbstverständlichkeiten mehr sind (sondern lex Amazon) und weil sie dem Kunden ein „mehr“ geben, als nur auf Grundlage der gesetzlichen Regelung. Deshalb dürfen wir auch verhalten damit „werben“. Vielleicht knüpfen wir dabei an den Amazon-Slang an.

Eine solche – nach der Widerrufsbelehrung – einzublendende Regelung könnte möglicherweise wie folgt lauten:

„Um Ihr Einkaufserlebnis auf Amazon zu verbessern, bieten wir Ihnen über Ihre gesetzlichen Rechte hinaus das Folgende an. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher, das gesetzliche Mängelhaftungsrecht sowie allgemeine Schadensersatzansprüche bleiben hiervon jeweils unberührt.

  1. Wenn Sie ein gekauftes Produkt ohne Angabe eines Grundes zurücksenden wollen, können sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Produktes tun. Sie erhalten eine Erstattung in Höhe des Verkaufspreises.
  2. Wenn Sie einen Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 EUR innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, werden Ihnen außerdem die Rücksendekosten erstattet.
  3. Bei der Rücksendung von Schuhen, Bekleidung und Handtaschen innerhalb von 30 Tagen erhalten Sie eine Erstattung der Versandkosten für die Hin- sowie die Rücksendung, unabhängig vom Verkaufspreis, d.h. dass Retouren für solche Artikel immer kostenlos sind.
  4. Produkte, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember versandt werden, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zurückgesendet
  5. Diese Regelungen gelten ab einschließlich dem 19.04.2017.“

Ich stehe Ihnen gern individuell beratend zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Wie Sie bei eBay und Amazon den Link zur OS-Plattform „sprechend“ bekommen

Das OLG Dresden sagt, den Link muss der Online-Marktplatzbetreiber einbauen. Das OLG Koblenz sagt das genaue Gegenteil. Das OLG München sagt, der Link müsse „sprechen“. Mehr Informationen zu den Hintergründen finden Sie >>>hier. Der BGH hat noch nicht entschieden. Die Marktplätze bauen den Link nicht ein. Etwa in den Footer, wo er meiner Ansicht nach hingehört. Sie können derweil zur Selbsthilfe greifen. Die Marktplatzbetreiber sind hilfreich dabei, Ihnen zu zeigen wie es geht. Statt den Link selbst einzubauen, wie es sich gehört.

Zur Anleitung von eBay, wie Sie den Link „sprechend“ / „aktiv“ bekommen, geht es >>>hier:

Bei Amazon geht der Einbau des Links so:

Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel