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AG Köln: Rechtspraxis ignoriert Gesetzgeber

„Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten.“

Deutliche Worte gegen ein weit verbreitetes Übel hat nun dankenswerterweise das Amtsgericht Köln (Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13) gefunden:

„Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.“

Das Amtsgericht Köln hat den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000 Euro festgesetzt.

Das Urteil mit Entscheidungsgründen im Volltext: Amtsgericht Köln, 125 C 495/13.