Der Bundesrat hat das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ 303/15 (ElektroG2) verabschiedet. Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck, dann kann das Gesetz verkündet werden und ist rechtskräftig.
„Ein schwarzer Tag für den Onlinehandel, denn das ElektroG verpflichtet den Handel nicht nur zum Umgang mit gefährlichem Schrott, sondern es wird zu einem K.o.-Kriterium für viele Onlinehändler, die Elektrogeräte EU-weit verkaufen wollen oder müssen, um überleben zu können. Um es deutlich zu sagen: Das Gesetz in dieser Form bringt nichts“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. Zusätzlich zur neu eingeführten Rücknahmepflicht von Elektroschrott muss in Zukunft jeder Onlinehändler, der in EU-Länder verkauft, in jedem dieser Länder eine Niederlassung oder einen Bevollmächtigten nachweisen. Mehr noch: Der Händler wird im Sinne des ElektroG2 in dem jeweiligen Land zum Hersteller und muss je Marke und Geräteart eine aufwändige Registrierung durchführen.
Das ElektroG ist mit heißer Nadel gestrickt. Es gibt weder praktikable Lösungen am Markt, noch haben sich die Regierungsstellen mit der Umsetzung des Gesetzes auseinandergesetzt. „Ich sehe mit großem Bangen massive Probleme im wichtigen Weihnachtsgeschäft auf unsere Onlinehändler zukommen. Das ElektroG kann tatsächlich Existenzen kosten“, sagt Oliver Prothmann.
Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG2) verlangt von Onlinehändlern, dass sie umweltschädliche, gesundheitsgefährdende oder leicht in Brand geratende Stoffe zurücknehmen. Dazu zählen etwa lithiumhaltige Batterien und Akkus, blei- oder cadmiumhaltige Batterien, ozonschichtschädigende Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Quecksilberschalter, bleihaltige Bildröhren, asbesthaltige Bauteile, PCB-haltige Kondensatoren oder flammschutzmittelhaltige Leiterplatten. „Das ist unverantwortlich, denn viele dieser Inhaltsstoffe dürfen eigentlich nur unter speziellen Auflagen versendet und vor allem gelagert werden. An den Onlinehändler zurückgesandte Pakete mit E-Schrott können sich als böses Überraschungsei herausstellen. Die Gefahr für den Händler und dessen Mitarbeiter, nicht ordnungsgemäß verpackten Elektroschrott zu öffnen, ohne zu wissen, was im Paket ist, ist nicht zu unterschätzen“, sagt Oliver Prothmann. Außerdem müssen Onlinehändler im Gegensatz zu stationären Geschäften eine Sonderlast schultern: Sie müssen nämlich auch noch die teils immensen Transportkosten für den E-Schrott tragen, wenn ein Endnutzer sein Altgerät beim Onlinehändler abgeben möchte.
Diese unverhältnismäßige Pflicht zur Rücknahme gefährlichen Abfalls und zu dessen Weiterverbringung wäre zur Erfüllung der ökologischen Ziele der WEEE-Richtlinie nach Ansicht des BVOH allerdings gar nicht erforderlich. Der BVOH hatte zusammen mit anderen Wirtschaftsverbänden und den kommunalen Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsprozesses verdeutlicht, dass ein Ausbau der bewährten kommunalen Sammlung besser und verbraucherfreundlicher wäre als eine Zersplitterung der gesamten Rücknahmestruktur. Befremdlich ist auch, dass das ElektroG-Gesetz die Bemühungen um einen digitalen Binnenmarkt für den kleinen und mittelständischen Handel konterkariert. Der BVOH hofft nunmehr, dass die gröbsten Fehlentscheidungen in absehbarer Zeit korrigiert werden. So wird die angekündigte Revision der europäischen eCommerce-Richtlinie Gelegenheit bieten, den Binnenmarkt für kleine und mittelständische Händler wieder bestreitbarer zu machen.
Der massive bürokratische und organisatorische Aufwand, besonders bei grenzüberschreitendem Handel in Europa, sowie die finanziellen Belastungen für den deutschen Onlinehandel sind von kleinen und mittleren Händlern nicht zu bewältigen. Das wirtschaftliche Aus droht. „Es kann nicht Ziel des Gesetzgebers sein, einen ganzen Bereich des Handels vom Markt zu drängen, insbesondere da sowohl die EU als auch die Bundesregierung mit der Digitalen Agenda den grenzüberschreitenden Handel angeblich fördern wollen“, sagt Oliver Prothmann. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, warum das Gesetz, welches seit anderthalb Jahren überfällig ist und bereits von der EU angemahnt wurde, gerade zur wichtigsten Handelszeit des Jahres im Weihnachtsgeschäft rechtskräftig werden muss. Selbst die eingeräumten Fristen von drei Monaten sind nicht einzuhalten und schaden der Handelswirtschaft und damit Deutschland maßgeblich.
Wie die Reaktion der Versanddienstleister aufzeigen, gibt es aktuell keine einsetzbare Lösung für den Handel. Daher wird der BVOH am 10. September 2015 in Berlin den ElektroG-Gipfel (www.e-gipfel.de) durchführen und den stationären und Online-Händlern zusammen mit der Entsorgungsindustrie und Rechtsanwälten die Pflichten und möglichen Lösungen aufzeigen.
Zur ausführlichen Pressemitteilung geht es >>>hier!
Quelle + mehr: Folgen von ElektroG für den Online-Handel.
Informationen zum ElektroG-Gipfel hier: http://www.e-gipfel.de/
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