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Facebook und Bundeskartellamt einigen sich

Das Bundeskartellamt hat sein Facebook-Verfahren abgeschlossen, wie das Amt heute, am 10. Oktober 2024, mitteilte.

Es ging um die Zusammenführung von Daten. Oder genauer gesagt, die Verknüpfung von Daten, die zwar von außerhalb von Facebook stammen, aber aus unternehmenseigenen Diensten, wie z.B. von Instagram, mit dem Facebook-Konto verbunden wurden. Entweder stimmte man en Bloc zu oder musste ganz auf die Nutzung von FB verzichten. Das hatte das BKartA beanstandet und Meta diese Praxis 2019 untersagt.

Nun hat man sich geeinigt. Nicht, dass – so das BKartA – alle kartellrechtlichen Bedenken ausgeräumt seien, aber das BKartA sieht die Maßnahmen Metas als „hinreichend geeignetes Gesamtpaket“ an und hat daher das Verfahren im Ermessenswege beendet. Meta hat eine entsprechende Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf zurückgenommen. Nebenbei ist auch noch eine Leitentscheidung des EuGH abgefallen und das Verfahren habe nationale wie europäische Gesetzgebungsinitiativen inspiriert, wir denken in Richtung DSA, DMA, KI-Act. Eine ganze Menge oder?

Um es zu bewerten: Wir sahen ein Kräftemessen zwischen einem weltweit tätigem, internationalen Konzern und einer deutschen Behörde. Gefühlt ist der Kampf für das Bundeskartellamt ausgegangen; jedenfalls – wie ich meine – eindeutig nach Punkten. Dadurch, dass EuGH und EU-Kommission mit von der Partie waren, konnte das Kräfteverhältnis vielleicht als etwas ausgeglichener bezeichnet werden. Auf jeden Fall wertet das den EuGH (er hat schon keine ganz geringe Bedeutung) und die Europäische Gesetzgebung (weiter) auf.

Die EU-Gesetze sind/heißen entweder Verordnungen (gelten unmittelbar) oder Richtlinien (müssen national umgesetzt werden). Der DMA (Digital Markets Act, Stichworte: Gatekeeper/Torwächter bzw. Alphabet/Google) ist eine EU-Verordnung, wie auch der DSA (Digital Services Act) oder die nun schon etwas länger geltende P2B-Verordnung (Stichwort: Mediation/Kommunikation mit den Plattformen). Oder: DS-GVO, Datenschutz-Grundverordnung, da war doch auch noch etwas oder? Gegenbeispiel: Verbraucherrechterichtlinie; erinnern Sie sich? Wie wäre es, ganz aktuell, mit: CRA (Cyber Resilience Act)?

Also, wenn es jetzt „Act“ heißt, dann ist es regelmäßig eine direkt geltende EU-Verordnung. Sicher das geeignetere Instrument, um etwas einheitlich und auch in einer gewissen Geschlossenheit der Mitgliedstaaten zu bewegen oder zu entwickeln.

Andererseits möchte es auch nicht zu viel an Verordnungen und Richtlinien werden, sonst wirkt es vielleicht nicht mehr. Oder man wird immun gegen zu viele Regelungen. Aber jetzt hat sich das Bundeskartellamt in diesem Falle erst einmal durchgesetzt. Zu viel Daten-Sammel-Eifer bei den „Online-Diensten“ macht vielleicht auch kein so gutes Gefühl. Trial and Error oder die Wahrheit, besser: die Gerechtigkeit, liegt ja vielleicht wirklich manchmal in der Mitte. Mitunter helfen auch freiwillig aufgesetzte Standards der Wirtschaftsakteure ganz gut, besser oder sogar alleinig.

Demnächst werden also einige Änderungen auf FB anstehen bzw. sind schon anzutreffen: Einführung einer Kontenübersicht, Sondereinstellung beim FB-Login, präzise Nutzerinformation, vorgeschalteter Wegweiser und eingeschränkte Datenverknüpfung. Und nun wissen Sie auch warum!

Insgesamt ist das Thema doch ziemlich komplex, man kann es sich wohl am besten an Hand der aufgeräumten Presseerklärung des BKartA, des dort angeführten Werdeganges und den dabei gegebenen, weiterführenden Hinweisen erschließen:

Wenn das mal kein Beitrag ist, den man auf Facebook teilen sollte?!

Meine Kontaktdaten: https://onlinehandelsrecht.com/about/

Keine Freunde: Facebook und der BGH

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der I. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt in Europa die Internet-Plattform „Facebook“.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion „Freunde finden“, mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“ zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er macht ferner geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von „Facebook“ genutzt würden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.

Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2016, Az. I ZR 65/14, Freunde finden

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2016


Meine Meinung: Das nach außerhalb von FB verschickte Mails genau solche Spam sind, wie normale Mails, leuchtet ein. Das FB irreführend informiert, nun ja, das wird jetzt nachgebessert werden müssen. Natürlich unterfällt das in Deutschland verbreitete Angebot von FB auch deutschem Recht. Das sich der BGH jetzt so intensiv mit FB beschäftigt, hat auch eine leicht verunsichernde Komponente. Sie rührt wohl daher, dass das Internet immer noch als ein Bereich wahrgenommen wird, der etwas freier als das Offline-Leben ist. Aber natürlich muss sich auch dieser Bereich an die Regeln halten. Obwohl die Frage im Raum steht: Haben wir nichts besseres zu tun? Oder: Haben wir nichts Wichtigeres zu tun im Verbraucherschutz?

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

EuGH: Einbinden fremder Videos nicht länger illegal

„Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der Beschluss beende einen jahrelangen Rechtsstreit im Sinne der Netzfreiheit, so die beteiligte Kanzlei. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass framende Links, wie etwa auf ein Youtube-Video bei Facebook, keine Urheberechtsverletzung darstellen. Das gab die Kanzlei Knies & Albrecht bekannt, die an dem Beschluss beteiligt war. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze.“

Quelle/Mehr lesen: Europäischer Gerichtshof: Framende Links sind keine Urheberrechtsverletzung – Golem.de.

Die Entscheidung ist >>>hier veröffentlicht.

European_Court_of_Justice_-_Luxembourg_(1674586821)

Foto: Cédric Puisney. Quelle: Wikipedia

Was ist ein „framender Link“? Es geht um das Einbinden eines fremden Videos auf einer Internetseite. frame = Rahmen. Sie rahmen mit Ihrer Seite fremdes Urheberrecht ein, nämlich z.B. das Video, auf das Sie verlinken. Das, sagt der Europäische Gerichtshof, ist nun nicht mehr länger eine Urheberrechtsverletzung. Richtig, denn es ist ein Zitat des Originals, und nicht dessen Verletzung. Festgemacht hat das der EuGH bemerkenswerter Weise daran, dass sich diese Wiedergabe (man spricht auch von „framing“) an dasselbe Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze. So kann man es auch sagen, und so muss man es von nun an auch sagen, um mit seiner Argumentation unter Heranziehung des Europäischen Gerichtshofs erfolgreich zu sein!

Das ist ein geframtes Video: