Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.
Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2015.
Es war eine intensiv umstrittene Thematik! Natürlich ist es – wie auch in anderen Bereichen – hochrelevant, wo die Grenze zwischen Gefälligkeitsverhältnis (keine Haftung, wenn etwas passiert) und rechtlich bindendem Vertrag (mit allen daraus resultierenden Konsequenzen) verläuft. Gut, dass der Bundesgerichtshof diesen Bereich schützend definiert hat, in dem es um reine Gefälligkeit und nicht um schulden und haften geht. Es tut gut, dass es nach wie vor einige Bereiche unseres Lebens gibt, in die das Recht nicht hineinregiert, wozu reine Gefälligkeitsverhältnisse gehören, nun anerkanntermaßen auch in den Bereichen Minderjährige und Freizeit, aber nur in den vom Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgestellten Grenzen.
Was ist eigentlich das Abgrenzungskriterium zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Rechtsgeschäft? Wir Juristen lernen es in den ersten Semestern; so gesehen ist die BGH-Entscheidung auch ein sehr schöner Ausbildungsbeitrag zur Vorlesung „BGB-Allgemeiner Teil“. Abgegrenzt wird: über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines „Rechtsbindungswillens“. Der eine Gefälligkeit Anbietende will sich nicht rechtlich binden, der sie annehmende ebenfalls nicht. Der, der einen Kaufvertrag eingeht, möchte schon, dass rechtlich verbindliche Pflichten statuiert werden. Für Beide Seiten.
Herzlichst Ihr
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
P.S. Die BGH-Pressemitteilung spricht von „Kindern“. Ich glaube, dass „minderjährige Jugendliche“ hier richtiger wäre. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Bringdienst für minderjährige Spielerinnen zu auswärtigen Spielen einer Mädchen-Fußballmannschaft.
Foto: Thomas Steg
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