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Link zur OS-Plattform bei eBay, Amazon + Onlineshop einbinden

Update v. 21.03.2017:

Zur Anleitung von eBay, wie Sie den Link „sprechend“ / „aktiv“ bekommen, geht es >>>hier:

Update v. 24.01.2017:

Bei Amazon geht der Einbau des Links nun einfacher. Und so geht es:

Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!

Siehe zur gesamten Problematik auch >>>hier.


1. Hintergrund

Der Link zum EU-Portal zur Streitbeilegung lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Am 9. Januar 2016 trat eine EU-Verordnung in Kraft, die Verbrauchern die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung geben soll. Gemeint ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff.

Dazu heißt es in dieser Verordnung, in Artikel 14 Abs. 1:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:FULL:DE:PDF

Dieser Link existiert: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Seit 15.02.2016 funktioniert die OS-Plattform.

2. Bewertung und Empfehlung

a) Im Onlineshop

Sie sollten diesen Link einzubauen, als erstes in Ihren Onlineshop. Der Link soll „für Verbraucher leicht zugänglich sein“. Das wäre er unser Ansicht nach auf der Startseite Ihres Onlineshops auf einer Ebene mit Impressum, Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen.

Wenn Sie einen Button auf der Startseite machen wollen, wie Sie ihn betiteln sollen? – Vielleicht mit: „Online-Streitbeilegung„. Ich würde den Link aber lieber ausgeschrieben sehen, wie z.B.

Zur Online-Streitbeilegung geht es hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

b) Auf Plattformen, wie eBay und Amazon

Meiner Meinung nach werden auf Grund des Gesetzeswortlauts Plattformen, wie eBay oder Amazon, von der EU direkt in die Pflicht genommen, diesen Link einbauen.

Trotzdem sollten Sie das vorsichtshalber auch selber tun.

Bei Amazon über eine „Benutzerdefinierte Hilfeseite“ (siehe update oben!) und bei eBay in das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“, anzusteuern unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ bei „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben„. Es ist sogar möglich, dass ein dort eingestellte Link „sprechend“ ist, wenn er in html geschrieben ist (siehe update oben!). Das OLG München wird so zitiert, dass es verlangen würde, dass der Link sprechend sei (OLG München, Urteil v. 22.09.2016 – 29 U 2498/16).

3. Die aktuelle Entwicklung

Es gibt bereits eine erste Einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Beschluss v. 09.02.2016, 14 O 21/16). Was ich noch nicht weiß („Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext“) ist, ob diese wegen des fehlenden Links in einem Webshop oder auf einem Plattformauftritt (eBay-Shop, Amazon-Shop) ergangen ist. Wenn ich es erfahre, lesen Sie es hier. Der von Abmahnungen bekannte Verband IDO mahnt nun das Fehlen dieses Links bei eBay ab. Ein weiterer Grund, diesen Link bei eBay und auch bei Amazon (mit benutzerdefinierter Hilfeseite) einzubauen.

Mittlerweile liegt eine – uns in diesem Punkt Recht gebende – Entscheidung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vor, die durch das OLG Dresden bestätigt wurde, Einzelheiten >>>hier.

4. Kritik

Der o.g. Rechtstext stellt auf den jeweiligen Webseitenbetreiber ab („stellen auf ihren Websites“). Angesprochen sind also der Verkäufer im Onlineshop einerseits und der Betreiber von eBay, Amazon und anderen Plattformen andererseits. Der einzelne Verkäufer auf der Plattform ist nicht der Betreiber dieser Plattform und er hat auch keinen Einfluss darauf. Da die Marktplätze expressis verbis angesprochen sind (und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze“), würde ich in Richtung Regress zumindest nachdenken, wenn jetzt Marktplatzhändler wegen des fehlenden Links abgemahnt werden. eBay scheint die Pflicht zum Einbau des Links ja auf die Verkäufer abwälzen zu wollen, die große Frage – nach der o.g. Richtlinie – lautet aber: Darf denn der Online-Marktplatz seine Pflicht auf seine Händler abwälzen, wo er doch ausdrücklich selbst Normadressat ist? Ich meine nein. Die Rechtsprechung hat inzwischen meine Ansicht bestätigt. Darüber freue ich mich natürlich sehr.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Hier nochmals der Link zum aktuellen Beitrag