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Das Widerrufsrecht für den Verkäufer

per Erstattung des Kaufpreises bei Nichtlieferbarkeit / Nichtverfügbarkeit der Leistung

Um es vorwegzunehmen: Der Verkäufer hat kein Widerrufsrecht, zumindest theoretisch. Aber was soll er tun, bei Nichtlieferbarkeit nach Vertragsschluss? Heißt es da nicht pacta sunt servanda? Verträge sind zu halten? Macht er sich nicht schadensersatzpflichtig, der Verkäufer, wenn er nicht liefert? Wir wollen es sehen!

Der Sachverhalt

Der Verkäufer bot in seinem Onlineshop Neuware an. Was er lieferte, habe jedoch angeblich starke Gebrauchsspuren aufgewiesen. Der Käufer reklamierte nebst Bildmaterial, sandte dem Verkäufer die Ware zurück und forderte ihn zur Übersendung von Neuware auf. Der Verkäufer zog noch eine Volte, indem er dem Käufer mitteilte, dass er die Ware dem Hersteller zur Prüfung eingesandt habe, worauf Letzterer antwortete, dass ihn dass nicht interessiere, er Neuware bestellt habe und auf deren Zusendung insistiere.

Daraufhin zahlte der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurück! Und dieser verklagte jenen auf Lieferung unbenutzter Neuware, Zug um Zug gegen Zahlung der Kaufsumme. Nun war guter Rat gefragt!

Das Problem

Eine Nachlieferung wurde seinerzeit nicht vorgenommen, da der Artikel bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr beschaffbar war (EOL – End of Life). Und eine Belieferung konnte deshalb auch nicht mehr, überhaupt nicht mehr, vorgenommen werden.

Ein Lösungsansatz: Unmöglichkeit

Der Artikel war nicht mehr beschaffbar. Das heißt, der Verkäufer kann ihn bei keinem seiner Zulieferer mehr bestellen, weil der Artikel nicht mehr lieferbar ist. Hierzu konnte ich die Zeugenaussage des beim Verkäufer angestellten verantwortlichen Mitarbeiters anbieten. Der Erbringung der Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrage stand damit meiner Ansicht nach Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB entgegen. Womit der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist. Diese Einrede habe ich dann auch erhoben.

Was wäre mit Schadensersatz?

Schadensersatz hatte der Käufer nicht beantragt. Dieser Schadensersatz würde sich auch im Bereich der – unstrittig – bereits zur Erstattung geleisteten Kaufpreiszahlung bewegen. Das heißt, wenn der Käufer seine Klage in dieser Situation auf Schadensersatz umgestellt hätte, dann hätte ich Erfüllung gemäß § 362 BGB eingewandt, weil der Verkäufer den Kaufpreis bereits an den Käufer überwiesen hatte. Im Übrigen hatte der Käufer zu Schadensersatz nicht vorgetragen.

Könnte man sich nicht gütlich einigen?

Da der Kaufpreis bereits erstattet wurde, stand auch kein Material mehr für eine gütliche Einigung im Raume. Der Verkäufer hätte dem Käufer sonst anbieten können, ihm den Kaufpreis in voller Höhe zu erstatten. Was er, wie gesagt, aber bereits getan hatte. Und das war auch unstrittig. Das entspricht der Rechtslage: Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 Abs. 1 BGB.

Die Lösung

Und so wäre nichts anderes mehr übrig geblieben, als die Klage des Käufers abzuweisen.

Meines Erachtens nach ein gerechtes Ergebnis, denn der Käufer hat seinen Kaufpreis längst zurückerhalten. Der Verkäufer kann den Artikel nicht liefern; die Hauptleistungspflicht ist objektiv und subjektiv unmöglich geworden, § 275 Abs. 1 BGB.

Die Erstattung des Kaufpreises mag den Kaufvertrag nicht aufgelöst haben, Unmöglichkeit, § 275 BGB, steht der Erbringung der Hauptleistungspflicht jedoch dauerhaft entgegen. Hierzu war sogar Zeugenbeweis angeboten. Das Schicksal der Kaufpreiszahlung ist über § 326 Abs. 1 BGB geregelt: Der Anspruch entfällt. Im Ergebnis ist genau das eine gerechte Auflösung des Interessenkonflikts.

Vorsorglich war der Verkäufer auch vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Käufer vortrug, ein solcher Rücktritt habe nicht stattgefunden. Nach der hier vertretenen Lösung (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB) dürfte es auf einen Rücktritt allerdings nicht mehr ankommen; deshalb war er nur vorsorglich erklärt.

Wie ist es ausgegangen?

Wir wissen es nicht! Oder: Wir wissen es schon! Tja, was soll ich sagen? Der Gegenanwalt hat sein Mandat niedergelegt und der Kläger seine Klage zurückgezogen, nach meiner Klageerwiderung. Wenn es doch immer so einfach wäre! Für mich ein Indiz dafür, dass ich mit meiner Argumentation genau richtig gelegen habe. Und eine Mandatskündigung kann (auch) andere Gründe haben, die ich hier nicht zu vertiefen brauche. Ich empfinde es allerdings schon als Ritterschlag und zwar für mich in diese Falle, wenn ein Kläger seine Klage zurücknimmt, allein auf meine Argumentation hin und wir mithin gar nicht erst des Gerichts bedürfen. Meinen Respekt dem hier natürlich namentlich nicht Genannten! Auch wenn ich damit nun keine zitable Entscheidung habe; dieser Artikel tuts auch.

Was ist mit einem vertraglichen Rücktrittsrecht für den Verkäufer per AGB?

Nun könnte man ja auf die Idee kommen, im Einklang mit § 308 Nr. 8 BGB für diesen Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung eine Klausel zu schreiben, die einen Vorbehalt des Verkäufers begründet, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn er sich gleichzeitig verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm den Kaufpreis unverzüglich zu erstatten. – Wer mich kennt, kennt auch meine Einstellung zu (solchen) AGB.

Also, auch, wenn es kein gesetzliches Rücktrittsrecht für den Verkäufer geben mag, so kann er sich doch für solche Situationen zumindest ein vertragliches Rücktrittsrecht ausbedingen, was jedenfalls zeigt, dass dem Gesetzgeber wenigstens die Idee eines „Widerrufsrechts für Verkäufer“ nicht ganz fremd war! Immerhin!

Braucht man eine solche AGB?

Der vorliegende Fall zeigt: Nein. Es geht auch ohne. Es geht auch mit § 275 BGB – Der Einrede der Unmöglichkeit der Leistung.

Fazit

Der Verkäufer hat dieses faktische Rücktrittsrecht. Er übt es aus durch die Rückzahlung des Kaufpreises. Es muss halt die Ware auch tatsächlich nicht mehr lieferbar sein. Und der Verkäufer muss auf einen verständigen Kunden respektive einen Richter treffen, der die Argumentation gut nachvollziehen kann. Mir jedenfalls ist sie schlüssig. Faktisch hat der Verkäufer dieses „Widerrufsrecht“. Und praktisch übt er es aus, indem er den Kaufpreis zurückzahlt. Und den Kunden angemessen informiert. Wie es ja die Idee des § 308 Nr. 8 BGB ist. Aber es läuft eben auch, ohne, dass man eine solche AGB ausdrücklich implementiert. Zumindest in dem hier besprochenen, aber gerichtlich nicht entschiedenen Fall oder besser gesagt. Fällchen. Allerdings: höchst skalierbarem „Fällchen“!

BGH zum Schadensersatz wegen abgebrochener eBay-Auktion, Gewichtige Gründe ermöglichen Lösung vom Vertrag

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Nichtamtliche Leitsätze des Herausgebers:

  1. Gewichtige Gründe können ein außergesetzliches Recht des Verkäufers zur Lösung vom Vertrag geben
  2. Den in den eBay-AGB genannten Regelbeispielen stehen gewichtige Umstände gleich, soweit sie einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (Anfechtung, Rücktritt) entsprechen
  3. Abbruchjagd auf Käuferseite allein gibt keinen Abruchgrund auf Verkäuferseite

Der Sachverhalt

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

1200px-BGH_-_Palais_2Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war. Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

Das Urteil

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14

Die Vorinstanzen:

Landgericht Neuruppin – Urteil vom 24. September 2014 – 4 S 59/14

Amtsgericht Perleberg – Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015

Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons


Kommentar

Auf den ersten Blick ist die BGH-Entscheidung zu begrüßen. Die eBay-AGB können nicht ein „Mehr“ an Festhaltenmüssen am Vertrag generieren, als es das Gesetz tut. pacta sunt servanda, aber nicht über das Maß hinaus, als es das Gesetz fordert. Den eBay-AGB kommt nun einmal kein Gesetzesrang zu. Und so sind die von eBay genannten Gründe, nach denen der Verkäufer die Auktion abbrechen darf, nur „Regelbeispiele“. Wenn ähnlich schwere Gründe vorliegen, die dem Verkäufer auch nach dem Gesetz eine Loslösung vom Vertrag ermöglichen würden, wie es etwa Rücktritt und Anfechtung sind, dann darf sich der Verkäufer auch von seinem eBay-Angebot lösen. Allerdings nicht, wenn die dazu erforderlichen Gründe in Wahrheit überhaupt nicht vorliegen, weswegen der BGH den Fall zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben hat.

Wenn der Verkäufer dann keinen Schadensersatz zahlen muss, wenn ein gewichtiger Grund für seinen Abbruch vorliegt, dann stärkt es die Verkäuferrechte, weil der BGH den Kreis der wichtigen Gründe erweitert hat. Auch wenn das Problem bleibt, diese zu beweisen. Erschwerend kommt dazu, dass der BGH Abbruchjagd als gewichtigen Grund nicht anerkennt. Auf den zweiten Blick also muss man erkennen, dass das größte Problem des Verkäufers, sich von unseriösen Abbruchjägern (Jagd auf Schadensersatz) zu lösen, weitestgehend bestehen bleibt. Und das ist nicht so erfreulich.

Die Anforderungen auf Verkäuferseite bleiben also hoch. Das BGH-Urteil bietet bedauerlicherweise kein Patentrezept dafür, wie man sich als Verkäufer vor solchen Abbruchjägern schützen kann.

Mit nachdenklichen Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel