Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Mitnahme minderjähriger Jugendlicher zu Sportveranstaltungen

BundesgerichtshofDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2015.


Es war eine intensiv umstrittene Thematik! Natürlich ist es – wie auch in anderen Bereichen – hochrelevant, wo die Grenze zwischen Gefälligkeitsverhältnis (keine Haftung, wenn etwas passiert) und rechtlich bindendem Vertrag (mit allen daraus resultierenden Konsequenzen) verläuft. Gut, dass der Bundesgerichtshof diesen Bereich schützend definiert hat, in dem es um reine Gefälligkeit und nicht um schulden und haften geht. Es tut gut, dass es nach wie vor einige Bereiche unseres Lebens gibt, in die das Recht nicht hineinregiert, wozu reine Gefälligkeitsverhältnisse gehören, nun anerkanntermaßen auch in den Bereichen Minderjährige und Freizeit, aber nur in den vom Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgestellten Grenzen.

Was ist eigentlich das Abgrenzungskriterium zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Rechtsgeschäft? Wir Juristen lernen es in den ersten Semestern; so gesehen ist die BGH-Entscheidung auch ein sehr schöner Ausbildungsbeitrag zur Vorlesung „BGB-Allgemeiner Teil“. Abgegrenzt wird: über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines „Rechtsbindungswillens“. Der eine Gefälligkeit Anbietende will sich nicht rechtlich binden, der sie annehmende ebenfalls nicht. Der, der einen Kaufvertrag eingeht, möchte schon, dass rechtlich verbindliche Pflichten statuiert werden. Für Beide Seiten.

Herzlichst Ihr

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

P.S. Die BGH-Pressemitteilung spricht von „Kindern“. Ich glaube, dass „minderjährige Jugendliche“ hier richtiger wäre. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Bringdienst für minderjährige Spielerinnen zu auswärtigen Spielen einer Mädchen-Fußballmannschaft.


Foto: Thomas Steg

 

E-Gipfel – 10.9.15 in Berlin

E-Gipfel_Logo_600pxIm Rahmen des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG2) veranlasst die EU- und Bundesregierung, dass auf den gesamten Handel, stationär und online, neue Pflichten zukommen. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) engagiert sich aktiv bei der Änderung und Anpassung des Gesetzes.


Der Bundesverband Onlinehandel veranstaltet den ELEKTROG-GIPFEL am 10. September 2015 in Berlin!

Information + Anmeldung unter: http://www.e-gipfel.de/

Jetzt geht es los! Tag des Onlinehandels! 9.9.15 Berlin!

TdOH_Front02webKalkulieren. Optimieren. Profitieren: Unter diesem Motto veranstaltet der BVOH in diesem Jahr seinen Jahreskongress.

Der Onlinehandel erlebt Hochkonjunktur – politisch, wirtschaftlich, wie auch emotional. Die Bundesregierung feilt an einer “Digitalen Agenda”, die EU ist bestrebt einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen. Daher gilt es für uns, die Onlinehandelsbranche, umso mehr, richtig zu kalkulieren, richtig zu optimieren, um daraus weiterhin zu profitieren. Der Tag des Onlinehandels bietet dazu eine Plattform, genau das zu tun.

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. lädt zum Tag des Onlinehandels 2015 am 9. September nach Berlin ein:

Weitere Informationen und Anmeldung hier: www.tag-des-onlinehandels.de 

EU-Sektoruntersuchung im Onlinehandel – Bitte die Fragebögen ausfüllen!

BVOH-Präsident Prothmann ruft alle angeschriebenen Händler zur Teilnahme auf

Die EU-Kommission befragt im Rahmen einer Sektoruntersuchung Onlinehändler nach „Wettbewerbshindernissen auf den europäischen Märkten für den elektronischen Handel“. In dieser Woche haben viele Onlinehändler in Deutschland, Frankreich und Großbritannien diesen EU-Fragebogen bekommen. „Wir bitten alle angeschriebenen Händler ganz herzlich: Machen Sie mit! Wir haben hier als Onlinehandel die einmalige Chance, nachhaltig etwas gegen Hindernisse und Beschränkungen im Onlinehandel zu tun. Je umfassender die Informationen, desto umfassender können auch die EU-Maßnahmen sein. Bei Fragen stehen wir vom BVOH gern zur Verfügung“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH)

EU-Untersuchung ermittelt: Wie weit sind Hindernisse verbreitet und welche Auswirkungen haben sie auf den Wettbewerb im Onlinehandel?

Mit dieser Sektoruntersuchung soll festgestellt werden, ob wettbewerbswidrige Situationen bestehen, etwa durch Beschränkungen Seitens der Hersteller, Marktplätze etc. Auf Basis stichhaltiger Beweise kann die EU-Kommission dann Untersuchungsverfahren eröffnen, um gegen Handelsbeschränkungen und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorzugehen. „Die europäischen Verbraucher stoßen beim grenzüberschreitenden Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen auf zu viele Hindernisse, und einige dieser Hindernisse werden von den Unternehmen selbst geschaffen. Mit dieser Sektoruntersuchung möchte ich ermitteln, wie weit diese Hindernisse verbreitet sind und welche Auswirkungen sie auf den Wettbewerb und auf die Verbraucher haben. Wenn gegen Wettbewerbsregeln verstoßen wird, werden wir nicht zögern, die im EU-Kartellrecht vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen“, sagte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager in Brüssel. „Wir begrüßen diesen Vorstoß von Frau Verstager ausdrücklich, denn Folgen von Herstellerbeschränkungen sind eine schwere Last für viele Onlinehändler – nicht nur in Deutschland“, sagt Oliver Prothmann.

Online-Fragebogen zu Hindernissen im Onlinehandel

Von der Task Force Digital Single Market der EU-Kommission ausgesuchte Onlinehändler in ganz Europa erhalten einen Online-Fragebogen. Antworten zu acht verschiedenen Kapiteln werden abgefragt: Unternehmensdaten, Beschränkungen im Online Shop, auf Marktplätzen, bei Preissuchmaschinen, ferner Beschränkungen durch Hersteller, Internationaler Handel, Preisgestaltung, Geo-Blocking, Versand sowie Zahlungsarten.

Der BVOH hat die EU-Kommission von Anfang an tatkräftig unterstützt und steht im engen Kontakt mit dem Projektteam. Da die Fragen sehr komplex sind, steht der BVOH Onlinehändlern gern mit Rat und Tat zur Seite:

– auf Wunsch natürlich auch vertraulich –

Oliver Prothmann, Präsident BVOH

Telefon 030-49876660

eMail gs@bvoh.de

Auch wenn Sie keine Fragen haben, teilen Sie uns doch bitte mit, wenn Sie eine Aufforderung per eMail erhalten haben.

Auch wenn Sie keine Aufforderung bekommen haben, aber die Zukunft im Onlinehandel mitgestalten wollen, so können Sie sich bei der EU-Kommission melden und erhalten ebenfalls einen Zugang zum Fragebogen:

http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiries_e_commerce.html

Beschränkungen – Worum geht es?

Auch Internet-Marktplätze sind durch Hersteller-Beschränkungen benachteiligt, denn vielen Onlinehändlern wird der Verkauf dort von der Industrie untersagt. So bedrohen einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller Arbeitsplätze und die Existenz von Händlern. Durch dies Verbote werden Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abgeschnitten und ihnen damit die Möglichkeit genommen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Den Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Onlinehandel profitieren.

Pressemitteilung: 150715 EU Sektoruntersuchung_final


Quelle: EU-Sektoruntersuchung im Onlinehandel gestartet – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

Hintergrundinformationen: http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13198_de.htm

Folgen des ElektroG für Online-Handel

E-Gipfel_Logo_600pxDer Bundesrat hat das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ 303/15 (ElektroG2) verabschiedet. Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck, dann kann das Gesetz verkündet werden und ist rechtskräftig.

Ein schwarzer Tag für den Onlinehandel, denn das ElektroG verpflichtet den Handel nicht nur zum Umgang mit gefährlichem Schrott, sondern es wird zu einem K.o.-Kriterium für viele Onlinehändler, die Elektrogeräte EU-weit verkaufen wollen oder müssen, um überleben zu können. Um es deutlich zu sagen: Das Gesetz in dieser Form bringt nichts“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. Zusätzlich zur neu eingeführten Rücknahmepflicht von Elektroschrott muss in Zukunft jeder Onlinehändler, der in EU-Länder verkauft, in jedem dieser Länder eine Niederlassung oder einen Bevollmächtigten nachweisen. Mehr noch: Der Händler wird im Sinne des ElektroG2 in dem jeweiligen Land zum Hersteller und muss je Marke und Geräteart eine aufwändige Registrierung durchführen.

Das ElektroG ist mit heißer Nadel gestrickt. Es gibt weder praktikable Lösungen am Markt, noch haben sich die Regierungsstellen mit der Umsetzung des Gesetzes auseinandergesetzt. „Ich sehe mit großem Bangen massive Probleme im wichtigen Weihnachtsgeschäft auf unsere Onlinehändler zukommen. Das ElektroG kann tatsächlich Existenzen kosten“, sagt Oliver Prothmann.

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG2) verlangt von Onlinehändlern, dass sie umweltschädliche, gesundheitsgefährdende oder leicht in Brand geratende Stoffe zurücknehmen. Dazu zählen etwa lithiumhaltige Batterien und Akkus, blei- oder cadmiumhaltige Batterien, ozonschichtschädigende Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Quecksilberschalter, bleihaltige Bildröhren, asbesthaltige Bauteile, PCB-haltige Kondensatoren oder flammschutzmittelhaltige Leiterplatten. „Das ist unverantwortlich, denn viele dieser Inhaltsstoffe dürfen eigentlich nur unter speziellen Auflagen versendet und vor allem gelagert werden. An den Onlinehändler zurückgesandte Pakete mit E-Schrott können sich als böses Überraschungsei herausstellen. Die Gefahr für den Händler und dessen Mitarbeiter, nicht ordnungsgemäß verpackten Elektroschrott zu öffnen, ohne zu wissen, was im Paket ist, ist nicht zu unterschätzen“, sagt Oliver Prothmann. Außerdem müssen Onlinehändler im Gegensatz zu stationären Geschäften eine Sonderlast schultern: Sie müssen nämlich auch noch die teils immensen Transportkosten für den E-Schrott tragen, wenn ein Endnutzer sein Altgerät beim Onlinehändler abgeben möchte.

Diese unverhältnismäßige Pflicht zur Rücknahme gefährlichen Abfalls und zu dessen Weiterverbringung wäre zur Erfüllung der ökologischen Ziele der WEEE-Richtlinie nach Ansicht des BVOH allerdings gar nicht erforderlich. Der BVOH hatte zusammen mit anderen Wirtschaftsverbänden und den kommunalen Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsprozesses verdeutlicht, dass ein Ausbau der bewährten kommunalen Sammlung besser und verbraucherfreundlicher wäre als eine Zersplitterung der gesamten Rücknahmestruktur. Befremdlich ist auch, dass das ElektroG-Gesetz die Bemühungen um einen digitalen Binnenmarkt für den kleinen und mittelständischen Handel konterkariert. Der BVOH hofft nunmehr, dass die gröbsten Fehlentscheidungen in absehbarer Zeit korrigiert werden. So wird die angekündigte Revision der europäischen eCommerce-Richtlinie Gelegenheit bieten, den Binnenmarkt für kleine und mittelständische Händler wieder bestreitbarer zu machen.

Der massive bürokratische und organisatorische Aufwand, besonders bei grenzüberschreitendem Handel in Europa, sowie die finanziellen Belastungen für den deutschen Onlinehandel sind von kleinen und mittleren Händlern nicht zu bewältigen. Das wirtschaftliche Aus droht. „Es kann nicht Ziel des Gesetzgebers sein, einen ganzen Bereich des Handels vom Markt zu drängen, insbesondere da sowohl die EU als auch die Bundesregierung mit der Digitalen Agenda den grenzüberschreitenden Handel angeblich fördern wollen“, sagt Oliver Prothmann. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, warum das Gesetz, welches seit anderthalb Jahren überfällig ist und bereits von der EU angemahnt wurde, gerade zur wichtigsten Handelszeit des Jahres im Weihnachtsgeschäft rechtskräftig werden muss. Selbst die eingeräumten Fristen von drei Monaten sind nicht einzuhalten und schaden der Handelswirtschaft und damit Deutschland maßgeblich.

Wie die Reaktion der Versanddienstleister aufzeigen, gibt es aktuell keine einsetzbare Lösung für den Handel. Daher wird der BVOH am 10. September 2015 in Berlin den ElektroG-Gipfel (www.e-gipfel.de) durchführen und den stationären und Online-Händlern zusammen mit der Entsorgungsindustrie und Rechtsanwälten die Pflichten und möglichen Lösungen aufzeigen.


Zur ausführlichen Pressemitteilung geht es >>>hier!

Quelle + mehr: Folgen von ElektroG für den Online-Handel.

Informationen zum ElektroG-Gipfel hier: http://www.e-gipfel.de/