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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Donnerstag Stammtisch Lindenschänke (DSL)

Liebe Stammtischbesucher,

es ist wieder so weit: Diesen Donnerstag, den 25. Oktober 2012, ist Stammtisch-Tag. Ab 19:00 Uhr! Lindenschänke Dresden!

Nachdem die Lindenschänke einen Betrieberwechsel erfahren hat und der neue Wirt eine sehr sympatische und vogtländische Küche ankündigt, ist die Wahl einmal mehr und wieder auf die Lindenschänke gefallen: http://www.wirtshaus-lindenschaenke.de/

Geparkt werden darf auf der Böcklinstraße durch die bzw. quer zur Flutrinne.

Herzliche Einladung + viele Grüße

Wolfgang Wentzel

http://www.bvoh.de/stammtisch.aspx

http://www.onlinehandelsrecht.de/einladung.aspx

Unter welchen Umständen darf man auf dem Hof des Amtsgerichts Meißen parken?

1. Man hat einen Kühlschrank dabei.

2. Dieser erzeugte einen fortbestehenden Geruch (vorzugsweise nach Fisch).

3. Die Vorführung des Kühlschranks ist angekündigt.

Siehe dazu: Amtsgericht Meißen

Stammtisch BVOH diesen Freitag, 28.09.2012, ab 19:00 Uhr, Schillergarten Dresden

Herzliche Einladung zu unserem Stammtisch, diesen Freitag, 28.09.2012, ab 19:00 Uhr, im Schillergarten Dresden.

http://www.schillergarten.de/

Bitte denken Sie an die Bauarbeiten und parken Sie bitte in der näheren Umgebung!

http://www.onlinehandelsrecht.de/einladung.aspx

http://www.bvoh.de/stammtisch.aspx

  • Bei schönem Wetter auf der Terrasse!
  • Anmeldung: gs@bvoh.de
  • Agenda: keine
  • Selbstzahler
  • BVOH-Mitgliedschaft keine Voraussetzung
  • lockeres Setting
  • überregionale Beteiligung
  • kommunikatives b2b
  • Tradition seit 25. Januar 2008

 

Der Nachbar des Empfängers ist nicht der Empfänger des Nachbarn!

So ist es gesagt:

„Die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält.“

Amtsgericht Winsen an der Luhe, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11.

So stehts geschrieben:

„Die Frist beginnt … nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger“

(Auszug aus der Musterwiderrufsbelehrung)

So muss es sein:

Der Nachbar des Empfängers ist nicht der Empfänger des Nachbarn!

Empfängt Ihr Nachbar mehr als Sie erreicht? – Sprechen Sie uns an!

Ihr Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

Schritte, die zum Vertragsschluss führen

Dieser Artikel aus dem Jahr 2012 ist leider nicht mehr aktuell; vielleicht überarbeite ich ihn. Vielleicht. Kurz gesagt, sind derzeit nur die „technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen“ anzugeben (Art. 246c Nr. 1 EGBGB). Außer bei Verträgen zu Finanzdienstleistungen; dort gibt es noch die „alte“ Formulierung.

Diese müssen Sie einmal aus rechtlicher Hinsicht erklären und dann noch einmal aus technischer Sicht.

§ 312c BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 EGBGB regelt:

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen: Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt.

§ 312g BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB bestimmt:

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen.

Ist das nicht dasselbe?

Ja und Nein! Das Erste gilt für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher und das Zweite für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Ist also ein Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zu informieren, dann müssen Sie das zweimal tun, einmal über die rechtlichen Schritte, die zum Vertragsschluss führen (in der Regel durch die Vertragsbestätigung) und zum anderen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, letztlich also darüber, welche Button der Käufer zu bestätigen hat, um zur Ware zu kommen bis hin zum mit „Kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“ im Rahmen der Button-Lösung beschrifteten finalen Button.

Wir beraten Sie ausgesprochen gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de