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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Bestellbestätigung + Vertragsbestätigung oder: Kein Vertrag – keine Vorkasse!

Wie viele Mails versenden Sie eigentlich beim Verkauf und warum?

Die Versendung der Bestellbestätigung ist erforderlich, um Ihre Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen. Grundlage dafür ist § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung, wo es heißt:

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden … (alte Fassung!)

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden … (aktuelle Fassung!)

den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen …

Die Bestellbestätigung bestätigt den Eingang der Bestellung. Diese müssen Sie auch dann versenden, wenn der Vertrag längst zustande gekommen ist, z.B. auf eBay durch „Sofort Kaufen“. Die Bestellbestätigung ist auch das Medium, mit dem Sie die Widerrufsbelehrung, die gesetzlichen Pflichtinformationen und Ihre AGB dem Käufer in Textform übermitteln.

Mit der Vertragsbestätigung (oder: Auftragsbestätigung) bringen Sie den Vertrag zustande.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 145 BGB). Angebot im Onlineshop ist regelmäßig die Bestellung des Kunden. Die Ansicht am Bildschirm mist nur die Einladung zur Abgabe dieses Kauf-Angebots (invitatio od offerendum). Annahme ist die vom Verkäufer dem Kunden erteilte Vertragsbestätigung. Dabei lassen sich Vertragsbestätigung und Bestellbestätigung auch in einer E-Mail kombinieren. Wenn Sie keine Vertragsbestätigung erteilen, dann wird Ihre Bestellbestätigung als Vertragsbestätigung auszulegen sein.

Den Vertrag erst mit Zusendung der Ware zu bestätigten, ist demgegenüber wohl etwas zu spät, weil Sie sich dann als Verkäufer etwas vorbehalten, was Ihnen nicht zusteht, eine Art von Verkäuferrücktrittsrecht (durch Nichtbelieferung). Unfein wäre es, wenn Sie den Käufer – ohne ihm den Vertrag zu bestätigen – zur Zahlung auffordern, weil sich dann die Frage stellt, worauf zahlt der Käufer eigentlich, wenn noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist.

So hat es auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 29.08.2012, 6 W 84/12) dieser Tage entschieden: Kein Vertrag – Keine Vorkasse!

Eine Herausforderung stellt diese Vorgabe „Keine Vorkasse ohne Vertrag“ dann dar, wenn Sie Ihren Käufer, bevor Sie ihm den Vertrag bestätigen, durch ein Zahlungssystem führen, z.B. PayPal. Dann nämlich bitten Sie ihren Kunden zur Kasse, ohne ihm den Vertrag bestätigt zu haben, mit anderen Worten, Sie würden dadurch gegen den Grundsatz „Kein Vertrag – Keine Vorkasse!“ verstoßen. Dieser Zielkonflikt ist jedoch lösbar.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

aktualisiert am 11.03.2015 (das ist nun auch schon eine ganze Weile her) sowie im Januar 2025

Unzulässig: Offene Lieferzeitklauseln

Was es seit 2004 kaum mehr gegeben hat, ist gerade wieder modern geworden: Die Abmahnung von Lieferzeitklauseln im Onlineshop.

Zur Begründung der Abmahnungen wird eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aus dem Jahr 2005 herangezogen. Dort heißt es „Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner … unangemessen, denn die Lieferzeit wird für den Regelfall … offen gehalten“ (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 10. 11.2005, 1 U 127/05). Aus unserer Sicht heiß dies nur, dass, wenn entgegen der Regelung von § 271 Abs. 1 BGB (sofortige Fälligkeit), eine diese Fälligkeit aussetzende oder erweiternde Klausel vorliegt, eine Abmahnbarkeit besteht. Nicht aber, wenn keine Lieferzeitangabe gemacht wird, weil es dann bei dem Grundsatz des § 271 Abs. 1 BGB bleibt.

Zu diesen rechtlichen Problem kommt der Umstand, dass die Lieferzeit als Teilmenge die Versandzeit enthält und damit einen Faktor, den Sie als Verkäufer nicht beeinflussen und deshalb auch nicht genau definieren können.

Insgesamt haben wir es mit bis zu vier Zeiträumen zu tun:

  1. Banklaufzeit: Zwischen Zahlungsabgang und Zahlungseingang; können Sie nicht beeinflussen.
  2. Bearbeitungszeit: Innerbetriebliche Zeit bis zum Versand; das ist die einzige Frist, die Sie wirklich in der Hand haben!
  3. Versandzeit: Zeit, welche der Versanddienstleister benötigt; liegt nicht in Ihrer Hand.
  4. Lieferzeit: Zeit, die aus Sicht des Kunden vom Kauf bis zum Eintreffen der Ware vergeht = Summe aus den vorherigen Zeiträumen.

Wir beraten Sie gern darüber, wie Sie Ihre Lieferzeitangaben rechtskonform und abmahnsicher gestalten können.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

U+C Rechtsanwälte mahnen für KVR Handelsgesellschaft ab

Wie IT-Recht-Plus berichtet, mahnen derzeit Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die KVR Handelsgesellschaft mbH verschiedene Onlinehändler ab. Diesen Bericht können Sie >>>hier lesen.

Die Abmahnungen zeigen einige Hinweise darauf, dass sie in wohl größerer Auflage gefertigt worden sind. Auch wenn die Massenhaftigkeit der versandten Abmahnungen allein noch kein Grund sind, einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen, so liegt doch mit der Anzahl der Abmahnungen ein wichtiges Indiz dafür vor, wenn diese Anzahl einen bestimmten Schwellenwert überschritten hat.

Bitte unterscheiden Sie zwischen dem Vorwurf, dem es sich in der Regel nachzugehen lohnt, und der Frage, wie Sie auf diese Abmahnung reagieren sollen.

Wir beraten Sie gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

 

2x ß in der Roßbachstraße = Umzug Amtsgericht Dresden

20.08.2012. Hand aufs Herz! Hätten Sie es gewusst? Das Amtsgericht Dresden zieht um. Endlich! Ab 17. September 2012 finden Sie das Amtsgericht Dresden auf der Roßbachstraße 6 in 01069 Dresden. Sie wissen nicht, wo das ist? Und auch Google Maps findet es nicht? Kein Problem, versuchen Sie es doch einmal mit FlorianGeyerStraße, wie die Roßbachstraße (an dieser Stelle) bis vor einiger Zeit noch hieß.

Update vom 18.01.2013: Jetzt ist das glücklicherweise repariert und das Amtsgericht findet sich sogar auch eingezeichnet.

Update vom 04.04.2013: Google hat die Roßbachstraße wieder in Florian-Geyer-Straße umbenannt. Und das Street View – Bild stammt aus einer Zeit, in der das Amtsgericht noch nicht stand. Kurz gesagt: Das Amtsgericht ist wieder weg. Wohl dem, der es trotzdem findet!

Update vom 24.07.2013: Jetzt gibt es die Adresse: „Roßbachstraße 6, 01069 Dresden“ bei Google überhaupt nicht mehr. Google schreibt dazu: „Folgende Adresse konnte nicht gefunden werden: Roßbachstraße 6, 01069 Dresden“

Roßbachstraße 6, 01069 Dresden – Google Maps

Wohlan liebe Kolleginnen und Kollegen: Lassen Sie uns doch immer mal wieder ein Auge auf unser Amtsgericht werfen, wenn es denn Google schon nicht tut. Nicht immer also ist nomen est omen.

Update vom 06.08.2013: Da ist sie wieder, die Roßbachstraße 6, in 01069 Dresden!


Um das Geheimnis zu lüften / Damit Sie das Gericht finden (!):

Das Amtsgericht zog um in den Neubau und Anbau am Landgericht Lothringer Straße.

Warum das Amtsgericht auf eine Straße umzieht, die kaum ein Dresdner kennt (selbst Google einige Zeit nicht!), und das dann noch zu einem „ungeraden“ Stichtag, nämlich zum 17.9.2012, könnte für einige Verwirrung sorgen.

Dass allerdings das Amtsgericht umzog, ist sehr begrüßenswert. Das Grau-in-Grau der in Teilen als Ladenpassage konzipierten Übergangslösung schlug mit den Jahren doch ziemlich aufs Gemüt. Ich denke, dass Rechtspflege besser gelingt, wenn die Zimmer hell und freundlich sind.

Auch wenn es im Foyer vielleicht etwas zugig gewesen sein mag. Die Zimmer jedenfalls duften nach frischem Holz, haben eine gute Akustik und es gibt sogar wieder Gardienen und Garderobenhaken. Das Klima im Verhandlungsraum hängt allerdings auch sehr von den Beteiligten ab!

Herzlich willkommen also im neuen Amtsgerichtsgebäude in Dresden.

Die offizielle Mitteilung finden Sie hier: http://www.justiz.sachsen.de/agdd/


Also dann, ab 17.9.2012

Amtsgericht Dresden
Roßbachstraße 6
01069 Dresden

Für alle Fans der neuen Rechtschreibung: In der Roßbachstraße gibts gleich 2x „ß“.

Für alle Besucher des Amtsgerichts Dresden: Fahren Sie kurzerhand zum Landgericht …

Schade, dass neben dem Landgericht kein Supermarkt mit vielen freien Parkplätzen ist. Und auch die „schönen“ Parkplätze „unter der Brücke“ gibt es natürlich am neuen Standort nicht mehr. Aber es halten übrigens einige Straßenbahnen vor dem Gerichtsgebäude, nämlich der Linien 6 und 13!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel 


P.S. Auch ich bin zum 1.4.2013 umgezogen, aber etwas leichter zu finden:

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Blasewitzer Straße 41
01307 Dresden

Ruf: +49 351 450 4 110
Fax: +49 351 450 4 200

Impressum: https://onlinehandelsrecht.com/about/

Stammtisch am 24. August 2012

Herzliche Einladung zu unserem nächsten Stammtisch am Freitag, 24. August 2012, ab 19:00 Uhr in den Dresdner Schillergarten!

http://www.onlinehandelsrecht.de/einladung.aspx

http://www.bvoh.de/stammtisch.aspx

  • Bei schönem Wetter auf der Terrasse!
  • Anmeldung: gs@bvoh.de
  • Agenda: keine
  • Selbstzahler
  • BVOH-Mitgliedschaft keine Voraussetzung
  • lockeres Setting
  • überregionale Beteiligung
  • kommunikatives b2b
  • Tradition seit 25. Januar 2008
  • Foto: Axel Gronen, www.wortfilter.de