Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Stammtisch BVOH diesen Freitag, 28.09.2012, ab 19:00 Uhr, Schillergarten Dresden

Herzliche Einladung zu unserem Stammtisch, diesen Freitag, 28.09.2012, ab 19:00 Uhr, im Schillergarten Dresden.

http://www.schillergarten.de/

Bitte denken Sie an die Bauarbeiten und parken Sie bitte in der näheren Umgebung!

http://www.onlinehandelsrecht.de/einladung.aspx

http://www.bvoh.de/stammtisch.aspx

  • Bei schönem Wetter auf der Terrasse!
  • Anmeldung: gs@bvoh.de
  • Agenda: keine
  • Selbstzahler
  • BVOH-Mitgliedschaft keine Voraussetzung
  • lockeres Setting
  • überregionale Beteiligung
  • kommunikatives b2b
  • Tradition seit 25. Januar 2008

 

Der Nachbar des Empfängers ist nicht der Empfänger des Nachbarn!

So ist es gesagt:

„Die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält.“

Amtsgericht Winsen an der Luhe, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11.

So stehts geschrieben:

„Die Frist beginnt … nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger“

(Auszug aus der Musterwiderrufsbelehrung)

So muss es sein:

Der Nachbar des Empfängers ist nicht der Empfänger des Nachbarn!

Empfängt Ihr Nachbar mehr als Sie erreicht? – Sprechen Sie uns an!

Ihr Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

Schritte, die zum Vertragsschluss führen

Dieser Artikel aus dem Jahr 2012 ist leider nicht mehr aktuell; vielleicht überarbeite ich ihn. Vielleicht. Kurz gesagt, sind derzeit nur die „technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen“ anzugeben (Art. 246c Nr. 1 EGBGB). Außer bei Verträgen zu Finanzdienstleistungen; dort gibt es noch die „alte“ Formulierung.

Diese müssen Sie einmal aus rechtlicher Hinsicht erklären und dann noch einmal aus technischer Sicht.

§ 312c BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 EGBGB regelt:

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen: Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt.

§ 312g BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB bestimmt:

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen.

Ist das nicht dasselbe?

Ja und Nein! Das Erste gilt für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher und das Zweite für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Ist also ein Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zu informieren, dann müssen Sie das zweimal tun, einmal über die rechtlichen Schritte, die zum Vertragsschluss führen (in der Regel durch die Vertragsbestätigung) und zum anderen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, letztlich also darüber, welche Button der Käufer zu bestätigen hat, um zur Ware zu kommen bis hin zum mit „Kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“ im Rahmen der Button-Lösung beschrifteten finalen Button.

Wir beraten Sie ausgesprochen gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

Bestellbestätigung + Vertragsbestätigung oder: Kein Vertrag – keine Vorkasse!

Wie viele Mails versenden Sie eigentlich beim Verkauf und warum?

Die Versendung der Bestellbestätigung ist erforderlich, um Ihre Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen. Grundlage dafür ist § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung, wo es heißt:

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden … (alte Fassung!)

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden … (aktuelle Fassung!)

den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen …

Die Bestellbestätigung bestätigt den Eingang der Bestellung. Diese müssen Sie auch dann versenden, wenn der Vertrag längst zustande gekommen ist, z.B. auf eBay durch „Sofort Kaufen“. Die Bestellbestätigung ist auch das Medium, mit dem Sie die Widerrufsbelehrung, die gesetzlichen Pflichtinformationen und Ihre AGB dem Käufer in Textform übermitteln.

Mit der Vertragsbestätigung (oder: Auftragsbestätigung) bringen Sie den Vertrag zustande.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 145 BGB). Angebot im Onlineshop ist regelmäßig die Bestellung des Kunden. Die Ansicht am Bildschirm mist nur die Einladung zur Abgabe dieses Kauf-Angebots (invitatio od offerendum). Annahme ist die vom Verkäufer dem Kunden erteilte Vertragsbestätigung. Dabei lassen sich Vertragsbestätigung und Bestellbestätigung auch in einer E-Mail kombinieren. Wenn Sie keine Vertragsbestätigung erteilen, dann wird Ihre Bestellbestätigung als Vertragsbestätigung auszulegen sein.

Den Vertrag erst mit Zusendung der Ware zu bestätigten, ist demgegenüber wohl etwas zu spät, weil Sie sich dann als Verkäufer etwas vorbehalten, was Ihnen nicht zusteht, eine Art von Verkäuferrücktrittsrecht (durch Nichtbelieferung). Unfein wäre es, wenn Sie den Käufer – ohne ihm den Vertrag zu bestätigen – zur Zahlung auffordern, weil sich dann die Frage stellt, worauf zahlt der Käufer eigentlich, wenn noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist.

So hat es auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 29.08.2012, 6 W 84/12) dieser Tage entschieden: Kein Vertrag – Keine Vorkasse!

Eine Herausforderung stellt diese Vorgabe „Keine Vorkasse ohne Vertrag“ dann dar, wenn Sie Ihren Käufer, bevor Sie ihm den Vertrag bestätigen, durch ein Zahlungssystem führen, z.B. PayPal. Dann nämlich bitten Sie ihren Kunden zur Kasse, ohne ihm den Vertrag bestätigt zu haben, mit anderen Worten, Sie würden dadurch gegen den Grundsatz „Kein Vertrag – Keine Vorkasse!“ verstoßen. Dieser Zielkonflikt ist jedoch lösbar.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

aktualisiert am 11.03.2015 (das ist nun auch schon eine ganze Weile her) sowie im Januar 2025

Unzulässig: Offene Lieferzeitklauseln

Was es seit 2004 kaum mehr gegeben hat, ist gerade wieder modern geworden: Die Abmahnung von Lieferzeitklauseln im Onlineshop.

Zur Begründung der Abmahnungen wird eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aus dem Jahr 2005 herangezogen. Dort heißt es „Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner … unangemessen, denn die Lieferzeit wird für den Regelfall … offen gehalten“ (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 10. 11.2005, 1 U 127/05). Aus unserer Sicht heiß dies nur, dass, wenn entgegen der Regelung von § 271 Abs. 1 BGB (sofortige Fälligkeit), eine diese Fälligkeit aussetzende oder erweiternde Klausel vorliegt, eine Abmahnbarkeit besteht. Nicht aber, wenn keine Lieferzeitangabe gemacht wird, weil es dann bei dem Grundsatz des § 271 Abs. 1 BGB bleibt.

Zu diesen rechtlichen Problem kommt der Umstand, dass die Lieferzeit als Teilmenge die Versandzeit enthält und damit einen Faktor, den Sie als Verkäufer nicht beeinflussen und deshalb auch nicht genau definieren können.

Insgesamt haben wir es mit bis zu vier Zeiträumen zu tun:

  1. Banklaufzeit: Zwischen Zahlungsabgang und Zahlungseingang; können Sie nicht beeinflussen.
  2. Bearbeitungszeit: Innerbetriebliche Zeit bis zum Versand; das ist die einzige Frist, die Sie wirklich in der Hand haben!
  3. Versandzeit: Zeit, welche der Versanddienstleister benötigt; liegt nicht in Ihrer Hand.
  4. Lieferzeit: Zeit, die aus Sicht des Kunden vom Kauf bis zum Eintreffen der Ware vergeht = Summe aus den vorherigen Zeiträumen.

Wir beraten Sie gern darüber, wie Sie Ihre Lieferzeitangaben rechtskonform und abmahnsicher gestalten können.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de