Wir berichteten bereits darüber:
Messer, Gabel, Schere, Licht, ist für kleine Kinder nicht! – Filesharing schon, wenn es die Eltern qualifiziert verbieten, „erlaubt“ es der Bundesgerichtshof!
“Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.”
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012
Leitsatz des Bundesgerichtshofs:
„Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“
Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie >>>hier!

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Blasewitzer Straße 41, 01307 Dresden
Ruf +49 351 450 4 100, Fax +49 351 450 4 200,
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