Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

BVOH Stammtisch Juli 2012

Herzliche Einladung: Unser nächster Stammtisch wird am

Donnerstag, 26. Juli 2012, ab 19:00 Uhr, im Dresdner Schillergarten sein.

Um Anmeldung wird gebeten: gs@bvoh.de

Button-Lösung

Was ist denn dran, an der Button-Lösung?

Weitaus weniger als dazu polemisiert wird, nämlich:

Es gab ab 1.8.2012 einen neuen § 312g Abs. 2 + 3 + 4 BGB, welcher verlangt, dass dem Verbraucher, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise mitzuteilen sind.

  1. Die „wesentlichen Merkmale“ der Ware (oder Dienstleistung)
  2. Der Gesamtpreis und
  3. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Versandkosten

Achtung! Mit Wirkung vom 13.06.2014 ist diese Materie in § 312i BGB und § 312j BGB sowie in Art. 246a EGBGB geregelt!

Bei Dauerschuldverhältnissen: Auch die Mindestlaufzeit des Vertrages. Direkt darunter muss sich der finale Button befinden, der vorzugswürdig mit „Zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein soll, aber auch die Bezeichnung „Kaufen“ tragen kann. Bitte vergessen Sie nicht, auch Ihre AGB und Ihre Bestellbestätigung zu ändern. Überall dort, wo die Beschriftung dieses Button zitiert ist, sollten Sie jetzt nur noch die neue Bezeichnung zitieren, z.B. „Durch Drücken des Buttons „Kaufen“ bestellen Sie kostenpflichtig.“. Dort, wo die Plattform die Umbeschriftung des Buttons übernimmt (z.B. Amazon) prüfen Sie bitte, dass Sie in Ihren rechtlichen Hinweisen und AGB diese Umbeschriftung übernehmen, dass also in Ihren AGB nicht mehr von „Bestellung abschicken“, sondern dort dann auch von „Jetzt kaufen“ die Rede ist, wenn es darum geht, zu beschreiben, wie der finale Button heißt. Nicht vergessen, dass es bei Dauerschuldverhältnissen jetzt auch den „Kündigen“-Button gibt!

Den Button, den Sie schon früher hatten, brauchen Sie nicht zu streichen,
sondern mit “Kaufen” oder “zahlungspflichtig bestellen” beschriften oder dergleichen!
Und vor dem Button, den Sie schon früher hatten, soll man jetzt noch mal sagen,
was genau die Verbraucher da nach Hause tragen
und was sie löhnen auch fürs Versenden,
aber damit hat‘s dann auch schon sein Bewenden.
Mehr ist zur Button-Lösung nicht zu sagen
und wem das zu wenig ist,
der muss halt klagen!
W.W.

Wir beraten Sie gern und individuell: post@rawentzel.de

Die negative Bewertung

Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer Internet-Verkaufsplattform führt das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 03.04.2006 zu Az.13 U 71/05 aus. Dieses Urteil ist schon deshalb lesenswert, weil es aus einer Zeit stammt, in der eBay-Verkäufer noch gegenüber eBay-Käufern (negativ) bewerten durften. Interessant ist diese Entscheidung, weil der entsprechende eBay-Käufer selbst wiederum auch ein größerer eBay-Verkäufer ist, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist. Aktuell ist weniger die aus dem Jahr 2006 stammende Entscheidung, als vielmehr das vor allem gegenüber kleinen und mittleren Sellern unverhältnismäßig wirkende Übel der „negativen Bewertung“.

Bei jurpc.de finden Sie die vollständige Entscheidung mit amtlichem Leitsatz und Entscheidungsgründen: >>>OLG Oldenburg.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

http://www.onlinehandelsrecht.de

BVOH Stammtisch Juni 2012

Unser nächster BVOH Stammtisch wird sein am:

Montag, 25. Juni 2012, ab 19:00 Uhr

Ort: Schillergarten Dresden, bei schönem Wetter auf der Terrasse!

Foto: Axel Gronen

Recht herzliche Einladung!

Unser Selbstzahlerstammtisch ist öffentlich, also nicht nur für BVOH-Mitglieder!

Um Anmeldung wird gebeten an:

wolfgang.wentzel@wrd.de

Die Tradition dieses Stammtischs

entspringt dem 25. Januar 2008, an dem Axel Gronen seinen ersten Leserstammtisch mit dem Bundesverband Onlinehandel. e.V. (BVOH) im Dresdner Hotel Gewandhaus veranstaltete. Den originalen Artikel zu dem initialen Ereignis finden Sie >>>hier!

Impressum und AGB bei App’s, Smartphon und Android?

13.06.2012. Die Frage nach der Notwendigkeit von Anbieterkennzeichnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet ist beantwortet, die nach dem Impressum etwa seit 2004 und die nach der Notwendigkeit von AGB allerspätestens nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum aus dem Jahr 2010, die den gewerblichen Verkäufer dazu verpflichtet, die Anwendung der 40-Euro-Option aus der Widerrufsbelehrung mit dem Verbraucher extra zu vereinbaren (LG  Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 12 O 80/10; andere, aber bestrittene Ansicht: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 12 O 123/09). Das geschieht natürlich in den AGB.

Aber wie sieht es denn aus mit der neuesten App, die Sie vielleicht gerade haben programmieren lassen, um Ihren Onlineshop auch auf mobilen Endgeräten und noch dazu in einer speziellen, auf diese Geräte angepassten Weise, darzustellen und zu präsentieren? Brauchen Sie auch für diese App’s Anbieterkennzeichnung und AGB? Warum nicht, könnte man gegenfragen, wo doch selbst das gewerbliche Angebot bei Facebook ein Impressum braucht (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11), und in der Tat: Der Gesetzgeber verlangt Ihnen natürlich eine Anbieterkennzeichnung und Allgemeine Geschäftsbedingungen auch bei der App ab. Warum? Die Frage ist leichter beantwortet, als die Antwort in die Praxis umgesetzt ist:

Zum Einen ist da de Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, kein c wie Customer). Fernabsatzverträge nun sind solche, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b BGB). Damit besteht – aus dieser rechtlichen Sicht – kein Unterschied mehr zwischen einem „Personal Computer“ oder „Home Computer“ auf der einen Seite und iPhone, Blackberry & Android auf der anderen Seite: Alle diese sind „Fernkommunikationsmittel“.

Zum Anderen, und nun wird es etwas feinsinniger als beim „Fernkommunikationsmittel“, gibt es die „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“, vgl. § 312g BGB, klein g wie Geschäftsverkehr. All dies, Verbraucherschutz und Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr zusammengenommen, verlangen von Ihnen als gewerblicher Anbieter das „volle Programm“ an Impressum und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also auch bei der neuesten App, die Sie vielleicht gerade anbieten oder in Auftrag geben. Mobile Endgeräte, wie iPhone, Blackberry, Smartphone, Android oder wie sonst diese kleinen und mobilen Absatzersteigerer endlich und künftig heißen mögen, auch sie sind elektronischer Geschäftsverkehr und richten sich – im Wesentlichen – an den Verbraucher.

So weit die noch einfache Antwort auf die Frage: „Brauche ich AGB in meinem mobiler Endgeräte fähigen Shop?“. Die technische Umsetzung dieser Antwort allerdings ist schon etwas herausfordernder, auch weil der Darstellung im mobilen Endgerät physikalische Grenzen gesetzt sind. Diese Kompaktheit des endlichen Geräts steht etwas im Widerspruch zu immer wieder neuen und ausufernden Belehrungspflichten, die sich der europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber und der deutsche Gesetzgeber ausdenken. Letztendlich aber: Es ist möglich, vollständige und richtige rechtliche Informationen und allgemeine Geschäftsbedingungen auch in der endgerätefähigen Version Ihres Shops oder der Plattform, auf der Sie anbieten, darzustellen. Wie es geht? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat und einigen technischen Erfahrungen gern zur Seite.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, IT-Recht, Recht des Onlinehandels

post@rawentzel.de