Archiv der Kategorie: Bundesverband Onlinehandel

Jetzt rechtskräftig: Der Onlinemarktplatz ist verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler

Update v. 08.02.2017:

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor. Eine ausführliche Besprechung gibt es hier:

https://onlinehandelsrecht.com/2017/02/07/olg-dresden-es-ist-nicht-erforderlich-dass-der-marktplatzhaendler-einen-link-zur-os-plattform-einbaut-der-marktplatzbetreiber-muss-das-tun-anderer-ansicht-olg-koblenz/

Update v. 17.01.2017:

Das Sächsische Oberlandesgericht Dresden hat am 17.01.2017 das Urteil des Landgerichts Dresden in diesem Punkt – siehe dazu den nachfolgenden Artikel – bestätigt (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der 14. Senat machte in der mündlichen Begründung seines am 17.01.2017 verkündeten Urteils deutlich, dass es auch überhaupt keinen Sinn machen würde, die Verlinkung vom Marktplatzhändler zu verlangen, weil doch schon der Marktplatz selbst zur Verlinkung verpflichtet ist, wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt. Das OLG ist uns in allen von uns vorgetragenen Punkten gefolgt.

Mehr dazu auch hier: http://www.bvoh.de/link-zu-online-streitschlichtungsplattform-ist-fuer-marktplatzbetreiber-wie-amazon-pflicht-bvoh-rechtsanwalt-erkaempft-bahnbrechendes-urteil/


Der Online-Marktplatz (hier: Amazon) ist nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 524/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler. Das hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden in einem Endurteil auf Widerspruch gegen eine Einstweilige Verfügung eines abmahnenden Verbandes entschieden (Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig).

In der Urteilsbegründung hierzu heißt es:

„Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 (redaktionelle Anmerkung: Gemeint ist Nr. 524/2013) ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer. Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 UE-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte (der Marktplatzhändler, redaktionelle Anmerkung)“.

Die Entscheidung ist absolut zu begrüßen! Diese Entscheidung ist bahnbrechend und sensationell. Denn erstmals sagt ein deutsches Gericht, dass Amazon selbst eine bestimmten Pflicht trifft und zwar auf Grund einer Verordnung der Europäischen Union.

Die entsprechende EU-Vorschrift, nämlich Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten etc., Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff., auch als „ODR-Verordnung“ bezeichnet), lautet wie folgt:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Diese Norm verpflichtet Unternehmer und Online-Marktplätze. Und es ist jeweils von „ihren Websites“ die Rede, nämlich von den Webseiten, auf denen die Betreiber von Online-Marktplätzen solche Online-Marktplätze betrieben, z.B. unter www.amazon.de, und von den Websites der Unternehmer. Damit ist gemeint, dass Unternehmer in ihren Onlineshops, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen. Damit ist ferner gemeint, dass Online-Markplätze auf den Websites dieser Online-Marktplätze, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen, etwa der Online-Marktplatz Amazon. Unternehmer, die auf Online-Marktplätzen anbieten, sind nicht dazu verpflichtet, diesen Link in einem Angebot zu veröffentlichen, das über eine Online-Marktplatz bereitgehalten wird. Das folgt schon daraus, dass diese Online-Marktplätze von der Verordnung direkt in die Pflicht genommen werden, wie eben gezeigt. Das folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die EU nimmt hier, aus unserer Sicht erstmalig, einen Marktplatz selbst in die Pflicht. Das geschieht wegen seiner faktischen Marktmacht, wie sie z.B. bei Amazon beobachtet werden kann, der nun diese Pflicht zugeordnet wird, auf die OS-Plattform zu verlinken, damit auch der Markplatz an sich für den Verbraucher interessant und vor allem sicher ist und dienstleistungsorientiert durch den Link zu dieser EU-Plattform. Die direkte Inpflichtnahme des Markplatzes hat aber auch einen anderen Grund. Der Markplatz selbst nämlich ist der einzige, der einen solchen Link sachgerecht einbinden kann, weil nur der Marktplatz selbst die Möglichkeit hat, seine Webseite entsprechend zu programmieren. Deshalb stellt die Verordnung auch auf diese faktische technische Möglichkeit ab („ihre Websites“). Der gewerbliche Verkäufer auf Amazon hat keine Möglichkeit, einen solchen Link „für Verbraucher leicht zugänglich“ in das Layout von Amazon einzubinden. Nur Amazon hat diese Möglichkeit und wird deshalb auch (als Marktplatz) von der Verordnung in die Pflicht genommen. Der Marktplatzhändler hat keine technische Möglichkeit, diesen Link bei Amazon „für Verbraucher leicht zugänglich“ einzubinden und er ist dazu auch nicht verpflichtet, weil Amazon nicht auf einer Website des Marktplatzhändlers läuft, sondern unter www.amazon.de und Amazon als Betreiber dieser Website und als Betreiber dieses Marktplatzes von der Verordnung sogar ausdrücklich wegen seiner Eigenschaft als Marktplatzbetreiber in die Pflicht genommen ist.

In der o.g. EU-Verordnung Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten heißt es dazu unter Ziffer 30 der Erwägungen:

Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Unternehmer sollten ferner ihre E-Mail-Adresse angeben, damit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen. Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ (Hervorhebung der Redaktion)

Mit „gleichermaßen“ bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass den Marktplatz eine eigenständige Verpflichtung trifft, diesen Link anzubringen. Hinsichtlich der Unternehmer ist von „ihren Websites“ die Rede, also von den Websites der Unternehmer. Daraus folgt, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, auf dem Marktplatz diesen Link anzubringen, denn der Markplatz ist nicht „seine“ Website und, vor allem, der Marktplatzbetreiber ist selbst ausdrücklich in die Pflicht genommen. Es kann nicht zu Lasten des Unternehmers gehen, wenn der Marktplatzbetreiber diesen Link nicht anbringt. Eine „Auffanghaftung“ des auf dem Marktplatz anbietenden Unternehmers ist nicht vorgesehen, zumal der Marktplatz nicht „seine“, die des Unternehmers Website ist und er auch diese ganzen technischen Möglichkeiten, die nur der Marktplatzbetreiber hat, nicht hat. Letztlich fehlt es auch an einer Verstoßnorm: Der Marktplatzhändler ist nicht der Marktplatzbetreiber. Die den Marktplatzbetreiber treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet den Marktplatzhändler nicht. Die den Unternehmer treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 trifft den Marktplatzhändler nicht, weil der Marktplatz nicht „seine“ Website im Sinne der Verordnung ist und der Marktplatz selbst in die Pflicht genommen ist. Der Onlinemarktplatz, hier Amazon, darf auch seine Pflicht, diesen Link einzubauen, nicht auf den gewerblichen Marktplatzhändler abwälzen, weil der Onlinemarktplatz selbst Normadressat ist. Auch insofern wäre eine Verpflichtung des Plattformhändlers an Stelle der Plattform das falsche Signal. Meiner Meinung nach ist diese Enscheidung auch 1:1 auf eBay zu übertragen, weil eBay ein Onlinemarktplatz wie Amazon ist.

Es sind noch genügend Abmahnungen gegen Marktplatzhändler wegen Fehlen des Links zur OS-Plattform im Umlauf. Wir haben schon immer die Rechtsansicht vertreten, dass der Marktplatz, nicht aber der Marktplatzhändler diesen Link anzubringen hat. Das Landgericht Dresden hat uns in dieser Frage Recht gegeben. Es gibt also nun ein Verteidigungspotenzial gegen solche Abmahnungen.

Natürlich ist das auch ein Sieg für alle Marktplatzhändler gegen Abmahner. Dies und einiges andere mehr werden wir gebührend feiern. In Berlin. Zum Tag des Onlinehandels 2016. Ich werde vor Ort sein und selbstverständlich auch über dieses Thema sehr gern mit Ihnen sprechen.

Hier gehts zum Urteil: LG Dresden 42 HK O 70_16 EV

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Tag des Onlinehandels am 11.11.2016 in Berlin – 10 Jahre Bundesverband Onlinehandel e.V.

Tag des Onlinehandels am 11. November 2016 in Berlin

Allerdings! Der BVOH ist zehn Jahre. Feiern Sie mit! Zum Tag des Onlinehandels am 11.11.2016 in Berlin. Morgens Politisches Frühstück, danach Workshops und abends große Geburtstagsparty. Mit Vorträgen oder Workshops sind vertreten: Allyouneed, CHECK24, idealo, HITMEISTER, eMAG. Weitere Marktplätze vor Ort: Alibaba, allegro, amazon, Rakuten, ricardo.ch. Mit: Greyhound, Marion von Kuczkowski, eCommerce Rockstar „Der Hammer“ Michael Atug u.v.a.m. Marion hat 19:00 Uhr das Finale zu dem Thema: „DIGITALE NOMADIN“, einen Vortrag, auf den ich mich sehr freue! Auch ich werde einen Workshop zu dem Thema halten: „Vorsicht Abmahnung! – Welche Begriffe gehören nicht ins Angebot?“    >>>Agenda

Karten + Infos: www.tdoh16.de

Kick-Off Stammtisch in Berlin am 10. November 2016

Alle Informationen dazu hier: http://www.bvoh.de/termin/bvoh-stammtisch-in-berlin-am-10-november-2016/

Für Mitglieder des BVOH

Am 10. November 2016, 15:00 Uhr, ist Mitgliedervollversammlung: http://www.bvoh.de/termin/mitgliederversammlung/

Also dann, bis zum 10. + 11. November 2016 in Berlin!

Rückblick

Das waren 10 Jahre BVOH und 10 Jahre Marktplatzbranche, 10 Jahre Pionierarbeit im eCommerce!

Ausführlicher Rückblick unter: http://www.bvoh.de/verband/tag-des-onlinehandels/


Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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BVOH Stammtisch und Rahmenprogramm in Görlitz: Freitag + Sonnabend, 23.+ 24.09.2016

20151018_084630Der Bundesverband Onlinehandel e.V. und die Lashuma Wellnessmanufaktur veranstalten einen außergewöhnlichen Stammtisch mit Rahmenprogramm in Görlitz.

Der Stammtisch und das dazugehörige Rahmenprogramm richten sich an alle Onlinehändler, eCommerceler und an diejenigen, die am eCommerce interessiert sind.

Programm:

Freitag, 23.09.2016

18:00 Treffpunkt im “Flüsterbogen”

Untermarkt 21, 02826 Görlitz
(Parken am besten OBERMARKT und ELISABETH STRASSE)

18.40 Abholung vom Stadtführer Frank Vater von Görlitz Lexikon

20:00 Restaurant „Schwarze Kunst“ (nicht wörtlich nehmen!) im Tiefekeller zum Stammtisch (Selbstzahler), Ort: Neißstraße 22, 02826 Görlitz

Samstag, 24.09.2016

09.30 Frühstück und anschließender Firmenrundgang

Lashuma Wellnessmanufaktur e.K.

Fritz-Heckert-Straße 2b

02827 Görlitz

Ansprechpartner: Anke Bartels und Thorben Fritz

(Parklätze sind ausreichend vorhanden. NAVIGATIONSHINWEIS: Fritz-Heckert-Straße 1 (!!!), (2b ist gegenüber)

Übernachtungsmöglichkeiten: Bei Interesse bitte an Lisa Vater wenden. Übernachtungsmöglichkeiten Görlitz

Anmeldungen sind unbedingt erforderlich bei Lisa Vater: lisa@lashuma.de

Oliver Prothmann, Anke Bartels und Thorben Fritz,
Anna Duleczus, Holger Knutas und Wolfgang Wentzel

Bundeskartellamt erreicht Anpassung des Rabattsystems bei LEGO. Chancengleichheit für den Onlinehandel.

Der Spielzeug-Hersteller LEGO hat dem Bundeskartellamt gegenüber zugesagt, sein Rabattsystem künftig so auszugestalten, dass Händler auch über den Online-Vertrieb die gleiche Rabatthöhe erreichen können wie im stationären Vertrieb. Hierzu wird LEGO auf den Online-Vertrieb zugeschnittene alternative oder ergänzende Rabattkriterien einführen, die den Besonderheiten dieser Vertriebsform angepasst sind. Das Bundeskartellamt hatte auf Beschwerden von Händlern reagiert und ein Verfahren eingeleitet. Dieses konnte nun aufgrund der Kooperation seitens LEGO eingestellt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Ein Hersteller darf selbstverständlich Anforderungen an die Qualität des Vertriebs seiner Produkte stellen und seinen Händlern bei unterschiedlichen Leistungen auch unterschiedliche Rabatte einräumen. Dabei darf aber der Online-Handel als Vertriebskanal nicht strukturell benachteiligt werden. Sehr viele Händler fahren inzwischen auch zweigleisig, um neben dem stationären Handel zusätzlich über den Online-Vertrieb neue Kunden zu gewinnen. Solche Geschäftsmodelle müssen – mitunter auch zur Stützung des stationären Handels – möglich sein. Für den Verbraucher ist es entscheidend, dass sich der Wettbewerb auf allen Vertriebskanälen entfalten kann.

Quelle und mehr Informationen (auch zu ähnlich gelagerten Fällen) unter: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2016/18_07_2016_Lego.html

BVOH auf der Internet World 2016 in München (B5, F339)

20160301_093841Herzliche Grüße von der Internet World in München. Wir sind mit dem Bundesverband Onlinehandel erstmalig mit einem Messestand vertreten. Wir freuen uns auf Ihren Besuch an unserem Stand!

Oliver Prothmann, Wolfgang Wentzel, Anna Duleczus 

Halle: B (wie BVOH) 5, Stand : F 3 3 9

http://www.bvoh.de/termin/bvoh-auf-internetworld-messe/

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