Am 1. Juli 2020 beginnt beginnt die ermäßigte Mehrwertsteuer-Zeit, am 31. Dezember 2020 endet sie und wir gehen wieder auf den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuer-Satz zurück. Ich nenne es Umsatzsteuer-Knick oder Mehrwertsteuer-Kniebeuge. Es ist so ein bisschen wie die Sommerzeit, nur deutlich monetärer, nicht mondäner. Der Bundesverband Onlinehandel hat einen Live-Stream auf Facebook veranstaltet, mit Dr. Roger Gothmann von Taxdoo als Experten und Wortfilter.de als Organisator.
Auf den Punkt gebracht! Ausschlaggebend ist:
Zeitpunkt der Lieferung
Aus gegebenem Anlass, wie man so schön treffend sagt, sei das Video zum Nacharbeiten empfohlen:
Mediation nach der P2B-Verordnung der Europäischen Union ist jetzt beim Bundesverband Onlinehandel e.V. möglich. Der BVOH hat dazu eine Mediationsstelle eingerichtet. Sie können die Mediation über die Seiten des BVOH einleiten.
Mediation nach der P2B-Verordnung der EU
Sie haben als Plattformhändler ein Problem mit einer Plattform? Dann könnte Mediation ein guter Weg zur Lösung dieses Problems sein. „Mediation“ ist ein schöner Begriff. Doch eigentlich geht es hierbei um „Kommunikation“, um Kommunikation des Plattformhändlers mit „seiner“ Plattform. Denn die ist manchmal gestört. Es geht bei P2B-Mediation auch nicht um Verbraucher. Für diese heißt Mediation Schlichtung und dafür gibt es beispielsweise die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl. Bei P2B-Mediation geht es um den Plattformhändler. Oder um die Plattform, die ein Problem mit ihrem Händler hat, denn Mediation funktioniert natürlich auch in die andere Richtung. Falls Sie als Händler also ein Problem mit den Plattformen oder Online-Marktplätzen dieser Welt haben, dann könnte P2B-Mediation etwas für Sie sein. Die kryptische Abkürzung P2B steht für Plattform zu Plattformhändler (Business) oder umgekehrt. Ein umfassendes Bild liefert die Lektüre der P2B-Verordnung der EU. Die Plattformen müssen ab dem 12. Juli 2020 Mediatoren in ihren AGB benennen, mit denen sie zusammenarbeiten.
P2B-Mediation beim BVOH
Wesentlich einfacher als die komplexe P2B-Verordnung ist die praktische Durchführung eines solchen Mediationsverfahrens beim BVOH. Es sind nur zwei Schritte erforderlich, das Ausfüllen des selbsterklärenden Mediationsantrags auf den Seiten des BVOH und die Überweisung der Mediationsgebühr (750 € zzgl. gerade aktueller Umsatzsteuer). Damit haben Sie das Mediationsverfahren initiiert. Mit einer Eingangsbestätigung über den Mediationsantrag erhalten Sie dann weiterführende Informationen über das Mediationsverfahren und eine Rechnung über die überwiesene Mediationsgebühr. Bemerkenswert ist: Der Mediationsantrag fordert Sie dazu auf, „Klartext“ zu schreiben. Das Ausfüllen des Mediationsantrags ist relativ easy, ich habe es selbst schon getestet.
Mediation jetzt starten
Das Mediationsangebot des BVOH geht übrigens über die Konzeption der P2B-Verordnung hinaus. Sie können ein BVOH-Mediationsverfahren auch gegen Markeninhaber, Hersteller oder Versender einleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die andere Seite auf das Mediationsverfahren einlässt. Noch eine Besonderheit: Während die P2B-Verordnung erst ab dem 12. Juli 2020 gilt, können Sie ein BVOH-Mediationsverfahren bereits jetzt, natürlich online, einleiten: Hier geht es zur P2B-Mediation by BVOH
Rezension der Entscheidung BGH, Urteil v. 01.04.2020, Az. VIII ZR 18/19
Kunde stellt A-bis-z-Garantieantrag
Eine Käuferin kaufte über Amazon Marketplace einen Kaminofen, bezahlte diesen und stellte hinterher einen A-bis-z-Garantie-Antrag. Amazon belastete daraufhin den Betrag des Kaufpreises der Marketplace-Verkäuferin auf ihrem Amazon-Verkäufer-Konto.
Rechtliche Einordnung der A-bis-z-Garantie
Die Vorinstanz meinte, Amazon gestalte mit seiner A-bis-z-Garantie das materielle Kaufrecht:
„Demnach komme die von Amazon der Beklagten als Käuferin gewährte A-bis-z-Garantie zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts zur Anwendung.“
Der Bundesgerichtshof sieht es – erfreulicherweise! – anders.
Und er bedient sich zur Begründung guten juristischen Instrumentariums: Gesetzesanwendung und Auslegung. Die Kaufpreisforderung ist durch Zahlung erloschen. So sagt es § 362 BGB. Aber danach feiert sie fröhliche Urständ: Käufer und Verkäufer würden die Kaufpreisforderung wiederaufleben lassen, wenn der Käufer den A-bis-z-Garantie-Antrag stellt. Wenn also der Kunde die A-bis-Z-Karte zieht, bekommt der Verkäufer seine Kaufpreisforderung zurück. Verständlicher gesagt: Wenn Amazon dem Kunden den Kaufpreis rein faktisch erstattet, bekommt der Verkäufer rein rechtlich seine Kaufpreisforderung an den Käufer zurück. Deutlicher: Er kann dann wieder Zahlung des Kaufpreises verlangen. Noch deutlicher: Die Abwicklung des Falles über die Amazon-A-bis-z-Garantie sagt gar nichts über die materielle Rechtslage aus. Amazon ist eben auf seinem Marketplace nicht der Verkäufer, sondern bestenfalls der Erfüllungsgehilfe desselben oder eben, etwas umgangssprachlicher ausgedrückt: der Lieferant. Das ist eine gute Nachricht! Eigentlich haben wir das schon immer gewusst. Aber jetzt können wir uns damit belastbar auf den Bundesgerichtshof berufen. Deshalb ist die Entscheidung begrüßenswert.
Stillschweigende Vereinbarung
Die Begründung des Bundesgerichtshofs ist interessant: Marketplace-Verkäufer und Kunde hätten das „stillschweigend vereinbart“. Wodurch? Durch die „einverständliche Vertragsabwicklung über Amazon“.
„Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird.“
Das ist wirklich bemerkenswert: Der Bundesgerichtshof bedient sich desselben Arguments, wie die Vorinstanz, der Amazon-Marketplace-Vereinbarung, der sich beide Seiten unterworfen haben. Nur der Bundesgerichtshof interpretiert sie anders, er würdigt sie juristisch anders. Nach Ansicht der Vorinstanz darf Amazon alles und steht mit seiner Entscheidung über den A-bis-z-Garantie-Antrag über dem Gesetz. Der Bundesgerichtshof pariert diesen frechen Affront gegen das Recht, nimmt dasselbe Tool, den Amazon-Marketplace-Vertrag zwischen Plattformhändler und Kunden, und sagt, auf Grund dessen haben beide Seiten, Amazon und der Verkäufer, „stillschweigend“ vereinbart, dass der Verkäufer seine Rechte zurückbekommt, wenn der Käufer die Garantie-Karte zieht. Das ist die hohe juristische Kunst. Und ganz großes Kino für uns, die Plattformhändler.
BGH, Urteil v. 01.04.2020, Az.: VIII ZR 18/19
BGH-Urteil nachlesen
Das Urteil ist kurz und sehr gut verständlich geschrieben. Eine Lektüre ist empfehlenswert! Link zum Urteil
Am Mittwoch, den 29.04.2020, ab 19:00 Uhr findet der BVOH-Dresden-Stammtisch erstmals bei Zoom statt. Bitte folge dem Link in der Einladung. Der Stammtisch ist öffentlich. Die Einladung richtet sich an alle am Onlinehandel interessiert ist. Die Regel lautet: Fühle Dich immer eingeladen, aber niemals verpflichtet. Wer keine Einladung erhalten hat, aber gerne eine hätte, der melde sich bitte bei rawentzel@bvoh.de
Wir grüßen die BVOH-Community und alle am Onlinehandel Interessierten!
Auch ich arbeite im Home-Office, bin aber über die üblichen Kanäle erreichbar, telefonisch von 8.00 bis 17.00 Uhr und, wer meine Mobilfunknummer hat: darüber hinaus sowie immer per eMail an wentzel@onlinehandelsrecht.com
Versandhandel ist krisenwichtig
Der Versandhandel ist als offizielle Ausnahme in die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO). Wie auch schon zuvor in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen. Das ist wirklich ein Punkt, der mich sehr freut, weil damit klar gestellt wird, wie wichtig der Versandhandel gerade in Zeiten wie diesen ist. Und es ist auch nötig, diesen Punkt ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Ja, ich habe sogar Händlern geraten, diese Verordnung auszudrucken, die Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO) mit Textmarker hervorzuheben und sie den Mitarbeitern zu geben, damit sie diese in ihre Autos legen können, mit denen sie zur Arbeit fahren. Interessant auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO, der von „Großhandel“ spricht. Auch das ist ein Bereich, der einige – größere – Händler im eCommerce durchaus betreffen könnte.
Ich habe für den MDR einen kurzen Beitrag zur aktuellen Lage des Onlinehandels eingesprochen:
Abmahnungen sind es nicht
Das Leben schwer – und in der Krise noch schwerer – machen es Abmahnende, die Hersteller bzw. Anbieter von „Mund-und-Nasenbedeckungen“ – um also nicht „Mundschutz“ zu sagen, denn „Schutz“ könnte ja bereits schon wieder anstößig sein – im Zusammenhang mit dem Virus abmahnen.
Hygiene-Ärzte sagen: Jeder Mundschutz ist besser als keiner. Andere halten die Masken für überhaupt nicht „schützend“. Wieder andere vertreten, die Maske verhindere, dass das Virus den Masken Tragenden verlässt, was auch eine Art von sicherem Schutz wäre, wenn alle Masken trügen. Wieder andere differenzieren nach den Schutzklassen. So soll Schutzklasse FFP3 vor Viren schützen oder nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts wenigstens Schutzklasse FFP2.
„Schutz“ scheint also ein weites Feld zu sein, um nicht zu sagen, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein Begriff also, den man am besten ganz vermeidet.
Im Gegensatz zu einer Mundabdeckung, denn jede ist besser als keine.
Man stelle sich also all die idealistischen Menschen vor, die Masken nähen und sie etwa bei etsy zum Verkauf anbieten und dafür dann eine kostenträchtige Abmahnung erhalten. Da können wohl nur die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter helfen, wenn die Gerichte wieder geöffnet haben. Wiewohl Einstweilige Verfügungen zum Thema „Corona“, „Virus“ und „Schutzmasken“ ja bereits die Runde machen.
Nun noch einige private Anmerkungen: Ich finde, dass wir drei Dinge für unser Immunsystem tun können: Ausreichend Schlaf, gesunde Ernährung und Bewegung an der frischen Luft. Ich schätze es deshalb sehr, dass o.g. SächsCoronaSchVO auch für diesen Bereich eine Ausnahme bereithält, mit der ich allerdings nicht ganz so glücklich bin, wie mit der für den Versandhandel. Ich meine damit: „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO. Ich habe da so meine Zweifel im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot: Was ist „Umfeld“? Was ist „vorrangig“? Aber ich bin glücklich darüber, dass wir überhaupt noch an die frische Luft dürfen.
Dafür gibt es jetzt aber einen Bußgeldkatalog (nun auch für Sachsen!), den ich, sagen wir mal: etwas weniger zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet empfindet. Man könnte vielleicht auch meinen: leicht abartig.
Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten
Unabhängig davon scheinen mir noch nicht alle Gastwirte gelesen und verstanden zu haben, dass es speziell für sie eine Ausnahme gibt, in der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020, wo es unter Ziffer 4 heißt: „Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“. Lieferservice, da ist er wieder, der kleine Bruder des Versandhandels.
Rechtsanwälte
Auch wir Rechtsanwälte sind nun in der neuen SächsCoronaSchVO bedacht worden. Demnach sind wir jedenfalls ein wenig, sozusagen mittelbar, krisenwichtig. Und so heißt es dort in § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsCoronaSchVO: „die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten …“. Also, wenn wir einen unaufschiebbaren Termin vereinbart haben, dann dürfen Sie diesen auch in meiner Kanzlei mit mir wahrnehmen!
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