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Newsletter W.R.D. Dresden

Der neue Newsletter ist da!

Es erwarten Sie u.a. folgende Beiträge

  • Keine Probleme mit der Button-Lösung
  • Impressum und AGB bei Apps, Smartphone und Android?
  • Die Filesharing-Abmahnung oder „Wenn das Kind im Brunnen liegt!“
  • Arbeitsverträge rechtssicher gestalten
  • Rechte und Pflichten des Erben
  • Vorschau auf die WRD Dresden Praxisseminare 2012

W.R.D. Dresden Newsletter Juli 2012

Herzlichst Ihr

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

post@rawentzel.de

 

Die Filesharing-Abmahnung oder: „Wenn das Kind im Brunnen liegt“

Sie kommt meist freitags und wenn sie kommt, lässt sie sich nicht mehr vermeiden: Die Filesharing-Abmahnung. Was ist passiert? Sie oder eines Ihrer Kinder waren mal wieder in einer Internet-Tauschbörse für Musik, Filme etc. Sie haben doch noch nicht mal Ihren Namen angegeben, geschweige denn Ihre E-Mail-Adresse? Das ist auch gar nicht mehr nötig! Auf einen entsprechenden Gerichtsbeschluss hin, fühlt sich Ihr Provider (Telefonanbieter) durchaus berechtigt, auf Anfrage zu Ihrer IP-Adresse (das ist Ihre Adresse im Internet, die auch bei mobilen Zugängen vergeben wird!) auch noch Ihren Namen und Ihre zustellfähige Adresse mitzuteilen. In Tauschbörsen sind nicht nur Ahnungslose, sondern auch die „verdeckten Ermittler“ der Rechteinhaber unterwegs, um dem Raubbau an fremden Urheberrecht entgegenzutreten, auf Kosten derjenigen, die auf Filesharing-Abmahnungen zahlen oder dazu verurteilt werden.

Und das sind sie nun: Die Filesharing-Abmahnung, der Gerichtsbeschluss Ihre IP-Adresse betreffend und – vor allem – die anwaltliche Kostennote. Meist lockt die schnelle Einigung mit „überschaubaren“ „Pauschalangeboten“ im Bereich um die 450 Euro. Neben der Zahlung dieser wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich – bei Zahlung von Vertragsstrafe! – dazu verpflichten, den Titel, den Film oder was auch immer, nicht noch einmal illegal hochzuladen. Mit dem vermeintlich geringen Betrag meinen die Meisten aus der Sache herauskommen zu können und übersehen die – pro Verstoß – versprochene Vertragsstrafe, deren Gefahr dann die nächsten 30 Jahre über ihnen schwebt.

Wie sollen Sie reagieren? Lassen Sie „Ihre“ Filesharing-Abmahnung zunächst erst einmal anwaltlich prüfen. Es gibt durchaus mittlerweile selbst in der Rechtsprechung dazu kritische Stimmen. Z.B. bezeichnete das OLG Düsseldorf die Filesharing-Abmahnung einer bekannten Abmahnkanzlei jüngst als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. 20 W 132/11). Darüber hinaus gibt es noch einiges mehr, was wir Ihnen zu einer Filesharing-Abmahnung raten können und auch möchten. Freilich, es bleibt ein defensives Vorgehen, das heißt, alles an Vorwurf können auch wir rechtlich nicht beseitigen. Aber wir können dafür Sorge tragen, dass Sie bei diesem „Rückzugsgefecht“ nicht mehr an Recht und Geld einbüßen, als unbedingt erforderlich. Es gibt einiges, was es auch bei der Filesharing-Abmahnung abzuwägen und unter verschiedenen Alternativen des Verhaltens zu entscheiden gibt. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gern.

Wolfgang Wentzel, Rechtsanwalt in Dresden

Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, IT-Recht, Recht des Onlinehandels

Tel. 0351 450 4 110

OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung

OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung =„völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“

Das OLG Düsseldorf disqualifiziert Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Rasch als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“.

Mehr bei: heise.de

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. 20 W 132/11

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Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden