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Der richtige Platz für die Widerrufsbelehrung

Mein erstes vor einem Oberlandesgericht erstrittene Urteil war dieses des OLG Hamm vom 14.04.2005, 4 U 2/05, zu der Frage, wo die richtige Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Plattform eBay stattfinden müsse. Dieses Urteil mag heute auch ein ganzes Stück Rechtsgeschichte sein, das aber auch, weil es dazu beigetragen haben wird, diese zu schreiben. Es ging um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so dass das Oberlandesgericht in jedem Falle das letzte Wort hatte, die Sache also nicht bis vor den Bundesgerichtshof vorgetragen werden konnte (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Der Sachverhalt lag so, dass der Verfügungsbeklagte seine Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite versteckt hatte, was vom Antragsteller als unzureichend angesehen wurde.

Das OLG hat es mit einer einfachen, eingängigen, naheliegenden und deshalb überzeugenden Faustformel gelöst, dass das Angebot samt Angebotsbeschreibung verkaufsbezogen ist; die „mich“-Seite hingegen verkäuferbezogen (Community-Gedanke).

„Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.“

Da wird niemand widersprechen können! Aber es ist oft die Aussprache einfacher und klarer Wahrheiten, mit der man eine Entscheidung gut begründen oder auch herbeiführen kann, indem man sie in seiner Argumentation vor Gericht verwendet. Eine Widerrufsbelehrung ist also ganz klar verkaufsbezogen (also nicht Verkäufer-bezogen), hat deshalb auf der „mich“-Seite nichts verloren und gehört ganz klar ins Angebot. Heute ist das – jedenfalls auf eBay – kein Problem mehr, denn eBay hat längst ein dafür verwendbares Feld zur Verfügung gestellt, in das man dann seine Widerrufsbelehrung tunlicherweise platzieren sollte; im Angebot natürlich.

Das OLG Hamm setzt sich dann noch mit einer ganzen Reihe von Einwendungen der Antragsgegnerseite auseinander, die dann aber – dank des griffigen Obersatzes – relativ leicht zu erledigen waren. Die Antragsgegnerin hatte etwa damit argumentiert, mit „wie wenig“ Klicks man denn auf ihre Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite käme. Hier konterte das Oberlandesgericht, dass der Verbraucher bereits den ersten Klick nicht machen würde, weil er auf der „mich“-Seite die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht vermuten würde; gut gesagt!

„Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wieviel Klicks man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter „mich“ etwas zu den Kaufvertragsbedingungen zu finden.“

Bemerkenswert ist, dass sich das OLG Hamm – im Jahre 2005 und obiter dictum – auch mit der Vertragsschlusslogik auf eBay auseinandersetzte und dabei dazu tendierte, damals im eBay-Angebot erst eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer (invitatio ad offerendum) zu sehen, welches der Verbraucher dann annehmen konnte oder nicht. Meiner Ansicht nach war es auch schon 2005 relativ klar, dass ein eBay-Angebot auch rechtlich bereits ein vollständiges Angebot war, dass dann mit einem schlichten Ja, also dem Klick auf Sofort-Kaufen (die Abgabe eines Höchstgebotes oder die Abgabe eines Gebotes, aufschiebend bedingt) angenommen werden konnte.

Anders war und ist es im Onlineshop, in denen der Vertragsschluss meistens so ausgestaltet ist, dass die Artikelpräsentation tatsächlich erst die invitatio ad offerendum darstellt, der Käufer ein Kaufangebot annimmt und der Verkäufer dieses per Vertragsbestätigung annehmen kann. Sofern es die AGB des Käufers nicht anders regeln. Noch genauer: In seinem Online-Shop ist der Verkäufer (mal abgesehen von technischen Unabänderlichkeiten) frei darin, den Vertragsschluss so auszugestalten, wie er möchte. Der schnelle Vertragsschluss (Artikelbeschreibung = Angebot) dürfte sich vor allem bei kleinteiligen Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Variante ist absatzfreundlich, aber „anfechtungsfeindlich“. Auch die großen Plattformen arbeiten mit diesem schnellen Vertragsschluss. Der langsame Vertragsschluss (Artikelbeschreibung erst Einladung zur Abgabe eines Angebotes) würde sich hingegen bei hochwertigen Produkten (denken Sie an einen Konzertflügel) anbieten; hier könnte der Verkäufer seine Auftragsbetätigung ja sogar mit Tinte auf Papier schreiben. Seitenhieb: Der Onlineshop-Betreiber muss seinen Vertragsschluss nicht so gestalten, wie das vielleicht irgendwelche AGB „vorgeben“ – denn das tun sie nicht, die Wahrheit ist genau anders herum! – sondern, er kann sich überlegen, welche Art des Vertragsschlusses er bevorzugt und die für seine Artikel die angemessene ist, und dies hernach in seinen AGB und vor allem in seinen Pflichtinformationen so kommunizieren.

Und eBay hat es natürlich längst klargestellt, wie die Vertragsschlusslogik auf eBay ist: Die Artikelpräsentation ist bereits das Angebot (§ 12 eBay-AGB).

Das OLG meint in der rezensierten Entscheidung dann, dass – selbst wenn das eBay-Angebot (damals!) erst invitatio ad offerendum wäre – dies der Antragsgegnerin auch nichts genutzt hätte, weil dann der Käufer durch seinen Klick angeboten hätte, was die Plattform sogleich angenommen hätte. Auch damit wäre der Kaufvertrag geschlossen worden, ohne, dass der Käufer ordnungsgemäß belehrt wäre, soweit die Belehrung nur auf der „mich“-Seite platziert gewesen war.

„Dahingestellt bleiben kann auch, wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin qualifizieren muß. Dabei mag durchaus einiges dafür sprechen, daß das Internetangebot der Antragsgegnerin noch kein bindendes Verkaufsangebot darstellt, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil sie auch für diesen Fall das vom Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits sogleich annimmt. Damit wird der Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen, ohne daß der Kunde nach der Abgabe seines Angebotes über sein Widerrufsrecht klar und unverständlich belehrt worden ist. Gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform macht es erforderlich, daß die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung muß nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben wird.“

Die Vorinstanz, Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.10.2004 – 17 O 160/04, ist sich sicher, dass die Widerrufsbelehrung geradezu auf der „mich“-Seite versteckt worden war: „Eine Belehrung unter den „Angaben zum Verkäufer“ ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB; denn sie ist dort geradezu versteckt.“ – Hinweis: Heute in den § 312d BGB und Art. 246a § 1 EGBGB geregelt! – Zudem wartet das Landgericht Bielefeld mit einer bemerkenswerten Definition des informierens auf: „Von einer Information kann man nur sprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt nicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann.“ und findet auch im Übrigen einige deutliche Worte, auch solche der Kritik am „möglichst unauffälligen Platzieren“ einer Widerrufsbelehrung:

„Da das Widerrufsrecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels; denn diese Information wird der Verbraucher in jedem Fall lesen; er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen. Der Einbau einer Widerrufsbelehrung in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder Beschreibung des angebotenen Artikels ist technisch nicht schwieriger oder aufwendiger als der Einbau der Information unter den Informationen zum Verkäufer; der Einbau dort hat deshalb offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren.“

Also: Man darf die Widerrufsbelehrung nicht verstecken oder „möglichst unauffällig platzieren“, insbesondere nicht auf der „mich“-Seite! eBay bietet einen vorbildlichen Platz zur Präsentation der Widerrufsbelehrung an. Aber da gibt es ja auch noch eine ganze Anzahl junger, aufstrebender Plattformen. Und für deren Betreiber und Nutzer ist es ganz gut, mal wieder die Grundlagen zu wiederholen – back to the roots. Gerade in Zeiten, in denen Social Media wieder oder überhaupt in Mode kommt. Also der Gedanke des beziehungsorientierten oder erlebnisorientierten Verkaufens, des Verkaufens aus sozialen Beziehungen heraus. Ja, es gibt subjektive, verkäuferbezogene Aspekte; denken Sie mal an Instagram oder TikTok, oder WhatsApp und Google. Aber es gibt eben auch harte verkaufsspezifische Pflichten, naturgemäß vor allem im Bereich der gesetzlichen Pflichtinformationen. Oder, dass Werbung auch als Werbung gekennzeichnet werden muss. Oder kommerzielle Partnerschaften. Und wenn Sie so wollen, geht diese ganze Entwicklung auf jene OLG-Entscheidung zurück, dass zwischen verkaufsspezifisch und verkäuferspezifisch zu differenzieren ist. Und nun kann ich mir wohl wirklich etwas drauf einbilden, diese Entscheidung im Jahre 2005 erstritten zu haben; und insoweit ist sie auch nach wie vor noch aktuell.

Keine Kosten für den Gebrauch bargeldloser Zahlungsmittel – Neuer § 270a BGB – Ab 13. Januar 2018

Wir möchten daran erinnern, dass zum 13. Januar 2018 der neue § 270a BGB in Kraft tritt, wonach Entgelte für die Nutzung von „Zahlungskarten“ unzulässig sind. Unter „Zahlungskarten“ fallen alle Debit- und Kreditkarten, kurz gesagt: „alle gängigen Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“, um es mit dem BMJV-Referentenentwurf zu sagen. Was auch unter dieses Verbot fällt, ist PayPal. Allerdings nicht wegen einer Änderung des BGB. sondern wegen einer Änderung der PayPal-Richtlinien, bereits zum 1. Januar 2018: „Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shop zu erheben (‚Surcharging‘)“.

Natürlich ist es weniger die gesetzliche Sanktion („Vereinbarung unwirksam“), die herausfordert, sondern die Abmahngefahr, die dort bestünde, wo noch immer Gebühren für Zahlungsarten verlangt würden.

Die Regelung gilt überall. Das heißt: für B2B und für B2C, im Onlineshop und auf Plattformen. Deshalb steht sie auch im Allgemeinen Teil des BGB als Ergänzung zu den Regelungen über den Zahlungsort. Das Gebot gilt auch für Überweisungen und Lastschriften; aber das war – meistens – ja auch schon vorher klar bzw. wurden für diese keine gesonderten Entgelte verlangt.

Was soll ich tun?

Keine Gebühren für Zahlungsarten verlangen!

270a BGB lautet seinem vollen Wortlaut nach:

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Zur Information von PayPal geht es >>>hier.

Mit den allerbesten Grüßen
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
www.onlinehandelsrecht.com

P.S.  Meine private Meinung als begeisterter Onlinekäufer: Das war aber schon lange fällig! 🙂

Für Amazon-Angebote haftet Amazon!

Landgericht Düsseldorf: Anhängen an fremde Produktbeschreibung mit urheberrechtsverletzendem Inhalt bei Amazon ist nicht dasselbe wie Verkauf mit fremden Lichtbild im eignen Shop. Vorrangige Verantwortlichkeit für Amazon-Angebote bei Amazon. 

Der Fall: Dem Antragsgegner war es untersagt worden, im eigenen Onlineshop Lichtbilder aus fremder Urheberschaft zu verwenden. Nachdem sich der Antragsgegner an ein Amazon-Angebot anhängte, in welchem auch der Urheber mit seinen Lichtbildern verkaufte, stellte dieser Bestrafungsanstrag.

Die Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf hat den Bestrafungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum eigenen Onlineshop, im dem es der Verkäufer in der Hand hat, welche Lichtbilder er hochläd, kann bei Amazon davon nicht ausgegangen werden. Zwar bietet jeder, der über dieselbe ASIN an einem Angebot teilnimmt, auch selbst diesen Artikel zum Verkauf an. Anders als im eigenen Onlineshop ist dafür aber nicht dieser Verkäufer, sondern vorrangig Amazon‚ verantwortlich. Das Sich-anhängen an ein Amazon-Angebot, das angeblich fremdes Urheberrecht verletzt, ist kein kerngleicher Verstoß gegenüber einer Urheberrechtsverletzung im eigenen Onlineshop, mag darin auch eine „Schadensvertiefung“ liegen.

Unsere Einschätzung: Normalerweise erwirbt Amazon die Nutzungsrechte kraft AGB, wenn der Urheber sein Lichtbild dort hochläd. Das jedoch schlägt mangels der Möglichkeit zum gutgläubigen Erwerb fehl, wenn der Hochladende nicht im Besitz der Bildrechte ist. Für diesen Fall wäre fraglich, ob all die anderen Anbieter desselben Artikels für die fremde Rechtsverletzung einzustehen haben. Richtigerweise wird das vom Landgericht Düsseldorf verneint, weil ein sich anhängen an ein Amazon-Angebot im Kern etwas gänzlich anderes ist, als ein Urheberrechtsverstoß im eigenen Onlineshop. Amazon gestaltet sich aus den verschiedenen Angebots-Vorschlägen der jeweiligen Verkäufer desselben Artikels ein eigenes Angebot, welches Amazon auch später noch überformt und verändert. Deshalb ist es richtig, hier die Verantwortung vor allem und in erster Linie bei Amazon selbst zu sehen. „Anders als in seinem eigenen Online-Shop, der Gegenstand des Verfügungsantrages war, ist für den von Amazon vorgegebenen Inhalt des verlinkten Angebots nicht der Antragsgegner, sondern vorrangig Amazon verantwortlich.“ Der vorliegende Beschluss spricht diesen Gedanken aus unserer Sicht erstmal in dieser Deutlichkeit aus: Für Amazon-Angebote haftet zuallererst Amazon selbst. Wir begrüßen diese Entscheidung außerordentlich, weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Plattform Amazon Rechnung trägt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 und Hinweisbeschluss vom 11.04.2014, beide zu Aktenzeichen: 12 O 8/13.

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com

Der Onlineshop der Zukunft

Welche Bedeutung wird der Filial-Handel als Vertriebskanal in Zukunft noch haben?

Die geosoziale Bedeutung des stationären Handels vor Ort wird stark zunehmen. Soziale Netzwerke im Internet, wie z.B. Facebook oder XING, vernetzen zwar die Nutzer und sammeln deren Daten, führen aber – entgegen ihrer Bezeichnung Sozial Network – zu einer tatsächlichen Vereinsamung der vernetzten Individuen. Das persönliche Kauferlebnis, mit einem tatsächlich anfassbaren Kaufmann oder Krämer, das persönliche Beratungsgespräch und auch der Umstand, dass der Käufer sich wünscht, jemanden zu haben, der ihm im buchstäblichen Sinne „haftet“; all das wird zu einer steigenden Bedeutung des stationären Handels führen. Nicht umsonst besteht eine Tendenz bei vielen Onlinehändlern, neben ihrem Onlinehandel, als zweiten, aber späteren Zweig, ein stationäres Ladengeschäft zu eröffnen und erfolgreich zu unterhalten. Das Einkaufen im Internet und das Einkaufen vor Ort sind unterschiedliche soziale Interaktionen und können sich damit nicht verdrängen, sondern nur sinnvoll ergänzen. Vor diesem Hintergrund werden sich sowohl der Filial-Handel im Internet, als auch der Filial-Handel vor Ort jeweils wachstümlich entwickeln. Übrigens wird in beiden Bereichen, Online- und Offlinehandel, in Zukunft der Bereich Dienstleistung an Bedeutung zunehmen, denken Sie an Pizzabestellungen über das Internet, Bewerbungen über XING oder Bestellungen im Ladengeschäft, welche über den zum Filialnetz gehörenden Onlineshop ausgeführt werden und umgekehrt; wenn also die online bestellte Ware vor Ort in der Filiale abgeholt oder zurückgegeben werden kann einschließlich Reklamationsabwicklung und Service.

Wie viele verschiedene Zahlungsarten sollte ein Online-Shop-Betreiber anbieten und auf welche sollte er keinesfalls verzichten?

Wenn der Onlineshop-Betreiber wirklich verkaufen will, dann sollte er Kauf auf Rechnung anbieten. Es gibt inzwischen einige verlässliche Systeme, welche die klassischen Risiken in diesem Bereich absichern, womit vor allem die Gefahr des Nichtbezahlens zu Lasten des Rechnungsverkäufers gemeint ist. Die in den Vereinigten Staaten verbreitete Möglichkeit des Bezahlens mit Kreditkarte schafft auf Grund der Rückbuchungsmöglichkeit zu Gunsten des Käufers, aber auch durch die Garantiefunktion zu Gunsten des Verkäufers eine ausgewogene Bezahlungssituation. Der Verkäufer sollte den Kauf auf Kreditkarte anbieten. Ähnliche Systeme, wie z.B. Paypal, erfahren zunehmende Verbreitung und Akzeptanz, brauchen aber meiner Meinung nach aus der gefühlten Verbrauchersicht einfach noch etwas Zeit, um beim durchschnittlichen Verkäufer „anzukommen“. Auf einigen Plattformen erscheint Paypal bereits quasiobligatorisch; der Verkäufer hat also keine besonders hohe Einschätzungsprärogative, diese Zahlungsart anzubieten oder nicht. Das „Zahlen Sie bequem per Vorkasse“ ist eine Zahlungsart, die zwar den Verkäufer begünstigt, trotzdem aber nicht so absatzfördernd wirkt wie der Verkauf auf Rechnung. Die meisten Verkäufer werden ihn anbieten, schon von sich aus. Abstand gewinnen in der Mehrzahl sowohl Verkäufer als auch Käufer von der Nachnahmezusendung wegen des damit verbunden hohen Frustrations- und Kostenaufwands, obwohl Nachnahmeversand durchaus auch seine Wachstumsbereiche hat, denken Sie nur an kurzfristig bestelle Autoteile, mit denen am Wochenende „geschraubt“ werden soll, ohne, dass der Zahlungseingang beim Verkäufer abgewartet zu werden braucht.

Wie steht es um die Entwicklung eines standardisierten und international anerkannten Bezahlsystems und welche Vorteile hätte ein solches?

Bezahlung mit Kreditkarte und Paypal dürften diese Systeme sein; es gibt sie also bereits. Sicher gibt es darüber hinaus Visionen, der Standard sollte sich aber durch Angebot und Nachfrage von sich aus entwickeln und nicht erst das Ergebnis einer jahrzehntelangen Expertendiskussion sein. Aus heutiger Sicht muss dieser Standard eine namentlich von deutschen Finanzämtern akzeptierte, verständliche, periodische Abrechnung und Belegerstellung beinhalten, sonst stürzt sie den anwendenden Verkäufer in ein buchhalterisches Chaos und setzt ihn Umsatzsteuer- und Einkommensteuernachforderungen aus, die existenzbedrohend wirken können. Ein solches System muss natürlich im besten Falle „sicher“ sein. Solange Währung noch ein supranationales (Euro) und noch kein internationales Phänomen ist, werden solche Zahlungssysteme ihre Schwierigkeiten haben. Das gilt vor allen, wenn man genauer hinsieht. Die Postbriefmarke z.B. ist trotz einer europäischen Währung immer noch national verschieden, obwohl gerade die Post es bewerkstelligt, mit diesem Abrechnungssystem insbesondere in andere Länder zu verschicken. Vielleicht wäre das ein gedanklicher Ansatz dafür, auch Geld mit einem sicheren und abrechenbaren System weltweit zu handeln, so wie das mit Währungen an den Börsen ja bereits der Fall ist. All diese Mechanismen und Gesetzmäßigkeiten zu synchronisieren, ein technisch einwandfrei funktionierendes System zu schaffen, das auch noch sicher ist, die Gesetze jedes Landes zu beachten und dabei auch noch brandneu und aktuell zu sein; das wären die Vorgaben für ein standardisiertes und international anerkanntes Bezahlsystem. Ober man gebraucht einfach seine Kreditkarte oder bezahlt mit Paypal.

Zahlungsausfälle sind ein sensibles Thema. Bei welchen Zahlungsarten ist der Shop-Betreiber auf der sicheren Seite?

Der Shop-Betreiber ist bei Vorkasse auf der sicheren Seite, wenn die Rückbuchungsfrist abgelaufen ist. Bei Nachnahme ist der Verkäufer ebenso auf der sicheren Seite. Es ist aber nicht Aufgabe des Verkäufers, auf der sicheren Seite zu sein, da bleibt er nämlich auf seinen Waren sitzen. Vielmehr muss sich der Verkäufer auf den Käufer zubewegen, ihn aufsuchen, wo immer er ist und was immer er auch tut. Der Verkäufer muss in erster Linie verkaufen, das erwartet der Käufer von ihm. Dieses Ziel erreicht der Verkäufer mit abgesichertem Rechnungsverkauf. Die aufkommenden Sicherungssysteme machen den Rechnungskauf auch für den Verkäufer sicher. Durch Steigerung seines Umsatzes muss der Verkäufer Einbußen einkalkulieren, die dadurch entstehen, dass er sich auf seinen Käufer zubewegt, z.B. mit Rechnungsverkauf. Verkäufersichere Systeme, wie Vorkasse oder Nachnahme, vereinsamen den Verkäufer und versauern seine Ware; von einzelnen Bereichen abgesehen, in denen Vorkasse erfolgreich läuft, wie Onlinepizzakauf oder Autoteilekauf auf Wochenende. Der Verkäufer ist also sicher oder erfolgreich.

Welche Gefahren bestehen beim E- und M-Commerce sowie den entsprechenden E- und M-Payment-Lösungen für den Kunden?

Die Gefahren sind bekannt: Das Geld kommt dort an, wo es nicht ankommen soll, nämlich bei der internationalen organisierten Kriminalität. Diese verfügt übrigens bereits über funktionierende Techniken und Standards. Darüber hinaus: Das „Konto“ des Kunden wird durch unautorisierte Dritte angezapft mit der Methode, die sich auf dem E- oder gar M-Bezahlweg mitteilt. Auch wenn die PIN über das Handy kommt, wird Onlinebanking nur bedingt sicherer: Wer die Onlineverbindung einsehen kann, wird sich auch Zugang zur Handyverbindung verschaffen.

Was sollten zukünftige Sicherheitsstandards im E- und M-Commerce berücksichtigen?

Die Sicherheitsstandards hinken immer hinter der Entwicklung hinterher. Wie gesagt: Der Geldfluss müsste sicher sein. Also die versendeten Daten dürften nur von Sender und Empfänger zu lesen sein; darüber hinaus dürfte ein Zugriff auf die jeweils weiteren Datenbestände von Empfänger und Sender physikalisch unmöglich sein. Die versendeten Daten müssten auch vor zwischenzeitlicher Manipulation und Veränderung sicher sein. Sie sehen: Es gibt keine absoluten Schutz, es kann keine absolut sicheren Standards geben. Die Vorgaben, meist Utopie, sind bekannt. Sichere Standards daraus zu entwickeln, dürfte dann wohl eher eine Frage der Technik sein, als eine Frage des Rechts. Aber auch hier gibt es eine Alternativität: Absolut sicher sind Ihre Daten nur dann, wenn Sie sich ihrer nicht begeben. Sobald Sie Daten verwenden oder gar verschicken, kann und wird es nur eine relative Sicherheit geben, die der Preis für die mit dem Zahlsystem eingegangene Bequemlichkeit ist.

Wie beurteilen Sie die ausgereifte Payment-Infrastruktur großer Internetunternehmen wie Google oder Facebook hinsichtlich des Finanzsektors – Müssen Geldinstitute um weitere Konkurrenten fürchten? Inwiefern bestehen berechtigte Sorgen hinsichtlich der Sicherheit sensibler Bank- und Personaldaten?

So lange Google oder Facebook nicht selbst als Bankinstitute agieren (wie z.B. Paypal), indem sie Geldtransfer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen, haben die Geldinstitute noch keine Konkurrenz. Die Payment-Infrastruktur der Plattform kann nur so sicher oder unsicher sein, wie die Plattform selbst. Gerade Facebook wird von Datenschützern ja immer wieder angegriffen. Google oder Facebook werden als „Shops“ im weitesten Sinne agieren; nicht als Banken. Sie bleiben „Marktplätze“, womit die Frage der Sicherheit des Zahlungsverkehrs letztendlich immer auch im Verantwortungsbereich des Käufers bleiben wird und seiner Bank. Die Sorgen hinsichtlich der Sicherheit sind, soweit die Statistik reicht, wohl berechtigt. Die Plattformen werden sicherer werden, was die Käufer allerdings bereits jetzt nicht davon abhält, sich auf diese Plattformen einzulassen, trotz oder gerade wegen der Sicherheitsbedenken. Die Payment-Infrastruktur bleibt weiterhin entwicklungsbedürftig. Das hängt zum einen damit zusammen, dass Shops und Plattformen aus der Entwicklung heraus warenabsatzorientiert arbeiten, während der Fluss des Geldes erst in letzter Zeit nicht mehr zwischen Kunden und Bank direkt, sondern unter zunehmender Einbeziehung der Plattform selbst oder ihr verbundener Unternehmen geschieht; indem Paypal z.B. wie ein Treuhänder oder eben selbst als Bank auftritt. Das Bezahlen „über“ die Plattform ist „neu“. Infolge dessen hinken Technik und Recht hinterher. Denken Sie nur an die spannende Frage: Braucht eBay eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Lizenz, Banklizenz)?

Welche zukünftigen Sicherheitstechnologien werden derzeit entwickelt?

Diese Frage könnten Ihnen die Entwickler beantworten, die für die Ministerien der Länder und des Bundes sowie für die einzelnen Plattformbetreiber arbeiten, wenn sie sich nicht zu absoluten Stillschweigen verpflichtet hätten. Technologie ist nur so lange sicher, wie sie geheim ist.

Wie wird der E-Shop der Zukunft aussehen?

Einheitlich. Vor allem einheitlich. Die Kaufabwicklung wird einheitlich und standardisiert sein. Es wird nicht mehr jeder etwas anderes unter „anmelden“, „einloggen“, „registrieren“ etc. verstehen. Der Kaufbutton wird nicht mehr in jedem Shop anders heißen („Jetzt bestellen“, „Bestellung abschicken“, „Bestellung absenden“, „kaufen“ etc.). Nachdem die Shops in Aufbau und Ablauf einheitlich geworden sind, wird es vielleicht ein einheitliches und universelles Shopsystem geben, in dem jeder verkaufen oder kaufen kann; eine Plattform, die sich selbst so weit zurücknimmt, dass sie als „Vermittler“ überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden wird. Ich spreche von einer direkten technischen und rechtlichen Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer, die zwar durch das Medium Internet vermittelt wird, aber nicht mehr dadurch behindert wird; etwa dadurch, dass man sich „anmelden“ muss, eine „Bezahlart“ auswählen muss, Kaufsache oder Geld auf Abwege geraten, Beschädigung oder Dezimierung erfahren etc. Indem also Käufer und Verkäufer unmittelbar und Dritte (Plattform, Störer) ausschließend über das Netz kommunizieren, sich also Hürden und Gefahren gleichsam zurücknehmen lassen; das könnte der Shop der Zukunft sein. Dieser müsste freilich wirklich erst einmal erfunden werden.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel,
https://www.facebook.com/onlinehandelsrecht

Interview für VISAVIS,
Verlagsgesellschaft für Wirtschaftskommunikation

Dresden, 28.10.2011

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH)