Schlagwort-Archive: OS-Plattform

Das Bundesverfassungsgericht und der Link zur OS-Plattform

Die höchstrangiste Entscheidung, zu der ich – als Vertreter des obsiegenden Beklagten aus den gegenständlichen Rechtsstreiten – die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hatte, ist eine des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 20.11.2019, 1 BvR 2400/17.

Dieser Artikel ist zugleich auch ein Beitrag zu § 522 Abs. 2 ZPO, nachdem ein Oberlandesgericht eine Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen soll, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Sachverhalt: Der Link zur OS-Plattform

Es ging um den berühmten Link zur OS-Plattform und einige engagierte Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden dazu, u.a. OLG Dresden, 14. Zivilsenat, Beschluss vom 11. August 2017, Az.: 14 U 732/17:

Das OLG Dresden hatte, wie auch schon das Landgericht, in meinem Sinne entschieden, dass den Link zur OS-Plattform auf Online-Marktplätzen der jeweilige Online-Marktplatz einzubinden hat und nicht der Plattformhändler. Einige andere Oberlandesgerichte hatten sich gegenteilig platziert. Und der damalige Kläger – ein Abmahnverein – war nun vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und hat verloren. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nach § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Entscheidungen des OLG Dresden in gewisser Weise bestätigt.

Der von mir vertretene Onlinehändler hatte in seinem Amazon-Angebot keinen Link zur OS-Plattform präsentiert. Genauer gesagt, hatte der Verein den „Falschen“ abgemahnt; es war gar kein Angebot meines Mandanten; er tauchte nur in der Buy Box auf; also das Angebot des Mandanten; naturgemäß ohne diesen Link. Aber damit war die Frage gestellt, ob der Plattformhändler oder die Plattform (oder beide) diesen Link präsentieren müssen.

Die Lösung: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil oder ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung

Eigentlich ist der Fall leicht und binnen kürzester Zeit mit einer einzigen Überlegung schnell und richtig zu lösen; möchten Sie es probieren?

Fallfrage: Muss der Onlinemarktplatz den Link zur OS-Plattform einbinden oder trifft diese Pflicht den Marktplatzhändler?

Streitentscheidende Norm: Artikel 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der ODR-Verordnung der EU:

 „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Verständnis und Analyse des Obersatzes:

„Die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen“ ist Apposition zu „In der Union niedergelassene Unternehmer“; gekennzeichnet durch das Setzen in Klammern.

„In der Union niedergelassene“ gilt offenbar für Unternehmer, wie Online-Marktplätze, kann also „vor die Klammer gezogen“ werden, ausgeklammert werden.

Dass der Link – wo auch immer er sei – leicht zugänglich sein muss, können wir vorerst vernachlässigen, das ist nicht strittig.

Was also bleibt? Als Kurzfassung des Obersatzes?

„Unternehmer und Online-Marktplätze stellen auf ihre Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Es ging um Amazon. Wes Website ist die Website von Amazon? – Ich denke Amazons!

Unternehmer haben natürlich auch ihre Websites; man nennt sie Onlineshop.

Präzisierte Definition:

Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.

Und, war das so schwer?

Einige auswärtige Oberlandesgerichte (z.B. Koblenz) haben den Fall anders gelöst; frei nach der Formel: Der Onlinehändler ist stets und für alles verantwortlich, was mit „seinen“ Angeboten (auch nur im Entferntesten) zu tun hat; insbesondere für sein Amazon-Angebot, und damit hat er – der Händler natürlich – diesen Link einzubinden. Amazon hat sich aus der Affäre gezogen, indem es die Möglichkeit eröffnet, dass die Händler durch Setzen eines Häkchens die Anzeige dieses Links bei Ihren Angeboten veranlassen können und das sollten Sie auch tun! Auch eBay hat es eingerichtet; es gibt sogar die Möglichkeit, diesen Link „sprechend“ (Aktivverlinkung) zu gestalten, denn dazu besteht rechtliche Pflicht, Stichwort „leicht zugänglich“. Das ist insofern bemerkenswert, als eBay ansonsten natürlich keine sprechenden Links (vielleicht noch auf den hauseigenen Onlineshop) zulässt.

Die tangierten verfassungsrechtlichen Grundsätze

In meiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hatte ich so die üblichen Dinge referiert; die Stellungnahme des Justizministeriums des Freistaates Sachsen war kürzer, sie bestand nur aus einem einzigen Satz: „Von einer Stellungnahme zu der oben genannten Verfassungsbeschwerde wird abgesehen.“ So geht es offenbar also auch!

Der Beschwerdeführer griff hauptsächlich § 522 Abs. 2 ZPO an, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung des Abmahnvereins einstimmig zurückgewiesen hatte unter Verweis auf seine vorherige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer hatte das Recht auf den gesetzlichen Richter, eine institutionelle Garantie, angeführt (Art. 101 Abs. 1 GG). Sie bedeutet, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und dass keine Ausnahmegerichte statthaft sind. Aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter kann jedoch kein Anspruch auf weiteren, über das Gesetz hinausgehenden, Rechtsschutz abgeleitet werden. Denn ein solcher wäre – gemessen am Gesetz – ungesetzlich. Das Recht auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdeführers war also meiner Ansicht nach nicht dadurch verletzt, dass er nicht in den Genuss von Instanzen gekommen ist, die ihm das Gesetz nicht gibt. Der Abmahnverein hat vor seinem gesetzlichen Richter gestanden und der hat ihm kein Recht gegeben.

Für eine Verletzung des Willkürverbots bestanden keine Anhaltpunkte. Dazu hätten elementare Regelungen der ZPO missachtet worden sein; das war nicht ersichtlich. Ein Grundrechtsverstoß schied also aus. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften war nicht ersichtlich und würde auch nicht genügen. Denn das Bundesverfassungsgericht ist – wie es alle Jurastudenten gern lernen – keine Superrevisionsinstanz.

Auch sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) war nicht verletzt. Gerade, dass der Beschwerdeführer von dem gesetzlich zulässigen „Sonderrechtsmittel“ der Rüge rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO) Gebrauch gemacht hat, zeigt, dass er im Rahmen dessen noch einmal kräftig rechtliches Gehör erhalten hat. Im Grund hatte er mehr rechtliches Gehör bekommen, als er nach den „regulären“ ZPO-Rechtsmitteln erhalten hätte. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer den gesamten Prozess-Stoff zuvor schon im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens hat verhandeln lassen. Mehr rechtliches Gehör ist nach der ZPO gar nicht möglich. Das Oberlandesgericht hatte dem Beschwerdeführer also ziemlich viel an rechtlichem Gehör gewährt, zuletzt sogar noch im Rahmen der Rüge der (angeblichen) Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Abmahnverein hatte alle verfügbaren Instanzen durchlaufen, einschließlich letzterer Rüge; bis zum BGH ist er allerdings nicht gekommen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre übrigens an § 544 Abs. 1 ZPO gescheitert.

Über dem Oberlandesgericht kommt nur noch der blaue Himmel – Im Verfügungsverfahren

Zum Punkt, dass § 522 Abs. 2 ZPO den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof verlegen würde, kann man einiges sagen.

Dem Hauptsacheverfahren war ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen ist. Dem gegenüber hatte das Oberlandesgericht im Grunde genommen zum Ausdruck gebracht, dass es die Rechtsfrage bereits entschieden hat und nicht anders entscheiden werde, so dass es die Berufung einstimmig zurückwies. Damit wurde sichtbar, dass sich die Beschwerde eigentlich nicht gegen § 522 Abs. 2 ZPO richtete, sondern zumindest auch § 542 Abs. 2 ZPO, wonach gegen Urteile im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Revision zum Bundesgerichtshof gegeben ist. Die eigentliche Beschwer des Beschwerdeführers war wohl, dass er sein Verfügungsverfahren – wegen § 542 Abs. 2 ZPO – nicht habe zum BGH weiterführen können. An der Verfassungsmäßigkeit von § 542 Abs. 2 ZPO dürften jedoch keine ernsthaften Zweifel bestehen. Hinter dieser Regelung steht auch der Gedanke, dass ein vorläufiges Verfahren, dessen Beschleunigungsgebot sich aus einem eilbedürftigen Sachverhalt ergibt, nicht der Revision, die auf Rechtsfehler ausgerichtet ist, unterfallen soll. Außerdem dürften sich Eilbedürftigkeit und Revision zum Bundesgerichtshof bereits aus temporären Gründen ausschließen. Diese eigentliche Beschwer, deren Ziel eher § 542 ZPO sein dürfte, findet aber ebenfalls keine verfassungsrechtliche Begründung.

Was hinter § 522 Abs. 2 ZPO stehen mag

Bereits die Behauptung, § 522 Abs. 2 ZPO sei verfassungswidrig, dürfte nicht zu rechtfertigen sein. Zunächst soll § 522 Abs. 2 ZPO die Berufungsgerichte stärken und die Revisionsgerichte entlasten. Aus meiner Sicht gibt es noch einen weiteren verfassungsrechtlichen Grund für § 522 Abs. 2 ZPO. Ich bin davon überzeugt, dass hinter § 522 Abs. 2 ZPO auch eine Ausprägung des Föderalismusprinzips steht, unter dem Aspekt, dass Justiz grundsätzlich Ländersache ist, Art. 92 GG. Im Grunde genommen soll das Ergebnis der obergerichtlichen Rechtsprechung im jeweiligen Lande bleiben. Jedenfalls wurde durch die Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO die Option geschaffen, dass bei Senatseinigkeit eine Berufung mangels Erfolgsaussichten durch Beschluss zurückgewiesen werden darf, was eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Rechtsweges darstellt, eben insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Föderalismusprinzips und dem Grundsatz, dass Justiz Landessache ist.

Auch im vorliegenden Fall mochte die Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO den Beschwerdeführer nicht in einer eine Verfassungsbeschwerde begründenden Art und Weise zu verletzen geeignet gewesen sein. Das hat abermals mit den Besonderheiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu tun. Eilbedürftig daran ist der Sachverhalt. Die rechtliche Würdigung ist, im Hinblick auf ein Verfügungsverfahren einerseits und im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren andererseits, nicht unterschiedlich danach, ob nun das eine oder das andere vorliegt, sondern, da es um Gesetzesanwendung geht, gleich. Man mag einwenden, dass im Eilverfahren eine nur summarische Prüfung stattfände. Dies ist aber, jedenfalls in Wettbewerbssachen, nicht (etwa zu Lasten der Gründlichkeit) der Fall, weil in Wettbewerbssachen die Einstweiligen Verfügungsverfahren die Regel darstellen und Hauptsacheverfahren die Ausnahme. Wenn also das Oberlandesgericht zum Ausdruck bringt, es habe die Rechtsfrage bereits (im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens) entschieden und werde sie erneut nicht anders entscheiden, so ist das nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, warum das Hauptsacheverfahren anders als das Verfügungsverfahren entschieden werden sollte, zumal es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt und die Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren bereits sehr ausführlich begründet worden war. Eigentlich tat das Oberlandesgericht hier wiederum mehr als das, wozu es nach § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet wäre. Das Oberlandesgericht wies nicht nur mit Einstimmigkeit wegen Unbegründetheit die Berufung zurück, sondern es verwies darüberhinausgehend inhaltlich noch auf seine ausführliche Entscheidung im vorgängigen Verfügungsverfahren. Wenn es allein um ein Hauptsacheverfahren ginge, dem kein solches des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen wäre, hätte diese Möglichkeit nicht bestanden. In der Summe also hatte der Beschwerdeführer eine große Menge rechtlichen Gehörs erhalten. Nicht nur in seinem – legitimerweise per § 522 Abs. 2 ZPO beendeten – Berufungsverfahren zur Hauptsache. Sondern bereits in dem, ihm vorausgehenden, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches – ebenfalls legitimerweise und nach § 542 Abs. 2 ZPO – nicht reversibel ist.

Letztlich war die Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nichts anderes als ein „Berufungsurteil ohne mündliche Verhandlung“. Und da der Sachverhalt als solches nicht streitig war, konnte der „Wegfall“ dieser mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer auch nicht beschweren.

Dem konnte die Verfassungsbeschwerde nichts Substanzielles entgegensetzen. Insbesondere nicht eine Entscheidung des OLG Hamm, denn das OLG Dresden hatte sich mit dieser – jedenfalls im Rahmen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses – auseinandergesetzt, wie dessen Wortlaut zeigt. Das OLG Dresden wäre auch nicht an die Rechtsprechung des OLG Hamm gebunden, sondern kann durchaus eine eigene – zumal richtige – Rechtsprechung entwickeln; Stichwort: Justiz ist Ländersache.

Warum die Plattform in der Pflicht steht

Natürlich steht die Frage im Raum, warum denn Amazon die Pflicht zur Einbindung des Links zur OS-Plattform treffen soll und nicht (wie sonst immer im Wettbewerbsrecht) den Plattformhändler. Es war dem bisherigen zivilrechtlichen deutschen Rechtsverständnis fremd, dass es neben dem Verbraucherkäufer und dem auf einem Online-Marktplatz (eBay, Amazon) handelnden Unternehmer (Plattformhändler) noch ein drittes Rechtssubjekt geben könnte, den Online-Marktplatz selbst. Diverse kartellrechtliche und steuerrechtliche Überlegungen der vergangenen Zeit haben dieses Phänomen „Plattform“ als eigenständiges Rechtssubjekt allerdings schon etwas mehr in das Bewusstsein der Rechtsanwender gerückt; inzwischen haben wir mit § 312l BGB sogar eigene Informationspflicht der Online-Marktplätze im BGB. Die Europäische Union hatte das auch längst erkannt, etwa indem sie mit der P2B-Richtlinie das Verhältnis zwischen Plattform und Plattformhändler unter dem Blickwinkel der Mediation zu regeln versucht. Oder durch die DS-GVO, die den Online-Marktplatz als den die Daten Erhebenden anspricht und nicht den dort (meist zum Versendungsgehilfen degradierten) „Verkäufer“. Oder durch den Data-Act.

Allerdings gibt schon die ODR-Verordnung selbst, in Erwägungsgrund 30, eine Antwort darauf, ob und inwieweit die der Online-Marktplatz (und eben nicht der Plattformhändler) in die Pflicht genommen wird, indem es dort heißt:

„Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ 

Der Online-Marktplatz soll „gleichermaßen“ – also gleich dem Unternehmer auf seinen Websites – verpflichtet sein, diesen Link einbauen. Damit ist der Betreiber des Online-Marktplatzes auf seiner Plattform, das ist der Online-Marktplatz, in der Pflicht, diesen Link dort einzubauen; nicht der Plattformhändler (Unternehmer). Und der Unternehmer soll auf seiner Website, das ist z.B. sein Online-Shop unter seiner, des Unternehmers Domain, diesen Link einbauen.

Diese Pflichten nun darf man nicht „verkreuzen“: Genau so wenig, wie Amazon diesen Link in irgendeinen Online-Shop /Webshop irgendeines Unternehmers unter irgendeiner Domain jenseits von Amazon einzubauen verpflichtet wäre, ist ein Unternehmer, der auf Amazon tätig ist, verpflichtet, diesen Link auf dem Online-Marktplatz für den Online-Marktplatz einzubauen.

Ich verstehe nicht, warum sich die Gerichte damit teilweise so schwertun.

Meiner Ansicht nach erfassen die abweichenden Gerichte den Wortlaut der Verordnung nicht, obwohl er eindeutig ist. Oder sie kreieren eine Pflicht, welche diese Richtlinie nicht begründet, etwa durch „Verkreuzen“, also Vertauschen der Normbefehle, für den Händler. Etwa, weil der Händler „doch immer verantwortlich“ sei und begründen das mit „Auslegung“ einer freilich gar nicht auslegungsbedürftigen, weil eindeutigen Norm. Unter Ausblendung nicht nur der eigenständigen Rolle des Online-Marktplatzes, sondern auch seiner eigenständigen Pflicht, in die ihn der Verordnungsgeber nun einmal nimmt. Es handelt sich mit der Pflicht zum Link zur OS-Plattform eben nicht um eine Pflichtangabe von Verkäufern (so dass Verkäufer diese zu machen verpflichtet wären), sondern um eine Art „gesetzlich verpflichtende Werbemaßnahme“ der EU für diese Plattform („Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben …“, Erwägungsgrund 30). Diese Werbemaßnahme soll sinnvollerweise vom Betreiber dieses Online-Marktplatzes erfüllt werden. Wie die Verordnung ziemlich eindeutig in ihrem Wortlaut sagt.

Der Beschwerdeführer war also meiner Ansicht nach nicht in einem seiner grundrechtsgleichen Rechte verletzt, so dass seine Verfassungsbeschwerde unbegründet sei.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Sie war bereits unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) substantiiert und schlüssig aufgezeigt habe. Der Abmahnverein habe eine sachlich nicht zu rechtfertigende und damit objektiv willkürliche Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan.

Dabei half ihm auch ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.08.2017 (4 U 50/17) nicht weiter. Darin sah das Bundesverfassungsgericht keine Divergenz zur Entscheidung des OLG Dresden, schon weil ein Hinweisbeschluss keine Endentscheidung ist. Dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm ließe sich nicht eindeutig entnehmen, „dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm neben der Verlinkung auf die OS-Plattform durch den Plattformbetreiber zusätzlich eine Verlinkung bei den einzelnen Marketplaceangeboten erforderlich sei.“ Das Oberlandesgericht Hamm führe lediglich aus, dass die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf der Internetplattform eBay bestünde. Das stünde dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden nicht entgegen, wonach eine einzige gemeinsame Verlinkung auf der Internetseite des Plattformbetreibers genüge (BVerfG, a.a.O.).

Der Abmahnverein führte noch eine zweite OLG-Entscheidung, eine des OLG Koblenz, an. Diese hatte er dem Bundesverfassungsgericht aber noch nicht einmal vorgelegt (!) oder deren Inhalt nach in einer Weise spezifiziert, die eine verfassungsrechtliche Prüfung zuließe. Gleiches gelte, so das BVerfG weiter, im Hinblick auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Karlsruhe. Was für Rüffel! Auch OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2017 (13 W 63/17), konnte dem Beschwerdeführer nicht helfen, denn dieser war zum einen nach Ablauf der Begründungsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) vorgelegt und zum anderen auch erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen ergangen.

Lesen Sie hier die ausgefertigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Wie Sie bei eBay und Amazon den Link zur OS-Plattform „sprechend“ bekommen

Das OLG Dresden sagt, den Link muss der Online-Marktplatzbetreiber einbauen. Das OLG Koblenz sagt das genaue Gegenteil. Das OLG München sagt, der Link müsse „sprechen“. Mehr Informationen zu den Hintergründen finden Sie >>>hier. Der BGH hat noch nicht entschieden. Die Marktplätze bauen den Link nicht ein. Etwa in den Footer, wo er meiner Ansicht nach hingehört. Sie können derweil zur Selbsthilfe greifen. Die Marktplatzbetreiber sind hilfreich dabei, Ihnen zu zeigen wie es geht. Statt den Link selbst einzubauen, wie es sich gehört.

Zur Anleitung von eBay, wie Sie den Link „sprechend“ / „aktiv“ bekommen, geht es >>>hier:

Bei Amazon geht der Einbau des Links so:

Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

OLG Dresden: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktplatzhändler einen Link zur OS-Plattform einbaut, der Marktplatzbetreiber muss das tun (anderer Ansicht: OLG Koblenz)

Rezension der Entscheidung OLG Dresden, 14 U 1462/16

Die Entscheidungsgründe des Sächsischen Oberlandesgerichts Dresden zur Verpflichtung des Marktplatzbetreibers, den Link zur OS-Plattform einzubauen und zur Entpflichtung des Marktplatzhändlers, dies auf dem Marktplatz selbst tun zu müssen, wir >>>berichteten darüber, sie liegen nun vor (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, rechtskräftig).

Leitsatz des Oberlandesgerichts Dresden:

Ein Online-Betreiber, der Angebote auf einem Online-Marktplatz einstellt, ist nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber verpflichtet, auf dessen Webseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Leitsätze des Verfassers:

Die Website, auf der ein Marktplatz-Angebot veröffentlicht wird, ist nicht diejenige des Marktplatzhändlers.

Den Marktplatzbetreiber trifft eine eigenständige Pflicht, den Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Marktplatzhändler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, einen Link zur OS-Plattform einbaut.

Der Zweck der Verordnung – dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen – gebietet nicht die Hinzufügung so vieler Links als es Verkäufer auf Amazon gibt.

Es ist kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthält, sondern der Verbraucher mit einer Vielzahl weiterer gleichlautender Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft wird.

Deshalb sind auch die Informationspflichten aus § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch den Unternehmer auf der Website eines Marktplatzbetreibers zu erbringen, sondern durch den Marktplatzbetreiber selbst.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

„a)     Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-Verordnung lautet: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Da Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichtet, beurteilt sich ein Verstoß hiergegen nach § 3a UWG (Köhler/Bornekamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017 § 3a Rn. 1.325a). Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, weil möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen und die Regelung damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient (OLG München K&R 2016, 848).

„b) Der Verfügungsbeklagte hat jedoch durch das beanstandete Einstellen des Angebots auf dem Online-Marktplatz nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung verstoßen. Er war danach nicht verpflichtet, sein Angebot auf der Internet-Plattform Amazon-Marketplace mit einem Link zur OS-Plattform zu versehen.

(1)     Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Angebote einstellenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren Websites“ einzustellen. Das Possessivpronomen „ihren“ macht deutlich, dass ein Link zur OS-Plattform auf einer anderen Website als der eigenen nicht genügt, wenn der Unternehmer auf seiner Website den Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen anbietet. Nicht erforderlich ist ein solcher Link allerdings durch den Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt.

Diese Website ist nicht diejenige des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht eingreift. Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten. Auch die Webseite – verstanden als einzelnes (meist in HTML verfasstes) Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URS (Uniform Resource Lucators) im Internet abgerufen werden kann –  ist bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber oder Onlinehändler zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber.

(2)     Diesen Marktplatz-Betreiber trifft vielmehr eine eigenständige Pflicht, einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung ausführt, besteht hierfür ein Bedürfnis, weil ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt wird, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen. Da solche Online-Plattformen es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, sollen sie „gleichermaßen“ zur Bereitstellung des Links verpflichtet sein. Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich; vielmehr ist auf der Website des Online-Marktplatzes nicht auch zusätzlich durch jeden dort anbietenden Händler ein entsprechender Link einzustellen.

Der Verordnungsgeber hat den Bedarf eines solchen Links auf dem Online-Marktplatz gesehen und ist ihm dort nachgekommen. Dieser Bedarf hätte nicht bestanden, wenn auch (jeder) der Onlineshop-Betreiber auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen hätte.

(3)     Dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, läuft dies nicht zuwider. Ein Kaufinteressent, der die Angebotsseite des Online-Marktplatzes aufsucht, erhält bereits durch den dafür vorgeschriebenen Link hiervon Kenntnis. Die Hinzufügung eines – oder bei einer Vielzahl von Verkäufern sogar mehrerer – Links auf dieser Seite ist zur Erreichung dieses Zwecks deshalb nicht erforderlich.

Es wäre im Gegenteil auch konterproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde.

Dem entspricht, dass auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (vom 21.5.2014, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 63-79) Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise gegeben werden müssen, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers (vgl. auch § 36 Abs. 2 VSBG, das am 1.2.2017 in Kraft treten wird).

c) Auf die Frage, ob der Beklagte auf der eigenen Website seines Internet-Auftritts den Link zur OS-Plattform bereitstellen muss und dies getan hat, kommt es nach dem Klageantrag und -vortrag nicht (an). Ebenso dahinstehen kann demnach, ob der Online-Marktplatzbetreiber diesen Link bereitgestellt hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Beklagte für dieses Unterlassen des Marktplatz-Betreibers mangels eigener Handlungspflicht nicht einzustehen.“

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, rechtskräftig, zu LG Dresden, 14.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig

Hieran ist nun einiges bemerkenswert.

Auseinandersetzung mit OLG München, 29 U 2498/16

Das OLG Dresden nimmt auf die Entscheidung des OLG München, Urteil v. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16, K&R 2016, 848 („Bereitstellung eines Links“) Bezug, die gegenüber der Dresdner Entscheidung oft als „abweichend“ bezeichnet wird, um klarzustellen, dass es sich vorliegend um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG handelt. Das OLG Dresden entscheidet die Sache im Ergebnis aber dann anders, aus guten und logisch zwingenden Gründen.

Ob denn mit der Link-Pflicht überhaupt eine Marktverhaltensregel, die nur zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann, gegeben ist, war deswegen in Frage zu stellen, weil allein das Sich nicht beteiligen an der „Möglichst-viele-sollen-Kenntnis-nehmen-Kampagne“ der EU (vgl. Erwägungsgrund 30), vielleicht noch kein Wettbewerbsverstoß hätte darstellen können. Das OLG Dresden schließt sich dem OLG München insoweit sogar an, als Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung „nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichtet“. Obwohl für mein Verständnis aus „Bereitstellung eines Links“ nicht folgt, dass dieser „sprechend“ ist, weil auch der nur angegebene Link „bereitgestellt“ ist; aber das ist eine andere, vielleicht die nächste Diskussion.

Meiner Ansicht nach kann die Entscheidung OLG München nicht als „abweichend“ zur Dresdner angesehen werden, weil sich das OLG München mit der Frage, die jetzt beantwortet wurde, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

Das OLG München hat überhaupt nicht gesehen, dass neben der Pflicht des Unternehmers, die sich auf die Webseiten des Unternehmers bezieht, auch der Online-Marktplatz selbst gleichermaßen verpflichtet ist, diesen Link auf seinem Online-Marktplatz einzubauen. Deshalb hat sich das OLG München mit dieser Frage auch nicht auseinandergesetzt. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, das OLG München habe die vorliegende Rechtsfrage entschieden. Das OLG München hatte sich hingegen lediglich mit dem – zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigten – Befund auseinandergesetzt, ob der Link zur OS-Plattform sinnlos war, weil die nationalen Streitschlichtungsstellen noch nicht eingerichtet waren. Diese Rechtsfrage ist zeitlich überholt, weil diese Streitschlichtungsstellen nunmehr auch in Deutschland eingerichtet sind. Diese Entscheidung verhält sich nicht mit einem Wort zu den Rechtsfragen, die im vorliegenden Verfahren entscheidend waren. Gleiches ist zu der Entscheidung OLG Karlsruhe, 4 U 99/16, zu sagen. Auch das OLG Karlsruhe hat sich lediglich mit diesem Einwand auseinandergesetzt, ob es sich mit dem Umstand, dass die Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich war, um eine erhebliche Einwendung gegen die Pflicht zur Verlinkung handelt. Auch das OLG Karlsruhe hat sich deshalb nicht mit den nun vom OLG Dresden entschiedenen Fragen auseinandergesetzt. Namentlich hat sich das OLG Karlsruhe nicht mit der Pflicht des Onlinemarktplatzbetreibers zur Anbringung dieses Links auf seiner Website befasst.

Übrigens, es ist die Frage, ob das OLG München wirklich einen „sprechenden“ bzw. „aktiven“ Link fordert. Die Entscheidung sagt lediglich: „nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht“ (OLG München a.a.O.). – „Bereitgestellt“ ist der Link auch, wenn er vollständig und richtig angegeben wird. Es kann dem Verbraucher zugemutet werden, den Link in seinen Browser zu kopieren. „Bereitstellung“ heißt nicht „Bereitmachung“. Ich denke, dass die Behauptung, dass der Link „sprechend“ sein muss, nur in die Entscheidung hineingelesen wird. Allerdings schreibt nun auch das LG Hamburg, dass der Link sprechend sein müsse. Freilich ohne nähere Begründung. Im Zweifel sollte man sich also lieber darum bemühen, dass der Link „spricht“. Um aber nochmals den Gesetzeswortlaut zu zitieren. Dort steht „zur Verfügung stellen“. Es darf also noch etwas an Rest-Verantwortlichkeit beim Verbraucher bleiben, über das er „verfügen“ kann. Und wenn es nur die Übernahme des Links in den Browser ist, wo der Link noch nicht „sprechend“ gestaltet werden kann. Ich denke, der situationsbedingt adäquat aufgeklärte Verbraucher (nicht: der uninformierte) kann auch mit einem Link etwas anfangen, der ihm ohne aktive Verlinkung zur Verfügung gestellt wird. Meiner Meinung nach heißt „zur Verfügung stellen“ nicht zwingend „sprechend“ oder „aktiv“, sondern „verfügbar“, „verwendbar“, „verwertbar“. Das ist auch der Link, der vollständig und richtig wiedergegeben wird. Die Aktivverlinkung ist eine zusätzliche Servicefunktion, die begrüßenswert ist, meiner Ansicht nach aber nicht gesetzlich verpflichtend.

Informationspflicht aus § 36 VSBG trifft nur den Marktplatz-Betreiber

In dem Zusammenhang mit der Link-Pflicht entschied das OLG Dresden auch, dass die neue Informationspflichte ab dem 1. Februar 2017 § 36 VSBG nicht durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatzbetreibers, sondern ausschließlich durch den Marktplatz-Betreiber zu erfüllen sind.

„Dem entspricht, dass auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (vom 21.5.2014, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 63-79) Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise gegeben werden müssen, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers (vgl. auch § 36 Abs. 2 VSBG, das am 1.2.2017 in Kraft treten wird).“

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die tragenden Entscheidungsgründe, auf denen das hier besprochene Urteil beruht, sind meiner Meinung nach logisch zwingend.

Die Website, auf der ein Marktplatz-Angebot veröffentlicht wird, ist nicht diejenige des Händlers, weil die Internetadresse nicht auf den Händler lautet, sondern auf den Marktplatzbetreiber. Diesen Fakt wird man nicht in Abrede stellen können.

Den Marktplatzbetreiber trifft eine eigenständige Pflicht, diesen Link bereitzustellen. Das folgt expressis verbis aus dem historischen Willen des Verordnungsgebers, wie ihn dieser selbst in Erwägungsgrund 30 seiner Verordnung dokumentiert hat.

Der Zweck der Verordnung – dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen – gebietet nicht die Hinzufügung so vieler Links als es Verkäufer auf Amazon gibt, weil es kontraproduktiv ist, wenn der Verbraucher mit einer Vielzahl weiterer gleichlautender Links Onlineshop-Betreibers überhäuft wird. Deshalb, so das OLG Dresden, sind auch die Informationspflichten aus § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch den Unternehmer auf der Website eines Marktplatzbetreibers zu erbringen, sondern durch den Marktplatzbetreiber selbst.

Zur Handlungspflicht des Marktplatz-Betreibers

Eine besondere Aussage macht das OLG Dresden im Zusammenhang mit der Frage, ob denn der Marktplatzhändler dafür einzustehen hat, wenn der Marktplatzbetreiber den Link nicht anbringt. Die Antwort ist ein klares Nein, weil der Marktplatzhändler für dieses Unterlassen des Marktplatz-Betreibers „mangels eigener Handlungspflicht“ nicht einzustehen hat.

Und das ist nun eine wirklich guttuende Aussage. Denn sie räumt mit der vor allen bei Instanzgerichten so beliebten und jetzt anscheinend bis vor den Bundesgerichtshof kolportierten „Jeder haftet für Jeden/Alles“-Theorie („Sippenhaft auf Amazon“) auf. Und zwar mit dem dogmatisch richtigen Ansatz. Der Frage nach der Handlungspflicht nämlich. Die Handlungspflicht des Marktplatz-Betreibers, den Link einzubinden, kann also nicht mit der neueren BGH-Rechtsprechung auf den Händler abgewälzt werden, weil der Marktplatzhändler insofern überhaupt keine eigene Handlungspflicht hat.

OLG Dresden vs. OLG Koblenz

Das alles wäre allein schon bahnbrechend und spektakulär. Noch interessanter und sicher auch brisanter wird die Thematik dadurch, dass das OLG Koblenz nur acht Tage nach dem OLG Dresden dieselbe Rechtsfrage genau anders herum entschieden hat (Beschluss v.  25.01.2017, Az. 9 W 426/16). Das OLG Koblenz vertritt die Auffassung, man müsse „ihre Website“ so weit auslegen, dass auch der Marktplatzhändler davon erfasst werde. Ich finde, das geht zu weit. Auslegung findet ihre Grenzen z.B. wenn der erklärte Wille des Normgebers, so wie hier, ein anderer ist. Außerdem besteht meiner Ansicht nach überhaupt kein Anlass für eine Auslegung. Die Rechtsnorm ist nicht auslegungsbedürftig, weil ihr Wortlaut klar und eindeutig ist. Die Entscheidung des OLG Dresden ist zwar rechtskräftig und letztinstanzlich, weil es gegen Berufungsurteile im Einstweiligen Verfügungsverfahren die Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof nicht gibt. So eine Revision wäre unstatthaft (§ 542 Abs. 2 ZPO). Eines aber ist die Entscheidung des OLG Dresden nicht, sie ist nicht abschließend: Auch wenn man die (anderslautenden) Entscheidungen der OLG München und Karlsruhe (s.o.) als überholt ansieht, auch, weil sich das OLG Dresden ganz offensichtlich zumindest mit der Entscheidung des OLG München auseinandergesetzt hat und die Sache im Ergebnis anders entscheiden musste, so gibt es die Entscheidung des OLG Koblenz, das die Sache nahezu zeitgleich anders sieht. Der juristische Kampf um die Wahrheit ist also eröffnet. Da wir den fliegenden Gerichtsstand haben, darf jeder vor das Gericht ziehen, das ihm voraussichtlich Recht geben wird. Ein Argument mehr, diesen fliegenden Gerichtsstand endlich abzuschaffen, damit wir Rechtsanwälte unsere Mandanten überhaupt sachgerecht beraten können. Jedes Landgericht kann sich nun heraussuchen, ob es dem OLG Dresden oder dem OLG Karlsruhe folgt. Natürlich würde ich empfehlen, dem OLG Dresden zu folgen, weil ich diese Entscheidung für fundierter und dogmatisch richtig begründet halte. Das OLG Dresden hat nicht nur den erklärten Willen des EU-Verordnungsgebers auf seiner Seite, nicht nur den klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift selbst, sondern auch den gesunden Menschenverstand. Wonach es nun wirklich keinen Sinn macht, den Verbraucher mit Hinweisen auf diesen Link zuzuspamen. Und: Die Entscheidung des OLG Koblenz ist „nur“ ein Beschluss; die des OLG Dresden hingegen ein Urteil nach mündlicher Verhandlung.  Neben dem OLG Dresden und dem OLG Koblenz gibt es noch 21 weitere Oberlandesgerichte in Deutschland. Selbst wenn man davon ausgehen würde, München und Karlsruhe hätten sich schon abschließend positioniert, bleiben noch 19 Oberlandesgerichte, die sich der Dresdner oder der Koblenzer Seite anschließen können. Irgendwann wird es vielleicht der Bundesgerichtshof entscheiden oder sogar der EuGH (Art. 267 AEUV).

Ich berate Sie gern im Einzelfall.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Die besprochene Entscheidung können Sie hier nachlesen: OLG Dresden, Az. 14 U 1462/16

Neue Informationspflichten ab dem 1. Februar 2017 (Verbraucherstreitbeilegung)

Ab 1. Februar 2017 gibt es zwei neue Informationspflichten.


Kurzfassung in zwei Sätzen

Was soll ich tun? – Einen kurzen Text (siehe unten) am Ende meiner AGB einfügen für eBay, Amazon und meinen Webshop. Denselben Text in meine letzte E-Mail an den Verbraucher kopieren, mit dem ich gestritten habe.


1.) Eine neue Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung für die AGB

Die erste Informationspflicht resultiert aus § 36 VSBG.

Diese Pflicht trifft Sie nicht, wenn Sie am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hattet. Es zählen Köpfe, das heißt, auch Aushilfen und Teilzeitler. Im Zweifel stellen Sie die Information lieber ein.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie verpflichtet (sicher die wenigsten) oder bereit seid, an der nationalen Variante der Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Angesichts des Links zur OS-Plattform, also der europäischen Streitschlichtung, macht es aus unserer Sicht wenig Sinn, sich der nationalen Verbraucherschlichtung zu verschließen. Wir denken, dass es auch aus Gründen der Abmahnprävention sinnvoll ist, diese Information einzubauen.

Und so könnte diese Information lauten:


Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung:

Wir sind dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle

des Zentrums für Schlichtung e.V.

Straßburger Str. 8

77694 Kehl

www.verbraucher-schlichter.de

Wir erklären, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Die Information könnte am Ende der AGB eingefügt werden.

2.) Eine Information per E-Mail an den Verbraucher am Ende einer Auseinandersetzung

Die zweite Informationspflicht ergibt sich aus § 37 VSBG und sie ist unabhängig von der Anzahl Ihrer Beschäftigten.

Wenn Sie einen Reklamationsstreit mit dem Verbraucher ausgestritten haben, müssen Sie dem Verbraucher sozusagen als letzten Akt den Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle übermitteln, in Ihrer letzten E-Mail an den Kunden sozusagen als Schlusswort, bevor er klagt oder eben zur Schlichtungsstelle geht. Wir würden für diesen E-Mail Textbaustein dieselbe Formulierung wie oben in Betracht ziehen.

3.) Verhältnis zum Link zur OS-Plattform

Ganz unabhängig davon ist die Pflicht, den Link zur OS-Plattform zu setzen.

Diese Pflicht trifft Sie für Ihre Webshops.

Bei den Plattformen trifft sie der Plattformbetreiber, was bislang vom OLG Dresden entschieden wurde.

Diese Entscheidung ist letztinstanzlich und rechtskräftig (Mehr Informationen dazu). Bis zu einer gleichlautenden Entscheidung durch mehrere Oberlandesgerichte oder den Bundesgerichtshof, besteht unter Geltung des fliegenden Gerichtsstandes aber immer noch die Gefahr, dass Sie zu dieser Thematik vor ein Gericht gezogen werden, dass es anders sieht, zumal es zwei anders lautende OLG-Entscheidungen gibt (München, Karlsruhe). Diese zwei Entscheidungen beschäftigen sich zwar unserer, durch das OLG Dresden für Amazon bestätigten Rechtsansicht nach nicht wirklich mit der relevanten Rechtsfrage, könnten aber als „abweichende Entscheidungen“ angesehen werden. Kurzum: Entweder Sie sind mutig und halten es mit dem OLG Dresden und lassen auf Plattformen (Amazon, eBay) den Betreiber den Link zur OS-Plattform einbauen muss oder Sie bauen diesen Link aus Gründen der Abmahnprävention selbst ein.

Amazon sieht jetzt diese Möglichkeit vor (Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!). Bei eBay unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ bei „zusätzlich, gesetzlich geforderte Angaben“ ist es sogar möglich, dass ein dort eingestellte Link „sprechend“ ist, wenn er in html geschrieben ist. Das OLG München verlangt sogar, dass der Link sprechend ist (OLG München, Urteil v. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16).

Eine Verbindung gibt es natürlich zwischen der OS-Plattform und der nationalen Streitschlichtungsstelle. Die nationale Streitschlichtungsstelle ist zugleich auch eine solche im Sinne der OS-Plattform. Das ist letztlich auch der Grund, warum wir die Teilnahme an dem nationalen Verfahren empfehlen. Denn wir können schlecht auf die OS-Plattform verweisen (müssen), uns aber dem nationalen Verfahren entziehen.

Leider ist es mal wieder komplizierter geworden zu Beginn des Jahres!

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Implementierung der neuen Informationspflicht und wir wünschen uns allen, dass diese neuen Verfahren uns in der Praxis nicht mehr Arbeit bringen, sondern uns hoffentlich ein wenig entlasten.

Ich berate Sie dazu gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel 

 

Jetzt rechtskräftig: Der Onlinemarktplatz ist verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler

Update v. 08.02.2017:

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor. Eine ausführliche Besprechung gibt es hier:

https://onlinehandelsrecht.com/2017/02/07/olg-dresden-es-ist-nicht-erforderlich-dass-der-marktplatzhaendler-einen-link-zur-os-plattform-einbaut-der-marktplatzbetreiber-muss-das-tun-anderer-ansicht-olg-koblenz/

Update v. 17.01.2017:

Das Sächsische Oberlandesgericht Dresden hat am 17.01.2017 das Urteil des Landgerichts Dresden in diesem Punkt – siehe dazu den nachfolgenden Artikel – bestätigt (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der 14. Senat machte in der mündlichen Begründung seines am 17.01.2017 verkündeten Urteils deutlich, dass es auch überhaupt keinen Sinn machen würde, die Verlinkung vom Marktplatzhändler zu verlangen, weil doch schon der Marktplatz selbst zur Verlinkung verpflichtet ist, wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt. Das OLG ist uns in allen von uns vorgetragenen Punkten gefolgt.

Mehr dazu auch hier: http://www.bvoh.de/link-zu-online-streitschlichtungsplattform-ist-fuer-marktplatzbetreiber-wie-amazon-pflicht-bvoh-rechtsanwalt-erkaempft-bahnbrechendes-urteil/


Der Online-Marktplatz (hier: Amazon) ist nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 524/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler. Das hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden in einem Endurteil auf Widerspruch gegen eine Einstweilige Verfügung eines abmahnenden Verbandes entschieden (Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig).

In der Urteilsbegründung hierzu heißt es:

„Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 (redaktionelle Anmerkung: Gemeint ist Nr. 524/2013) ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer. Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 UE-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte (der Marktplatzhändler, redaktionelle Anmerkung)“.

Die Entscheidung ist absolut zu begrüßen! Diese Entscheidung ist bahnbrechend und sensationell. Denn erstmals sagt ein deutsches Gericht, dass Amazon selbst eine bestimmten Pflicht trifft und zwar auf Grund einer Verordnung der Europäischen Union.

Die entsprechende EU-Vorschrift, nämlich Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten etc., Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff., auch als „ODR-Verordnung“ bezeichnet), lautet wie folgt:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Diese Norm verpflichtet Unternehmer und Online-Marktplätze. Und es ist jeweils von „ihren Websites“ die Rede, nämlich von den Webseiten, auf denen die Betreiber von Online-Marktplätzen solche Online-Marktplätze betrieben, z.B. unter www.amazon.de, und von den Websites der Unternehmer. Damit ist gemeint, dass Unternehmer in ihren Onlineshops, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen. Damit ist ferner gemeint, dass Online-Markplätze auf den Websites dieser Online-Marktplätze, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen, etwa der Online-Marktplatz Amazon. Unternehmer, die auf Online-Marktplätzen anbieten, sind nicht dazu verpflichtet, diesen Link in einem Angebot zu veröffentlichen, das über eine Online-Marktplatz bereitgehalten wird. Das folgt schon daraus, dass diese Online-Marktplätze von der Verordnung direkt in die Pflicht genommen werden, wie eben gezeigt. Das folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die EU nimmt hier, aus unserer Sicht erstmalig, einen Marktplatz selbst in die Pflicht. Das geschieht wegen seiner faktischen Marktmacht, wie sie z.B. bei Amazon beobachtet werden kann, der nun diese Pflicht zugeordnet wird, auf die OS-Plattform zu verlinken, damit auch der Markplatz an sich für den Verbraucher interessant und vor allem sicher ist und dienstleistungsorientiert durch den Link zu dieser EU-Plattform. Die direkte Inpflichtnahme des Markplatzes hat aber auch einen anderen Grund. Der Markplatz selbst nämlich ist der einzige, der einen solchen Link sachgerecht einbinden kann, weil nur der Marktplatz selbst die Möglichkeit hat, seine Webseite entsprechend zu programmieren. Deshalb stellt die Verordnung auch auf diese faktische technische Möglichkeit ab („ihre Websites“). Der gewerbliche Verkäufer auf Amazon hat keine Möglichkeit, einen solchen Link „für Verbraucher leicht zugänglich“ in das Layout von Amazon einzubinden. Nur Amazon hat diese Möglichkeit und wird deshalb auch (als Marktplatz) von der Verordnung in die Pflicht genommen. Der Marktplatzhändler hat keine technische Möglichkeit, diesen Link bei Amazon „für Verbraucher leicht zugänglich“ einzubinden und er ist dazu auch nicht verpflichtet, weil Amazon nicht auf einer Website des Marktplatzhändlers läuft, sondern unter www.amazon.de und Amazon als Betreiber dieser Website und als Betreiber dieses Marktplatzes von der Verordnung sogar ausdrücklich wegen seiner Eigenschaft als Marktplatzbetreiber in die Pflicht genommen ist.

In der o.g. EU-Verordnung Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten heißt es dazu unter Ziffer 30 der Erwägungen:

Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Unternehmer sollten ferner ihre E-Mail-Adresse angeben, damit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen. Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ (Hervorhebung der Redaktion)

Mit „gleichermaßen“ bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass den Marktplatz eine eigenständige Verpflichtung trifft, diesen Link anzubringen. Hinsichtlich der Unternehmer ist von „ihren Websites“ die Rede, also von den Websites der Unternehmer. Daraus folgt, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, auf dem Marktplatz diesen Link anzubringen, denn der Markplatz ist nicht „seine“ Website und, vor allem, der Marktplatzbetreiber ist selbst ausdrücklich in die Pflicht genommen. Es kann nicht zu Lasten des Unternehmers gehen, wenn der Marktplatzbetreiber diesen Link nicht anbringt. Eine „Auffanghaftung“ des auf dem Marktplatz anbietenden Unternehmers ist nicht vorgesehen, zumal der Marktplatz nicht „seine“, die des Unternehmers Website ist und er auch diese ganzen technischen Möglichkeiten, die nur der Marktplatzbetreiber hat, nicht hat. Letztlich fehlt es auch an einer Verstoßnorm: Der Marktplatzhändler ist nicht der Marktplatzbetreiber. Die den Marktplatzbetreiber treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet den Marktplatzhändler nicht. Die den Unternehmer treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 trifft den Marktplatzhändler nicht, weil der Marktplatz nicht „seine“ Website im Sinne der Verordnung ist und der Marktplatz selbst in die Pflicht genommen ist. Der Onlinemarktplatz, hier Amazon, darf auch seine Pflicht, diesen Link einzubauen, nicht auf den gewerblichen Marktplatzhändler abwälzen, weil der Onlinemarktplatz selbst Normadressat ist. Auch insofern wäre eine Verpflichtung des Plattformhändlers an Stelle der Plattform das falsche Signal. Meiner Meinung nach ist diese Enscheidung auch 1:1 auf eBay zu übertragen, weil eBay ein Onlinemarktplatz wie Amazon ist.

Es sind noch genügend Abmahnungen gegen Marktplatzhändler wegen Fehlen des Links zur OS-Plattform im Umlauf. Wir haben schon immer die Rechtsansicht vertreten, dass der Marktplatz, nicht aber der Marktplatzhändler diesen Link anzubringen hat. Das Landgericht Dresden hat uns in dieser Frage Recht gegeben. Es gibt also nun ein Verteidigungspotenzial gegen solche Abmahnungen.

Natürlich ist das auch ein Sieg für alle Marktplatzhändler gegen Abmahner. Dies und einiges andere mehr werden wir gebührend feiern. In Berlin. Zum Tag des Onlinehandels 2016. Ich werde vor Ort sein und selbstverständlich auch über dieses Thema sehr gern mit Ihnen sprechen.

Hier gehts zum Urteil: LG Dresden 42 HK O 70_16 EV

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel