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Im Wandel der Zeit

Sich verändernde Artikelbeschreibungen bei Amazon können zur Herausforderung werden, wenn ein anderer, der auch Schreibrechte darauf hat, eine Änderung einpflegt, die nicht ganz so koscher ist und man selbst dann zur Unterlassung derselben herangezogen wird; Plattformhändler wissen, worüber ich spreche.

Sich ändernde Artikelbeschreibungen können aber – ausnahmsweise sozusagen und höchst vielleicht – auch einmal einen Vorteil entfalten! Wenn es z.B. um die Frage einer zugesicherten Eigenschaft auf Amazon geht.

Käufer verklagt Verkäufer wegen angeblich zugesicherter Eigenschaft auf Amazon; im konkreten Fall auf Rückabwicklung wegen vorgeblichen Fehlens einer solchen.

Käufer legt vor, einen Screenshot des Angebots, datiert vom 31. März 2021 (12:34 Uhr). Rechnungsdatum und Lieferdatum des gekauften Artikels war 15. Januar 2021. Sehen Sie, was ich meine?

„Angebote – auch das dürfte gerichtsbekannt sein – sind bei Amazon höchst dynamisch, unterliegen ständiger Veränderung.
Ein Screenshot vom 31. März 2021 kann mithin nicht darlegen und beweisen, wie ein Angebot, aus dem am 15. Januar 2021 möglicherweise gekauft wurde, ausgesehen hat, am 15. Januar 2021 oder unmittelbar davor.
Insbesondere kann zu einem Kauf am 15. Januar 2021 nicht vorgebracht werden, dass dazu eine am 31. März 2021 (angeblich) getroffene Zusicherung nicht eingehalten worden sei. Das scheidet denklogisch aus.“

Aus meiner Verteidigungsschrift

Ich habe auch etwas zur Beweislast geschrieben:

„Die Klägerin verkennt die Beweislastverteilung und die Grundlagen des Beweisverfahrens, wenn sie meint, die Beklagte müsse den Beweis erbringen, dass sie keine Zusicherung getroffen habe. Zum einen ist der Beweis eines Negativums („keine Zusicherung“) im Prinzip unmöglich. Zum anderen obliegt es der insoweit beweisbelasteten Klägerin, das Vorhandensein der bestrittenen Zusicherung im Kaufzeitpunkt zu beweisen. Die Beklagte würde von Amazon auch keine Auskunft erlangen. Amazon nimmt keine Zwischenstände von Produktbeschreibungen auf. Das übersteigt die Kapazität selbst von Amazon. Die Produktbeschreibungen ändern sich nämlich mitunter minütlich oder gar sekündlich, abhängig davon, wie gut der Verkauf auf der jeweiligen ASIN läuft. Alle, die auf dieser ASIN anbieten und auch Amazon selbst, haben Schreibrechte und können nach Belieben Änderungen vornehmen; die Plattformverkäufer haben mitunter gegenüber Amazon oder gegenüber von Amazon bevorzugten Verkäufern (z.B. A+ Content, Bevorzugung bestimmter Hersteller/Anbieter durch erweiterte Darstellungsmöglichkeiten) eingeschränkte bis gar keine Schreibrechte. Amazon gibt keine Daten über Änderungen heraus. Und informiert die Verkäufer noch nicht einmal, wenn Amazon oder ein anderer Verkäufer Veränderungen auf dieser ASIN vornimmt.“

Aus meiner Stellungnahme

In diesem Verfahren habe ich sogar der Klägerseite einen verbalen Blumenstrauß überreicht:

„Völlig zu Recht schreibt die Klägerin daher abschließend, dass klargestellt werde, dass die Anlage K1 ein Ausdruck der bei Amazon bestehenden Produktbeschreibung vom 31.3.2021 darstellt und nicht ein Screenshot der Produktbeschreibung, die beim Kauf vorlag. Damit bleibt die Klägerin beweisfällig.

Es ehrt die Klägerin aber, dass sie dies einräumt.“

Aus meiner Stellungnahme

Und so ist es dann auch ausgegangen:

„Soweit die Klägerin daher Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der gelieferten Sache geltend machen möchte, trägt sie die Darlegung und Beweislast, welche Eigenschaften zwischen den Parteien vereinbart wurden und dass die ihr gelieferte Sache eine oder mehrere dieser Eigenschaften nicht aufweist.

Insofern hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zugesichert hätte: „…“

Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Zusicherung.

Die Klägerin konnte eine entsprechende Eigenschaftszusicherung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

a)

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anlage K1 auch den Beweis dafür führen würde, „dass das genau so beschriebene streitgegenständliche Produkt am 14. Januar von der Klägerin über Amazon gekauft worden ist.“ Die Produktbeschreibung bei Amazon sei durchgehend dieselbe. Die vorliegenden Indizien würde die Zusicherung der von ihr behaupteten Eigenschaft beweisen. Amazon sei als Abschlussvertreter für den Beklagten aufgetreten. Sämtliche Handlungen des Vertreters seien dem Vertretenen zuzurechnen. Bis heute würde der Abschlussvertreter das streitgegenständliche Gerät mit der streitgegenständlichen wesentlichen Eigenschaft bewerben.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass der Passus „ …“ (Anlage K 1) die bestrittene Zusicherung eben gerade nicht anzeige. Übrigens weise schon dieser Passus eine eklatante Differenz zu der „aktuell“ in Anlage K 1 angezeigten Artikelbezeichnung: „…“ auf. Bereits das würde deutlich für die laufende Veränderung der Amazon-Angebote; hier zwischen 14.01.2021 und 21.03.2021, hinweisen.

b)

Der Beschreibung des Produktes in der Rechnung: … lässt sich die von der Klägerin behauptete Eigenschaft nicht entnehmen.

Den Nachweis, dass die Produktbeschreibung bei Amazon, unabhängig davon, ob das Produkt von Amazon selbst oder von Amazon als Vermittler für die Beklagte angeboten wird, wobei Amazon lediglich als Verkaufsplattform fungiert, durchgehend dieselbe ist, hat die Klägerin nicht geführt. Daher kann nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, als sie das Angebot über die Amazon Plattform einstellte, zusicherte, dass mit dem … auch … angeschlossen werden könne.“

Amtsgericht Dresden, Endurteil vom 25. Oktober 2023, 114 C 843/23

Der Versuch, „auf gut Glück“ in die Vergangenheit zu reisen, ist fehlgeschlagen! Einen Blick auf den Rechnungstext zu werfen, war eine sehr gute Idee des Amtsgerichts Dresden, auf die ich noch gar nicht gekommen war! Aber wir sehen, mit einem Zettel aus dem März kann man nicht wirklich erzählen, was im Januar war. Gut, dass ich das gesehen hatte! Ja, man muss sich auch die Anlagen genau ansehen.

Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Muss ich den Sendungen nun immer ein Musterformular zum Widerruf beilegen?

Im Gesetz (Verbraucherrechterichtlinie) heißt es dazu: „zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln“ (Art. 246 a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Das heißt: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung bis jetzt in Papierform den Sendungen beigelegt haben, legen Sie auch das Muster-Widerrufsformular bei (Rückseite, und vorn ein Hinweis darauf). Wenn Sie die Widerrufsbelehrung (nur) per E-Mail (das ist Textform, § 126b BGB neue Fassung) übermittelt haben, dann machen Sie dort einen Anhang mehr: das Muster-Widerrufsformular. Bitte denken Sie unbedingt daran, dieses vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren!

Reichen würde es, wenn Sie es per Mail-Anhang übermitteln, idealerweise in der Bestellbestätigung.

Wir würden weiterhin die Rücksendekosten übernehmen. Unsere alte Widerrufsbelehrung würde somit noch passen. Müssen wir diese dann trotzdem ändern?

Natürlich müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, auch wenn Sie die Rücksendekosten übernehmen. Es ist dann nur innerhalb der neuen Widerrufsbelehrung eine andere Option: Statt des Satzes „Sie tragen die unmittelbaren Kosten …“ schreiben Sie: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Nachdem ich meine Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen habe, lese ich oberhalb meiner neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch den alten Text: „Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt“. Wie kann ich das ändern?

Hierzu gibt es einen ausführlichen Artikel, den Sie >>>hier finden!

Die Umstellung hat nicht funktioniert, ich habe nun Angst vor rechtlichen Konsequenzen

Vielleicht sorgen Sie sich ein wenig früh. eBay selbst ist ja noch nicht einmal mit allen Änderungen durch. Auch wenn das neue Recht ab heute gilt, müssen wir alle (Verkäufer, Käufer, Plattformen) es abwarten, bis die Änderungen angezeigt werden. Wettbewerbswidrig ist, wenn Sie falsch oder irreführend informieren; aber nicht, wenn die Umstellung die Zeit dauert, die dazu nun einmal erforderlich ist, Änderungen auf Plattformen anzuzeigen.

Zur Musterwiderrufserklärung: Kann ich den Verbraucher dieses Formular auch am Bildschirm auf meiner Webseite ausfüllen lassen?

Ja, aber dadurch ändert sich nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Muss ich über die neue Musterwiderrufsbelehrung „Für Verbraucher“ schreiben?

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, es davorzusetzen. Sie können es als Intro davorsetzen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, das nur gegenüber dem Verbraucher gilt, auch wenn ein Amtsgericht das offenbar anders sieht. Gemeint ist das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12). Dieses Urteil ist falsch, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.12.2011, Az. XVI ZR 401/10 zeigen, worauf auch freundlicherweise Frau Kollegin Boer-Nießing auf Ihrer Seite hinweist.

Wie stelle ich die neue Musterwiderrufserklärung dem Verbraucher auf den Plattformen eBay und Amazon zur Verfügung?

Durch einen sprechenden Link im Template (Produktbeschreibung) und einen Hinweis auf diesen Link aus einem endgerätefähigen Bereich, auf eBay bei „Rechtliche Informationen“ (unter dem Impressum!) oder im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. Bei Amazon über eine benutzerdefinierte Informationsseite.

Wie informiere ich den Verbraucher „bei Beginn des Bestellvorgangs“ darüber, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden?

So wie an der Tür eines guten Restaurants steht, welche Karten akzeptiert werden, schreiben Sie auf die Startseite Ihres Onlineshops, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, am Besten auch mit einem immer sichtbaren Link „Akzeptierte Zahlungsmittel“. Bei eBay geben Sie diese Informationen vielleicht noch einmal extra in den Bereich „Rechtliche Informationen“ (unter Impressum), möglicherweise auch ins Template (Produktbeschreibung). Bei Amazon nutzen Sie eine benutzerdefinierte Hilfeseite oder Sie verlassen sich auf die Angaben, die Amazon macht.

Die neue Widerrufsbelehrung gibt wieder eine Frist von 14 Tagen. Wenn ich meinen Top-Verkäufer-Status bei eBay behalten will, soll ich aber einen Monat Frist geben. Was soll ich tun?

Sie geben einen Monat Frist und behalten Ihren Top-Verkäufer-Status. Bitte beachten Sie, wenn Sie die Frist von vierzehn Tagen auf einen Monat ändern: Die Frist-Angabe kommt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung 2x vor, im ersten und im zweiten Satz!

Wie kann ich auf einen Blick feststellen, ob ich eine neue oder eine alte Widerrufsbelehrung sehe?

Zum Beispiel an der Überschrift des zweiten Teils: Früher hieß es dort „Widerrufsfolgen„, jetzt: „Folgen des Widerrufs

Muss ich auch das Layout (Absätze, Leerzeilen) aus dem Muster übernehmen?

Wenn es geht, würde ich das tun.

Es steht nicht mehr „Ende der Widerrufsbelehrung“ im Muster. Soll ich es trotzdem dazuschreiben?

Eigentlich nicht, denn es steht ja nicht mehr im Muster. Zielführend könnte es sein, das zu tun, wenn „danach“ noch etwas kommt, z.B. ein Hinweis auf (bei Ihnen zutreffende!) gesetzliche Ausnahmen (verwenden Sie bitte den Gesetzestext im Originalton, soweit möglich), oder ein Link zur (von Ihnen vorher auf Sie personalisierten!) Muster-Widerrufserklärung. Wenn Sie dagegen Gelegenheit haben, die Widerrufsbelehrung „einzurahmen“ (was Sie bitte tun, wenn immer möglich!), dann könnte die Abmoderation „Ende der …“ entbehrlich sein.

Wo finde ich eigentlich das amtliche Muster mit all seinen Anmerkungen, Varianten und Möglichkeiten?

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 27. September 2013 (Verbraucherrechterichtlinie). Sicher wird auch z.B. Juris sehr schnell damit sein, die Änderungen einzupflegen.

Stichwort Muster-Widerrufserklärung: Kann ich eigentlich für den Shop und für eBay dasselbe Formular verwenden?

Ja, und vergessen Sie bitte nicht, es vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren: Muster-Widerrufsformular


Es gibt noch keine Rechtsprechung zum neuen Gesetzestext. Hier lesen Sie unsere aktuelle, aber vorläufige Rechtsauffassung.

P.S. Schreiben Sie das „ihnen“ im letzten Absatz der Musterwiderrufsbelehrung wie im Gestaltungshinweis 5 klein. Es geht nämlich nicht um den Umgang der Waren mit „Ihnen“, sondern um den Umgang des Verbrauchers mit den Waren, mit „ihnen“.

Für Amazon-Angebote haftet Amazon!

Landgericht Düsseldorf: Anhängen an fremde Produktbeschreibung mit urheberrechtsverletzendem Inhalt bei Amazon ist nicht dasselbe wie Verkauf mit fremden Lichtbild im eignen Shop. Vorrangige Verantwortlichkeit für Amazon-Angebote bei Amazon. 

Der Fall: Dem Antragsgegner war es untersagt worden, im eigenen Onlineshop Lichtbilder aus fremder Urheberschaft zu verwenden. Nachdem sich der Antragsgegner an ein Amazon-Angebot anhängte, in welchem auch der Urheber mit seinen Lichtbildern verkaufte, stellte dieser Bestrafungsanstrag.

Die Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf hat den Bestrafungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum eigenen Onlineshop, im dem es der Verkäufer in der Hand hat, welche Lichtbilder er hochläd, kann bei Amazon davon nicht ausgegangen werden. Zwar bietet jeder, der über dieselbe ASIN an einem Angebot teilnimmt, auch selbst diesen Artikel zum Verkauf an. Anders als im eigenen Onlineshop ist dafür aber nicht dieser Verkäufer, sondern vorrangig Amazon‚ verantwortlich. Das Sich-anhängen an ein Amazon-Angebot, das angeblich fremdes Urheberrecht verletzt, ist kein kerngleicher Verstoß gegenüber einer Urheberrechtsverletzung im eigenen Onlineshop, mag darin auch eine „Schadensvertiefung“ liegen.

Unsere Einschätzung: Normalerweise erwirbt Amazon die Nutzungsrechte kraft AGB, wenn der Urheber sein Lichtbild dort hochläd. Das jedoch schlägt mangels der Möglichkeit zum gutgläubigen Erwerb fehl, wenn der Hochladende nicht im Besitz der Bildrechte ist. Für diesen Fall wäre fraglich, ob all die anderen Anbieter desselben Artikels für die fremde Rechtsverletzung einzustehen haben. Richtigerweise wird das vom Landgericht Düsseldorf verneint, weil ein sich anhängen an ein Amazon-Angebot im Kern etwas gänzlich anderes ist, als ein Urheberrechtsverstoß im eigenen Onlineshop. Amazon gestaltet sich aus den verschiedenen Angebots-Vorschlägen der jeweiligen Verkäufer desselben Artikels ein eigenes Angebot, welches Amazon auch später noch überformt und verändert. Deshalb ist es richtig, hier die Verantwortung vor allem und in erster Linie bei Amazon selbst zu sehen. „Anders als in seinem eigenen Online-Shop, der Gegenstand des Verfügungsantrages war, ist für den von Amazon vorgegebenen Inhalt des verlinkten Angebots nicht der Antragsgegner, sondern vorrangig Amazon verantwortlich.“ Der vorliegende Beschluss spricht diesen Gedanken aus unserer Sicht erstmal in dieser Deutlichkeit aus: Für Amazon-Angebote haftet zuallererst Amazon selbst. Wir begrüßen diese Entscheidung außerordentlich, weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Plattform Amazon Rechnung trägt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 und Hinweisbeschluss vom 11.04.2014, beide zu Aktenzeichen: 12 O 8/13.

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

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