Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

Avatar von Unbekannt

Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Bernd Reuter neues Vorstandsmitglied beim BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat Bernd Reuter (54) als neues Vorstandsmitglied berufen. Der geschäftsführende Gesellschafter des Onlineshops www.reuter.de ist nicht nur ein hervorragender Kenner des Onlinehandels, sondern auch sehr engagiert im Kampf gegen Herstellerbeschränkungen. „Wir sind sehr froh, nun mit Bernd Reuter einen weiteren tüchtigen Streiter für die Freiheit des Handels und wider die Beschränkungen an Bord zu haben“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Von Beginn an ist Bernd Reuter ein Verfechter der Gleichbehandlung aller Vertriebsformen und der Transparenz gegenüber seinen Kundinnen und Kunden. Er scheut sich deshalb nicht, sich auch mit den Großen der Branche anzulegen. Bekannt wurde er durch das wegweisende „Dornbracht-Urteil“ des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das 2013 mit seiner Entscheidung den Onlinehandel stärkte. Der Badarmaturenhersteller Dornbracht musste wegen gezielter Behinderung des Onlinehandels einen hohen Schadenersatz an die Reuter-Gruppe zahlen.

Bernd Reuter wurde am 14. Juli 2015 als neues Vorstandsmitglied berufen. Sein stationäres Unternehmen gründete Bernd Reuter bereits 1986 mit nur einem Lehrling als weiteren Mitarbeiter. Seit dem Start 2004 hat sich reuter.de auch als einer der größten Fach- und Onlineshops für Bad- und Wohnkultur in Europa etabliert. In seinem, nach wie vor in Familienbesitz befindlichen, Unternehmen beschäftigt Reuter heute mehr als 315 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Quelle und weitere Informationen: Bernd Reuter wird neues Vorstandsmitglied des BVOH – BVOH Bundesverband Onlinehandel. / http://www.bvoh.de/vorstand/

Zur Pressemitteilung geht es >>>hier.

 

 

Online-Marktplätze in Europa

Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay

Der Onlinehandel über Marktplätze ist wesentlicher Bestandteil des E-Commerce in Europa. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat in einer großen Übersicht alle Marktplätze in Europa zusammengetragen und dargestellt:
bvoh_marktplatz_marketplaces_map_eu_A3

Online-Marktplätze zeichnen sich dadurch aus, dass auf einer Plattform verschiedene Händler Waren anbieten können. Von der Mechanik her gibt es unterschiedliche Arten von Marktplätzen. Zum Beispiel unterscheidet man zwischen geschlossenen und offenen Marktplätze, wobei sich auf offenen Marktplätzen nahezu jeder Händler direkt selber anmelden kann und bei geschlossenen Marktplätzen der Betreiber entscheidet, ob ein Händler zugelassen wird oder nicht. Des Weiteren unterscheiden sich die Marktplätze in der Angebotsart (Sofortkauf, Auktion, Inserat / Kleinanzeige) und damit auch in der Möglichkeit, ob die Transaktion direkt auf dem Marktplatz passiert oder erst bei Übergabe der Ware. Einen dritten entscheidenden Unterschied sieht man in der Betriebsart. Wird der Marktplatz von einem Händler betrieben (Amazon, Otto, Pixmania, Zalando) oder von einem reinen Marktplatzbetreiber ohne eigenen Verkauf auf dem Marktplatz (Allyouneed, eBay, Rakuten).

„Auch wenn vielen Konsumenten das noch gar nicht so bewusst ist – Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay. Neben diesen ‚Platzhirschen‘ konnten sich viele Marktplätze etablieren, die sehr zielgenau auch sehr spezielle Wünsche der Kunden erfüllen können“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH), und „Es gibt sehr unterschiedliche Herangehensweisen und das macht dann den Charme der zahlreichen Online-Marktplätze nicht nur in Deutschland aus.“

Quelle + viel mehr Informationen finden Sie unter: Übersicht aller Online-Marktplätze in Europa inkl. Top50.

Zur Presseerklärung geht es >>>hier!

Blau = Nivea?

20150320_103843BGH: „Ausreichend für Verkehrsdurchsetzung ist, wenn mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen“

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2015


Um ehrlich zu sein, eine schwierige Frage. Ist „gelb“ dann die Post oder Nikon? Ist „grün“ vielleicht nur ein Fernreisebus und sonst gar nichts oder eine Partei? Die Umfrage wird es zeigen, ob blau = Nivea ist oder doch noch etwas anderes. Über „Magenta“ für die Telekom mag ich gar nicht erst nachdenken. Für Nivea werden es nun die Meinungsforscher entscheiden und die Meinung ist bekanntlich frei. Übrigens, Florena hatte doch auch etwas blau in ihrer Marke. Allerdings sind sich Nivea und Florena näher als man vielleicht denkt. Eine durch und durch cremige Geschichte also.

Nivea möchte nicht einfach nur mal blau machen, sondern die Frage ist, ob Blau auch Nivea macht. Vorerst ja.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Bundesgerichtshof: Framing erlaubt

Der 20150418_160515u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2015


Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen! Als Faustformel und auf den Punkt gebracht, kann man zusammenfassen, was einmal veröffentliche wurde, kann nicht noch einmal veröffentlicht werden (und dadurch Ansprüche auslösen). Ist die Katze erst einmal aus dem Sack, dann ist sie wirklich frei. Die juristische Begründung ist freilich weitaus komplizierter. Folgen Sie dem Link zur Pressemitteilung oben, wenn Sie die Thematik vertiefen möchten.

Viel Freude dabei wünscht Ihnen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Anwaltszimmer im Amtsgericht Dresden

20150608_083015Ab sofort steht beim Amtsgericht Dresden, Roßbachstraße 9 ein Anwaltszimmer und damit eine Rückzugsmöglichkeit für die im Justizzentrum tätigen Rechtsanwälte zur Verfügung. Das Zimmer N 5.09 befindet sich im 5. OG in der Nähe der Zwangsversteigerungsabteilung. Es ist mit Sitzgelegenheiten und einem Münzkopierer ausgestattet.

Quelle: Anwaltszimmer beim Amtsgericht Dresden | Rechtsanwaltskammer Sachsen.


Vielen Dank, das könnte eine Arbeitserleichterung sein!