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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Der BGH und das file sharing – Morpheus II

Bundesgerichtshof zur Schadensersatz-Pflicht wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörse

Urteile vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Lizenzanalogie: 200 Euro pro Titel; Umstand, dass Eltern für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben, reicht für ihre Enthaftung nicht aus

20150531_163812Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. …

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 092/2015 vom 11.06.2015


Der BGH verlangt in der Morpheus-Entscheidung eine Belehrung der Kinder. Wenn sie nur „allgemeine Regeln“ für ein „ordentliches Verhalten“ mitbekommen haben, reicht das natürlich nicht aus. Sehr zu begrüßen ist die „Deckelung“ auf 200 Euro Lizenz-Schadensersatz pro Titel, wobei ich eine Rabattstaffel vermisse, denn es ging vorliegend immerhin um 15 Titel. Nach wie vor aber gutes Wetter für das, was Einige teilweise als Abmahnindustrie bezeichnen. Perspektivisch wird es nicht haltbar sein, die Konsumenten von Musik an diesem konsumieren zu hindern. Das wäre ja auch ziemlich sinnlos und unlogisch, denn Musik, wie Kunst überhaupt, ist auf Veröffentlichung und den Genuss durch viele angelegt. Zwischen dem berechtigten Interesse der Urheber und dem berechtigten Interesse der Nutzer, nicht von Abmahnungen überzogen zu werden, die Kostenexplosionen (wie Verfahren bis vor den BGH) zur Folge haben können, muss aber ein anderer Weg gefunden werden, als der bislang praktizierte. Das ein Beitrag in Anlehnung an die Lizenz gezahlt werden muss, ist klar. Aber die Rechtsverfolgungskosten dürfen nicht allein gegen die Nutzer gehen, weil auch das immer wieder betonte Interesse der Urheber sich darin niederschlagen sollte, dass diese an den Kosten beteiligt werden, denn schließlich haben beide Seiten, Urheber und Nutzer, die Gerichte zu gleichen Teilen beschäftigt. Sie sehen, worauf ich hinaus möchte: In solchen Fällen, wie auch den Übrigen, in denen Abmahnungen eingesetzt werden (z.B. Wettbewerbsrecht), sollte jeder seine Kosten selbst tragen, wie es sich vor den Arbeitsgerichten erster Instanz bewährt hat. Wer abmahnen will und (angeblich) abmahnen muss, dem soll es das auch Wert sein. Dann regulieren sich die Streitwert übrigens ganz von selbst.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Ausgleichzahlung bei Vorverlegung eines Fluges

20150601_210545„Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.“

Bundesgerichtshof, Anerkenntnisurteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 59/14

Mehr lesen in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2015

DHL baut Cincinnati-Drehkreuz aus

20150531_194007Cincinnati – Leipzig – Hongkong

DHL gab Investitionen in Höhe von 108 Millionen US-Dollar für den Ausbau seines Amerika-Drehkreuzes am Flughafen Cincinnati/Northern Kentucky (CVG) bekannt. Damit will das Unternehmen dem wachsenden Volumen an internationalen Sendungen gerecht werden. Im Zuge des Ausbaus erhält das Drehkreuz zusätzliche Gates, um eine größere Zahl an Flugzeugen abfertigen zu können. Zudem sollen weitere Lagerflächen und Kapazitäten zum Sortieren von Sendungen sowie zum Be- und Entladen von Flugzeugen entstehen.

Der Hub am Flughafen Cincinnati gehört zu den drei globalen Hauptdrehkreuzen von DHL. Er verbindet die Vereinigten Staaten mit dem weltweiten Netzwerk von DHL, das Asien, Europa sowie Nord- und Südamerika umspannt. Am Drehkreuz in Cincinnati werden jährlich 46 Millionen internationale Sendungen für Ziele in den USA, Kanada, Mexiko und Lateinamerika umgeschlagen. Der Hub verbindet zudem über 100 Service Center, einen regionalen Hub im Miami und internationale Gateways in Los Angeles und New York mit mehr als 220 Ländern und Territorien auf der ganzen Welt. Die beiden anderen globalen Hauptdrehkreuze von DHL befinden sich in Leipzig und Hongkong.

Quelle + mehr: DHL baut sein Amerika-Drehkreuz in Cincinnati aus | onlinemarktplatz.de.

Monopolkommission bestätigt Wettbewerbsprobleme durch Beschränkungen und wenn Marktplatzbetreiber selber Händler ist

Amazon als Beispiel namentlich benannt

BVOH-Präsident Prothmann begrüßt Ergebnisse des Sondergutachtens der Monopolkommission

Die Monopolkommission hat der Bundesregierung und den gesetzgebenden Körperschaften das Sondergutachten  „Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte” vorgelegt. Wettbewerbsprobleme können laut Gutachten im E-Commerce dann entstehen, wenn der Betreiber einer Plattform (als Beispiel wird Amazon genannt) zugleich Verkäufer auf dieser Plattform ist und damit in Konkurrenz zu anderen Verkäufern auf seiner Plattform tritt. Bei der Erstellung dieses Gutachten war auch die Expertise des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) insbesondere in Fragen von Handelsbeschränkungen und Wettbewerbsverzerrungen gefragt. „Angesichts der Entwicklungen auf digitalen Märkten sind Anpassungen des Rechtsrahmens und der Behördenpraxis nötig. Der Anwendungsbereich der Fusionskontrolle sollte erweitert werden, Missbrauchsverfahren sind zügiger zum Abschluss zu bringen”, sagte der Vorsitzende der Monopolkommission, Prof. Daniel Zimmer. Der BVOH begrüßt ausdrücklich das aus eigenem Ermessen der Monopolkommission erstattete Sondergutachten zum Wettbewerb auf digitalen Märkten. „Gerade im Bereich der Beschränkungen des Onlinehandels durch die Industrie und das wenig transparente Ausnutzen von Monopolstellungen auf digitalen Marktplätzen durch die Anbieter besteht dringender Handlungsbedarf – insbesondere auch in der zugigen Abwicklung von Verfahren. Deshalb begrüßen wir das Engagement der Monopolkommission und haben auch gern mit Rat und Tat zur Seite gestanden“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

In zwei Bereichen konnte Oliver Prothmann den Standpunkt des Onlinehandels verdeutlichen:

„K41. Eine ökonomisch wichtige Bedeutung kommt dem Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen (E-Commerce) zu. Der Online-Handel zwischen Unternehmen und Endverbrauchern (B2C-E-Commerce) ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Für das Jahr 2014 werden für Deutschland je nach Quelle ein steuerbereinigtes Marktvolumen des E-Commerce von ca. EUR 39 Mrd. bis EUR 44 Mrd. und ein Anteil am Einzelhandelsumsatz von ca. 9-10 Prozent angegeben. Unabhängig von den genauen Marktdaten ist zukünftig ein weiterer Anstieg des Anteils des E-Commerce am Einzelhandelsumsatz zu erwarten (Tz. 343 – Tz. 346, Tz. 352 – Tz. 358).

K 47. Zu Wettbewerbsproblemen durch vertikale Integration kann es im E-Commerce kommen, wenn der Betreiber einer Plattform zugleich Verkäufer auf dieser Plattform ist und damit in Konkurrenz zu anderen Verkäufern auf seiner Plattform tritt. In einem solchen Fall können Anreize für den Plattformbetreiber bestehen, die eigenen Produkte prominenter darzustellen. Ferner hat dieser die Möglichkeit, Transaktionen von Dritthändlern zu beobachten, besonders nachgefragte Produkte in den eigenen Handelsbestand aufzunehmen und betroffene Händler möglicherweise vom Markt zu verdrängen. Zudem kann der Plattformbetreiber zusätzliche Daten akkumulieren, um beispielsweise bessere Produktempfehlungen zu geben und hierdurch die Qualität der eigenen Plattform und damit die eigene Wettbewerbsposition gegenüber konkurrierenden Plattformen zu verbessern.  (…) Gleichwohl sollte dieses Verhalten durch die Wettbewerbsbehörden beobachtet werden, um längerfristige Ausschließungswirkungen zu verhindern (Tz. 391 – Tz. 395)“

Aus: Kurzfassung des Sondergutachtens der Monopolkommission (pdf)

Quelle + mehr: Monopolkommission bestätigt Wettbewerbsprobleme auf Online-Marktplätzen durch Handelsbeschränkungen und wenn Marktplatzbetreiber selber Händler ist – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

Pressemitteilung als pdf >>>hier.


Die Einladung von Prof. Dr. Daniel Zimmer, LL.M., Vorsitzender der Monopolkommission, zur Stellungnahme zum Sondergutachten kam Anfang November 2014. Das die Monopolkommission das Amazon-Thema (Plattformbetreiber tritt auf eigener Plattform als Händler auf) gerade jetzt so namhaft aufgreift, ist sehr zu begrüßen und zeigt, dass sich der Bundesverband Onlinehandel zu Recht dieser hochbrisanten, wie hochaktuellen Thematik angenommen hat. Respekt und Anerkennung vor dem Gutachten der Monopolkommission auch dafür, wie schnell die Monopolkommission das Gutachten vorgelegt hat. Ich freue mich sehr darüber, wie die umfangreiche Zuarbeit von BVOH-Präsident Oliver Prothmann im Gutachten Niederschlag gefunden hat. Ich glaube, das ist zum Segen der Onlinehändler und Verbraucher.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

BVOH Stammtisch Dresden – trotz G7 Gipfel gut erreichbar

koernergarten_dresdenBVOH Stammtisch Dresden Körnergarten – trotz G7 Gipfel in der Stadt gut erreichbar

Bitte Beachten Sie Einschränkungen in der Innenstadt!

Sie finden den Körnergarten hier:

Friedrich-Wieck-Straße 26, 01326 Dresden, http://www.koernergarten.de/

Beginn: 19:00 Uhr, Anmeldung: gs@bvoh.de

Wir freuen uns auf einen gelungenen Stammtischabend

Ihre

Anna Duleczus, Holger Knutas, Wolfgang Wentzel

Für den Bundesverband Onlinehandel e.V.


Hier einige Tipps für Ihre Anreise:

  1. Bitte umfahren Sie die Dresdner Innenstadt möglichst großräumig
  2. Die Dresdner Polizei hat ein Kontakttelefon u.a. wegen der Verkehrseinschränkungen eingerichtet. Kontakttelefon:  (0351) 483-3000
  3. Unter www.twitter.com/polizeisachsen gibt es die Möglichkeit, sich live zu #G7DD informieren
  4. Auf www.facebook.com/polizeisachsen.info werden allgemeine und zusammenfassende Informationen rund um das Einsatzgeschehen veröffentlicht
  5. Medieninformation der Polizeidirektion Dresden