Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Grüße vom e-Commerce Day Köln

Wentzel, Prothmann

Wentzel, Prothmann. Foto: Frank Langel

Herzlich willkommen!

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BVOH April Stammtisch nochmals Paulaners

RA Wentzel, BVOH

Liebe Mitglieder und Freunde des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.,

wir laden herzlich zum April-Stammtisch ein: Dienstag, 29. April 2014, ab 19:00 Uhr, Paulaners im Taschenbergpalais Dresden

Mit den allerbesten Grüßen,

Wolfgang Wentzel und Holger Knutas

Parken zum BVOH Stammtisch im Paulaners:

Es gibt eine öffentliche Tiefgarage auf der Rückseite des Kempinski Taschenbergpalais. Sie geht bis zu drei Ebenen in die Tiefe und hat so voraussichtlich genügend Stellfläche für uns alle. Die Einfahrt ist etwas eng. Vorsicht bitte auf die rechte Hauswand und auf die Service-Säule links. Eine alternative Parkmöglichkeit wäre die Tiefgarage Semperoper, deren Auslastung spielplanabhängig ist.

Bundesverband Onlinehandel: https://www.facebook.com/BVOHeV

Onlinehandel und eCommerce

Trade, Trust and muttersprache

Als sich der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) am 8. April 2006 gründete, verstand er sich als Alternative zur International E-Business Association e.V. der „IEBA“. Der Wunsch, vieles besser zu machen, fand seinen Ausdruck auch darin , dass der Bundesverband Onlinehandel in seiner Satzung bewusst muttersprachliche, also deutsche Begriffe verwendete („Bundesverband“, „Handel“, „Gebietsdezernenten“ u.a.). Heute ist es hierzulande wieder modern geworden, in  Anglizismem zu kommunizieren oder doch wenigstens damit zu werben. Deshalb sagen wir es natürlich besonders gern: Der Bundesverband Onlinehandel ist Ihr eCommerce-Verband, bereits seit 2006!

RA Wentzel, Dresden

Ihr Wolfgang Wentzel, Bundesverband Onlinehandel

Amazon: Jeder haftet für Jeden?

Das Landgericht Köln vertritt die Rechtsauffassung, dass jeder Anbieter für alles das verantwortlich sein soll, was andere Anbieter zu diesem Angebot unter derselben ASIN beitragen. Die Anbieter sollen sogar für das verantwortlich sein, was Amazon in ein solches Angebot schreibt: „Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass – worauf schon in den Terminverfügungen hingewiesen worden ist – die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Produkteinstellung gegeben ist und zwar auch insoweit, als die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen von Amazon stammt.„. Also kurz gesagt, Jeder haftet für Jeden. Auch die gewerblichen Händler für Amazon.

Landgericht Köln, Az. 81 O 20/14, Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014

Einschätzung: Das Recht kennt eine Verantwortlichkeit für fremdes Handeln ausnahmsweise nur dann, wenn es eine Zurechnungsnorm gibt, etwa § 278 BGB beim Erfüllungsgehilfen oder § 831 BGB beim Verrichtungsgehilfen. Eine Plattform ist aber weder Erfüllungsgehilfe, noch Verichtungsgehilfe, sondern ist auf Grund ihrer eigenständigen Stellung eher wie ein Vermieter anzusehen. Solches hat dankenswerterweise das OLG Hamm entschieden, weil die Plattform dem Verkäufer gegenüber nicht weisungsgebunden ist (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, 4 U 145/09).

Eine Haftung für fremde Tat oder für fremde Störung ist unserer Meinung nach contra legem, gegen das Gesetz.

Völlig anders und unserer Ansicht nach richtig sieht es das Landgericht Düsseldorf (wir berichteten).

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com