Archiv der Kategorie: Aktuelle Entscheidungen

Urteilsbegründung „Morpheus“ veröffentlicht

Wir berichteten bereits darüber:

Messer, Gabel, Schere, Licht, ist für kleine Kinder nicht! – Filesharing schon, wenn es die Eltern qualifiziert verbieten, „erlaubt“ es der Bundesgerichtshof!

“Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.”

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012

Leitsatz des Bundesgerichtshofs:

„Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“

Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie >>>hier

 

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Blasewitzer Straße 41, 01307 Dresden

Ruf +49 351 450 4 100, Fax +49 351 450 4 200,

Durchfax/Direktfax: +49/351/8 98 80 31

www.onlinehandelsrecht.de

Wo ist das Amtsgericht in Dresden?

Google hat die Roßbachstraße wieder in Florian-Geyer-Straße umbenannt. Und das Street View – Bild stammt aus einer Zeit, in der das Amtsgericht noch nicht stand. Kurz gesagt: Das Amtsgericht ist weg. Google hat es verschwinden lassen! Wohl dem, der es trotzdem findet!

>>>Mehr dazu …

 

Unter welchen Umständen darf man auf dem Hof des Amtsgerichts Meißen parken?

1. Man hat einen Kühlschrank dabei.

2. Dieser erzeugte einen fortbestehenden Geruch (vorzugsweise nach Fisch).

3. Die Vorführung des Kühlschranks ist angekündigt.

Siehe dazu: Amtsgericht Meißen

Der Nachbar des Empfängers ist nicht der Empfänger des Nachbarn!

So ist es gesagt:

„Die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält.“

Amtsgericht Winsen an der Luhe, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11.

So stehts geschrieben:

„Die Frist beginnt … nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger“

(Auszug aus der Musterwiderrufsbelehrung)

So muss es sein:

Der Nachbar des Empfängers ist nicht der Empfänger des Nachbarn!

Empfängt Ihr Nachbar mehr als Sie erreicht? – Sprechen Sie uns an!

Ihr Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

Bestellbestätigung + Vertragsbestätigung oder: Kein Vertrag – keine Vorkasse!

Wie viele Mails versenden Sie eigentlich beim Verkauf und warum?

Die Versendung der Bestellbestätigung ist erforderlich, um Ihre Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen. Grundlage dafür ist § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung, wo es heißt:

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden … (alte Fassung!)

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden … (aktuelle Fassung!)

den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen …

Die Bestellbestätigung bestätigt den Eingang der Bestellung. Diese müssen Sie auch dann versenden, wenn der Vertrag längst zustande gekommen ist, z.B. auf eBay durch „Sofort Kaufen“. Die Bestellbestätigung ist auch das Medium, mit dem Sie die Widerrufsbelehrung, die gesetzlichen Pflichtinformationen und Ihre AGB dem Käufer in Textform übermitteln.

Mit der Vertragsbestätigung (oder: Auftragsbestätigung) bringen Sie den Vertrag zustande.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 145 BGB). Angebot im Onlineshop ist regelmäßig die Bestellung des Kunden. Die Ansicht am Bildschirm mist nur die Einladung zur Abgabe dieses Kauf-Angebots (invitatio od offerendum). Annahme ist die vom Verkäufer dem Kunden erteilte Vertragsbestätigung. Dabei lassen sich Vertragsbestätigung und Bestellbestätigung auch in einer E-Mail kombinieren. Wenn Sie keine Vertragsbestätigung erteilen, dann wird Ihre Bestellbestätigung als Vertragsbestätigung auszulegen sein.

Den Vertrag erst mit Zusendung der Ware zu bestätigten, ist demgegenüber wohl etwas zu spät, weil Sie sich dann als Verkäufer etwas vorbehalten, was Ihnen nicht zusteht, eine Art von Verkäuferrücktrittsrecht (durch Nichtbelieferung). Unfein wäre es, wenn Sie den Käufer – ohne ihm den Vertrag zu bestätigen – zur Zahlung auffordern, weil sich dann die Frage stellt, worauf zahlt der Käufer eigentlich, wenn noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist.

So hat es auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 29.08.2012, 6 W 84/12) dieser Tage entschieden: Kein Vertrag – Keine Vorkasse!

Eine Herausforderung stellt diese Vorgabe „Keine Vorkasse ohne Vertrag“ dann dar, wenn Sie Ihren Käufer, bevor Sie ihm den Vertrag bestätigen, durch ein Zahlungssystem führen, z.B. PayPal. Dann nämlich bitten Sie ihren Kunden zur Kasse, ohne ihm den Vertrag bestätigt zu haben, mit anderen Worten, Sie würden dadurch gegen den Grundsatz „Kein Vertrag – Keine Vorkasse!“ verstoßen. Dieser Zielkonflikt ist jedoch lösbar.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

aktualisiert am 11.03.2015 (das ist nun auch schon eine ganze Weile her) sowie im Januar 2025