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Das Widerrufsrecht für den Verkäufer

per Erstattung des Kaufpreises bei Nichtlieferbarkeit / Nichtverfügbarkeit der Leistung

Um es vorwegzunehmen: Der Verkäufer hat kein Widerrufsrecht, zumindest theoretisch. Aber was soll er tun, bei Nichtlieferbarkeit nach Vertragsschluss? Heißt es da nicht pacta sunt servanda? Verträge sind zu halten? Macht er sich nicht schadensersatzpflichtig, der Verkäufer, wenn er nicht liefert? Wir wollen es sehen!

Der Sachverhalt

Der Verkäufer bot in seinem Onlineshop Neuware an. Was er lieferte, habe jedoch angeblich starke Gebrauchsspuren aufgewiesen. Der Käufer reklamierte nebst Bildmaterial, sandte dem Verkäufer die Ware zurück und forderte ihn zur Übersendung von Neuware auf. Der Verkäufer zog noch eine Volte, indem er dem Käufer mitteilte, dass er die Ware dem Hersteller zur Prüfung eingesandt habe, worauf Letzterer antwortete, dass ihn dass nicht interessiere, er Neuware bestellt habe und auf deren Zusendung insistiere.

Daraufhin zahlte der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurück! Und dieser verklagte jenen auf Lieferung unbenutzter Neuware, Zug um Zug gegen Zahlung der Kaufsumme. Nun war guter Rat gefragt!

Das Problem

Eine Nachlieferung wurde seinerzeit nicht vorgenommen, da der Artikel bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr beschaffbar war (EOL – End of Life). Und eine Belieferung konnte deshalb auch nicht mehr, überhaupt nicht mehr, vorgenommen werden.

Ein Lösungsansatz: Unmöglichkeit

Der Artikel war nicht mehr beschaffbar. Das heißt, der Verkäufer kann ihn bei keinem seiner Zulieferer mehr bestellen, weil der Artikel nicht mehr lieferbar ist. Hierzu konnte ich die Zeugenaussage des beim Verkäufer angestellten verantwortlichen Mitarbeiters anbieten. Der Erbringung der Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrage stand damit meiner Ansicht nach Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB entgegen. Womit der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist. Diese Einrede habe ich dann auch erhoben.

Was wäre mit Schadensersatz?

Schadensersatz hatte der Käufer nicht beantragt. Dieser Schadensersatz würde sich auch im Bereich der – unstrittig – bereits zur Erstattung geleisteten Kaufpreiszahlung bewegen. Das heißt, wenn der Käufer seine Klage in dieser Situation auf Schadensersatz umgestellt hätte, dann hätte ich Erfüllung gemäß § 362 BGB eingewandt, weil der Verkäufer den Kaufpreis bereits an den Käufer überwiesen hatte. Im Übrigen hatte der Käufer zu Schadensersatz nicht vorgetragen.

Könnte man sich nicht gütlich einigen?

Da der Kaufpreis bereits erstattet wurde, stand auch kein Material mehr für eine gütliche Einigung im Raume. Der Verkäufer hätte dem Käufer sonst anbieten können, ihm den Kaufpreis in voller Höhe zu erstatten. Was er, wie gesagt, aber bereits getan hatte. Und das war auch unstrittig. Das entspricht der Rechtslage: Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 Abs. 1 BGB.

Die Lösung

Und so wäre nichts anderes mehr übrig geblieben, als die Klage des Käufers abzuweisen.

Meines Erachtens nach ein gerechtes Ergebnis, denn der Käufer hat seinen Kaufpreis längst zurückerhalten. Der Verkäufer kann den Artikel nicht liefern; die Hauptleistungspflicht ist objektiv und subjektiv unmöglich geworden, § 275 Abs. 1 BGB.

Die Erstattung des Kaufpreises mag den Kaufvertrag nicht aufgelöst haben, Unmöglichkeit, § 275 BGB, steht der Erbringung der Hauptleistungspflicht jedoch dauerhaft entgegen. Hierzu war sogar Zeugenbeweis angeboten. Das Schicksal der Kaufpreiszahlung ist über § 326 Abs. 1 BGB geregelt: Der Anspruch entfällt. Im Ergebnis ist genau das eine gerechte Auflösung des Interessenkonflikts.

Vorsorglich war der Verkäufer auch vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Käufer vortrug, ein solcher Rücktritt habe nicht stattgefunden. Nach der hier vertretenen Lösung (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB) dürfte es auf einen Rücktritt allerdings nicht mehr ankommen; deshalb war er nur vorsorglich erklärt.

Wie ist es ausgegangen?

Wir wissen es nicht! Oder: Wir wissen es schon! Tja, was soll ich sagen? Der Gegenanwalt hat sein Mandat niedergelegt und der Kläger seine Klage zurückgezogen, nach meiner Klageerwiderung. Wenn es doch immer so einfach wäre! Für mich ein Indiz dafür, dass ich mit meiner Argumentation genau richtig gelegen habe. Und eine Mandatskündigung kann (auch) andere Gründe haben, die ich hier nicht zu vertiefen brauche. Ich empfinde es allerdings schon als Ritterschlag und zwar für mich in diese Falle, wenn ein Kläger seine Klage zurücknimmt, allein auf meine Argumentation hin und wir mithin gar nicht erst des Gerichts bedürfen. Meinen Respekt dem hier natürlich namentlich nicht Genannten! Auch wenn ich damit nun keine zitable Entscheidung habe; dieser Artikel tuts auch.

Was ist mit einem vertraglichen Rücktrittsrecht für den Verkäufer per AGB?

Nun könnte man ja auf die Idee kommen, im Einklang mit § 308 Nr. 8 BGB für diesen Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung eine Klausel zu schreiben, die einen Vorbehalt des Verkäufers begründet, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn er sich gleichzeitig verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm den Kaufpreis unverzüglich zu erstatten. – Wer mich kennt, kennt auch meine Einstellung zu (solchen) AGB.

Also, auch, wenn es kein gesetzliches Rücktrittsrecht für den Verkäufer geben mag, so kann er sich doch für solche Situationen zumindest ein vertragliches Rücktrittsrecht ausbedingen, was jedenfalls zeigt, dass dem Gesetzgeber wenigstens die Idee eines „Widerrufsrechts für Verkäufer“ nicht ganz fremd war! Immerhin!

Braucht man eine solche AGB?

Der vorliegende Fall zeigt: Nein. Es geht auch ohne. Es geht auch mit § 275 BGB – Der Einrede der Unmöglichkeit der Leistung.

Fazit

Der Verkäufer hat dieses faktische Rücktrittsrecht. Er übt es aus durch die Rückzahlung des Kaufpreises. Es muss halt die Ware auch tatsächlich nicht mehr lieferbar sein. Und der Verkäufer muss auf einen verständigen Kunden respektive einen Richter treffen, der die Argumentation gut nachvollziehen kann. Mir jedenfalls ist sie schlüssig. Faktisch hat der Verkäufer dieses „Widerrufsrecht“. Und praktisch übt er es aus, indem er den Kaufpreis zurückzahlt. Und den Kunden angemessen informiert. Wie es ja die Idee des § 308 Nr. 8 BGB ist. Aber es läuft eben auch, ohne, dass man eine solche AGB ausdrücklich implementiert. Zumindest in dem hier besprochenen, aber gerichtlich nicht entschiedenen Fall oder besser gesagt. Fällchen. Allerdings: höchst skalierbarem „Fällchen“!

Die leere Paketbox

Rezension von Amtsgericht Pirna, Endurteil vom 03.11.2023, Az.: 13 C 272/23

Der Fall ist schnell erzählt:

Der Käufer bestellte, bezahlte und erhielt die Waren geliefert. Einen Tag später widerrief er den Kaufvertrag und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Kaufsache allerdings langte nicht beim Händler ein! Der Käufer klagte und wies einen DHL-Einlieferungsbeleg vor. Der Händler – vertreten durch mich – verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Wir konnten ein Schreiben der DHL vorlegen, das bestätigte, dass die Paketbox leer war:

„Vor dem Hintergrund des leeren Faches der Packstation, müssen wir bestreiten, dass die Sendung zur Beförderung übergeben worden ist.“

Dagegen legte der Kläger eine Eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vor, „welche das Einlegen des entsprechenden Pakets beobachtet haben will“, wie es das Amtsgericht Pirna vornehm-zurückhaltend ausdrückte.

Schließlich hat das Gericht sogar eine Mitarbeiterin der DHL schriftlich als Zeugin vernommen:

„Diese hat erneut bestätigt, dass der zuständige Mitarbeiter der DHL keine Warensendung des Klägers in der Packstation vorgefunden habe. Eine entsprechende Sendung sei auch im Lager der DHL für Fundsendungen vorhanden. Die Zeugin hat zugleich aber klargestellt, dass sie nicht abschließend beurteilen könne, ob der Kläger die Sendung tat sächlich gar nicht erst in die Packstation eingelagert hätte oder ein Fehler des entleerenden Mitarbeiters bzw. ein technischer Fehler vorlag. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Sendungsbeleg letztlich automatisch generiert wird und daher kein sicherer Nachweis dafür sei, dass die Sendung auch tatsächlich in die Packstation eingelegt worden ist.“

Mit der Aussage der Mutter hat sich das Gericht – sehr zu Recht! – kritisch auseinandergesetzt:

„Die vorliegende schriftliche Aussage der Mutter des Klägers ist extrem knapp gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine stichwortartige Aufzählung der Handlungen, welche die Zeugin wahrgenommen haben will. Auch der Kläger selbst hat nach einem entsprechenden Vorhalt des Beklagten jedenfalls nicht eindeutig bestritten, dass die schriftlichen Aussagen unterschriftsreif vorgefertigt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben der Mutter des Klägers nicht ausreichend, um die oben beschriebene Unsicherheit über den tatsächlichen Hergang zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich auszuräumen.“

Das ging dann folgerichtig auch zu Lasten des Klägers.

Rechtliche Einordnung und Beweiswürdigung

Erinnern Sie sich an die Muster-Widerrufsbelehrung? Steht da nicht der Satz:

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“?

Ich glaube, das ist der einzige für Händler günstige Satz in der Widerrufsbelehrung!

Der war dann auch die Lösung des Falles: Der Händler berief sich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Der Kläger konnte den Nachweis nicht erbringen, dass er die Waren abgesandt hatte.

Dem stand schon die Bestätigung der DHL entgegen, dass die DHL das Paketfach leer vorgefunden hat. Wie der Kläger den Einlieferungsbelegt erzeugt hatte, konnte anfänglich noch nicht erklärt werden. Der Bescheinigung von DHL würde jedoch ein höherer Beweiswert beizumessen sein, da die DHL gegenüber Einem von Millionen persönlich unbekannten Kunden keinerlei Belastungstendenz nachzusagen sein dürfte, während der Kläger in Person einen, vermeintlich für ihn günstigen Beleg präsentierte. Selbst wenn man dabei zu dem Ergebnis käme, dass Aussage gegen Aussage stünde, wäre damit kein Beweis erbracht. In jedem Falle aber stünde die Bescheinigung der DHL der Behauptung des Klägers, er habe die Rücksendung in die Paketbox eingelegt, effektiv entgegen; diese Behauptung war damit widerlegt.

Auch die Regelung nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB, wonach bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Unternehmer trage, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Weil die Rücksendung überhaupt noch nicht begonnen hatte! Die DHL hatte nichts vorgefunden, was sie hätte befördern können. Die Regel des § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB deckt den Zeitraum der Rücksendung ab; der Verbraucherverkäufer soll für den Transporteur einstehen. Die Regel deckt keine Zeiträume vor Beginn oder mangels Beginnes der Rücksendung ab. Diese Verantwortung liegt in der Tat beim Käufer. Nachdem nun die DHL bestätigte, dass sie mit der Rücksendung überhaupt noch nicht begonnen hatte und mangels Rücksendegutes auch nicht beginnen konnte, konnte die Gefahrtragungsregel nicht greifen.

Die Einlieferungsbeleg ist maschinell erzeugt („noreply@dhl.de“), während die nachträgliche Bestätigung der DHL von einem realen Menschen, die später als Zeugin schriftlich aussagte, erteilt worden war. Bereits der Bestätigung der DHL, dass die Paketbox leer gewesen sei, dürfte ein höherer Beweiswert gegenüber dem Einlieferungsbeleg beizumessen sein. Man könnte sogar in der Bestätigung der DHL, dass die Box leer gewesen ist, eine Berichtigung der Aussage des „Einlieferungsbeleges“ sehen. So dass auch die Frage, wie der Einlieferungsbeleg entstanden ist, die möglicherweise auch nur mit strafrechtlichem Instrumentarium zu beantworten wäre, an dieser Stelle dahinstehen konnte. Da auch von keinen Einbruchsspuren an der Paketbox die Rede war, war es sehr wahrscheinlich, dass in diese Paketbox nichts eingelegt wurde. Die DHL jedenfalls hat die Box unversehrt und leer vorgefunden. Und das auch bestätigt.

Eine leere Box ist nun einmal eine leere Box

Für diese Leere in der Box kann der Betreiber der Box nicht verantwortlich gemacht werden; erst recht nicht der potentielle Empfänger der Rücksendung. Mangels eines Gutes, das untergehen könnte, greifen auch die Regeln über den Untergang von Gütern hier nicht ein.

Was mangels Existenz in dieser Box nicht untergehen kann, kann auch nicht zu Lasten einer Partei oder zugunsten der anderen untergehen. Kurz: Was von vornherein gar nicht da ist, das kann auch nicht untergehen.

Den Einlieferungsbelg kann man problemlos selbst an der Packstation erzeugen, unabhängig davon, ob man ein Paket eingelegt hat.

Der Ablauf ist der Folgende:

  • DHL Label erstellen
  • an der Packstation Barcode einscannen
  • es öffnet sich ein Paketfach und man wird aufgefordert, ein Paket dort einzulegen
  • Paket einlegen oder auch nicht (letzteres könnte eine Strafbarkeit nach sich ziehen)
  • Am Display wird abgefragt, ob ein Paket eingelegt wurde und man muss dies auf dem Display bestätigen. Dies geht auch ohne Einlegen eines Paketes, da es keine Waage oder elektronische Überwachung des Faches (z.B. Kamera) gibt (Disclaimer wie eben!).
  • Danach erhält man eine Einlieferungsbestätigung

So lautete dann auch die schriftliche Zeugenaussage der DHL:

„Ob der Kunde die Sendung tatsächlich eingelegt hat, kann erst durch unseren Mitarbeiter bei Entleerung der Packstation erfolgen. Dieser hat im konkreten Fall, wie bereits dargelegt, gescannt, dass sich in dem Packstationsfach, in welchem die Sendung eingelegt worden sein soll, keine Sendung befunden hat.“.

Das beweist nicht, dass ein Paket eingelegt wurde. Vielmehr dürfte es nach dieser Zeugenaussage erwiesen sein, dass der Kläger kein Paket in die Packstation eingelegt hat. Damit wäre sogar der Gegenbeweis erfolgreich geführt.

Demgegenüber vermochte die schriftliche Zeugenaussage der Mutter des Klägers nicht zu überzeugen. An der Glaubwürdigkeit waren Abstriche zu machen, denn sie ist die Mutter des Klägers und dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung die Tendenz haben, das Vorbringen ihres Sohnes zu unterstützen. Zudem war die Aussage formelhaft („anwesend war oder festgestellt hat“). Das Formular war semiprofessionell vorgefertigt und lediglich unterschrieben. Die Aussage war hinsichtlich des angeblichen Einlegens des Paketes nicht detailhaft und inhaltsreich, sondern punktuell und nichtssagend. Die Aussage ging im Grunde genommen inhaltlich nicht über den Parteivortrag hinaus; ihr Beweiswert war daher von vorn herein eingeschränkt bis nicht vorhanden. Es war auch kein Datum angegeben, wann die Zeugin die angeblichen Wahrnehmungen gehabt haben wollte; weiterführende Anhaltspunkte oder Umstände, die dem Gericht eine Einordnung und unabhängige Beweiswürdigung überhaupt erst ermöglichen hätten können, fehlen. Im Übrigen gab es für eine schriftliche Zeugeneinvernahme dieser Zeugin keine gerichtliche Anordnung. Damit fehlte die Rechtsgrundlage für diese „Zeugeneinvernahme“; sie wirkte auch etwas „vorgeschoben“ und konstruiert; mithin unglaubhaft.

Es bestehen unserer Ansicht nach sogar Anhaltspunkte für eine in Betracht kommende Strafbarkeit; insbesondere in Zusammenschau mit der – angeordneten – schriftlichen Zeugeneinvernahme der DHL, die eben ganz anders lautete!

Aus Sicht des Klägers standen hier bestenfalls Aussage gegen Aussage; auch damit wäre der ihm obliegende Beweis nicht erbracht.

Das Amtsgericht Pirna ist uns hier erfreulicherweise in allen Punkten gefolgt!

Und die Moral von der Geschicht‘

Die Sache war semiprofessionell aufgezogen und wir konnten uns des Eindrucks nicht erwehren, dass hier eine „Masche“ vorliegt. Das führt zu der Frage, wie viele Onlinehändler – in vielleicht vergleichbaren Fällen – auf so eine Geschichte hereinfallen würden: Widerruf, Kaufpreisrückforderung; aber eben eine leere Paketbox bei der Einlieferung der zurückzugebenden Kaufsache in eine Packstation der DHL (oder eines anderen Logistikers).

Es lohnt sich, die Dinge auch in so „kleinen“ Fällen kritisch zu hinterfragen und sorgfältig zu prüfen. Onlinehändler wissen, gutlaufende Produkte können schnell mal in Serie gehen.

Lesen Sie hier die Entscheidung im Original; ein kleines Fehlerchen – Wer findet es? – ist bereits zur Berichtigung beantragt:

Inzwischen gibt es einen nicen Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Pirna vom 29. Februar 2024, dem zusätzlichen Tag, den es wohl aller vier Jahre einmal gibt. Auch im Berichtigungsverfahren konnte sich der Kläger mit seiner Rechtsansicht nicht durchsetzen. Das Vorhandensein eines 29. Februar – von Zeit zu Zeit – zeigt, wie schwer es uns doch fällt, einen nach menschlichen Maßstäben perfekten Kalender an die unendliche Perfektion des Universums anzupassen. Das ist wie, wenn in einem Urteil mal das kleine Wörtchen „nicht“ fehlen würde, was natürlich genau so selten vorkommt. Und falls doch, sofort berichtigt wird; auf Antrag natürlich. Also wieder einmal: Ein Lob des Lesens und ein Dank nach Pirna!

Das Bundesverfassungsgericht und der Link zur OS-Plattform

Die höchstrangiste Entscheidung, zu der ich – als Vertreter des obsiegenden Beklagten aus den gegenständlichen Rechtsstreiten – die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hatte, ist eine des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 20.11.2019, 1 BvR 2400/17.

Dieser Artikel ist zugleich auch ein Beitrag zu § 522 Abs. 2 ZPO, nachdem ein Oberlandesgericht eine Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen soll, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Sachverhalt: Der Link zur OS-Plattform

Es ging um den berühmten Link zur OS-Plattform und einige engagierte Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden dazu, u.a. OLG Dresden, 14. Zivilsenat, Beschluss vom 11. August 2017, Az.: 14 U 732/17:

Das OLG Dresden hatte, wie auch schon das Landgericht, in meinem Sinne entschieden, dass den Link zur OS-Plattform auf Online-Marktplätzen der jeweilige Online-Marktplatz einzubinden hat und nicht der Plattformhändler. Einige andere Oberlandesgerichte hatten sich gegenteilig platziert. Und der damalige Kläger – ein Abmahnverein – war nun vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und hat verloren. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nach § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Entscheidungen des OLG Dresden in gewisser Weise bestätigt.

Der von mir vertretene Onlinehändler hatte in seinem Amazon-Angebot keinen Link zur OS-Plattform präsentiert. Genauer gesagt, hatte der Verein den „Falschen“ abgemahnt; es war gar kein Angebot meines Mandanten; er tauchte nur in der Buy Box auf; also das Angebot des Mandanten; naturgemäß ohne diesen Link. Aber damit war die Frage gestellt, ob der Plattformhändler oder die Plattform (oder beide) diesen Link präsentieren müssen.

Die Lösung: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil oder ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung

Eigentlich ist der Fall leicht und binnen kürzester Zeit mit einer einzigen Überlegung schnell und richtig zu lösen; möchten Sie es probieren?

Fallfrage: Muss der Onlinemarktplatz den Link zur OS-Plattform einbinden oder trifft diese Pflicht den Marktplatzhändler?

Streitentscheidende Norm: Artikel 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der ODR-Verordnung der EU:

 „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Verständnis und Analyse des Obersatzes:

„Die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen“ ist Apposition zu „In der Union niedergelassene Unternehmer“; gekennzeichnet durch das Setzen in Klammern.

„In der Union niedergelassene“ gilt offenbar für Unternehmer, wie Online-Marktplätze, kann also „vor die Klammer gezogen“ werden, ausgeklammert werden.

Dass der Link – wo auch immer er sei – leicht zugänglich sein muss, können wir vorerst vernachlässigen, das ist nicht strittig.

Was also bleibt? Als Kurzfassung des Obersatzes?

„Unternehmer und Online-Marktplätze stellen auf ihre Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Es ging um Amazon. Wes Website ist die Website von Amazon? – Ich denke Amazons!

Unternehmer haben natürlich auch ihre Websites; man nennt sie Onlineshop.

Präzisierte Definition:

Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.

Und, war das so schwer?

Einige auswärtige Oberlandesgerichte (z.B. Koblenz) haben den Fall anders gelöst; frei nach der Formel: Der Onlinehändler ist stets und für alles verantwortlich, was mit „seinen“ Angeboten (auch nur im Entferntesten) zu tun hat; insbesondere für sein Amazon-Angebot, und damit hat er – der Händler natürlich – diesen Link einzubinden. Amazon hat sich aus der Affäre gezogen, indem es die Möglichkeit eröffnet, dass die Händler durch Setzen eines Häkchens die Anzeige dieses Links bei Ihren Angeboten veranlassen können und das sollten Sie auch tun! Auch eBay hat es eingerichtet; es gibt sogar die Möglichkeit, diesen Link „sprechend“ (Aktivverlinkung) zu gestalten, denn dazu besteht rechtliche Pflicht, Stichwort „leicht zugänglich“. Das ist insofern bemerkenswert, als eBay ansonsten natürlich keine sprechenden Links (vielleicht noch auf den hauseigenen Onlineshop) zulässt.

Die tangierten verfassungsrechtlichen Grundsätze

In meiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hatte ich so die üblichen Dinge referiert; die Stellungnahme des Justizministeriums des Freistaates Sachsen war kürzer, sie bestand nur aus einem einzigen Satz: „Von einer Stellungnahme zu der oben genannten Verfassungsbeschwerde wird abgesehen.“ So geht es offenbar also auch!

Der Beschwerdeführer griff hauptsächlich § 522 Abs. 2 ZPO an, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung des Abmahnvereins einstimmig zurückgewiesen hatte unter Verweis auf seine vorherige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer hatte das Recht auf den gesetzlichen Richter, eine institutionelle Garantie, angeführt (Art. 101 Abs. 1 GG). Sie bedeutet, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und dass keine Ausnahmegerichte statthaft sind. Aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter kann jedoch kein Anspruch auf weiteren, über das Gesetz hinausgehenden, Rechtsschutz abgeleitet werden. Denn ein solcher wäre – gemessen am Gesetz – ungesetzlich. Das Recht auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdeführers war also meiner Ansicht nach nicht dadurch verletzt, dass er nicht in den Genuss von Instanzen gekommen ist, die ihm das Gesetz nicht gibt. Der Abmahnverein hat vor seinem gesetzlichen Richter gestanden und der hat ihm kein Recht gegeben.

Für eine Verletzung des Willkürverbots bestanden keine Anhaltpunkte. Dazu hätten elementare Regelungen der ZPO missachtet worden sein; das war nicht ersichtlich. Ein Grundrechtsverstoß schied also aus. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften war nicht ersichtlich und würde auch nicht genügen. Denn das Bundesverfassungsgericht ist – wie es alle Jurastudenten gern lernen – keine Superrevisionsinstanz.

Auch sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) war nicht verletzt. Gerade, dass der Beschwerdeführer von dem gesetzlich zulässigen „Sonderrechtsmittel“ der Rüge rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO) Gebrauch gemacht hat, zeigt, dass er im Rahmen dessen noch einmal kräftig rechtliches Gehör erhalten hat. Im Grund hatte er mehr rechtliches Gehör bekommen, als er nach den „regulären“ ZPO-Rechtsmitteln erhalten hätte. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer den gesamten Prozess-Stoff zuvor schon im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens hat verhandeln lassen. Mehr rechtliches Gehör ist nach der ZPO gar nicht möglich. Das Oberlandesgericht hatte dem Beschwerdeführer also ziemlich viel an rechtlichem Gehör gewährt, zuletzt sogar noch im Rahmen der Rüge der (angeblichen) Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Abmahnverein hatte alle verfügbaren Instanzen durchlaufen, einschließlich letzterer Rüge; bis zum BGH ist er allerdings nicht gekommen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre übrigens an § 544 Abs. 1 ZPO gescheitert.

Über dem Oberlandesgericht kommt nur noch der blaue Himmel – Im Verfügungsverfahren

Zum Punkt, dass § 522 Abs. 2 ZPO den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof verlegen würde, kann man einiges sagen.

Dem Hauptsacheverfahren war ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen ist. Dem gegenüber hatte das Oberlandesgericht im Grunde genommen zum Ausdruck gebracht, dass es die Rechtsfrage bereits entschieden hat und nicht anders entscheiden werde, so dass es die Berufung einstimmig zurückwies. Damit wurde sichtbar, dass sich die Beschwerde eigentlich nicht gegen § 522 Abs. 2 ZPO richtete, sondern zumindest auch § 542 Abs. 2 ZPO, wonach gegen Urteile im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Revision zum Bundesgerichtshof gegeben ist. Die eigentliche Beschwer des Beschwerdeführers war wohl, dass er sein Verfügungsverfahren – wegen § 542 Abs. 2 ZPO – nicht habe zum BGH weiterführen können. An der Verfassungsmäßigkeit von § 542 Abs. 2 ZPO dürften jedoch keine ernsthaften Zweifel bestehen. Hinter dieser Regelung steht auch der Gedanke, dass ein vorläufiges Verfahren, dessen Beschleunigungsgebot sich aus einem eilbedürftigen Sachverhalt ergibt, nicht der Revision, die auf Rechtsfehler ausgerichtet ist, unterfallen soll. Außerdem dürften sich Eilbedürftigkeit und Revision zum Bundesgerichtshof bereits aus temporären Gründen ausschließen. Diese eigentliche Beschwer, deren Ziel eher § 542 ZPO sein dürfte, findet aber ebenfalls keine verfassungsrechtliche Begründung.

Was hinter § 522 Abs. 2 ZPO stehen mag

Bereits die Behauptung, § 522 Abs. 2 ZPO sei verfassungswidrig, dürfte nicht zu rechtfertigen sein. Zunächst soll § 522 Abs. 2 ZPO die Berufungsgerichte stärken und die Revisionsgerichte entlasten. Aus meiner Sicht gibt es noch einen weiteren verfassungsrechtlichen Grund für § 522 Abs. 2 ZPO. Ich bin davon überzeugt, dass hinter § 522 Abs. 2 ZPO auch eine Ausprägung des Föderalismusprinzips steht, unter dem Aspekt, dass Justiz grundsätzlich Ländersache ist, Art. 92 GG. Im Grunde genommen soll das Ergebnis der obergerichtlichen Rechtsprechung im jeweiligen Lande bleiben. Jedenfalls wurde durch die Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO die Option geschaffen, dass bei Senatseinigkeit eine Berufung mangels Erfolgsaussichten durch Beschluss zurückgewiesen werden darf, was eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Rechtsweges darstellt, eben insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Föderalismusprinzips und dem Grundsatz, dass Justiz Landessache ist.

Auch im vorliegenden Fall mochte die Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO den Beschwerdeführer nicht in einer eine Verfassungsbeschwerde begründenden Art und Weise zu verletzen geeignet gewesen sein. Das hat abermals mit den Besonderheiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu tun. Eilbedürftig daran ist der Sachverhalt. Die rechtliche Würdigung ist, im Hinblick auf ein Verfügungsverfahren einerseits und im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren andererseits, nicht unterschiedlich danach, ob nun das eine oder das andere vorliegt, sondern, da es um Gesetzesanwendung geht, gleich. Man mag einwenden, dass im Eilverfahren eine nur summarische Prüfung stattfände. Dies ist aber, jedenfalls in Wettbewerbssachen, nicht (etwa zu Lasten der Gründlichkeit) der Fall, weil in Wettbewerbssachen die Einstweiligen Verfügungsverfahren die Regel darstellen und Hauptsacheverfahren die Ausnahme. Wenn also das Oberlandesgericht zum Ausdruck bringt, es habe die Rechtsfrage bereits (im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens) entschieden und werde sie erneut nicht anders entscheiden, so ist das nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, warum das Hauptsacheverfahren anders als das Verfügungsverfahren entschieden werden sollte, zumal es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt und die Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren bereits sehr ausführlich begründet worden war. Eigentlich tat das Oberlandesgericht hier wiederum mehr als das, wozu es nach § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet wäre. Das Oberlandesgericht wies nicht nur mit Einstimmigkeit wegen Unbegründetheit die Berufung zurück, sondern es verwies darüberhinausgehend inhaltlich noch auf seine ausführliche Entscheidung im vorgängigen Verfügungsverfahren. Wenn es allein um ein Hauptsacheverfahren ginge, dem kein solches des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen wäre, hätte diese Möglichkeit nicht bestanden. In der Summe also hatte der Beschwerdeführer eine große Menge rechtlichen Gehörs erhalten. Nicht nur in seinem – legitimerweise per § 522 Abs. 2 ZPO beendeten – Berufungsverfahren zur Hauptsache. Sondern bereits in dem, ihm vorausgehenden, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches – ebenfalls legitimerweise und nach § 542 Abs. 2 ZPO – nicht reversibel ist.

Letztlich war die Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nichts anderes als ein „Berufungsurteil ohne mündliche Verhandlung“. Und da der Sachverhalt als solches nicht streitig war, konnte der „Wegfall“ dieser mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer auch nicht beschweren.

Dem konnte die Verfassungsbeschwerde nichts Substanzielles entgegensetzen. Insbesondere nicht eine Entscheidung des OLG Hamm, denn das OLG Dresden hatte sich mit dieser – jedenfalls im Rahmen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses – auseinandergesetzt, wie dessen Wortlaut zeigt. Das OLG Dresden wäre auch nicht an die Rechtsprechung des OLG Hamm gebunden, sondern kann durchaus eine eigene – zumal richtige – Rechtsprechung entwickeln; Stichwort: Justiz ist Ländersache.

Warum die Plattform in der Pflicht steht

Natürlich steht die Frage im Raum, warum denn Amazon die Pflicht zur Einbindung des Links zur OS-Plattform treffen soll und nicht (wie sonst immer im Wettbewerbsrecht) den Plattformhändler. Es war dem bisherigen zivilrechtlichen deutschen Rechtsverständnis fremd, dass es neben dem Verbraucherkäufer und dem auf einem Online-Marktplatz (eBay, Amazon) handelnden Unternehmer (Plattformhändler) noch ein drittes Rechtssubjekt geben könnte, den Online-Marktplatz selbst. Diverse kartellrechtliche und steuerrechtliche Überlegungen der vergangenen Zeit haben dieses Phänomen „Plattform“ als eigenständiges Rechtssubjekt allerdings schon etwas mehr in das Bewusstsein der Rechtsanwender gerückt; inzwischen haben wir mit § 312l BGB sogar eigene Informationspflicht der Online-Marktplätze im BGB. Die Europäische Union hatte das auch längst erkannt, etwa indem sie mit der P2B-Richtlinie das Verhältnis zwischen Plattform und Plattformhändler unter dem Blickwinkel der Mediation zu regeln versucht. Oder durch die DS-GVO, die den Online-Marktplatz als den die Daten Erhebenden anspricht und nicht den dort (meist zum Versendungsgehilfen degradierten) „Verkäufer“. Oder durch den Data-Act.

Allerdings gibt schon die ODR-Verordnung selbst, in Erwägungsgrund 30, eine Antwort darauf, ob und inwieweit die der Online-Marktplatz (und eben nicht der Plattformhändler) in die Pflicht genommen wird, indem es dort heißt:

„Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ 

Der Online-Marktplatz soll „gleichermaßen“ – also gleich dem Unternehmer auf seinen Websites – verpflichtet sein, diesen Link einbauen. Damit ist der Betreiber des Online-Marktplatzes auf seiner Plattform, das ist der Online-Marktplatz, in der Pflicht, diesen Link dort einzubauen; nicht der Plattformhändler (Unternehmer). Und der Unternehmer soll auf seiner Website, das ist z.B. sein Online-Shop unter seiner, des Unternehmers Domain, diesen Link einbauen.

Diese Pflichten nun darf man nicht „verkreuzen“: Genau so wenig, wie Amazon diesen Link in irgendeinen Online-Shop /Webshop irgendeines Unternehmers unter irgendeiner Domain jenseits von Amazon einzubauen verpflichtet wäre, ist ein Unternehmer, der auf Amazon tätig ist, verpflichtet, diesen Link auf dem Online-Marktplatz für den Online-Marktplatz einzubauen.

Ich verstehe nicht, warum sich die Gerichte damit teilweise so schwertun.

Meiner Ansicht nach erfassen die abweichenden Gerichte den Wortlaut der Verordnung nicht, obwohl er eindeutig ist. Oder sie kreieren eine Pflicht, welche diese Richtlinie nicht begründet, etwa durch „Verkreuzen“, also Vertauschen der Normbefehle, für den Händler. Etwa, weil der Händler „doch immer verantwortlich“ sei und begründen das mit „Auslegung“ einer freilich gar nicht auslegungsbedürftigen, weil eindeutigen Norm. Unter Ausblendung nicht nur der eigenständigen Rolle des Online-Marktplatzes, sondern auch seiner eigenständigen Pflicht, in die ihn der Verordnungsgeber nun einmal nimmt. Es handelt sich mit der Pflicht zum Link zur OS-Plattform eben nicht um eine Pflichtangabe von Verkäufern (so dass Verkäufer diese zu machen verpflichtet wären), sondern um eine Art „gesetzlich verpflichtende Werbemaßnahme“ der EU für diese Plattform („Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben …“, Erwägungsgrund 30). Diese Werbemaßnahme soll sinnvollerweise vom Betreiber dieses Online-Marktplatzes erfüllt werden. Wie die Verordnung ziemlich eindeutig in ihrem Wortlaut sagt.

Der Beschwerdeführer war also meiner Ansicht nach nicht in einem seiner grundrechtsgleichen Rechte verletzt, so dass seine Verfassungsbeschwerde unbegründet sei.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Sie war bereits unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) substantiiert und schlüssig aufgezeigt habe. Der Abmahnverein habe eine sachlich nicht zu rechtfertigende und damit objektiv willkürliche Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan.

Dabei half ihm auch ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.08.2017 (4 U 50/17) nicht weiter. Darin sah das Bundesverfassungsgericht keine Divergenz zur Entscheidung des OLG Dresden, schon weil ein Hinweisbeschluss keine Endentscheidung ist. Dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm ließe sich nicht eindeutig entnehmen, „dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm neben der Verlinkung auf die OS-Plattform durch den Plattformbetreiber zusätzlich eine Verlinkung bei den einzelnen Marketplaceangeboten erforderlich sei.“ Das Oberlandesgericht Hamm führe lediglich aus, dass die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf der Internetplattform eBay bestünde. Das stünde dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden nicht entgegen, wonach eine einzige gemeinsame Verlinkung auf der Internetseite des Plattformbetreibers genüge (BVerfG, a.a.O.).

Der Abmahnverein führte noch eine zweite OLG-Entscheidung, eine des OLG Koblenz, an. Diese hatte er dem Bundesverfassungsgericht aber noch nicht einmal vorgelegt (!) oder deren Inhalt nach in einer Weise spezifiziert, die eine verfassungsrechtliche Prüfung zuließe. Gleiches gelte, so das BVerfG weiter, im Hinblick auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Karlsruhe. Was für Rüffel! Auch OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2017 (13 W 63/17), konnte dem Beschwerdeführer nicht helfen, denn dieser war zum einen nach Ablauf der Begründungsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) vorgelegt und zum anderen auch erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen ergangen.

Lesen Sie hier die ausgefertigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Der richtige Platz für die Widerrufsbelehrung

Mein erstes vor einem Oberlandesgericht erstrittene Urteil war dieses des OLG Hamm vom 14.04.2005, 4 U 2/05, zu der Frage, wo die richtige Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Plattform eBay stattfinden müsse. Dieses Urteil mag heute auch ein ganzes Stück Rechtsgeschichte sein, das aber auch, weil es dazu beigetragen haben wird, diese zu schreiben. Es ging um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so dass das Oberlandesgericht in jedem Falle das letzte Wort hatte, die Sache also nicht bis vor den Bundesgerichtshof vorgetragen werden konnte (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Der Sachverhalt lag so, dass der Verfügungsbeklagte seine Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite versteckt hatte, was vom Antragsteller als unzureichend angesehen wurde.

Das OLG hat es mit einer einfachen, eingängigen, naheliegenden und deshalb überzeugenden Faustformel gelöst, dass das Angebot samt Angebotsbeschreibung verkaufsbezogen ist; die „mich“-Seite hingegen verkäuferbezogen (Community-Gedanke).

„Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.“

Da wird niemand widersprechen können! Aber es ist oft die Aussprache einfacher und klarer Wahrheiten, mit der man eine Entscheidung gut begründen oder auch herbeiführen kann, indem man sie in seiner Argumentation vor Gericht verwendet. Eine Widerrufsbelehrung ist also ganz klar verkaufsbezogen (also nicht Verkäufer-bezogen), hat deshalb auf der „mich“-Seite nichts verloren und gehört ganz klar ins Angebot. Heute ist das – jedenfalls auf eBay – kein Problem mehr, denn eBay hat längst ein dafür verwendbares Feld zur Verfügung gestellt, in das man dann seine Widerrufsbelehrung tunlicherweise platzieren sollte; im Angebot natürlich.

Das OLG Hamm setzt sich dann noch mit einer ganzen Reihe von Einwendungen der Antragsgegnerseite auseinander, die dann aber – dank des griffigen Obersatzes – relativ leicht zu erledigen waren. Die Antragsgegnerin hatte etwa damit argumentiert, mit „wie wenig“ Klicks man denn auf ihre Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite käme. Hier konterte das Oberlandesgericht, dass der Verbraucher bereits den ersten Klick nicht machen würde, weil er auf der „mich“-Seite die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht vermuten würde; gut gesagt!

„Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wieviel Klicks man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter „mich“ etwas zu den Kaufvertragsbedingungen zu finden.“

Bemerkenswert ist, dass sich das OLG Hamm – im Jahre 2005 und obiter dictum – auch mit der Vertragsschlusslogik auf eBay auseinandersetzte und dabei dazu tendierte, damals im eBay-Angebot erst eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer (invitatio ad offerendum) zu sehen, welches der Verbraucher dann annehmen konnte oder nicht. Meiner Ansicht nach war es auch schon 2005 relativ klar, dass ein eBay-Angebot auch rechtlich bereits ein vollständiges Angebot war, dass dann mit einem schlichten Ja, also dem Klick auf Sofort-Kaufen (die Abgabe eines Höchstgebotes oder die Abgabe eines Gebotes, aufschiebend bedingt) angenommen werden konnte.

Anders war und ist es im Onlineshop, in denen der Vertragsschluss meistens so ausgestaltet ist, dass die Artikelpräsentation tatsächlich erst die invitatio ad offerendum darstellt, der Käufer ein Kaufangebot annimmt und der Verkäufer dieses per Vertragsbestätigung annehmen kann. Sofern es die AGB des Käufers nicht anders regeln. Noch genauer: In seinem Online-Shop ist der Verkäufer (mal abgesehen von technischen Unabänderlichkeiten) frei darin, den Vertragsschluss so auszugestalten, wie er möchte. Der schnelle Vertragsschluss (Artikelbeschreibung = Angebot) dürfte sich vor allem bei kleinteiligen Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Variante ist absatzfreundlich, aber „anfechtungsfeindlich“. Auch die großen Plattformen arbeiten mit diesem schnellen Vertragsschluss. Der langsame Vertragsschluss (Artikelbeschreibung erst Einladung zur Abgabe eines Angebotes) würde sich hingegen bei hochwertigen Produkten (denken Sie an einen Konzertflügel) anbieten; hier könnte der Verkäufer seine Auftragsbetätigung ja sogar mit Tinte auf Papier schreiben. Seitenhieb: Der Onlineshop-Betreiber muss seinen Vertragsschluss nicht so gestalten, wie das vielleicht irgendwelche AGB „vorgeben“ – denn das tun sie nicht, die Wahrheit ist genau anders herum! – sondern, er kann sich überlegen, welche Art des Vertragsschlusses er bevorzugt und die für seine Artikel die angemessene ist, und dies hernach in seinen AGB und vor allem in seinen Pflichtinformationen so kommunizieren.

Und eBay hat es natürlich längst klargestellt, wie die Vertragsschlusslogik auf eBay ist: Die Artikelpräsentation ist bereits das Angebot (§ 12 eBay-AGB).

Das OLG meint in der rezensierten Entscheidung dann, dass – selbst wenn das eBay-Angebot (damals!) erst invitatio ad offerendum wäre – dies der Antragsgegnerin auch nichts genutzt hätte, weil dann der Käufer durch seinen Klick angeboten hätte, was die Plattform sogleich angenommen hätte. Auch damit wäre der Kaufvertrag geschlossen worden, ohne, dass der Käufer ordnungsgemäß belehrt wäre, soweit die Belehrung nur auf der „mich“-Seite platziert gewesen war.

„Dahingestellt bleiben kann auch, wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin qualifizieren muß. Dabei mag durchaus einiges dafür sprechen, daß das Internetangebot der Antragsgegnerin noch kein bindendes Verkaufsangebot darstellt, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil sie auch für diesen Fall das vom Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits sogleich annimmt. Damit wird der Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen, ohne daß der Kunde nach der Abgabe seines Angebotes über sein Widerrufsrecht klar und unverständlich belehrt worden ist. Gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform macht es erforderlich, daß die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung muß nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben wird.“

Die Vorinstanz, Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.10.2004 – 17 O 160/04, ist sich sicher, dass die Widerrufsbelehrung geradezu auf der „mich“-Seite versteckt worden war: „Eine Belehrung unter den „Angaben zum Verkäufer“ ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB; denn sie ist dort geradezu versteckt.“ – Hinweis: Heute in den § 312d BGB und Art. 246a § 1 EGBGB geregelt! – Zudem wartet das Landgericht Bielefeld mit einer bemerkenswerten Definition des informierens auf: „Von einer Information kann man nur sprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt nicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann.“ und findet auch im Übrigen einige deutliche Worte, auch solche der Kritik am „möglichst unauffälligen Platzieren“ einer Widerrufsbelehrung:

„Da das Widerrufsrecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels; denn diese Information wird der Verbraucher in jedem Fall lesen; er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen. Der Einbau einer Widerrufsbelehrung in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder Beschreibung des angebotenen Artikels ist technisch nicht schwieriger oder aufwendiger als der Einbau der Information unter den Informationen zum Verkäufer; der Einbau dort hat deshalb offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren.“

Also: Man darf die Widerrufsbelehrung nicht verstecken oder „möglichst unauffällig platzieren“, insbesondere nicht auf der „mich“-Seite! eBay bietet einen vorbildlichen Platz zur Präsentation der Widerrufsbelehrung an. Aber da gibt es ja auch noch eine ganze Anzahl junger, aufstrebender Plattformen. Und für deren Betreiber und Nutzer ist es ganz gut, mal wieder die Grundlagen zu wiederholen – back to the roots. Gerade in Zeiten, in denen Social Media wieder oder überhaupt in Mode kommt. Also der Gedanke des beziehungsorientierten oder erlebnisorientierten Verkaufens, des Verkaufens aus sozialen Beziehungen heraus. Ja, es gibt subjektive, verkäuferbezogene Aspekte; denken Sie mal an Instagram oder TikTok, oder WhatsApp und Google. Aber es gibt eben auch harte verkaufsspezifische Pflichten, naturgemäß vor allem im Bereich der gesetzlichen Pflichtinformationen. Oder, dass Werbung auch als Werbung gekennzeichnet werden muss. Oder kommerzielle Partnerschaften. Und wenn Sie so wollen, geht diese ganze Entwicklung auf jene OLG-Entscheidung zurück, dass zwischen verkaufsspezifisch und verkäuferspezifisch zu differenzieren ist. Und nun kann ich mir wohl wirklich etwas drauf einbilden, diese Entscheidung im Jahre 2005 erstritten zu haben; und insoweit ist sie auch nach wie vor noch aktuell.

BVOH und HDE

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat sich – durch eine Mitgliedschaft im HDE – qualitativ auf ein neues Level begeben, hinsichtlich seiner Nachhaltigkeit, Relevanz und Wirksamkeit als Interessenvertreter des Handels, speziell des Onlinehandels. Der BVOH behält seine Unabhängigkeit, Eigenständigkeit, Rechtspersönlichkeit, kurz: seine DNA (wie es Stephan Tromp vom HDE einmal formuliert hat), die in seiner Berufung für die kleinen und mittleren Unternehmen, für die Händler auf Online-Plattformen und Marktplätzen besteht.

Mit der Überschrift „Mission erfüllt“ weist der BVOH darauf hin, dass vieles im Bereich E-Commerce, was im Gründungsjahr des BVOH, 2006, wirklich noch Pionierarbeit war, mittlerweile zu einem selbstverständlichen Teil unseres Lebens, ja zur Normalität, geworden ist. Diesen Weg von den „Jungen und Wilden im Onlinehandel“ bis hin zu der heute in diesem Bereich anzutreffenden Professionalität ist der BVOH gemeinsam und, wie ich meine, auch sehr erfolgreich, mit den Händlern, speziell den Plattformhändlern, gegangen. Das hat der BVOH auch in Zukunft vor und zwar nun gemeinsam mit dem HDE.

Onlinehandel sieht sich als – zunehmend bedeutender werdenden – Teil des Handels und so ist eine Kooperation mit dem HDE, die sich nun zu einer Mitgliedschaft entwickelt hat, die logische Fortsetzung der bisherigen Arbeit des BVOH auf höherem Niveau. Der BVOH bleibt rechtlich und tatsächlich selbständig, also souverän, und er erhält und schärft sein inhaltliches Profil; aber er gewinnt einen starken Partner.

Auf gute Zusammenarbeit!

BVOH-Präsident Oliver Prothmann und der Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des HDE, Stephan Tromp, bei der Unterschrift unter die Mitgliedsvereinbarung

Die Presseerklärung des BVOH finden Sie hier: https://bvoh.de/mission-erfuellt-bvoh-startet-mit-dem-hde-in-neue-gemeinsame-zukunft/