Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Alles neu macht der Mai: eBay- und PayPal DatSchutzErkl. + PayPal-AGB

20150503_141727„eBay und PayPal werden bald eigenständige Unternehmen sein. Auch in Zukunft kann bei eBay weiterhin mit PayPal bezahlt werden. Die Käufe sind nach wie vor über die Käuferschutzprogramme abgesichert. Bestimmte Kundeninformationen werden zwischen eBay und PayPal ausgetauscht, um den Nutzern denselben Kundenservice und Betrugsschutz wie bislang bieten zu können. Die eBay-Datenschutzerklärung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal und die PayPal-Datenschutzgrundsätze wurden aktualisiert. Dort wird detailliert aufgeführt, wie die Informationen geschützt und gemeinsam verwendet werden.“

Quelle + mehr: Neue eBay- und PayPal Datenschutzerklärung und PayPal-AGB | onlinemarktplatz.de.


Zu den Einzelheiten schreiben eBay und PayPal selbst.

Zur >>>eBay-Datenschutzerklärung.

Zu den >>>PayPal-Nutzungsbedingungen.

Zu den >>>PayPal-Datenschutzgrundsätzen.

 

Fusion: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel + Bundesverband Lebensmittel-Onlinehandel

20150415_155411„Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) und der Bundesverband Lebensmittel-Onlinehandel (bvlo) fusionieren. Der E-Commerce mit Lebensmitteln befindet sich in einer dynamischen Entwicklung. Die beiden Leitverbände wollen die Innovationskräfte bündeln, um noch schneller die erforderlichen Lösungen für Konsumenten und Händler umzusetzen.“

Quelle + mehr: Verbände-Fusion: bevh und bvlo legen Kompetenzen für die Entwicklung des Lebensmittel-E-Commerce zusammen | onlinemarktplatz.de.


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Der Bundesverband Lebensmittel-Onlinehandel wurde erst im April 2012 gegründet, der bevh besteht seit 1947, das E für E-Commerce im Verbandsnamen ist allerdings moderneren Datums. Inwieweit sich Onlinehandel, speziell mit Lebensmitteln, und der Bundesverband e-Commerce und Versandhandel (bevh), in welchem die traditionellen Katalogversender und der Distanzhandel, aber zunehmend auch der e-Commerce anzutreffen ist, vertragen werden, ist eine Frage, die an Interessantheit und Spannung aus unserer Sicht kaum zu toppen ist. Wir wünschen dieser Fusion das Allerbeste! Ich glaube, dass das ein richtiger und guter Schritt ist. Ein mutiges und gemeinsames Voranschreiten zum Wohle von e-Commerce und Lebensmittel-Onlinehandel ist natürlich auch ein Erfolg für den gesamten Bereich von e-Commerce und Onlinehandel. In diesem Sinne!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Zur >>>Pressemitteilung des bevh.

Pressemitteilung als pdf: 150506_PM_Fusion_bevh___bvlo

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. – In wie vielen Fällen?

Seit dem 13.06.2014 gilt eine „neue“ Widerrufsbelehrung, welche die Möglichkeit eröffnet, die Rücksendekosten erstmals vollständig im Widerrufsfalle dem Verbraucher aufzuerlegen.

Aber wie weit haben die einzelnen Unternehmen davon Gebrauch gemacht?

Vergleich.org legt hierzu jetzt einige >>>Zahlen vor.

Onlinemarktplatz.de berichtet darüber:

„76 Online- Shops der 101 befragten Web-Shops übernehmen das Rücksendeporto in jedem Fall, ohne Bedingungen. Lediglich 11% der bestanden auf einen Mindestwert der zurückgeschickten Waren von 40 Euro, um das Porto zu übernehmen – auch Amazon gehört in diese Gruppe. Amazon gilt sonst als sehr kundenfreundliches Unternehmen und legt das Rückgaberecht für den Kunden oft äußerst entgegenkommend aus. Bei den Retourebedingungen besteht noch Verbesserungspotential. Als einziger Shop setzt Apple die Grenze bei 75 Euro.“

Quelle + mehr: Untersuchung: Widerrufsbedingungen von 100 populären deutschen InternetShops | onlinemarktplatz.de.


20150415_200732Offenbar denken die meisten der Befragten kundenorientiert, übernehmen die Rücksendekosten (und preisen sie ein). Sicher ist das die schickste Variante. Etwas befremdlich empfinde ich immer die Übernahme der alten 40-Euro-Regelung, die es ja eigentlich nicht mehr gibt. Genauer: Es gibt keinen Grund mehr, diese zu etablieren; verboten hingegen ist es nicht. Kreativ dabei offensichtlich Apple. Apple zeigt, dass man dort verstanden hat, dass die alte 40-Euro-Grenze nicht mehr gilt, und setzt diese auf 75 Euro herauf, bis zu der die Rücksendekosten dann offenbar vom Kunden zu tragen sind, was wiederum dem Geist und dem Sinn und Zweck der neuen Regelungen entspricht. Meier Meinung nach ist es aber fair (wenn wohl auch unschick), dem Käufer die Rücksendekosten aufzuerlegen, wie es das Gesetz jetzt erlaubt. Und zwar nach der einfachen Formel: Hinversandkosten bezahlt der Verkäufer (und berechnet sich dem Käufer auf die eine, wie andere Weise) – Rückversandkosten bezahlt der Käufer, denn er will die Ware zurücksenden. Aber wie gesagt, die Wirklichkeit sieht kundenfreundlicher aus.

Herzlichst

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden


Fragen und Antworten zur Widerrufsbelehrung

Chicago: DHL liefert mit Helikopter aus

„Ab heute werden Helikopter nicht nur genutzt, um über Chicagos berüchtigten Verkehrsstaus zu berichten, sondern auch um internationale Sendungen noch schneller ans Ziel zu bringen. DHL hat seinen Helikopter-Service in Chicago eingeführt, um Banken und Kanzleien Lieferungen von eiligen Dokumenten am frühen Morgen zu ermöglichen.“

Quelle + mehr: DHL hat Helikopter-Service in Chicago eingeführt | onlinemarktplatz.de.

1. Mai 2015

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Wir wünschen allen einen frohen und friedlichen 1. Mai 2015.

Viele Grüße aus Dresden,

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel