Archiv der Kategorie: Rechtsmissbrauch

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Referentenentwurf)

Man könnte auch sagen: Gesetz zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs. Denn genau das ist es, begrüßenswerterweise! Es werden einige Dinge abgeschafft: Fliegender Gerichtsstand (endlich!), unkontrolliertes Abmahnen durch Abmahnverbände. Einiges wird nachgeschärft: Missbrauchskontrolle und Streitwertdeckelung. Für den Bundesverband Onlinehandel e.V. habe ich zum Referentenentwurf Stellung genommen und dabei einige noch weitergehende Vorschläge unterbreitet, die Sie >>>hier finden.

Den Referentenentwurf selbst und alle Stellungnahmen können Sie >>>hier nachlesen.

Mit den allerbesten Grüßen

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

http://www.onlinehandelsrecht.com

BVOH bittet um Hilfe: Abmahnungen H&K Management

BVOH Logo aktuellAufruf zur Unterstützung gegen Abmahnungen der H & K Management GmbH

Dresden/Berlin, 24.03.2015

In Ausübung seiner satzungsgemäßen Aufgaben bittet Sie der Bundesverband Onlinehandel e.V. um Ihre Unterstützung:

Im Rahmen unseres Engagements für eines unserer Mitglieder in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (52 O 1/15) versuchen wir derzeit, der Firma H & K Management GmbH den Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG nachzuweisen.

Wenn Sie Betroffener (oder anwaltlicher Vertreter) einer Abmahnung der H & K Management GmbH sind:

Wir bitten Sie darum, uns Ihre Abmahnung(en), gern auch in Listenform, zukommen zu lassen. Das würde uns den Nachweis des Rechtsmissbrauchs sehr erleichtern. Im Gegenzug würden wir all denen, die uns mit einer oder mehrerer Abmahnungen unterstützen, die komplette von uns zusammengestellte Liste zukommen lassen und Sie über den Ausgang des Verfahrens unterrichten.

Es wird versichert, dass die übermittelten Daten lediglich zur Vorlage bei Gericht verwendet werden und ausschließlich an Personen übergeben werden, die selbst von einer solchen Abmahnung betroffen sind und sich an der Fallsammlung beteiligen. Sofern Bedenken bestehen, regen wir an, die personenbezogenen Daten zu schwärzen; bitten Sie aber dennoch darum, uns durch Zusendung der entsprechenden Abmahnung(en) und/oder einer Liste zu unterstützen. Wenn auch das nicht möglich wäre, so nennen Sie uns bitte wenigstens die Anzahl der Ihnen von der H & K vorliegenden Abmahnungen. Ohne eine Zusammenarbeit in diesem Bereich wäre der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs nicht möglich.

Bitte schicken Sie uns Ihre vollständige Abmahnung nebst Vollmacht und Unterlassungserklärung mit dem Betreff „Aufruf“ an:

E-Mail: rawentzel@bvoh.de oder

Fax: +49 351 898 80 31

Mit der Übersendung der Abmahnung unterstützen Sie den BVOH bei der Ausübung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Kosten entstehen Ihnen dadurch (außer den Übermittlungskosten) nicht. Der Verband geht gegenüber Nichtmitgliedern keine Verbindlichkeit im Bereich Rechtsberatung ein.

Gern können Sie unsere Arbeit auch durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen. Für unsere Mitglieder können wir individueller und noch intensiver tätig werden: http://www.bvoh.de/mitglied-werden/

Bundesverband Onlinehandel e.V.

Oliver Prothmann, Präsident

Wolfgang Wentzel, Rechtsanwalt


Quelle: http://www.bvoh.de/abmahnungen-der-h-k-management-gmbh/

Als pdf: Aufruf 24.03.2015


Update 22.04.2015: Heute erreichte uns die Information, dass die H & K Management durch eine Berliner Kanzlei weiter abmahnen lässt (Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz). Uns liegen bislang zwei solcher Abmahnungen vor. Wir bitten Sie daher weiter um Ihre Mithilfe.

Oliver Prothmann, Wolfgang Wentzel

Abmahnungen der H & K Management GmbH

RA Wentzel, W.R.D. DresdenWir suchen zur Vorlage beim Landgericht Berlin (52 O 1/15) Abmahnungen der H & K Management GmbH. Wir möchten versuchen, damit den Rechtsmissbrauch dieser Abmahnungen nachweisen (§ 8 Abs. 4 UWG).

Wir möchten Sie darum bitten, uns Ihre Abmahnungen, gern auch in Listenform, zukommen zu lassen.  Das würde uns den Nachweis des Rechtsmissbrauchs sehr erleichtern. Im Gegenzug würden wir all denen, die uns mit einer oder mehrerer Abmahnungen unterstützen, die komplette von uns zusammengestellte Liste zukommen lassen und Sie über den Ausgang des Verfahrens unterrichten.

Es wird versichert, dass die übermittelten Daten lediglich zur Vorlage bei Gericht verwendet werden und ausschließlich an solche Kollegen oder Betroffene übergeben werden, die selbst von einer solchen Abmahnung betroffen sind und sich an der Fallsammlung beteiligen. Sofern Bedenken bestehen, regen wir an, die personenbezogenen Daten zu schwärzen; bitten Sie aber dennoch darum, uns durch Zusendung der entsprechenden Abmahnung(en) und/oder einer Liste zu unterstützen. Wenn auch das nicht möglich wäre, so nennen Sie uns doch bitte wenigstens die Anzahl der Ihnen von der H & K vorliegenden Abmahnungen. Ohne eine Zusammenarbeit in diesem Bereich wäre der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs nicht möglich.

Durch Ihre Beteiligung an der Fallsammlung entstehen Ihnen keine Kosten (außer den Übermittlungskosten). Durch die Zusendung kommt kein Mandat zwischen Ihnen und uns zustande.

Bitte senden Sie Ihre Abmahnung der H & K Management GmbH an: post@rawentzel.de oder per Fax an +49 351 898 8 031

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

(Impressum)

eBay = billig. BGH: Schadensersatz wegen abgebrochener eBay-Aktion

Der Bundesgerichtshof und das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“

Der Fall

2014-11-06 18.52.07„Karlsruhe – Im Streit über ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat nun der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe entschieden. Demnach muss derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen – ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. So die Entscheidung des Gerichts Aktenzeichen VIII ZR 42/14.“

Foto: Wentzel privat / Text-Quelle: BGH-Urteil zu Ebay-Autokauf: Anbieter muss Bieter Schadenersatz zahlen – SPIEGEL ONLINE.

Bundesgerichtshof

Foto: Thomas Steg
Quelle: Wikipedia
Lizenz: Attribution 2.0 Generic license

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.“

Quelle: >>>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014

Kritik

Die Entscheidung darf zurückhaltend als einigermaßen einschneidend bezeichnet werden. Bislang war der Einwand der Sittenwidrigkeit, neben dem Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem gezielten Ausspähen abgebrochener Auktionen oder der Anfechtung, ein denkbarer und gut handhabbarer „Notausgang“ aus einem Vertrag, den man eigentlich nicht wollte, der ungerecht war, weil er eben dieses grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufwies. Dem hat der Bundesgerichtshofs nun einen krachenden Riegel vorgeschoben, getreu einer einfachen, aber falschen Formel: eBay = billig = Schnäppchen.

eBay = billig = Schnäppchen?

Denn die so vom Bundesgerichtshof angewandte Formel ist nur so gut und so richtig, als deren Voraussetzungen den Tatsachen entsprechen. Und ob dies generell so gesagt werden kann (eBay = billig), daran mag man berechtigte Zweifel haben. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Folge davon ist, dass Verkäufer künftig lieber zweimal hinschauen sollten, ob alle Angaben, insbesondere der Preis, stimmen, bevor Sie ein Angebot bei eBay einstellen. Da dies in vielen nahezu vollautomatisch arbeitenden Bereichen technisch und tatsächlich gar nicht möglich ist, lässt neben der Kritik an der Formel „eBay = billig“ weiteres Unbehagen aufkommen. Der Einwand der Sittenwidrigkeit war eben nicht nur ein hilfreicher, sondern auch ein manchmal schlicht notwendiger Rettungsanker. Es bleibt die Begründung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Ein großes Ausrufungszeichen wird man allerdings bereits jetzt an diese Entscheidung setzen müssen. Die These „eBay = billig“ wird auch nicht dadurch richtiger, dass man ihr die „Chance“ gegenüberstellt, dass im Rahmen einer Auktion auch einmal mehr geboten würde, als eine Sache wert ist. Das mag für Kunstauktionen gelten, aber nicht für eBay. Bei eBay ist es wohl meist doch so, dass die Sachen unter Wert über die virtuelle Ladentheke gehen. Der vorliegende Fall zeigt das besonders deutlich.

Juristischer Hintergrund

§ 138 BGB ist wie § 242 BGB eine Generalklausel, welche den „fehlenden sozialen/sozialistischen Tropfen im BGB“ (Otto v. Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatrechts. Vortrag, gehalten am 05.04.1889 in der juristischen Gesellschaft zu Wien, 1889, Seite 13, zitiert nach: Universität Potsdam, Tag der Juristischen Fakultät, 100 Jahre BGB, Seite 9, Fußnote 6) ausgleichen oder ersetzen sollen.

So ist ein Rechtsgeschäft, das gegen „die guten Sitten“ (das ist die eigentliche Generalklausel) verstößt, nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, hängt von gesellschaftlichen Normen und auch stark von der Zeitepoche ab, in der diese Norm gerade angewendet werden soll. Gemeinhin werden die guten Sitten definiert als das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden„, einer Definition des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 48, 114, 124), was zugegebenermaßen auch wiederum „nur“ eine Generalklausel darstellt, die ihrerseits ausfüllungsbedürftig ist. Diese Ausfüllung geschieht durch den Rechtsanwender, natürlich namentlich durch den Bundesgerichtshof.

Im letzten Teil des Absatz 2 von § 138 BGB heißt es: „Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“. Damit sind namentlich „Wucherzinsen“ gemeint. Allerdings hat die Rechtsprechung den Gedanken des „auffälligen Missverhältnisses“ aufgegriffen: Indes führt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht allein zur Nichtigkeit eines Vertrages, hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung (BGHZ 80, 156; Palandt, BGB-Kommentar, C. H. Beck, München, § 138 Rn. 34). Diese „verwerfliche Gesinnung“ nun konnte der Bundesgerichtshof beim eBay-Käufer, der das Auto für einen Euro ersteigerte, nicht feststellen. Somit ist der Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung treu geblieben.

Ob es allerdings das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ nicht doch verletzt, dass jemand für einen Euro ein Auto ersteigert, welches etwa 2.500 Euro wert ist, bleibt als unbeantwortete Frage im fahlen Licht des Raumes stehen.

Wie es richtig geht

Für vieles im Leben gibt es neben der juristischen Lösung auch eine praktische Lösung, die noch dazu meist auch kostengünstiger ist! Natürlich ist man hinterher immer schlauer. Aber für all diejenigen, für die „jetzt“ noch „vorher“ ist, hier eine Anleitung von eBay, wie man ein Angebot bei eBay, beim Vorliegen berechtigter Gründe, richtig und Schadensersatz so weit als möglich vermeidend, beendet: „So beenden Sie ein aktives Angebot mithilfe des eBay-Formulars

Selbst in den Fall, dass das Angebot nicht mehr beendet werden kann, gibt es noch einige Optionen. Dazu nochmals eBay: „Steht Ihnen wegen des Zeitablaufs das eBay-Formular zur Beendigung von Angeboten nicht mehr zur Verfügung, können Sie sich nur durch eine direkte Erklärung gegenüber dem Käufer von Ihrem Angebot lösen. Mehr zum Thema So gehen Sie vor, wenn Sie das Angebot nicht vorzeitig beenden können

Aktenzeichen

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 42/14, Entscheidung vom 12. November 2014, schriftliche Begründung steht noch aus


Siehe auch MIR – MEDIEN INTERNET und RECHT, Tagesschau, und FOCUS Online

Vgl. auch nahezu gegenteilige BGH-Rechtsprechung, nachgewiesen bei Internetrecht Rostock

Urteilsbegründung „Morpheus“ veröffentlicht

Wir berichteten bereits darüber:

Messer, Gabel, Schere, Licht, ist für kleine Kinder nicht! – Filesharing schon, wenn es die Eltern qualifiziert verbieten, „erlaubt“ es der Bundesgerichtshof!

“Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.”

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012

Leitsatz des Bundesgerichtshofs:

„Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“

Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie >>>hier

 

RA Wentzel, Dresden

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