Archiv der Kategorie: Rechtsmissbrauch

U+C Rechtsanwälte mahnen für KVR Handelsgesellschaft ab

Wie IT-Recht-Plus berichtet, mahnen derzeit Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die KVR Handelsgesellschaft mbH verschiedene Onlinehändler ab. Diesen Bericht können Sie >>>hier lesen.

Die Abmahnungen zeigen einige Hinweise darauf, dass sie in wohl größerer Auflage gefertigt worden sind. Auch wenn die Massenhaftigkeit der versandten Abmahnungen allein noch kein Grund sind, einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen, so liegt doch mit der Anzahl der Abmahnungen ein wichtiges Indiz dafür vor, wenn diese Anzahl einen bestimmten Schwellenwert überschritten hat.

Bitte unterscheiden Sie zwischen dem Vorwurf, dem es sich in der Regel nachzugehen lohnt, und der Frage, wie Sie auf diese Abmahnung reagieren sollen.

Wir beraten Sie gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

 

Unterlassungserklärung? Nein danke!

Soll man im Fall einer Abmahnung eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?

Theoretisch: Ja, denn die Unterlassungsverpflichtung erfüllt den Unterlassungsanspruch (§ 362 BGB). Praktisch: Nein, denn die Unterlassungserklärung ist mit einem Vertragsstrafversprechen abgesichert. Sie zahlen die nächsten 30 Jahre 5.100 Euro pro Verstoß zuzüglich der jeweiligen Anwaltskosten. Einige Kollegen meinen sogar, Vertragsstrafversprechen würden lebenslang binden (Deliktische Verjährung, 10 Jahre ab Kenntnisnahme von Verstoß). Pointiert gesagt, bekommt der Gegner mit einer Unterlassungserklärung ein „mehr“, das über sein Erfüllungsinteresse weit hinausgeht.

Wieweit Sie es in der Hand haben, im vollautomatisierten Onlinehandel, nicht gegen ein zuvor abgegebenes Vertragsstrafversprechen zu verstoßen, werden Sie selbst am besten beurteilen können. „Sag niemals nie“ gilt auch hier. Niemand kann zu 100% ausschließen, eine Belehrungspflicht, eine Informationspflicht oder eine Grundpreisangabe zu vergessen oder nicht mit einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung, mit einer unzulässigen Werbeaussage, einer unvollständigen Garantieerklärung etc. zu werben. Einmal genügt; Verstoß mal 5.100 Euro heißt dann die Gleichung.

Wie wahrscheinlich der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung etwa bei Filesharing ist, können Sie an der Wahrscheinlichkeit des Ihnen mit der Abmahnung vorgeworfenen Erstverstoßes ablesen. Auch hier bildet sich das Produkt dann aus 5.100 Euro pro Verstoß.

Das der Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt wird oder werden sollte (§ 362 BGB), wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist zwar richtig, aber nur eine Seite der Medaille. Das Mittel, dieses Ziel zu erreichen, die Abgabe der Unterlassungserklärung, ist eben nicht nur rechtlich vorteilhaft, sondern birgt auch den entscheidenden rechtlichen Nachteil des „Verwirkens“ (Bezahlenmüssen) von Vertragsstrafe im Falle eines oder wie in der automatisierten Verkaufswelt eher: unzähliger Verstöße (§ 339 Satz 2 BGB). Dieser vor allem auch wirtschaftliche Nachteil des Drohens von Vertragsstrafe könnte den rechtlichen Vorteil der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs kaufmännisch, per saldo also, aufheben oder sogar weit aufwiegen!

Das Wissen, wie es – richtig – geht, kann nicht in jedem Fall verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen das Vertragsstrafversprechen kommt. Die Zunahme der Vertragsstrafverfahren zeigt das. Wie schnell es – unabhängig von dem Wissen, wie es richtig sein könnte – zu einem Verstoß kommen kann, zeigt der „Verstoß“, welcher der Abmahnung zu Grunde liegt. Vertragsstrafverfahren laufen oft nach dem Motto ab, wenn nur genügend eingeklagt wurde (hier sprechen wir von mehreren zehntausend Euro), dann wird auch genügend „hängen“ bleiben, was am Ende der zahlt, der mit einer Unterlassungserklärung den Rechtsstreit kostengünstig zu erledigen meinte. Dass die Vertragsstrafe „eigentlich“ nur bei verschuldetem Verstoß zu zahlen wäre, ist ein Kriterium, über das die Gerichte mehr oder weniger leicht hinwegkommen. In dem Maß also, in dem sich die Gefahr eines Verstoßes gegen die, das Vertragsstrafversprechen enthaltende, Unterlassungserklärung realisiert, erreichen Sie das Ziel „Vertragsstrafe? Nein danke!“ im Wesentlichen über den Weg „Unterlassungserklärung? Nein danke!“.

Die meisten Kollegen raten nach wie vor zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung. Wir tun das – aus den genannten Gründen – seltener. Die folgende Entscheidungstabelle stellt beide Varianten gegenüber. Bitte beachten Sie, dass in dieser nur die gegnerischen Kosten unter Vernachlässigung der Gerichtsgebühren hochgerechnet sind. Über den Daumen lässt sich sagen, dass die Gesamtkosten der Rechtsverfolgung bei der Variante „Einstweilige Verfügung“ etwa doppelt so hoch sind, wie in der Variante „Abmahnung“. Hinzu kommt, dass im Falle eines Vestoßes gegen eine Unterlassungerklärung eine erneute kostenpflichtige Abmahnung droht, verbunden mit der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung mit höherem Vetragsstrafversprechen.  Entscheidungstabelle

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht ziehen sollte man hingegen dann, wenn eine Wiederholung des Verstoßes für die Zukunft (30 Jahre oder gar lebenslang, s.o.) definitiv ausgeschlossen werden kann, wie das z.B. bei eindeutigen markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen (Bilderklau im Internet) der Fall sein kann (Beherrschbarkeit). Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes ist, desto weniger wiegt das Vertragsstrafvermeidungsargument und umso schwerer das Prozesskostenvermeidungsargument. Hinzu kommt, dass gerade bei markenrechtlichen Angelegenheiten die Kosten eines Prozesses leicht aus dem Ruder laufen können, denn hier zeigt sich oft zusätzlich zum bearbeitenden Rechtsanwalt auch noch ein „mitwirkender“ Patentanwalt an. Das hat zur Folge, dass sich die Anwaltskosten verdoppeln. Keinen Sinn jedoch macht es freilich wiederum, sich wegen eines „Bilderklaus“ bei Amazon zur Unterlassung zu verpflichten, weil der Urheber seine Nutzungsrechte, früher nach den Amazon AGB für Marketplace , jetzt im Rahmen des BUSINESS SOLUTIONS Vertrages an Amazon abgetreten hat.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man schließlich auch dann in Erwägung ziehen, wann die Abmahnung von einer Verbraucherzentrale oder von einer Wettbewerbszentrale kommt. Diese haben faktisch die Definitionsgewalt darüber, was wettbewerbswidrig sein könnte. Diese Zentralen steigern die Gebühren nicht bei Modifizierung der Unterlassungserklärung und führen in der Regel auch keine existenzvernichtenden Vertragsstrafverfahren. Bilderklau im Internet, eindeutige Markenrechtsverstöße, aber auch Abmahnungen der Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen sind also der Bereich, in dem die Abgabe einer modifizierten oder auch vorbeugenden Unterlassungserklärung sowohl rechtlich, als auch kaufmännisch sinnvoll werden kann. Je eindeutiger der Verstoß, umso mehr lässt sich seine Wiederholung vermeiden.

Während also im Bereich Wettbewerbsrecht, in dem auch nach wie vor der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, die Frage nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung viel strenger zu beurteilen ist, kommt bei eindeutigen Verstößen, etwa in den Bereichen Markenschutz oder Urheberrecht sowie gegenüber Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durchaus in Betracht.

Zum Video geht es: >>>hier! (im Video ist es Teil 2 des Vortrags)

Gern berate ich Sie individuell! 

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Seid umschlungen, Millionen

Seid umschlungen, Millionen – Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Onlinehändler dürfen auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen. Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

Dresden. Die Fallkonstellation ist den meisten Onlinehändlern bekannt: Sie bekommen eine Abmahnung und geben in der trügerischen Hoffnung, die Sache damit abschließen zu können, eine Unterlassungserklärung ab. Schon bald stellt sich ein „Verstoß“ heraus, weil die Unterlassungserklärung juristisch zu weit gefasst ist oder weil es technisch oder tatsächlich einfach „passiert“ ist. Dafür gibt es dann eine neue Abmahnung mit einem höheren Gegenstandswert, die Gelegenheit, ein weiteres Vertragsstrafversprechen mit einer größeren Vertragsstrafe abzugeben und eben auch die Forderung einer saftigen „Vertragsstrafe“ für den „Verstoß“.

Nachdem der zuvor nicht anwaltlich beratene Onlinehändler nach Abgabe der Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt hinzuzog und dieser den Onlineauftritt rechtlich überprüfte und ausdrücklich freigab, passierte – was nicht hätte passieren dürfen – ein „Verstoß“ gegen das Vertragsstrafversprechen.

Das die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nun ohne weiteres zur Lizenz zum Gelddrucken gerät, dem hat das Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, Az. 10 O 2246/08) jetzt einen Riegel vorgeschoben:

Die „Verwirkung“ der Vertragsstrafe setzt nämlich Verschulden voraus. Eigenes Verschulden vereint das Landgericht Dresden beim Onlinehändler. Der müsse zwar „alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen“, dass habe er „allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von … zugelassenen Rechtsanwälten rechtlich überprüfen hat lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt“. Dabei stellt das Landgericht Dresden ausdrücklich klar: Mehr – als die Seiten rechtsanwaltlich überprüfen zu lassen – kann von dem Onlinehändler nicht verlangt werden! Macht trotz anwaltlicher Überprüfung der Gegner nun wegen eines angeblichen „Verstoßes“ Vertragsstrafe geltend, so muss der Onlinehändler diese nicht bezahlen, weil der den „Verstoß“ nicht verschuldet hat und alles dafür getan hat, dass es nicht zu einem Verstoß kommt.

Das Landgericht Dresden geht aber zum Schutze des Onlinehändlers noch weiter: Selbst wenn der Rechtsanwalt einen Fehler machen würde, wäre das dem Onlinehändler nicht zuzurechnen. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Onlinehändlers, weil es „keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit“ gegenüber dem Onlinehändler darstellt, „wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.“. Der Rechtsanwalt ist also auch kein „Verrichtungsgehilfe“ des Onlinehändlers, für den der Händler haften müsste, weil der Onlinehändler „auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit … in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen durfte.“.

Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 14.02.2008, 4 U 135/07, welche die Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung versagt, wenn der Schuldner zuvor anwaltlichen Rat eingeholt hat. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG dann entfallen kann, wenn der Betroffene genau die Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts einhält. In einem solchen Fall fehlt es am Vorsatz. Zwar seien die Parteien durch die vorhergehenden gerichtlichen Streitigkeiten sensibilisiert, jedoch spreche die Tatsache, dass sie einen Rat ihres Anwalts annahmen, dafür, dass sie ihr Handeln für zulässig hielten und damit nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Diese – ebenso mutigen, wie richtigen und begrüßenswerten – Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Hamm dürften nicht nur das Vertrauen in die Rechtsordnung bei so vielen durch Abmahnungen gebeutelten Onlinehändler wieder herstellen, sondern auch so machen Händler, der sich vorschnell durch vertragsstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterwarf, vor dem sichern Ruin als Folge eines Vertragsstrafverfahrens bewahren und damit nicht zuletzt auch allzu einnahmefreudigen Abmahnanwälten unrechtmäßigen Reichtum verwehren. Von Rechts wegen!

Dresden, 01.07.09

Rudolf Braunsdorf
Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.
www.bvoh.de

Mit freundlicher Genehmigung des Autors!

Seid umschlungen Millionen

Widerrufsrecht, Missbrauch

Wer ein Gerät nur deshalb bestellt, um vom Hersteller eine Rückvergütung (cash back) zu erhalten und den Kaufvertrag im Anschluss daran widerruft, handelt rechtsmissbräuchlich.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 19.08.2011, Az. 101 C 8547/10 (rechtskräftig):

„Ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht können die Kläger … auch deshalb nicht geltend machen, da die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich gem. §§ 242, 226 BGB wäre. Die Kläger wollten ersichtlich die Kaufgegenstände nicht für private Zwecke verwenden, sondern es kam ihnen bei der Bestellung nur darauf an, in den Genuss der Cash-back-Rückerstattung von 50 % der jeweiligen Kaufsumme zu gelangen. … Zum einen wurden völlig gleichartige hochwertige Geräte bestellt … Hinzu kommt, dass der Kläger … unstreitig diese Masche mit der Bestellung und Rückgabe eines Gegenstandes auch bei der Fa. … durchgeführt und in diesem Fall trotz Rückgabe des erworbenen Gegenstands erfolgreich die Cashback-Summe ausgezahlt erhalten hat.“

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

OLG Hamm: svh24.de GmbH handelt rechtsmissbräuchlich

Durch die Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die svh24.de GmbH in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm haben wir den Rechtsstreit in allen Instanzen für unsere Mandantin gewonnen!

Nach dem Rechtsgespräch vor dem Oberlandesgericht Hamm (17.11.2011, Az. 4 U 83/11) machte der Vorsitzende den Mangel an Erfolgsaussichten des Antrags deutlich. In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an. Die Antragstellerin nahm ihren Antrag daraufhin zurück. Ihr wurden die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Rechtsmittels auferlegt.

Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm aus folgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg:

Die Antragsbefugnis fehlte.

Da die Antragstellerin mit Unterhaltungselektronik und die Antragsgegnerin mit Gartenartikeln handeln, fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis. Das abgemahnte Angebot sei als Einzelfall „aufgestöbert“ wurden.

In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an.

Indizien dafür waren:

  • Die relativ hohe Anzahl der abgesprochenen Abmahnungen, auch unter Berücksichtigung der Zeitumstände. Es wurde auch das Summenpotenzial der Vertragsstrafen gesehen.
  • Die Übereinstimmung von Unterlassungs- und Zahlungsfrist, mit der ein nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässiger Druck auf Zahlung ausgeübt werde.
  • Der Umstand, dass jeweils nur die 40-Euro-Klausel abgemahnt wurde.
  • Die „Abstraktheit“ der Abmahnungen. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen war lediglich von „Produkten“ die Rede. Durch die Abstraktheit der Abmahnung werde diese zu einer „Haftungsfalle“ für den Abgemahnten.
  • Die Abmahnungen selbst erklärten nicht, was unter „Erhöhungen bleiben vorbehalten“ zu verstehen sein sollte.

Auch materiell-rechtlich maß das Oberlandesgericht dem Antrag keine überwiegenden Aussichten auf Erfolg bei.

Grundsätzlich alle abgemahnten Artikel betrafen Angebote, deren Kaufpreis über 40 Euro lag und die somit nicht im Anwendungsbereich der 40-Euro-Klausel liegen.

Prozessbericht OLG Hamm, 4 U 83_11, svh24.de GmbH

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.de