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Das Bundesverfassungsgericht und der Link zur OS-Plattform

Die höchstrangiste Entscheidung, zu der ich – als Vertreter des obsiegenden Beklagten aus den gegenständlichen Rechtsstreiten – die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hatte, ist eine des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 20.11.2019, 1 BvR 2400/17.

Dieser Artikel ist zugleich auch ein Beitrag zu § 522 Abs. 2 ZPO, nachdem ein Oberlandesgericht eine Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen soll, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Sachverhalt: Der Link zur OS-Plattform

Es ging um den berühmten Link zur OS-Plattform und einige engagierte Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden dazu, u.a. OLG Dresden, 14. Zivilsenat, Beschluss vom 11. August 2017, Az.: 14 U 732/17:

Das OLG Dresden hatte, wie auch schon das Landgericht, in meinem Sinne entschieden, dass den Link zur OS-Plattform auf Online-Marktplätzen der jeweilige Online-Marktplatz einzubinden hat und nicht der Plattformhändler. Einige andere Oberlandesgerichte hatten sich gegenteilig platziert. Und der damalige Kläger – ein Abmahnverein – war nun vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und hat verloren. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nach § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Entscheidungen des OLG Dresden in gewisser Weise bestätigt.

Der von mir vertretene Onlinehändler hatte in seinem Amazon-Angebot keinen Link zur OS-Plattform präsentiert. Genauer gesagt, hatte der Verein den „Falschen“ abgemahnt; es war gar kein Angebot meines Mandanten; er tauchte nur in der Buy Box auf; also das Angebot des Mandanten; naturgemäß ohne diesen Link. Aber damit war die Frage gestellt, ob der Plattformhändler oder die Plattform (oder beide) diesen Link präsentieren müssen.

Die Lösung: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil oder ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung

Eigentlich ist der Fall leicht und binnen kürzester Zeit mit einer einzigen Überlegung schnell und richtig zu lösen; möchten Sie es probieren?

Fallfrage: Muss der Onlinemarktplatz den Link zur OS-Plattform einbinden oder trifft diese Pflicht den Marktplatzhändler?

Streitentscheidende Norm: Artikel 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der ODR-Verordnung der EU:

 „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Verständnis und Analyse des Obersatzes:

„Die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen“ ist Apposition zu „In der Union niedergelassene Unternehmer“; gekennzeichnet durch das Setzen in Klammern.

„In der Union niedergelassene“ gilt offenbar für Unternehmer, wie Online-Marktplätze, kann also „vor die Klammer gezogen“ werden, ausgeklammert werden.

Dass der Link – wo auch immer er sei – leicht zugänglich sein muss, können wir vorerst vernachlässigen, das ist nicht strittig.

Was also bleibt? Als Kurzfassung des Obersatzes?

„Unternehmer und Online-Marktplätze stellen auf ihre Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Es ging um Amazon. Wes Website ist die Website von Amazon? – Ich denke Amazons!

Unternehmer haben natürlich auch ihre Websites; man nennt sie Onlineshop.

Präzisierte Definition:

Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.

Und, war das so schwer?

Einige auswärtige Oberlandesgerichte (z.B. Koblenz) haben den Fall anders gelöst; frei nach der Formel: Der Onlinehändler ist stets und für alles verantwortlich, was mit „seinen“ Angeboten (auch nur im Entferntesten) zu tun hat; insbesondere für sein Amazon-Angebot, und damit hat er – der Händler natürlich – diesen Link einzubinden. Amazon hat sich aus der Affäre gezogen, indem es die Möglichkeit eröffnet, dass die Händler durch Setzen eines Häkchens die Anzeige dieses Links bei Ihren Angeboten veranlassen können und das sollten Sie auch tun! Auch eBay hat es eingerichtet; es gibt sogar die Möglichkeit, diesen Link „sprechend“ (Aktivverlinkung) zu gestalten, denn dazu besteht rechtliche Pflicht, Stichwort „leicht zugänglich“. Das ist insofern bemerkenswert, als eBay ansonsten natürlich keine sprechenden Links (vielleicht noch auf den hauseigenen Onlineshop) zulässt.

Die tangierten verfassungsrechtlichen Grundsätze

In meiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hatte ich so die üblichen Dinge referiert; die Stellungnahme des Justizministeriums des Freistaates Sachsen war kürzer, sie bestand nur aus einem einzigen Satz: „Von einer Stellungnahme zu der oben genannten Verfassungsbeschwerde wird abgesehen.“ So geht es offenbar also auch!

Der Beschwerdeführer griff hauptsächlich § 522 Abs. 2 ZPO an, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung des Abmahnvereins einstimmig zurückgewiesen hatte unter Verweis auf seine vorherige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer hatte das Recht auf den gesetzlichen Richter, eine institutionelle Garantie, angeführt (Art. 101 Abs. 1 GG). Sie bedeutet, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und dass keine Ausnahmegerichte statthaft sind. Aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter kann jedoch kein Anspruch auf weiteren, über das Gesetz hinausgehenden, Rechtsschutz abgeleitet werden. Denn ein solcher wäre – gemessen am Gesetz – ungesetzlich. Das Recht auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdeführers war also meiner Ansicht nach nicht dadurch verletzt, dass er nicht in den Genuss von Instanzen gekommen ist, die ihm das Gesetz nicht gibt. Der Abmahnverein hat vor seinem gesetzlichen Richter gestanden und der hat ihm kein Recht gegeben.

Für eine Verletzung des Willkürverbots bestanden keine Anhaltpunkte. Dazu hätten elementare Regelungen der ZPO missachtet worden sein; das war nicht ersichtlich. Ein Grundrechtsverstoß schied also aus. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften war nicht ersichtlich und würde auch nicht genügen. Denn das Bundesverfassungsgericht ist – wie es alle Jurastudenten gern lernen – keine Superrevisionsinstanz.

Auch sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) war nicht verletzt. Gerade, dass der Beschwerdeführer von dem gesetzlich zulässigen „Sonderrechtsmittel“ der Rüge rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO) Gebrauch gemacht hat, zeigt, dass er im Rahmen dessen noch einmal kräftig rechtliches Gehör erhalten hat. Im Grund hatte er mehr rechtliches Gehör bekommen, als er nach den „regulären“ ZPO-Rechtsmitteln erhalten hätte. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer den gesamten Prozess-Stoff zuvor schon im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens hat verhandeln lassen. Mehr rechtliches Gehör ist nach der ZPO gar nicht möglich. Das Oberlandesgericht hatte dem Beschwerdeführer also ziemlich viel an rechtlichem Gehör gewährt, zuletzt sogar noch im Rahmen der Rüge der (angeblichen) Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Abmahnverein hatte alle verfügbaren Instanzen durchlaufen, einschließlich letzterer Rüge; bis zum BGH ist er allerdings nicht gekommen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre übrigens an § 544 Abs. 1 ZPO gescheitert.

Über dem Oberlandesgericht kommt nur noch der blaue Himmel – Im Verfügungsverfahren

Zum Punkt, dass § 522 Abs. 2 ZPO den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof verlegen würde, kann man einiges sagen.

Dem Hauptsacheverfahren war ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen ist. Dem gegenüber hatte das Oberlandesgericht im Grunde genommen zum Ausdruck gebracht, dass es die Rechtsfrage bereits entschieden hat und nicht anders entscheiden werde, so dass es die Berufung einstimmig zurückwies. Damit wurde sichtbar, dass sich die Beschwerde eigentlich nicht gegen § 522 Abs. 2 ZPO richtete, sondern zumindest auch § 542 Abs. 2 ZPO, wonach gegen Urteile im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Revision zum Bundesgerichtshof gegeben ist. Die eigentliche Beschwer des Beschwerdeführers war wohl, dass er sein Verfügungsverfahren – wegen § 542 Abs. 2 ZPO – nicht habe zum BGH weiterführen können. An der Verfassungsmäßigkeit von § 542 Abs. 2 ZPO dürften jedoch keine ernsthaften Zweifel bestehen. Hinter dieser Regelung steht auch der Gedanke, dass ein vorläufiges Verfahren, dessen Beschleunigungsgebot sich aus einem eilbedürftigen Sachverhalt ergibt, nicht der Revision, die auf Rechtsfehler ausgerichtet ist, unterfallen soll. Außerdem dürften sich Eilbedürftigkeit und Revision zum Bundesgerichtshof bereits aus temporären Gründen ausschließen. Diese eigentliche Beschwer, deren Ziel eher § 542 ZPO sein dürfte, findet aber ebenfalls keine verfassungsrechtliche Begründung.

Was hinter § 522 Abs. 2 ZPO stehen mag

Bereits die Behauptung, § 522 Abs. 2 ZPO sei verfassungswidrig, dürfte nicht zu rechtfertigen sein. Zunächst soll § 522 Abs. 2 ZPO die Berufungsgerichte stärken und die Revisionsgerichte entlasten. Aus meiner Sicht gibt es noch einen weiteren verfassungsrechtlichen Grund für § 522 Abs. 2 ZPO. Ich bin davon überzeugt, dass hinter § 522 Abs. 2 ZPO auch eine Ausprägung des Föderalismusprinzips steht, unter dem Aspekt, dass Justiz grundsätzlich Ländersache ist, Art. 92 GG. Im Grunde genommen soll das Ergebnis der obergerichtlichen Rechtsprechung im jeweiligen Lande bleiben. Jedenfalls wurde durch die Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO die Option geschaffen, dass bei Senatseinigkeit eine Berufung mangels Erfolgsaussichten durch Beschluss zurückgewiesen werden darf, was eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Rechtsweges darstellt, eben insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Föderalismusprinzips und dem Grundsatz, dass Justiz Landessache ist.

Auch im vorliegenden Fall mochte die Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO den Beschwerdeführer nicht in einer eine Verfassungsbeschwerde begründenden Art und Weise zu verletzen geeignet gewesen sein. Das hat abermals mit den Besonderheiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu tun. Eilbedürftig daran ist der Sachverhalt. Die rechtliche Würdigung ist, im Hinblick auf ein Verfügungsverfahren einerseits und im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren andererseits, nicht unterschiedlich danach, ob nun das eine oder das andere vorliegt, sondern, da es um Gesetzesanwendung geht, gleich. Man mag einwenden, dass im Eilverfahren eine nur summarische Prüfung stattfände. Dies ist aber, jedenfalls in Wettbewerbssachen, nicht (etwa zu Lasten der Gründlichkeit) der Fall, weil in Wettbewerbssachen die Einstweiligen Verfügungsverfahren die Regel darstellen und Hauptsacheverfahren die Ausnahme. Wenn also das Oberlandesgericht zum Ausdruck bringt, es habe die Rechtsfrage bereits (im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens) entschieden und werde sie erneut nicht anders entscheiden, so ist das nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, warum das Hauptsacheverfahren anders als das Verfügungsverfahren entschieden werden sollte, zumal es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt und die Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren bereits sehr ausführlich begründet worden war. Eigentlich tat das Oberlandesgericht hier wiederum mehr als das, wozu es nach § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet wäre. Das Oberlandesgericht wies nicht nur mit Einstimmigkeit wegen Unbegründetheit die Berufung zurück, sondern es verwies darüberhinausgehend inhaltlich noch auf seine ausführliche Entscheidung im vorgängigen Verfügungsverfahren. Wenn es allein um ein Hauptsacheverfahren ginge, dem kein solches des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen wäre, hätte diese Möglichkeit nicht bestanden. In der Summe also hatte der Beschwerdeführer eine große Menge rechtlichen Gehörs erhalten. Nicht nur in seinem – legitimerweise per § 522 Abs. 2 ZPO beendeten – Berufungsverfahren zur Hauptsache. Sondern bereits in dem, ihm vorausgehenden, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches – ebenfalls legitimerweise und nach § 542 Abs. 2 ZPO – nicht reversibel ist.

Letztlich war die Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nichts anderes als ein „Berufungsurteil ohne mündliche Verhandlung“. Und da der Sachverhalt als solches nicht streitig war, konnte der „Wegfall“ dieser mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer auch nicht beschweren.

Dem konnte die Verfassungsbeschwerde nichts Substanzielles entgegensetzen. Insbesondere nicht eine Entscheidung des OLG Hamm, denn das OLG Dresden hatte sich mit dieser – jedenfalls im Rahmen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses – auseinandergesetzt, wie dessen Wortlaut zeigt. Das OLG Dresden wäre auch nicht an die Rechtsprechung des OLG Hamm gebunden, sondern kann durchaus eine eigene – zumal richtige – Rechtsprechung entwickeln; Stichwort: Justiz ist Ländersache.

Warum die Plattform in der Pflicht steht

Natürlich steht die Frage im Raum, warum denn Amazon die Pflicht zur Einbindung des Links zur OS-Plattform treffen soll und nicht (wie sonst immer im Wettbewerbsrecht) den Plattformhändler. Es war dem bisherigen zivilrechtlichen deutschen Rechtsverständnis fremd, dass es neben dem Verbraucherkäufer und dem auf einem Online-Marktplatz (eBay, Amazon) handelnden Unternehmer (Plattformhändler) noch ein drittes Rechtssubjekt geben könnte, den Online-Marktplatz selbst. Diverse kartellrechtliche und steuerrechtliche Überlegungen der vergangenen Zeit haben dieses Phänomen „Plattform“ als eigenständiges Rechtssubjekt allerdings schon etwas mehr in das Bewusstsein der Rechtsanwender gerückt; inzwischen haben wir mit § 312l BGB sogar eigene Informationspflicht der Online-Marktplätze im BGB. Die Europäische Union hatte das auch längst erkannt, etwa indem sie mit der P2B-Richtlinie das Verhältnis zwischen Plattform und Plattformhändler unter dem Blickwinkel der Mediation zu regeln versucht. Oder durch die DS-GVO, die den Online-Marktplatz als den die Daten Erhebenden anspricht und nicht den dort (meist zum Versendungsgehilfen degradierten) „Verkäufer“. Oder durch den Data-Act.

Allerdings gibt schon die ODR-Verordnung selbst, in Erwägungsgrund 30, eine Antwort darauf, ob und inwieweit die der Online-Marktplatz (und eben nicht der Plattformhändler) in die Pflicht genommen wird, indem es dort heißt:

„Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ 

Der Online-Marktplatz soll „gleichermaßen“ – also gleich dem Unternehmer auf seinen Websites – verpflichtet sein, diesen Link einbauen. Damit ist der Betreiber des Online-Marktplatzes auf seiner Plattform, das ist der Online-Marktplatz, in der Pflicht, diesen Link dort einzubauen; nicht der Plattformhändler (Unternehmer). Und der Unternehmer soll auf seiner Website, das ist z.B. sein Online-Shop unter seiner, des Unternehmers Domain, diesen Link einbauen.

Diese Pflichten nun darf man nicht „verkreuzen“: Genau so wenig, wie Amazon diesen Link in irgendeinen Online-Shop /Webshop irgendeines Unternehmers unter irgendeiner Domain jenseits von Amazon einzubauen verpflichtet wäre, ist ein Unternehmer, der auf Amazon tätig ist, verpflichtet, diesen Link auf dem Online-Marktplatz für den Online-Marktplatz einzubauen.

Ich verstehe nicht, warum sich die Gerichte damit teilweise so schwertun.

Meiner Ansicht nach erfassen die abweichenden Gerichte den Wortlaut der Verordnung nicht, obwohl er eindeutig ist. Oder sie kreieren eine Pflicht, welche diese Richtlinie nicht begründet, etwa durch „Verkreuzen“, also Vertauschen der Normbefehle, für den Händler. Etwa, weil der Händler „doch immer verantwortlich“ sei und begründen das mit „Auslegung“ einer freilich gar nicht auslegungsbedürftigen, weil eindeutigen Norm. Unter Ausblendung nicht nur der eigenständigen Rolle des Online-Marktplatzes, sondern auch seiner eigenständigen Pflicht, in die ihn der Verordnungsgeber nun einmal nimmt. Es handelt sich mit der Pflicht zum Link zur OS-Plattform eben nicht um eine Pflichtangabe von Verkäufern (so dass Verkäufer diese zu machen verpflichtet wären), sondern um eine Art „gesetzlich verpflichtende Werbemaßnahme“ der EU für diese Plattform („Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben …“, Erwägungsgrund 30). Diese Werbemaßnahme soll sinnvollerweise vom Betreiber dieses Online-Marktplatzes erfüllt werden. Wie die Verordnung ziemlich eindeutig in ihrem Wortlaut sagt.

Der Beschwerdeführer war also meiner Ansicht nach nicht in einem seiner grundrechtsgleichen Rechte verletzt, so dass seine Verfassungsbeschwerde unbegründet sei.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Sie war bereits unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) substantiiert und schlüssig aufgezeigt habe. Der Abmahnverein habe eine sachlich nicht zu rechtfertigende und damit objektiv willkürliche Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan.

Dabei half ihm auch ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.08.2017 (4 U 50/17) nicht weiter. Darin sah das Bundesverfassungsgericht keine Divergenz zur Entscheidung des OLG Dresden, schon weil ein Hinweisbeschluss keine Endentscheidung ist. Dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm ließe sich nicht eindeutig entnehmen, „dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm neben der Verlinkung auf die OS-Plattform durch den Plattformbetreiber zusätzlich eine Verlinkung bei den einzelnen Marketplaceangeboten erforderlich sei.“ Das Oberlandesgericht Hamm führe lediglich aus, dass die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf der Internetplattform eBay bestünde. Das stünde dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden nicht entgegen, wonach eine einzige gemeinsame Verlinkung auf der Internetseite des Plattformbetreibers genüge (BVerfG, a.a.O.).

Der Abmahnverein führte noch eine zweite OLG-Entscheidung, eine des OLG Koblenz, an. Diese hatte er dem Bundesverfassungsgericht aber noch nicht einmal vorgelegt (!) oder deren Inhalt nach in einer Weise spezifiziert, die eine verfassungsrechtliche Prüfung zuließe. Gleiches gelte, so das BVerfG weiter, im Hinblick auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Karlsruhe. Was für Rüffel! Auch OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2017 (13 W 63/17), konnte dem Beschwerdeführer nicht helfen, denn dieser war zum einen nach Ablauf der Begründungsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) vorgelegt und zum anderen auch erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen ergangen.

Lesen Sie hier die ausgefertigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

BVOH fordert runden Tisch ElektroG

ElektroG-Gipfel macht deutlich: Ungeklärte Fragen machen eine Umsetzung des Gesetzes für den Handel und die Entsorgungsindustrie unmöglich

ElektroG: Hier besteht dringender Handlungsbedarf

E-Gipfel_Logo_600pxAuf dem vom BVOH in Berlin veranstalteten ElektroG-Gipfel wird es deutlich: Der Onlinehandel befindet sich mit der Umsetzung des ElektroG im Bereich der Unmöglichkeit. In einer hochkarätig besetzte Runde diskutierten Dr. Andreas Bruckschen (Bundesverband der deutschen Entsorger BDE), Elisabeth Kotthaus (Politische Abteilung der EU-Kommission), Alexander Goldberg (ear), Gerhard Jokic (Remondis Electrorecycling), Jost Vielhaber (reuter.de) mit dem BVOH-Präsidenten Oliver Prothmann.

Eine Schlussfolgerung der Expertenrunde: Es werde bei diesem Gesetz auf einzelgerichtliche Entscheidungen ankommen, um zu sehen wie das Gesetz gelebt werden könne. Die Empfehlung der Experten an die Onlinehändler: Schließen Sie sich zusammen und suchen Sie nach Lösungen, die Sie entpflichten. „Wichtig ist jetzt, dass wir pragmatische Lösungen für die Händler erarbeiten. Deshalb fordere ich die anderen Verbände, insbesondere den HDE sowie die Entsorgungsindustrie und die Verantwortlichen der Exekutive in Bund und Ländern auf, sich mit uns an einen Tisch zu setzen um endlich die Lösungen zu erarbeiten, die der Gesetzgeber bislang versäumt hat“, fordert Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. in Berlin.

EU-Kommission sieht Lösungen des Runden Tischs erwartungsfroh entgegen

Die Lösungen eines „Runden Tischs“ werden auf ein offenes Ohr in Brüssel stoßen, denn aus der EU-Kommission sei zu vernehmen, dass man dort ein offenes Ohr für die Onlinehändler habe. Sollte das Gesetz nicht umsetzbar sein oder zu großen wirtschaftlichen Schaden verursachen, so werde es die Kommission dann für das kommende ElektroG3 berücksichtigen. Doch bis dahin müssen die kleinen und mittelständischen Unternehmen alleine mit den Lücken im Gesetz leben. Ob das in der Praxis umzusetzen ist, wird sich zeigen. Von dem Gesetz sind viele KMU betroffen, die aufgrund der bürokratischen Auflagen und finanziellen Folgen des ElektroG möglicherweise in einem Jahr pleite sind. „Bis jetzt ist das ElektroG ein massiver Wettbewerbsvorteil für den stationären Handel“, sagt Oliver Prothmann.

Zusammenfassend muss man feststellen, dass auf den Handel eine

  • Rücknahmepflicht,
  • Registrierungspflicht,
  • Niederlassungspflicht,
  • Garantiepflicht und
  • Informationspflicht

zukommt. Aber alle Experten sind sich einig, dass es zu keiner Erhöhung der Rückgabe-Quote bei Elektro- und Elektronikaltgeräten kommen wird. Das einzige, was ansteigen wird, ist die Abmahn-Quote!

Der BVOH wird jetzt die Ergebnisse der Diskussionen und Vorträge zusammenfassen und bewerten und zeitnah der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Pressemitteilung: >>>hier.

Quelle und mehr Informationen unter: http://www.bvoh.de/elektrog-gipfel-macht-deutlich-ungeklaerte-fragen-machen-eine-umsetzung-des-gesetzes-fuer-den-handel-und-die-entsorgungsindustrie-unmoeglich/

Blau = Nivea?

20150320_103843BGH: „Ausreichend für Verkehrsdurchsetzung ist, wenn mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen“

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2015


Um ehrlich zu sein, eine schwierige Frage. Ist „gelb“ dann die Post oder Nikon? Ist „grün“ vielleicht nur ein Fernreisebus und sonst gar nichts oder eine Partei? Die Umfrage wird es zeigen, ob blau = Nivea ist oder doch noch etwas anderes. Über „Magenta“ für die Telekom mag ich gar nicht erst nachdenken. Für Nivea werden es nun die Meinungsforscher entscheiden und die Meinung ist bekanntlich frei. Übrigens, Florena hatte doch auch etwas blau in ihrer Marke. Allerdings sind sich Nivea und Florena näher als man vielleicht denkt. Eine durch und durch cremige Geschichte also.

Nivea möchte nicht einfach nur mal blau machen, sondern die Frage ist, ob Blau auch Nivea macht. Vorerst ja.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Na endlich! Google-Kauf-Button kommt

20150509_151928Google möchte sein mobiles Angebot durch Einführung des Kauf-Buttons auf eine neue Stufe der Entwicklung bringen

Google möchte laut einem Artikel im  „Wall Street Journal“ in naher Zukunft mit Amazon und eBay in Wettstreit treten und sein mobiles Angebot mit Kauf-Buttons ausrüsten. Das sind Klickflächen, die dann künftig bei den schon bestehenden Bezahl-Links eingebunden werden sollen. Der Buy-Button wird also erst einmal nur bei bezahlten Suchresultaten auftauchen. Klickt ein User auf den Kauf-Button, kommt er zu einer weiteren Google Produkt-Seite. Dort kann er dann den Einkauf tätigen. Ebenso will Google die Bezahlung, zumindest für einen Teil des Angebotes, übernehmen. Google will mit Kauf-Buttons tiefer in den Internet-Handel eintauchen Google selbst wird nicht als Händler auftreten. Die Artikel sollen weiterhin von externen Händlern offeriert werden. Der Dienst ist allerdings nicht ganz kostenfrei, denn Google erhält eine Provision, sobald der Verbraucher einen Einkauf über diese Funktion durchführt. Die Händler sind nicht sehr erfreut, denn sie befürchten unter anderem den Verlust der Kundenbindung, wenn die Transaktionen in der Google-Suche durchgeführt werden. Sie wären dann unter Umständen zu Zulieferern verurteilt. Damit die Händler, ebenfalls wichtige Kunden für Google, mitspielen, möchte Google, das Einverständnis der Käufer vorausgesetzt, den Händlern aber auch die Daten der Käufe zugänglich machen. Quelle + mehr: Google will mit Kauf-Buttons tiefer in den Internet-Handel eintauchen | onlinemarktplatz.de.


Richtig beobachtet: Wir hängen alle viel mehr von Google ab, als von Amazon oder eBay. Folgerichtig kann man künftig die Produkte mit Google nicht nur suchen, sondern auch finden. Wir sind ihm wieder einen Schritt näher gekommen, dem Onlineshop der Zukunft. Noch etwas umständlich zwar, aber definitiv in die richtige Richtung gehend.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

bevh-Studie: Onlinehandel wächst um 10%, Umsätze Multichannel steigen auf 33%

bevh_logo_headerWir werden hin und wieder einmal nach Zahlen gefragt, die das Wachstum des Onlinehandels belegen. Der bevh hat aktuell dankenswerterweise wieder einige dieser Kennziffern vorgelegt:

Den aktuellen Zahlen der großen Verbraucherstudie des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) zufolge legte die Branche insgesamt um gut 8 Prozent zu. Der Onlinehandel weist gegenüber dem Vorjahreszeitraum sogar ein Plus von 10 Prozent auf.

Beim Blick auf die Versendertypen bestätigt sich weiterhin, was bereits die Zahlen des vergangenen Jahres abgebildet haben: Die Onlinemarktplätze dominieren zwar noch, verlieren aber zunehmend Marktanteil an die Multichannel-Versender. „Im Vorjahresquartal wurden 54 Prozent des Umsatzes über Onlinemarktplätze erwirtschaftet, 29 Prozent von Multichannel-Händlern. Im ersten Quartal 2015 hingegen verschob sich dieses Verhältnis hin zu 50 vs. 33 Prozent. Daran kann man deutlich eine Entwicklung ablesen, die bereits begonnen hat, aber noch lange nicht abgeschlossen ist: In Zukunft wird Handel nahtlos über alle Kanäle stattfinden. Davon profitieren schon jetzt die Unternehmen, die dieser Tatsache bereits Rechnung getragen haben“, so Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.

Quelle + mehr: Interaktiver Handel startet mit deutlichem Plus ins neue Jahr | onlinemarktplatz.de.


„Nachdem die Shops in Aufbau und Ablauf einheitlich geworden sind, wird es vielleicht ein einheitliches und universelles Shopsystem geben, in dem jeder verkaufen oder kaufen kann; eine Plattform, die sich selbst so weit zurücknimmt, dass sie als „Vermittler“ überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden wird. Ich spreche von einer direkten technischen und rechtlichen Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer, die zwar durch das Medium Internet vermittelt wird, aber nicht mehr dadurch behindert wird; etwa dadurch, dass man sich „anmelden“ muss, eine „Bezahlart“ auswählen muss, Kaufsache oder Geld auf Abwege geraten, Beschädigung oder Dezimierung erfahren etc. Indem also Käufer und Verkäufer unmittelbar und Dritte (Plattform, Störer) ausschließend über das Netz kommunizieren, sich also Hürden und Gefahren gleichsam zurücknehmen lassen; das könnte der Shop der Zukunft sein. Dieser müsste freilich wirklich erst einmal erfunden werden.“

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, in: „Der Onlineshop der Zukunft„, Interview für VISAVIS vom 28.10.2011