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Corona, Onlinehandel und Onlinehandelsrecht

Im Home-Office: Rechtsanwalt Wentzel

Vorab: 

Auch ich arbeite im Home-Office, bin aber über die üblichen Kanäle erreichbar, telefonisch von 8.00 bis 17.00 Uhr und, wer meine Mobilfunknummer hat: darüber hinaus sowie immer per eMail an wentzel@onlinehandelsrecht.com

Versandhandel ist krisenwichtig

Der Versandhandel ist als offizielle Ausnahme in die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO). Wie auch schon zuvor in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen. Das ist wirklich ein Punkt, der mich sehr freut, weil damit klar gestellt wird, wie wichtig der Versandhandel gerade in Zeiten wie diesen ist. Und es ist auch nötig, diesen Punkt ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Ja, ich habe sogar Händlern geraten, diese Verordnung auszudrucken, die Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO) mit Textmarker hervorzuheben und sie den Mitarbeitern zu geben, damit sie diese in ihre Autos legen können, mit denen sie zur Arbeit fahren. Interessant auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO, der von „Großhandel“ spricht. Auch das ist ein Bereich, der einige – größere – Händler im eCommerce durchaus betreffen könnte.

Ich habe für den MDR einen kurzen Beitrag zur aktuellen Lage des Onlinehandels eingesprochen:

Abmahnungen sind es nicht

Das Leben schwer – und in der Krise noch schwerer – machen es Abmahnende, die Hersteller bzw. Anbieter von „Mund-und-Nasenbedeckungen“ – um also nicht „Mundschutz“ zu sagen, denn „Schutz“ könnte ja bereits schon wieder anstößig sein – im Zusammenhang mit dem Virus abmahnen.

Hygiene-Ärzte sagen: Jeder Mundschutz ist besser als keiner. Andere halten die Masken für überhaupt nicht „schützend“. Wieder andere vertreten, die Maske verhindere, dass das Virus den Masken Tragenden verlässt, was auch eine Art von sicherem Schutz wäre, wenn alle Masken trügen. Wieder andere differenzieren nach den Schutzklassen. So soll Schutzklasse FFP3 vor Viren schützen oder nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts wenigstens Schutzklasse FFP2.

„Schutz“ scheint also ein weites Feld zu sein, um nicht zu sagen, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein Begriff also, den man am besten ganz vermeidet.

Im Gegensatz zu einer Mundabdeckung, denn jede ist besser als keine.

Man stelle sich also all die idealistischen Menschen vor, die Masken nähen und sie etwa bei etsy zum Verkauf anbieten und dafür dann eine kostenträchtige Abmahnung erhalten. Da können wohl nur die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter helfen, wenn die Gerichte wieder geöffnet haben. Wiewohl Einstweilige Verfügungen zum Thema „Corona“, „Virus“ und „Schutzmasken“ ja bereits die Runde machen.

Ein lesenswerter Artikel dazu von n-tv findet sich hier: „Die Abmahn-Anwälte haben zu viel Freizeit“, n-tv spricht darin von „Mund-Nase-Abdeckungen„. Ein anderer etwa hier: „Masken-Schneidern drohen Abmahnungen“ ebenfalls von n-tv; ein Dankeschön an n-tv, dass Ihr diesen Misstand aufgreift!

Sport und Bewegung im Freien

Nun noch einige private Anmerkungen: Ich finde, dass wir drei Dinge für unser Immunsystem tun können: Ausreichend Schlaf, gesunde Ernährung und Bewegung an der frischen Luft. Ich schätze es deshalb sehr, dass o.g. SächsCoronaSchVO auch für diesen Bereich eine Ausnahme bereithält, mit der ich allerdings nicht ganz so glücklich bin, wie mit der für den Versandhandel. Ich meine damit: „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO. Ich habe da so meine Zweifel im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot: Was ist „Umfeld“? Was ist „vorrangig“? Aber ich bin glücklich darüber, dass wir überhaupt noch an die frische Luft dürfen.

Die Dresdner Allgemeinverfügung, die übrigens für den Vorgänger der SächsCoronaSchVO, die Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen, Pate gestanden hat, enthielt übrigens noch den wunderschönen Begriff der „eigenen Häuslichkeit“. Das war etwas weiter gefasst und hat mir irgendwie gefallen.

Auch war in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen noch von „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ die Rede und in diesem Zusammenhang übrigens von fünf Personen (vgl. 2.13 der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschräenkungen). Während jetzt in der SächsCononaSchVO nur noch von „Sport und Bewegung im Freien“ die Rede ist, als ob es keine „frische Luft“ mehr gäbe, Nr. 14 von § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO.

Dafür gibt es jetzt aber einen Bußgeldkatalog (nun auch für Sachsen!), den ich, sagen wir mal: etwas weniger zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet empfindet. Man könnte vielleicht auch meinen: leicht abartig.

Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten

Unabhängig davon scheinen mir noch nicht alle Gastwirte gelesen und verstanden zu haben, dass es speziell für sie eine Ausnahme gibt, in der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020, wo es unter Ziffer 4 heißt: „Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“. Lieferservice, da ist er wieder, der kleine Bruder des Versandhandels.

Rechtsanwälte

Auch wir Rechtsanwälte sind nun in der neuen SächsCoronaSchVO bedacht worden. Demnach sind wir jedenfalls ein wenig, sozusagen mittelbar, krisenwichtig. Und so heißt es dort in § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsCoronaSchVO: „die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten …“. Also, wenn wir einen unaufschiebbaren Termin vereinbart haben, dann dürfen Sie diesen auch in meiner Kanzlei mit mir wahrnehmen!

Bleiben Sie gesund!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Brexit – rechtliche und steuerliche Folgen für den Onlinehandel

Flag_of_the_United_Kingdom.svgOnlinehändler sollten kurzfristig Verträge überprüfen – Vor- und Nachteile für deutschen Onlinehandel denkbar

Berlin, 24.06.16 – Der Schock über das Brexit-Votum ist auch unter den Onlinehändlern groß. Für den deutschen Onlinehandel sind die gesamten Folgen noch nicht abzusehen. „Die Entscheidung der Briten zum Brexit ist natürlich zu akzeptieren, aber wir hätten uns klar die andere Variante gewünscht“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Als Sofortmaßnahme empfiehlt der BVOH allen Händlern, umgehend die Preise und Kosten in Verträgen anhand der Wechselkurse zu prüfen und anzupassen. Kurzfristig erwartet der BVOH eine Verunsicherung der Verbraucher in UK, vor allem über die kommende persönliche Situation, zum Thema Arbeitsplatzsicherheit und nicht zuletzt auch zur eigenen Kaufkraft. Durch die zu erwartende Abwertung des Pfunds – wahrscheinlich stärker als der des EURO – wird die Kaufkraft der Briten sinken, was auch zu einem Rückgang des grenzüberschreitenden Handels nach UK führen könnte. Es bedeutet aber im Besonderen, dass die Preise im grenzüberschreitenden Handel angepasst werden müssen.

Quelle + mehr lesen: http://www.bvoh.de/brexit-entscheidung-hat-sofortige-auswirkungen-auf-den-onlinehandel/


Foto: Wikipedia, Lizenz: Gemeinfrei

Beitrag wird nicht fortgesetzt.

Online-Marktplätze in Europa

Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay

Der Onlinehandel über Marktplätze ist wesentlicher Bestandteil des E-Commerce in Europa. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat in einer großen Übersicht alle Marktplätze in Europa zusammengetragen und dargestellt:
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Online-Marktplätze zeichnen sich dadurch aus, dass auf einer Plattform verschiedene Händler Waren anbieten können. Von der Mechanik her gibt es unterschiedliche Arten von Marktplätzen. Zum Beispiel unterscheidet man zwischen geschlossenen und offenen Marktplätze, wobei sich auf offenen Marktplätzen nahezu jeder Händler direkt selber anmelden kann und bei geschlossenen Marktplätzen der Betreiber entscheidet, ob ein Händler zugelassen wird oder nicht. Des Weiteren unterscheiden sich die Marktplätze in der Angebotsart (Sofortkauf, Auktion, Inserat / Kleinanzeige) und damit auch in der Möglichkeit, ob die Transaktion direkt auf dem Marktplatz passiert oder erst bei Übergabe der Ware. Einen dritten entscheidenden Unterschied sieht man in der Betriebsart. Wird der Marktplatz von einem Händler betrieben (Amazon, Otto, Pixmania, Zalando) oder von einem reinen Marktplatzbetreiber ohne eigenen Verkauf auf dem Marktplatz (Allyouneed, eBay, Rakuten).

„Auch wenn vielen Konsumenten das noch gar nicht so bewusst ist – Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay. Neben diesen ‚Platzhirschen‘ konnten sich viele Marktplätze etablieren, die sehr zielgenau auch sehr spezielle Wünsche der Kunden erfüllen können“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH), und „Es gibt sehr unterschiedliche Herangehensweisen und das macht dann den Charme der zahlreichen Online-Marktplätze nicht nur in Deutschland aus.“

Quelle + viel mehr Informationen finden Sie unter: Übersicht aller Online-Marktplätze in Europa inkl. Top50.

Zur Presseerklärung geht es >>>hier!

„We are Nepal“ – BVOH-Präsident Prothmann sammelt Spenden für Erdbebenopfer am Himalaya

Nepal_Prothmann„Die Opfer der Erdbebenkatastophe in Nepal brauchen schnelle Hilfe. Der Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH), Oliver Prothmann, hat deshalb unter www.we-are-nepal.org ein Spendenkonto eingerichtet. Der globale Onlinehandel macht die Welt kleiner, bringt die Menschen näher zusammen. Das ist nicht nur eine Chance, sondern auch eine Verpflichtung findet Oliver Prothmann. „Wir dürfen nicht nur global Handel treiben, sondern müssen auch weltweit helfen, denn gerade in Nepal geht es um die Ärmsten der Armen“, sagt Oliver Prothmann.

Der BVOH-Präsident kennt die Situation vor Ort aus eigener Erfahrung. Ende 2014 war Prothmann mit seiner Frau Kerstin in Nepal und hat viele heute dort unmittelbar von der Katastrophe betroffene Menschen persönlich kennen gelernt. Dort am Fuße des Himalayas hatten die Prothmanns ein Social Business namens SHAKTI MILAN BAGS gestartet. Das Ziel ist es bedürftige Frauen in die Beschäftigung zu bringen und sie auszubilden, egal aus welcher Kaste sie kommen. So werden aus gebrauchten, farbigen Reissäcken Taschen gefertigt und dabei den einheimischen Näherinnen die Grundbegriffe von Organisation und Marketing vermittelt. Mit gutem Erfolg, denn die stylishen Taschen von SHAKTI MILAN BAGS erfreuen sich großer Beliebtheit und werden mittlerweile in Australien, Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben. Der Online-Shop ist in Planung.“

Quelle + mehr: „We are Nepal“ – BVOH-Präsident Prothmann sammelt Spenden für Erdbebenopfer am Himalaya – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

Foto oben links: Kerstin Prothmann bei der Verteilung von Kleidung und Reis im Distrikt Sindhupalchok

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Fusion: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel + Bundesverband Lebensmittel-Onlinehandel

20150415_155411„Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) und der Bundesverband Lebensmittel-Onlinehandel (bvlo) fusionieren. Der E-Commerce mit Lebensmitteln befindet sich in einer dynamischen Entwicklung. Die beiden Leitverbände wollen die Innovationskräfte bündeln, um noch schneller die erforderlichen Lösungen für Konsumenten und Händler umzusetzen.“

Quelle + mehr: Verbände-Fusion: bevh und bvlo legen Kompetenzen für die Entwicklung des Lebensmittel-E-Commerce zusammen | onlinemarktplatz.de.


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Der Bundesverband Lebensmittel-Onlinehandel wurde erst im April 2012 gegründet, der bevh besteht seit 1947, das E für E-Commerce im Verbandsnamen ist allerdings moderneren Datums. Inwieweit sich Onlinehandel, speziell mit Lebensmitteln, und der Bundesverband e-Commerce und Versandhandel (bevh), in welchem die traditionellen Katalogversender und der Distanzhandel, aber zunehmend auch der e-Commerce anzutreffen ist, vertragen werden, ist eine Frage, die an Interessantheit und Spannung aus unserer Sicht kaum zu toppen ist. Wir wünschen dieser Fusion das Allerbeste! Ich glaube, dass das ein richtiger und guter Schritt ist. Ein mutiges und gemeinsames Voranschreiten zum Wohle von e-Commerce und Lebensmittel-Onlinehandel ist natürlich auch ein Erfolg für den gesamten Bereich von e-Commerce und Onlinehandel. In diesem Sinne!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Zur >>>Pressemitteilung des bevh.

Pressemitteilung als pdf: 150506_PM_Fusion_bevh___bvlo