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eBay = billig. BGH: Schadensersatz wegen abgebrochener eBay-Aktion

Der Bundesgerichtshof und das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“

Der Fall

2014-11-06 18.52.07„Karlsruhe – Im Streit über ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat nun der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe entschieden. Demnach muss derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen – ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. So die Entscheidung des Gerichts Aktenzeichen VIII ZR 42/14.“

Foto: Wentzel privat / Text-Quelle: BGH-Urteil zu Ebay-Autokauf: Anbieter muss Bieter Schadenersatz zahlen – SPIEGEL ONLINE.

Bundesgerichtshof

Foto: Thomas Steg
Quelle: Wikipedia
Lizenz: Attribution 2.0 Generic license

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.“

Quelle: >>>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014

Kritik

Die Entscheidung darf zurückhaltend als einigermaßen einschneidend bezeichnet werden. Bislang war der Einwand der Sittenwidrigkeit, neben dem Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem gezielten Ausspähen abgebrochener Auktionen oder der Anfechtung, ein denkbarer und gut handhabbarer „Notausgang“ aus einem Vertrag, den man eigentlich nicht wollte, der ungerecht war, weil er eben dieses grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufwies. Dem hat der Bundesgerichtshofs nun einen krachenden Riegel vorgeschoben, getreu einer einfachen, aber falschen Formel: eBay = billig = Schnäppchen.

eBay = billig = Schnäppchen?

Denn die so vom Bundesgerichtshof angewandte Formel ist nur so gut und so richtig, als deren Voraussetzungen den Tatsachen entsprechen. Und ob dies generell so gesagt werden kann (eBay = billig), daran mag man berechtigte Zweifel haben. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Folge davon ist, dass Verkäufer künftig lieber zweimal hinschauen sollten, ob alle Angaben, insbesondere der Preis, stimmen, bevor Sie ein Angebot bei eBay einstellen. Da dies in vielen nahezu vollautomatisch arbeitenden Bereichen technisch und tatsächlich gar nicht möglich ist, lässt neben der Kritik an der Formel „eBay = billig“ weiteres Unbehagen aufkommen. Der Einwand der Sittenwidrigkeit war eben nicht nur ein hilfreicher, sondern auch ein manchmal schlicht notwendiger Rettungsanker. Es bleibt die Begründung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Ein großes Ausrufungszeichen wird man allerdings bereits jetzt an diese Entscheidung setzen müssen. Die These „eBay = billig“ wird auch nicht dadurch richtiger, dass man ihr die „Chance“ gegenüberstellt, dass im Rahmen einer Auktion auch einmal mehr geboten würde, als eine Sache wert ist. Das mag für Kunstauktionen gelten, aber nicht für eBay. Bei eBay ist es wohl meist doch so, dass die Sachen unter Wert über die virtuelle Ladentheke gehen. Der vorliegende Fall zeigt das besonders deutlich.

Juristischer Hintergrund

§ 138 BGB ist wie § 242 BGB eine Generalklausel, welche den „fehlenden sozialen/sozialistischen Tropfen im BGB“ (Otto v. Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatrechts. Vortrag, gehalten am 05.04.1889 in der juristischen Gesellschaft zu Wien, 1889, Seite 13, zitiert nach: Universität Potsdam, Tag der Juristischen Fakultät, 100 Jahre BGB, Seite 9, Fußnote 6) ausgleichen oder ersetzen sollen.

So ist ein Rechtsgeschäft, das gegen „die guten Sitten“ (das ist die eigentliche Generalklausel) verstößt, nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, hängt von gesellschaftlichen Normen und auch stark von der Zeitepoche ab, in der diese Norm gerade angewendet werden soll. Gemeinhin werden die guten Sitten definiert als das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden„, einer Definition des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 48, 114, 124), was zugegebenermaßen auch wiederum „nur“ eine Generalklausel darstellt, die ihrerseits ausfüllungsbedürftig ist. Diese Ausfüllung geschieht durch den Rechtsanwender, natürlich namentlich durch den Bundesgerichtshof.

Im letzten Teil des Absatz 2 von § 138 BGB heißt es: „Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“. Damit sind namentlich „Wucherzinsen“ gemeint. Allerdings hat die Rechtsprechung den Gedanken des „auffälligen Missverhältnisses“ aufgegriffen: Indes führt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht allein zur Nichtigkeit eines Vertrages, hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung (BGHZ 80, 156; Palandt, BGB-Kommentar, C. H. Beck, München, § 138 Rn. 34). Diese „verwerfliche Gesinnung“ nun konnte der Bundesgerichtshof beim eBay-Käufer, der das Auto für einen Euro ersteigerte, nicht feststellen. Somit ist der Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung treu geblieben.

Ob es allerdings das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ nicht doch verletzt, dass jemand für einen Euro ein Auto ersteigert, welches etwa 2.500 Euro wert ist, bleibt als unbeantwortete Frage im fahlen Licht des Raumes stehen.

Wie es richtig geht

Für vieles im Leben gibt es neben der juristischen Lösung auch eine praktische Lösung, die noch dazu meist auch kostengünstiger ist! Natürlich ist man hinterher immer schlauer. Aber für all diejenigen, für die „jetzt“ noch „vorher“ ist, hier eine Anleitung von eBay, wie man ein Angebot bei eBay, beim Vorliegen berechtigter Gründe, richtig und Schadensersatz so weit als möglich vermeidend, beendet: „So beenden Sie ein aktives Angebot mithilfe des eBay-Formulars

Selbst in den Fall, dass das Angebot nicht mehr beendet werden kann, gibt es noch einige Optionen. Dazu nochmals eBay: „Steht Ihnen wegen des Zeitablaufs das eBay-Formular zur Beendigung von Angeboten nicht mehr zur Verfügung, können Sie sich nur durch eine direkte Erklärung gegenüber dem Käufer von Ihrem Angebot lösen. Mehr zum Thema So gehen Sie vor, wenn Sie das Angebot nicht vorzeitig beenden können

Aktenzeichen

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 42/14, Entscheidung vom 12. November 2014, schriftliche Begründung steht noch aus


Siehe auch MIR – MEDIEN INTERNET und RECHT, Tagesschau, und FOCUS Online

Vgl. auch nahezu gegenteilige BGH-Rechtsprechung, nachgewiesen bei Internetrecht Rostock

U+C Rechtsanwälte mahnen für KVR Handelsgesellschaft ab

Wie IT-Recht-Plus berichtet, mahnen derzeit Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die KVR Handelsgesellschaft mbH verschiedene Onlinehändler ab. Diesen Bericht können Sie >>>hier lesen.

Die Abmahnungen zeigen einige Hinweise darauf, dass sie in wohl größerer Auflage gefertigt worden sind. Auch wenn die Massenhaftigkeit der versandten Abmahnungen allein noch kein Grund sind, einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen, so liegt doch mit der Anzahl der Abmahnungen ein wichtiges Indiz dafür vor, wenn diese Anzahl einen bestimmten Schwellenwert überschritten hat.

Bitte unterscheiden Sie zwischen dem Vorwurf, dem es sich in der Regel nachzugehen lohnt, und der Frage, wie Sie auf diese Abmahnung reagieren sollen.

Wir beraten Sie gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

 

OLG Hamm: svh24.de GmbH handelt rechtsmissbräuchlich

Nach dem Rechtsgespräch vor dem Oberlandesgericht Hamm (17.11.2011, Az. 4 U 83/11) machte der Vorsitzende den Mangel an Erfolgsaussichten des Antrags deutlich. In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an. Die Antragstellerin nahm ihren Antrag daraufhin zurück. Ihr wurden die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Rechtsmittels auferlegt.

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Seid umschlungen, Millionen

Seid umschlungen, Millionen – Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Onlinehändler dürfen auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen. Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

Dresden. Die Fallkonstellation ist den meisten Onlinehändlern bekannt: Sie bekommen eine Abmahnung und geben in der trügerischen Hoffnung, die Sache damit abschließen zu können, eine Unterlassungserklärung ab. Schon bald stellt sich ein „Verstoß“ heraus, weil die Unterlassungserklärung juristisch zu weit gefasst ist oder weil es technisch oder tatsächlich einfach „passiert“ ist. Dafür gibt es dann eine neue Abmahnung mit einem höheren Gegenstandswert, die Gelegenheit, ein weiteres Vertragsstrafversprechen mit einer größeren Vertragsstrafe abzugeben und eben auch die Forderung einer saftigen „Vertragsstrafe“ für den „Verstoß“.

Nachdem der zuvor nicht anwaltlich beratene Onlinehändler nach Abgabe der Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt hinzuzog und dieser den Onlineauftritt rechtlich überprüfte und ausdrücklich freigab, passierte – was nicht hätte passieren dürfen – ein „Verstoß“ gegen das Vertragsstrafversprechen.

Das die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nun ohne weiteres zur Lizenz zum Gelddrucken gerät, dem hat das Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, Az. 10 O 2246/08) jetzt einen Riegel vorgeschoben:

Die „Verwirkung“ der Vertragsstrafe setzt nämlich Verschulden voraus. Eigenes Verschulden vereint das Landgericht Dresden beim Onlinehändler. Der müsse zwar „alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen“, dass habe er „allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von … zugelassenen Rechtsanwälten rechtlich überprüfen hat lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt“. Dabei stellt das Landgericht Dresden ausdrücklich klar: Mehr – als die Seiten rechtsanwaltlich überprüfen zu lassen – kann von dem Onlinehändler nicht verlangt werden! Macht trotz anwaltlicher Überprüfung der Gegner nun wegen eines angeblichen „Verstoßes“ Vertragsstrafe geltend, so muss der Onlinehändler diese nicht bezahlen, weil der den „Verstoß“ nicht verschuldet hat und alles dafür getan hat, dass es nicht zu einem Verstoß kommt.

Das Landgericht Dresden geht aber zum Schutze des Onlinehändlers noch weiter: Selbst wenn der Rechtsanwalt einen Fehler machen würde, wäre das dem Onlinehändler nicht zuzurechnen. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Onlinehändlers, weil es „keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit“ gegenüber dem Onlinehändler darstellt, „wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.“. Der Rechtsanwalt ist also auch kein „Verrichtungsgehilfe“ des Onlinehändlers, für den der Händler haften müsste, weil der Onlinehändler „auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit … in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen durfte.“.

Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 14.02.2008, 4 U 135/07, welche die Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung versagt, wenn der Schuldner zuvor anwaltlichen Rat eingeholt hat. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG dann entfallen kann, wenn der Betroffene genau die Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts einhält. In einem solchen Fall fehlt es am Vorsatz. Zwar seien die Parteien durch die vorhergehenden gerichtlichen Streitigkeiten sensibilisiert, jedoch spreche die Tatsache, dass sie einen Rat ihres Anwalts annahmen, dafür, dass sie ihr Handeln für zulässig hielten und damit nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Diese – ebenso mutigen, wie richtigen und begrüßenswerten – Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Hamm dürften nicht nur das Vertrauen in die Rechtsordnung bei so vielen durch Abmahnungen gebeutelten Onlinehändler wieder herstellen, sondern auch so machen Händler, der sich vorschnell durch vertragsstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterwarf, vor dem sichern Ruin als Folge eines Vertragsstrafverfahrens bewahren und damit nicht zuletzt auch allzu einnahmefreudigen Abmahnanwälten unrechtmäßigen Reichtum verwehren. Von Rechts wegen!

Dresden, 01.07.09

Rudolf Braunsdorf
Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.
www.bvoh.de

Mit freundlicher Genehmigung des Autors!

Seid umschlungen Millionen

Widerrufsrecht, Missbrauch

Wer ein Gerät nur deshalb bestellt, um vom Hersteller eine Rückvergütung (cash back) zu erhalten und den Kaufvertrag im Anschluss daran widerruft, handelt rechtsmissbräuchlich.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 19.08.2011, Az. 101 C 8547/10 (rechtskräftig):

„Ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht können die Kläger … auch deshalb nicht geltend machen, da die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich gem. §§ 242, 226 BGB wäre. Die Kläger wollten ersichtlich die Kaufgegenstände nicht für private Zwecke verwenden, sondern es kam ihnen bei der Bestellung nur darauf an, in den Genuss der Cash-back-Rückerstattung von 50 % der jeweiligen Kaufsumme zu gelangen. … Zum einen wurden völlig gleichartige hochwertige Geräte bestellt … Hinzu kommt, dass der Kläger … unstreitig diese Masche mit der Bestellung und Rückgabe eines Gegenstandes auch bei der Fa. … durchgeführt und in diesem Fall trotz Rückgabe des erworbenen Gegenstands erfolgreich die Cashback-Summe ausgezahlt erhalten hat.“

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de