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Rechtsquellen zum Impressum

Was muss hinein, ins Impressum?

Nun, eine ganze Menge.

Hier erst einmal eine Übersicht über einige Rechtsquellen:

  1. Da wäre als erstes natürlich Art. 246 EGBGB (Informationspflichten beim Verbrauchervertrag) oder Art. 246a BGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen) jeweils in seiner ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (Verbraucherrechterichtlinie).
  2. Das Telemediengesetz (TMG), §§ 5 und 6 TMG für Informationspflichten in Telemedien
  3. Über die journalistisch-redaktionelle Verantwortlichkeit lesen wir etwas in § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
  4. Dienstleister haben darüber hinaus die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – DL-InfoV) zu beachten. Dort steht dann etwas über die Erforderlichkeit einiger beliebter Spezialangaben, die man nicht vergessen sollte, wie z.B. über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren oder Angaben zum räumlichen Geltungsbereich einer Berufshaftpflichtversicherung

Für so ein kleines Stück Text, wie das Impressum, eine doch beachtliche Anzahl von Regelungen.

Und: Wie heißt es doch so schön in § 5 Abs. 2 TMG? „Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“ Hierauf kann man nur erwidern: „Dieser Artikel wird fortgesetzt“

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie zum 13.06.2014

  • Verbraucherschutzrichtlinie/ Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) – Haben Sie an alles gedacht?

Nachfolgend sehen Sie eine Übersicht einiger zur Verbraucherrechterichtlinie relevanten Artikel:

  1. Artikel zur Verbraucherrechterichtlinie
  2. Artikel zur neuen Widerrufsbelehrung
  3. Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung
  4. Meldung über Verzögerung der Umsetzung bei eBay
  5. Special: Änderung der Rücknahmebedingungen über die Einstellung „Rahmenbedingungen“ bei eBay
  6. Special: eBay Shop-Artikel nicht vergessen

Bitte schauen Sie doch von Zeit zu Zeit bei uns vorbei. Fast alle dieser Artikel werden laufend aktualisiert.

RA WentzelMit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Verzögerung der Umsetzungen per 13.6.2014 bei eBay

16.06.2014, 13.15 Uhr. eBay teilt fernmündlich mit, dass eBay überrascht sei, dass selbst die von eBay erweiterten Server-Kapazitäten nicht ausreichen würden, um alle die Änderungen, die durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie per 13.6.2014 veranlasst wurden, hochzufahren. Die Kollegen in den U.S.A. würden Sonderschichten machen, um das Problem zu beheben. Eine Dauer der Arbeiten wurde ausdrücklich nicht genannt.

eBay Rahmenbedingungen zur Rücknahme überarbeiten

Nachdem Sie Ihre Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen haben, werden Sie vielleicht feststellen, dass oberhalb Ihrer neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch der alte Text steht:

Widerrufsrecht: Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht den Kaufpreis bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

Dieses Übel müssen Sie unbedingt abstellen, damit Sie nicht irreführend belehren.

Bitte sehen Sie dazu zunächst in die E-Mail, die Ihnen eBay am 3. Juni 2014 geschickt hat: Mail von eBay

Dort werden Sie lesen, dass eBay, wenn Sie bis 13.06.2014 bei den Rücknahmebedingungen nichts geändert hat, diese Rücknahmebedingungen automatisch ändert in:

Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren

Sofern das auch die Variante ist, für die Sie sich innerhalb ihrer neuen Widerrufsbelehrung entschlossen haben, und dort lautet der Passus wie folgt:

Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren,

dann wäre alles richtig. – Ein Problem hingegen besteht dann, wenn Sie sich in Ihrer Widerrufsbelehrung für folgenden Passus entschieden haben:

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren,

denn das stünde dann mit dem, was eBay automatisch eingeblendet hat („Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“) im Widerspruch. Sie würden dann irreführend und damit falsch belehren.

Zur Lösung dieses Problems finden Sie erste Hinweise in der Mail von eBay

Eine detaillierte Anleitung von eBay finden Sie hier: Anleitung von eBay

Es folgt eine Anleitung:

  1. Loggen Sie sich bei eBay ein
  2. Gehen Sie oben rechts auf „Mein eBay„, dort auf „Zusammenfassung
  3. Gehen Sie links (Zusammenfassung) auf „Verkaufen“, dort auf „aktiv“
  4. Stellen Sie zuvor unten rechts auf 200 Artikel (höchst mögliche Anzahl) ein und markieren Sie alle Artikel
  5. Drücken Sie auf „Felder bearbeiten“ und „Rücknahmebedingungen
  6. Stellen Sie dort 1 Monat (für Top-Verkäufer) oder 14 Tage ein. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass diese Einstellung mit dem übereinstimmen muss, was in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu steht!
  7. Treffen Sie eine Auswahl bei „Rücksendekosten trägt:„. Auch das muss dem entsprechen, was Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu schreiben, also „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“ oder „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“
  8. Unter „Mein eBay“, „Zusammenfassung“, „eBay-Konto“ und „Rahmenbedingungen für Ihre Angebote“ (Rahmenbedingungen zur Rücknahme) können Sie sogar einen Standard definieren, der jedenfalls für alle neu eingestellten Artikel gelten soll; ich glaube sogar, es synchronisiert auch durch. Diese Funktion heißt bei eBay „Rahmenbedingungen überarbeiten„. Damit ist nicht gemeint, dass Sie die Inhalte der Rahmenbedingungen modifizieren (das heißt „Bearbeiten“), sondern, dass eBay die Rahmenbedingungen Ihrer Angebte überarbeitet, synchronisiert.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Da eBay die Anzeigen zwischen Sonnabend (14.06.2014) und Montag (16.06.2014) wieder geändert hat, haben wir diese Anleitung heute (16.06.2014) angepasst. Stand: 16.06.2014, 12:15 Uhr, überarbeitet um 16:30 Uhr. Nochmals überarbeitet am 20.06.2014.

Lieferzeitangabe, Liefertermin

Nach dem Wortlaut des Gesetzes  (Verbraucherrechterichtlinie) müssten Onlinehändler gegenüber Verbrauchern den Liefertermin angeben. Allerdings wird es von Einigen als ausreichend angesehen, dass die Lieferzeit (so genau es geht und möglichst ohne circa, etwa oder von-bis) angeben wird.

Es gibt hier unterschiedliche Zeitstrecken:

  1. Der Verbraucher bestellt. Zeit bis zum Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer.
  2. Sie kommissionieren, bis die Sache Ihren Hof verlässt (nur über diesen Zeitraum können Sie legitimerweise eine Aussage treffen)
  3. Eigentliche Versandzeit / Versandzeit im engeren Sinn: Zeit, welche der Versender braucht. Diese können Sie nur schätzen.

Der Verbraucher erlebt als Versandzeit den gesamten Korridor von 1 bis 3. Sie können nur Ziffer 2 beeinflussen. Vor diesem Hintergrund wird eine richtige Lieferzeitangabe zur echten Herausforderung!