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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Lindt gewinnt gegen Haribo: Goldbären etwas anderes als Schokoladenbären in Goldpapier

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Genussmittel und Rechtsmittel; Marke ist etwas anderes als Produktgestaltung

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte „Gummibärchen“, die sie mit „GOLDBÄREN“ bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der „Lindt Goldhase“ sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als „Lindt Teddy“ bezeichnen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG bestehen nicht. Zwar sind die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.

Stehen sich – wie im Streitfall – eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke „Gold-Teddy“ kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.

Das Urteil

Urteil des Bundesgerichtshof, vom 23. 09.2015, Az. I ZR 105/14

Vorinstanzen:

LG Köln Urteil vom 20. Dezember 2012 – 33 O 803/11

OLG Köln Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015

Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons


Kommentar

Über was sich die Leute streiten müssen, wirklich! Ein in Goldpapier eingewickelter Bär aus Schokolade ist nun einmal etwas anderes als ein Haribo-Goldbär. Es schmeckt auch anders. Manchmal habe ich den Eindruck, die Markenrechtsabteilungen und Rechtsanwaltskanzleien flüstern ihren Mandanten etwas ins Ohr, was wie eine tolle Idee klingt, aber doch am Ende bitter schmeckt, oder anders, wie eben Gummibären und Schokolade. Rechtsmittel und Genussmittel, zwei, die sich gefunden haben, vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

BVOH Stammtisch Freitag 25.09.2015 bei und mit der Comarch AG

Liebe Mitglieder, liebe Stammtischbesucher,

unser Stammtisch am Freitag, 25.09.2015, bietet in jeder Hinsicht ein besonderes Format: Unsere Mitglieder und Stammtischbesucher sind eingeladen, am

E-COMMERCE DAY der Comarch AG Dresden, Chemnitzer Str. 59b, 01187 Dresden

logo-cloud

teilzunehmen.

Beginn: 13:30 Uhr!

Bitte melden Sie sich dazu auch unbedingt beim Veranstalter an: https://comarch-cloud.de/ecommerceday/

Für BVOH-Mitglieder und für Besucher unserer Stammtisch ist die Teilnahme KOSTENLOS, auf Einladung der Comarch AG. Im Anschluss an den sehr lohnenswerten (siehe Anmeldungs-Link) thematischen Teil gibt es am Abend ein Buffet und eine Netzwerkveranstaltung. Dies soll sozusagen unser Stammtisch sein! Gemeinsam mit der Comarch AG!

Ob Sie auch nur zu der Abendveranstaltung kommen können? – Im Einzelfall sicher ja. Sehr viel schöner und auch nützlicher für Sie wäre es allerdings wirklich, wenn Sie sich bereits am Nachmittag mit einklinken können. Das Programm ist wirklich und in jeder Hinsicht lohnenswert! Wir können dieses Event nur wärmstens empfehlen und herzlich dazu einladen!

Was? – E-COMMERCE DAY bei der Comarch AG Dresden
Wann? – 25.09.2015, 13:30 Uhr
Wo? – Chemnitzer Str. 59b, 01187 Dresden
Anmeldung? – https://comarch-cloud.de/ecommerceday/
Kosten? – Für BVOH-Mitglieder und Stammtischbesucher: keine

Bitte erscheinen Sie zahlreich!

BVOH Logo aktuellMit den allerbesten Grüßen aus Dresden 

Ihre Holger Knutas und Wolfgang Wentzel

Für den Bundesverband Onlinehandel e.V.

Das Landgericht Frankfurt (Main) und der Fristbeginn beim Widerruf

„Drei auf einen Streich“ oder 3 Fristbeginne auf ein Mal

In einer Debatte auf Facebook wird derzeit eine Entscheidung im Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes (noch nicht rechtskräftig) des Landgerichts Frankfurt diskutiert, nach der es wettbewerbswidrig ist, wenn der Eindruck erweckt werde, dass gleichzeitig mehrere „Fristbeginne“ im Hinblick auf die Widerrufsfrist im Fernabsatz vorliegen könnten. Die Entscheidung wird im Netz als „IKEA-Urteil“ apostrophiert. Das ist nicht ganz richtig. Es handelt sich um eine Einstweilige Verfügung, genauer: Um einen Beschluss im Einstweiligen Verfügungsverfahren. Dazu unten ausführlich.

Der Sachverhalt

Die beanstandete Widerrufsbelehrung war auszugsweise wie folgt gefasst:

„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat; …“

Der Vorwurf

Als Verstoß wird moniert, nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der oben mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte und damit mehrere Fristbeginne vorliegen können. Die Kummulation aller drei Fristbeginnvarianten („Kombilösung“) ist rechtswidrig. Es kann ja auch nur einen Fristbeginn vorliegen, denn die verschiedenen Varianten des Fristbeginns schließen sich einander jeweils aus. Es kann nur einen geben, einen Fristbeginn.

Was heißt das? / Rechtliche Würdigung

Gestaltungshinweis 1 (Nr. 1) zur Musterwiderrufsbelehrung ist nicht ordentlich umgesetzt worden. Dort heißt es : „Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein“. (Hervorhebung vom Autor)

Lesen Sie am Besten selbst, was damit gemeint ist: http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1.html

Und „alle“ diese Fristbeginne aufzuführen, ist eben nicht „einer“.

Was muss ich tun?

Entscheiden Sie sich für einen der Textbausteine und damit für einen der Fristbeginne. Und verwenden Sie dann nur (!) diesen einen Textbaustein aus dem Baukasten der Musterwiderrufsbelehrung. Luxusvariante: Lassen Sie jeweils die richtige Widerrufsbelehrung kreieren. Das geht aber wohl nur im Shop und nicht auf der Plattform.

Sie brauchen Unterstützung? Ich stehe Ihnen gern auch individuell zur Seite: https://onlinehandelsrecht.com/about/

Und nein, es reicht nicht, drei Alternativen mit einem „oder“ zu verknüpfen, „Nimm einen“ heißt nicht „nimm drei“, egal, ob die drei mit einem Komma, einem „und“ oder einem „oder“ verknüpft sind. Der Verkäufer soll nämlich den Fristbeginn konkretisieren und nicht der Käufer. Es reicht also nicht, dass sich der Käufer heraussucht, wie er belehrt werden will, sondern der Verkäufer muss das vorgeben. Das ist das Wesen einer Belehrung, einer individuellen, möchte man noch hinzufügen.

Meine Meinung

Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Gericht sagt, dass die Angabe aller Varianten falsch ist. Man hätte auch selber drauf kommen können. Allein deshalb, weil es den Plural von „Fristbeginn“, also „Fristbeginne“, überhaupt nicht gibt. Und wenn der Gesetzgeber sagt: „Suche dir einen Textbaustein aus“, dann kann man nicht alle nehmen. Dieses Übermass tut auch in diesem Falle nicht gut.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Die Entscheidung

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 2-06 O 203/15

(Beschluss im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, noch nicht rechtskräftig)

Was ist eine Einstweilige Verfügung?

Eine Entscheidung im Vorläufigen Rechtsschutz, summarisch, überschlägig, vorläufig. Sie ergeht ohne Gehör des Gegners und wird erst durch die Zustellung bei ihm wirksam („Vollziehung“). Die Einstweilige Verfügung ist es die im Wettbewerbsrecht wohl übliche Entscheidungsform, weil sie schnell geht, keinen Kostenvorschuss beansprucht und die Sache meistens auch – jedenfalls nach Widerspruch – mit einer ordentlichen Begründung abschließt. Mit einer Abschlusserklärung kann man einer Einstweiligen Verfügung den Rang und den Status einer Hauptsacheentscheidung geben. Mit dem Widerspruch kann man sie – im Gegenteil dazu – angreifen.

Gibt es Rechtsschutz gegen eine Einstweilige Verfügung?

Ja, den Widerspruch und später die Berufung gegen ein die Verfügung bestätigendes oder sie aufhebendes Urteil. Auf Widerspruch wird dann ordentlich mündlich verhandelt und es ergeht ein Urteil (im Verfügungsverfahren). Dagegen ist Berufung vor das OLG zulässig. Dort ist aber dann Schluss. Im einstweiligen Verfügungsverfahren endet der Rechtsweg vor dem Oberlandesgericht, § 542 Abs. 2 ZPO: „Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt.“ Weiter bis zum Bundesgerichtshof geht es nicht.

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Unsere Kanzlei / Ihr Ausbilder

Die Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Wentzel wurde am 1.1.2004 in Dresden gegründet und steht ihren Mandanten seit über 20 Jahren mit ausgewiesener Expertise und hohem persönlichem Engagement zur Seite. Wir beraten und vertreten kleine, mittlere bis mittelgroße gewerbliche Händler im Bereich des e-Commerce bundesweit. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und BeauftStellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

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Bitte ausschließlich per E-Mail an post@rawentzel.de mit

  1. Anschreiben
  2. Lichtbild
  3. tabellarischem Lebenslauf
  4. Zeugnis über das Erste Juristische Staatsexamen
  5. Gegebenenfalls: Zeugnisse und Referenzen aus der Praxis
  6. Arbeitszeitvorschlag

Weitere Informationen

Hinweise der Kammer

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Mit freundlichen Empfehlungen, Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel