Archiv der Kategorie: Bundesverband Onlinehandel

Welche Vorteile habe ich als Mitglied im Bundesverband Onlinehandel e.V.?

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Mit Ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband Onlinehandel e.V. unterstützen Sie Lobbyarbeit, Interessenvertretung und inhaltliche Arbeit für Sie als kleines und mittelständiges Unternehmen (KMU) im Bereich des Onlinehandels. Das bringt Ihnen vor allem Informationen und Kontakte zu anderen Onlinehändlern sowie ein ganzes Netzwerk, die für Ihr Unternehmen weiterführend sind. Als aktuelles Beispiel unserer Arbeit würde ich Ihnen spontan unsere Initiative Choice-in-eCommerce nennen, die sich erfolgreich gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Internet einsetzt. Sicher haben Sie verfolgt, wie z.B. Adidas seine Meinung zum Vertrieb von Adidas-Markenprodukten im Internet geändert hat. Um ihre Frage, was bringt mir das eigentlich eine Mitgliedschaft im BVOH, noch besser beantworten zu können, haben wir die Antwort in 10 Punkten ausgearbeitet:

  1. Kontakte. Die richtigen Kontakte zu den richtigen Leuten, zu Onlinehändlern, zu Plattformbetreibern.
  2. Informationen. Über unsere Stammtische und Netzwerke gelangen Sie exclusiv zu Wissen, das Sie in Ihrem Geschäft ganz konkret weiterbringt, messbar. Insider haben diese Informationen. Werden Sie zum Insider durch Ihre Mitgliedschaft im Bundesverband Onlinehandel. Oder unterstützen Sie uns einfach – durch Ihre Mitgliedschaft.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und rechtliche Pflichtinformationen vom Rechtsanwalt. Der Bundesverband Onlinehandel tritt für die von ihm empfohlenen Rechtstexte vollumfänglich ein, natürlich.
  4. Prüfung Ihres Onlineauftritts durch einen Rechtsanwalt, auf Nachfrage zu Beginn Ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband Onlinehandel.
  5. Ständige Information über alle relevanten Änderungen. Warnung vor Abmahnungen.
  6. Bevorzugte Einladung zu unserem Stammtischen.
  7. Kräftige Rabatte zu Veranstaltungen des Bundesverbandes Onlinehandel e.V., wie. z.B. dem Tag des Onlinehandels
  8. Interessenvertretung gegenüber Plattformen und Politik. Wir kümmern uns um Inhalte (Vorgehen gegen Handelsbeschränkungen im Internet), nicht nur um Zahlen. Wir sind der Interessenvertreter der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Onlinehandel. Viele unserer Mitglieder sind Plattformhändler (eBay, Amazon). Uns liegt der Verbraucherschutz am Herzen. Wir stellen uns den Herausforderungen, wie z.B. dem grenzüberschreitenden Handel (cross border trading).
  9. Synergien aus Kooperationen des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.
  10. Führung des Logos des Bundesverband Onlinehandel e.V.

Mitglied werden: http://www.bvoh.de/mitglied-werden/

Informationen über den Bundesverband Onlinehandel e.V. unter: www.bvoh.de

Bitte besuchen Sie uns zum Tag des Onlinehandels am 10.10.2014 in Berlin: www.tag-des-onlinehandels.de

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. 

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LG Frankfurt a.M. verbietet Parfümeur Coty selektive Vertriebssysteme

Weiteres Urteil bestätigt wettbewerbswidriges Verhalten von Herstellern und Markenanbietern

Oliver ProthmannBerlin, 12. September 2014 – Das Landgericht Frankfurt am Main hat nach dem Rucksackhersteller Deuter nun auch dem Parfumhersteller Coty untersagt, die Belieferung einer Parfümerie davon abhängig zu machen, dass diese die Waren nicht über eine bestimmte offene Handelsplattform vertreibt. Dabei hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Coty Internet-Vertriebsvertrag, soweit er zum Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon führt, gegen das Kartellverbot verstoße (AZ 2-03 O 128/13). Zum ersten Mal ist nun vom Landgericht nach Taschen, Technik und Sport auch eine selektive Vertriebsklausel im Segment Kosmetik und Parfum untersagt worden. Die Coty GmbH ist Lizenznehmer der Marken adidas, Davidoff, Lancaster, Playboy etc.. „Das ist ein wichtiger Schritt, bestätigt das Landgericht Frankfurt/Main doch unsere Auffassung, dass es in keiner Branche, in keinem Segment eine Beschränkung des Online-Handels geben darf“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel (BVOH). Bislang hatten sich die Entscheidungen des Kammergerichts Berlin, des Oberlandesgerichts Schleswig sowie schon einmal des Landgerichts Frankfurt nur auf bestimmte Branchen beschränkt. „Auch dieses Urteil lässt uns optimistisch in die Zukunft schauen, doch der Kampf geht weiter, denn die Urteile sind noch nicht wirklich rechtskräftig. So hat Deuter erst kürzlich Berufung eingelegt“, sagt Oliver Prothmann. Auch das Bundeskartellamt in Bonn hatte in jüngster Zeit in seinen Ermittlungen gegen adidas und Asics pro Online-Handel votiert.

Frankfurter Richter folgen mit dem Urteil der Auffassung des EuGH

Das Landgericht Frankfurt folgte in seiner Entscheidungsbegründung der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.10.2011 in Sachen Pierre Fabre. Damals be-fand das höchste europäische Gericht, dass der Luxuscharakter der Produkte und das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages die Einführung eines Selek-tivvertriebs nicht rechtfertigen könne. Mit dieser Entscheidung auch in einer anderen Branche hat das Landgericht Frankfurt einen weiteren Stolperstein auf dem Weg zu einem beschränkungsfreien Online-Handel beseitigt. „Auf Basis dieses Urteils werden wir mit un-seren Mitgliedern weitere Schritte gegen Beschränkungen des Online-Handels und insbe-sondere von existenzbedrohenden Plattform-Verboten besprechen und auf unserem ‚Tag des Onlinehandels‘ am 10. Oktober weiter Schritte gegen Hersteller in allen Branchen planen“, sagt Oliver Prothmann. (Übersicht aller Urteile: http://www.choice-in-ecommerce.org/worum-geht-es/aktuelle-gerichtsurteile/)

Beschränkungen – Worum geht es?

2012 lag der Umsatz aller online gehandelten Produkte und Dienstleistungen in Europa bei 311,6 Milliarden Euro. Schätzungen zufolge entstanden durch den Online-Handel in Europa bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze. Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen diesen Erfolg, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über Choice in eCommerce

Choice in eCommerce ist eine im April 2013 von Oliver Prothmann gegründete Initiative von Online-Händlern und eine Projekt des BVOH. BVOH-Präsident Prothmann, Gründer des Geschäftsanalyse Tools chartixx, ist seit Jahren eng mit der Online-Handels-Community verknüpft und ist Experte für Handel auf Online-Marktplätzen. Seit zwei Jahren beobachten Prothmann und viele Mitglieder der Händler-Community mit wachsender Sorge die negativen Auswirkungen von Plattformverboten, die besonders kleine und mittelgroße Verkäufer treffen.

Über den BVOH
Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards. Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Pressemitteilung als pdf: 140912 PM Coty

Keine kostenpflichtige Rufnummer in das Impressum

Abmahnwarnung: Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum. Empfehlung: Vermeiden Sie kostenpflichtige Rufnummern im Impressum und auch in der Widerrufsbelehrung

Dresden. 11.09.2014. Es ist eine Abmahnung, angeblich zur neuen, ab 13.06.2014, nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie geltenden Rechtslage, aufgetaucht. Abgemahnt wird, dass im Impressum nur eine kostenpflichtige Rufnummer („Mehrwertdienstenummer“) bereitgehalten werde. Behauptet wird, dass dies gegen § 312a BGB neuer Fassung verstoßen würde. Begründet ist die Abmahnung mit einer älteren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2013, Az. 03 O 445/12) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, in der es auszugsweise heißt:

Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 – Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 – Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).  …

Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (vgl. Micklitz/Schirmbacher, a.a.O. § 5 TMG Rn. 47).

In § 312a BGB heißt es auszugsweise:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Hierzu einige Überlegungen:

  1. Das bloße „Bereithalten“ dieser Nummer ist keine Vereinbarung.
  2. Das Gesetz regelt die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eine unwirksame Vereinbarung kann keinen Wettbewerbsverstoß begründen.
  3. Der Verbraucher ist ausreichend dadurch geschützt, dass er das Entgelt nicht zu bezahlen braucht.
  4. Die o.g. Entscheidung ist nicht zu § 312a BGB, sondern zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergangen. Über den neuen § 312a BGB gibt es unseres Wissens nach noch keine Entscheidungen.
  5. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt betrifft eine extreme Kostensituation, nämlich die Forderung von 2,99 Euro pro Minute.

Solange es aber den fliegenden Gerichtsstand noch gibt, kann der Abmahner natürlich vor jedes Gericht gehen, insbesondere vor das, welches ihm voraussichtlich Recht geben wird. So besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht Frankfurt das, was es zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gesagt hat, auch auf § 312a BGB erweitert, oder einen entsprechenden Verstoß einfach mit § 5 TMG begründet. Sie sollten deshalb keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum verwenden. Auch nicht in der Widerrufsbelehrung, denn hierzu könnte man die Ansicht vertreten, die Mehrkosten für den Anruf würden die Ausübung des Widerrufsrechts in unzulässiger Weise erschweren.

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

BVOH Stammtisch Dresden Dienstag 26.08.2014

wentzel-bvoh1Sehr geehrte Damen und Herren Freunde des Bundesverbandes Onlinehandel e.V., liebe Stammtischbesucher,

es ist mal wieder soweit: wir treffen uns in Dresden!

Schon nächste Woche, am Dienstag, den 26. August 2014, ab 19:00 Uhr, im Paulaners Dresden.

Um Anmeldung wird freundlich gebeten an gs@bvoh.de

Bitte merken Sie sich bereits jetzt den Tag des Onlinehandels, den Jahreskongress des BVOH, am 10.10.2014 in Berlin vor.

Mit den allerbesten Grüßen aus Berlin und Dresden,

Ihre Holger Knutas und Wolfgang Wentzel

Landgericht Frankfurt untersagt Deuter selektives Vertriebssystem

BVOH begrüßt weiteren Punktsieg für den Online-Handel

Oliver ProthmannBerlin, 10.08.14 – Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Rucksackhersteller Deuter untersagt, die Belieferung eines Händlers davon abhängig zu machen, dass dieser die Waren nicht über eine bestimmte offene Handelsplattform vertreibt. Auch die Nutzung von Preissuchmaschinen sei kein Grund für eine Nicht-Lieferung, heißt es in dem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil (AZ 2-03 O 158/13). Deuter ist einer der führenden Outdoor-Hersteller Deutschlands und nicht nur in Online-Handelskreisen für sein rigides selektives Vertriebssystem bekannt.

„Das ist ein weiterer Punktsieg für den Online-Handel, denn nach den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin sowie des Oberlandesgerichts Schleswig und des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist das Landgericht Frankfurt nun das vierte Gericht, das gegen Hersteller-Beschränkungen urteilt. Das lässt uns zwar optimistisch in die Zukunft schauen, doch der Kampf geht weiter“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel (BVOH).

Auch das Bundeskartellamt in Bonn hatte in jüngster Zeit in seinen Ermittlungen gegen Adidas und Asics pro Online-Handel votiert. Auch die Wettbewerbsbehörden in Österreich und der Schweiz gehen in dieselbe Richtung.

Frankfurter Richter sehen Logo-Klausel der EU-Kommission nicht als bindend an

Viele Hersteller berufen sich bei ihren selektiven Vertriebsbeschränkungen auf die sog. Logo-Klausel der Europäischen Kommission. Nach Ziffer 54 der Leitlinien der Europäischen Kommission zur Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) vom 19.05.2010 kann der Hersteller verlangen, dass, wenn sich die Website des Händlers auf der Plattform eines Dritten befindet, Kunden die Website des Händlers nicht über eine Website aufrufen, die den Namen oder das Logo dieser Plattform tragen. Nach dem Wortlaut der Logo-Klausel scheint es Herstellern damit gestattet, den Vertrieb über Drittplattformen generell zu untersagen, denn diese tragen regelmäßig ihr eigenes Logo. Laut den Richtern des Frankfurter Landgerichts sei ein solches Verständnis jedoch weder mit Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) noch mit Sinn und Zweck von Art. 4 lit. c Vertikal-GVO vereinbar. Denn es würde faktisch dazu führen, dass Hersteller einen auch nach den tatsächlichen Umsätzen ganz wesentlichen Teil des Internetvertriebs ohne jegliche qualitative Differenzierung untersagen könnten.

Im Urteil heißt es deshalb: „(…) Die Leitlinien stammen aus dem Jahr 2010. Mit dem Urteil des EuGH in Pierre-Fabre (GRUR 2012, 844 = EuZW 2012, 28) muss Ziffer 54 der Leitlinien daher als überholt gelten. Schließlich binden die Leitlinien lediglich die Kommission, nicht jedoch die Kammer.“

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einem beschränkungsfreien Online-Handel gesetzt.

„Auf Grundlage dieses Urteils können wir mit unseren Mitgliedern weitere Schritte gegen Beschränkungen des Online-Handels und insbesondere von existenzbedrohenden Plattform-Verboten diskutieren und weiter Schritte gegen Hersteller planen“, sagt Oliver Prothmann.

Beschränkungen – Worum geht es?

2012 lag der Umsatz aller online gehandelten Produkte und Dienstleistungen in Europa bei 311,6 Milliarden Euro. Schätzungen zufolge entstanden durch den Online-Handel in Europa bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze (Ecommerce Europe Report 2013). Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen diesen Erfolg, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über Choice in eCommerce

Choice in eCommerce ist eine im April 2013 von Oliver Prothmann gegründete Initiative von Online-Händlern und eine Projekt des BVOH. BVOH-Präsident Prothmann, Gründer des Geschäftsanalyse Tools chartixx (www.chartixx.com), ist seit Jahren eng mit der Online-Handels-Community verknüpft und ist Experte für Handel auf Online-Marktplätzen. Seit zwei Jahren beobachten Prothmann und viele Mitglieder der Händler-Community mit wachsender Sorge die negativen Auswirkungen von Plattformverboten, die besonders kleine und mittelgroße Verkäufer treffen.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH, www.bvoh.de) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch
Einführung einheitlicher Standards.

Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH)
Blasewitzer Straße 41, 01307 Dresden
F 0351-4504417, M gs@bvoh.de
Der Präsident Oliver Prothmann vertritt allein.

Verband http://www.bvoh.de
Initiative http://www.choice-in-ecommerce.org
Facebook http://www.facebook.com/BVOHeV
Twitter http://www.twitter.com/online_handel

Pressekontakt

Christoph Blase
Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) c/o. Publiplikator GmbH
Königstr. 3 | 14163 Berlin
Telefon 030-200 898-31 | Telefax 030-200 898-99 | Mobil 0151-1165 3994
eMail presse@bvoh.de

Als pdf: BVOH Pressemitteilung Deuter

Übersicht aller Urteile


 In einer ersten Stellungnahme gegenüber dem Wirtschaftswunder sagte Deuter-Geschäftsführer Martin Riebel zum Urteil: „Deuter geht weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Inhalte der Deuter-SV aus, da diese den rechtlichen Vorgaben des europäischen Kartellrechts in Bezug auf die Möglichkeiten der inhaltliche Gestaltung von selektiven Vertriebsvereinbarungen entspricht.“

(Quelle: http://www.wirtschaftswunder-bb.de/magazin/2014/landgericht-frankfurt-verbieten-deuter-selektives-vertriebssyste.html)