Archiv der Kategorie: Bundesverband Onlinehandel

BVOH Weihnachts-Stammtisch am 4. Dezember 2014 in Freiberg

Stadtwirtschaft FreibergEs weihnachtet sehr! Bereits jetzt möchten wir Sie zum Weihnachts-Stammtisch des BVOH nach Freiberg/Sachsen einladen. Dieses besondere Event findet am 4. Dezember 2014 statt. Treff ist ab 19:00 Uhr auf dem Weihnachtsmarkt von Freiberg am Weihnachtsbaum. Danach besuchen wir das „böhmische Paradies“, die Stadtwirtschaft Freiberg. Die Personenzahl in der Stadtwirtschaft ist auf 10 begrenzt. Die ersten 10 Anmeldungen an gs@bvoh.de werden berücksichtigt.

Mit den allerbesten Grüßen aus Freiberg und Dresden, Erik Heber, Holger Knutas, Wolfgang Wentzel, für den Bundesverband Onlinehandel e.V.

Wir feiern den Onlinehandel – Feiern Sie mit!

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Der Bundesverband Onlinehandel e.V. lädt zum Tag des Onlinehandels am 10.10.2014 nach Berlin ein.

Infos + Anmeldung unter: www.tag-des-onlinehandels.de

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Kaum ist sie da, die neue Widerrufsbelehrung, und schon wird behauptet, sie verstoße gegen das Gesetz. Wie es ja auch nicht anders zu erwarten war. Das ist nun aber glücklicherweise gar nicht mehr möglich, denn die neue Widerrufsbelehrung ist selbst Teil des Gesetzes, nämlich der Anhang zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Und wer das neue gesetzliche Muster nutzt, darf sich ganz unter dem schützenden Schirm des Rechts wissen, der auch gegen die vielen kleinen Sticheleien von Leuten schützt, die es mal wieder besser als der Gesetzgeber selbst wissen wollen.

So wird verbreitet, der Fristbeginn sei nicht richtig angegeben. Die Frist beginne nicht an dem Tag, an dem der Käufer die Ware in Besitz genommen habe, sondern einen Tag danach. Das stünde auch so im Gesetz. Gemeint soll hier wohl § 187 Abs. 1 BGB sein, in dem es heißt:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Wer richtig lesen kann, ist ein weiteres Mal mehr und hier ganz klar im Vorteil:

§ 187 Abs. 1 BGB sagt nicht, dass die Frist erst „am Tag danach“ beginne, sondern nur, dass der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet wird. Richtig verständlich wird § 187 BGB aber auch erst dann, wenn man die Regelung zum Fristende danebenlegt (§ 188 BGB). Dort heißt es dann, auszugsweise und etwa für die Monatsfrist:

„Eine Frist, die Monaten bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

Die neue Widerrufsbelehrung schreibt auch nicht, dass die Frist „mit dem Tag“ beginne, sondern, dass sie „ab dem Tag“ beginnt. Und „ab dem Tag“ entspricht genau dem, was das Gesetz über den Beginn und das Ende von Ereignisfristen sagt (siehe oben).

Die neue Widerrufsbelehrung, die selbst Teil des Gesetzes ist, steht also nicht mit dem Gesetz (Regelungen zu den Fristen) im Widerspruch. Man muss nur, wie gesagt, richtig lesen können und auch richtig lesen. Dann kann selbst die Berechnung einer Monatsfrist gelingen, auch die einer Frist von 14 Tagen.

Wie kommen wir im Zusammenhang mit der neuen Widerrufsbelehrung eigentlich auf eine Monatsfrist? eBay-Top-Verkäufer und viele andere Seller mehr geben freiwillig einen Monat Widerrufsfrist. Wer freiwillig mehr gibt, handelt auch nicht wettbewerbswidrig. Noch mehr Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung können Sie übrigens >>>hier nachlesen.

P.S. Es liegt auch kein Wertungswiderspruch zu § 356 Abs. 3 BGB vor (Frist beginnt nicht vor ordentlicher Belehrung), weil der Verbraucher in dem Moment, in dem er die Widerrufsbelehrung liest, bereits ordentlich belehrt wird und zwar „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“ (§ 4 Abs. 3 von Art. 246a EGBGB). § 4 Abs. 3 dürfte nämlich lex specialis zu § 1 Abs. 2 (am Ende) sein, weil es in letzterem heißt: „kann erfüllen„. Falls man hier doch einen Wertungswiderspruch erblicken möchte, dann wird man sagen müssen, dass der Gesetzgeber diesen sehenden oder nicht sehenden Auges hinnimmt, und jedenfalls die Musterwiderrufsbelehrung den schützt, der sie verwendet, auch wenn die Wertungen darüber differenziert ausfallen mögen.

Aber natürlich: Wenn jedes Gericht nun eine andere Meinung zu der Frage einnehmen wird, dann versehen wir die neue Widerrufsbelehrung wieder mit Anhängen, Fußnoten und Erklärungen, denn im Zeitalter des „fliegenden Gerichtsstandes“ ist es ja gerade nicht garantiert, nicht vor das Gericht gezerrt zu werden, das meint, die Widerrufsfrist beginne aber erst dann, wenn folgende zur Musterwiderrufsbelehrung zusätzliche Anforderungen erfüllt werden … Wir hatten das ja bereits schon einmal. Die Hoffnung aber bleibt, dass auch die Gerichte das neue gesetzliche Muster lassen, wie es ist, nämlich verbindlich, tadellos und praktisch gut handhabbar. Entgegen anders lautenden Unkenrufen.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Adidas ändert Online-Strategie. BVOH-Initiative zeigt Wirkung

Öffentlicher Druck bewegt größten deutschen Sportartikelhersteller zur Änderung seiner Verträge mit Online-Händlern

Oliver ProthmannBerlin, 2. Juli 2014. Die adidas AG wird beschränkende Klauseln zum Onlinehandel aus ihren Verträgen mit Online-Händlern streichen. Der Druck ist zu groß geworden: Mehr als 14.000 Händler hatten eine Petition der Initiative Choice in eCommerce unterschrieben, die Medien berichteten in breiter Front, Gerichte in ganz Deutschland untersagen Wettbewerbsbeschränkungen und das Bundeskartellamt ermittelt. In einem Rundschreiben an seine Händler teilt adidas nun mit: „Als Ergebnis dieser Entwicklung und als Teil unserer neuen Strategie haben wir uns deshalb entschieden, künftig den Verkauf unserer Produkte auf offenen Marktplätzen zuzulassen, (…).“

„Wir begrüßen diesen Sinneswandel der adidas-Verantwortlichen und freuen uns für den Onlinehandel. adidas ist ein wichtiger Hersteller mit tollen Produkten, die viele unserer Mitglieder auch auf Online-Marktplätzen vertreiben“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel (BVOH). adidas hatte mit strengen Vertragsklauseln eine Vorreiterrolle für die ganze Branche. Diese Klauseln verboten oder beschränkten den Verkauf von adidas-Produkten auf Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Hitmeister. Dieses Vorgehen hatte auch zu Prüfungen des Bundeskartellamtes in Bonn geführt, dessen Ermittlungen aber noch nicht abgeschlossen sind.

Besonders hart haben die Online-Beschränkungen den Sport-Fachhandel getroffen. „Seit über 20 Jahren sind wir als Sport-Fachhandel Kunde bei adidas. Mit der Einführung der eCommerce-Richtlinien am 1.1.2013 hat adidas unsere Kundennummer gesperrt und uns damit von Monat zu Monat in starke wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht“, sagt Geschäftsführer Werner Treinen vom größten Traditions-Sporthaus „Sport-Treinen“ in der Region Hunsrück-Mosel.

Ziel noch nicht erreicht: Wettbewerbsfreiheit im Online-Handel

adidas wird als einer der führenden Sportartikelhersteller der Welt durch seine Neuausrichtung eine wichtige Vorreiterrolle für die Branche bzw. andere Hersteller mit ähnlichen Klauseln haben. Da ist sich Oliver Prothmann sicher. „Aber das Ziel ist noch nicht erreicht, denn es gibt immer noch Hunderte von Herstellern, die Fach-Händlern den Online-Vertrieb verbieten. Hier werden wir als Bundesverband Onlinehandel weiter aktiv bleiben. Wir werden informieren und uns weiter für die Rechte der Online-Händler einsetzen. Ob Hersteller oder Politik in Berlin und Brüssel – der Druck muss bleiben“, sagt Oliver Prothmann.

Insbesondere die vom BVOH geförderte Initiative „Choice in eCommerce“ hat maßgeblich dazu beigetragen, den Druck auf die Hersteller zu erhöhen. Intensive Gespräche auf Bundes- und EU-Ebene hatten Politikerinnen und Politiker für dieses Thema sensibilisiert und durch eine ständige mediale Präsens auch Online-Händler und Öffentlichkeit erreicht. Mehr als 14.000 Unterschriften konnten im Dezember dem EU-Kommissionsvorsitzenden Olli Rehn in Brüssel übergeben werden.

„Entscheidend wird sein, welche Online-Strategie adidas jetzt einnehmen wird. Sollte adidas in Zukunft direkt über Amazon verkaufen, hätte das den selben wettbewerbsbeschränkenden Effekt und würde den einzelnen Sport-Fachhändler wieder aus dem Online-Geschäft nehmen“, resümiert Philipp Puttkammer, Intersport-Händler und Autor eines Fachbuchs über Amazon.

„Wie bei adidas fordern wir alle Hersteller auf in direkten Kontakt mit uns zu treten, um eine adäquaten Strategie für den Onlinehandel zu besprechen. Wir als Bundesverband Onlinehandel sind in der Lage eine erfolgreiche Strategie zwischen Handel, Hersteller und Marktplätzen zu vermitteln“, unterstreicht Oliver Prothmann, Präsident vom BVOH.

Mehr Wettbewerbsfreiheit und ein unbeschränkter Online-Handel führen nicht nur zu einem größeren Angebot, sondern auch zu mehr Innovation. Die in den letzten Jahren immer mehr zunehmenden Verkaufsbeschränkungen bedrohten laut einer Umfrage der Initiative „Choice in eCommerce“ eine steigende Anzahl von Online-Händlern mit Insolvenz.

Beschränkungen – Worum geht es?

2012 lag der Umsatz aller online gehandelten Produkte und Dienstleistungen in Europa bei 311,6 Milliarden Euro. Schätzungen zufolge entstanden durch den Online-Handel in Europa bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze. Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen diesen Erfolg, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über Choice in eCommerce

Choice in eCommerce ist eine im April 2013 von Oliver Prothmann gegründete Initiative von Online-Händlern und eine Projekt des BVOH. BVOH-Präsident Prothmann, Gründer des Geschäftsanalyse Tools chartixx (www.chartixx.com), ist seit Jahren eng mit der Online-Handels-Community verknüpft und ist Experte für Handel auf Online-Marktplätzen. Seit zwei Jahren beobachten Prothmann und viele Mitglieder der Händler-Community mit wachsender Sorge die negativen Auswirkungen von Plattformverboten, die besonders kleine und mittelgroße Verkäufer treffen.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.
Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.
Webseite http://www.bvoh.de
Facebook https://www.facebook.com/BVOHeV
Twitter https://twitter.com/online_handel

Mehr Informationen finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Pressekontakt

Christoph Blase
Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) c/o. Publiplikator GmbH
Königstr. 2 | 14163 Berlin
Telefon 030-200 898-31 | Telefax 030-200 898-99 | Mobil 0151-1165 3994
eMail press@choice-in-ecommerce.org
eMail presse@bvoh.de

Pressemitteilung zum herunterladen: 140702 PM adidas

 

Rechtsquellen zum Impressum

Was muss hinein, ins Impressum?

Nun, eine ganze Menge.

Hier erst einmal eine Übersicht über einige Rechtsquellen:

  1. Da wäre als erstes natürlich Art. 246 EGBGB (Informationspflichten beim Verbrauchervertrag) oder Art. 246a BGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen) jeweils in seiner ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (Verbraucherrechterichtlinie).
  2. Das Telemediengesetz (TMG), §§ 5 und 6 TMG für Informationspflichten in Telemedien
  3. Über die journalistisch-redaktionelle Verantwortlichkeit lesen wir etwas in § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
  4. Dienstleister haben darüber hinaus die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – DL-InfoV) zu beachten. Dort steht dann etwas über die Erforderlichkeit einiger beliebter Spezialangaben, die man nicht vergessen sollte, wie z.B. über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren oder Angaben zum räumlichen Geltungsbereich einer Berufshaftpflichtversicherung

Für so ein kleines Stück Text, wie das Impressum, eine doch beachtliche Anzahl von Regelungen.

Und: Wie heißt es doch so schön in § 5 Abs. 2 TMG? „Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“ Hierauf kann man nur erwidern: „Dieser Artikel wird fortgesetzt“

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel