Archiv der Kategorie: News

buy now, vote now – 111 Antworten über Amazon

Jetzt an der Großen BVOH Marktplatz-Umfrage teilnehmen

Ich möchte hier unbedingt auf die die Große BVOH Marktplatz-Umfrage hinweisen, die – nomen est omen – schwerpunktmäßig Fragen über Amazon inclusive Vertriebsbeschränkungen auf Amazon (!) beinhaltet. Fragen, die der Bundesverband Onlinehandel e.V. jedem Händler in ganz Europa stellt. Fragen, die Sie beantworten sollten, falls Sie – als Onlinehändler – jemals ein Problem mit Amazon hatten!

Hier ein paar Highlights aus der Umfrage

  • Ihre Antworten sind anonym. Es besteht allerdings die Option, dass Sie dem Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH – erlauben, Sie zu Verkaufsbeschränkungen kontakten
  • Die Umfrage beinhaltet – natürlich! – Fragen danach, ob und wie oft Sie wegen Ihres Verkaufs auf Amazon eine Abmahnung erhalten haben – Mein Update zum neuen Abmahnschutz-Gesetz finden Sie hier
  • Waren oder sind Sie von einer Beschränkung des Verkaufs bestimmter Marken über Amazon betroffen? – Ist eine weitere Frage, zu der der BVOH auf Ihre Antwort gespannt ist oder:
  • Wer hat Ihnen gegenüber die Vertriebsbeschränkung bestimmter Marken über Amazon ausgesprochen?

by now – vote now

Ja, ich will. Die Umfrage. Ohne Umwege. Direkt ausfüllen: hier

Ich habe etwas mehr Zeit und möchte bitte erst einmal ein paar Informationen mehr dazu haben – Selbstverständlich! – hier

EU-Kommission schnipst Amazon aus der Buy-Box

Die EU-Kommission wirft Amazon Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor

Die EU-Kommission schnipst Amazon aus der Buy-Box, bildlich gesprochen. Amazon missbrauche die Daten seiner Händler, die die Kommission richtigerweise „unabhängige Händler“ nennt, für seine eigennützigen Zwecke. Die Kommission sieht darin vorläufig einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Europäischen Union. Die Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Amazon eröffnet. Mehr noch: Die Kommission hat gleich noch ein zweites Kartellverfahren gegen Amazon eingeleitet wegen des Verdachts, dass Amazon eigene Angebote bevorzuge und die von Plattformhändlern, welche „Logistik- und Versanddienste von Amazon“ (Versand-durch-Amazon) nutzen. Die Kommission werde insbesondere prüfen, ob die Kriterien, nach denen Amazon das Einkaufswagen-Feld vergibt und es Verkäufern ermöglicht, Prime-Kunden zu beliefern („Prime durch Verkäufer“), zu einer Vorzugsbehandlung der Angebote von Amazon oder der Angebote von Verkäufern, die die Logistik- und Versanddienste von Amazon nutzen, führen würde.

Stärkung der Rolle der Plattformhändler

Die Kommission erhofft sich dadurch eine Stärkung der Rolle der Plattformhändler gegenüber Amazon. Es geht letztlich um die Daten, die Plattformhändler Amazon zur Verfügung stellen, um überhaupt auf Amazon verkaufen zu können, und darum, was Amazon mit diesen Daten tun, mutmaßlich eben, mit Hilfe dieser Daten in – dann unlauteren, genauer: kartellrechtswidrigen – Wettbewerb zu den Plattformhändlern zu treten. Sollten sich die Bedenken der Kommission bestätigen, würde ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegen, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

Bewertung

Die Kommission greift hier eine Thematik auf, die seit geraumer Zeit nahezu greifbar in der Luft liegt. Was hier in kartellrechtlicher Thematik – Missbrauch marktbeherrschender Stellung – einherkommt, hat auch etwas mit Datenschutz – der Daten der Händler – zu tun. Bemerkenswert ist, dass die Kommission es ausspricht: „marktbeherrschende Stellung“ und vorläufig auch von „Missbrauch“ spricht. Auch wenn bislang Beweise dafür fehlten, so pfeifen es doch die Spatzen von den Dächern. Die gute Nachricht ist, dass die Händler dadurch in ihren Befürchtungen durch die EU-Kommission zunächst einmal ernst genommen werden. Das ist ein Ausgleich dafür, dass diese Händler, wenn es um eine Kommunikation mit Amazon geht, in der Vergangenheit wohl eher das Gefühl hatten, „gegen eine Wand“ zu reden. Daran hat auch, zumindest vordergründig, die P2B-Richtlinie der EU, wenigstens bislang, noch nicht so viel geändert, dass von einer Breitenwirkung zu sprechen wäre. Ich persönlich würde mich darüber freuen, wenn Amazon die Eröffnung dieser Verfahren gegen sich vielleicht zum Anlass nähme, mich und den Bundesverband Onlinehandel e.V. als Mediator nach der P2B-Richtlinie in seinen AGB zu listen.

Mehr Informationen

Lesen Sie mehr zu diesem Thema auf den Seiten des BVOH.

Hier finden Sie die Pressemitteilung der EU-Kommission.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Update

Abmahnschutz-Gesetz wird gestuft wirksam

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde am 1. Dezember 2020 verkündet (BGl. Teil I, Nr. 56 vom 01.12.2020, Seite 2568) ist seit dem 2. Dezember 2020 in Kraft, Artikel 9 Abs. 1 dieses Gesetzes. Bittere Pille: Der interessante § 8 Abs. 3 UWG – die Neuregelung der Anspruchsinhaberschaft – tritt erst am 1. Dezember 2021 in Kraft, Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Hinzu kommt eine auf den ersten Blick etwas kryptisch wirkende Überleitungsvorschrift, der § 15a UWG, dazu gleich mehr.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat jetzt vor allem drei Konsequenzen:

  1. Die neuen Regelungen über Abmahnungen – §§ 13 UWG ff. – sind noch nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind, vgl. § 15a Abs. 2 UWG (Überleitungsvorschrift).
  2. Per 1. Dezember 2021 fällt die Klagebefugnis nicht lizenzierter Verbände weg, allerdings nur für Verfahren, die nach dem 1. September 2021 rechtshängig werden, vgl. § 15a Abs. 1 UWG (Überleitungsvorschrift).
  3. Und bis dahin müssen es eben die anderen Schutzmechanismen tun, die seit 2. Dezember 2020 in Kraft sind, wie z.B. die neue Regelung über den Rechtsmissbrauch (§ 8b UWG) .

Den zweiten Punkt möchte ich gern näher untersetzen:

Die Antragsbefugnis ist eine formelle Sachentscheidungsvoraussetzung, die – in jeder Lage eines Verfahrens – vom Gericht von Amts wegen geprüft werden muss. Das dispendiert die Partei nicht davon, entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag zu machen. Es herrscht im Zivilprozess immer noch der Pateiengrundsatz und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht kann von selbst darauf kommen – „Das Gericht kennt das Recht“. Aber Sie können diesen Einwand natürlich auch von sich aus vortragen, was empfehlenswert sein könnte. Besonders, wenn es an der Zeit ist!

Neugefasst am 07.01.2021

Mein aktualisierter Artikel über dieses Thema (mit Synopse)

Informationen auf den Seiten des Deutschen Bundesrates

Informationen über den Gesetzgebungsvorgang

Onlinehandel ist #systemrelevant

Keynote von BVOH-Präsident Oliver Prothmann zum ibi E-Commerce-Tage online (6.-8.10.2020) >>>zum Video bei vimeo

Oliver Prothmann spricht über die grundsätzliche Systemrelevanz des Onlinehandels, die sich gerade jetzt in diesen Tagen zeigt, aber unabhängig von den aktuellen Herausforderungen besteht. Der Onlinehandel, so Oliver Prothmann, kann „von heute auf morgen“ reagieren. Heute noch schnell zu den ibi E-Commerce-Tagen anmelden? Nutzer können sich noch registrieren und die Aufzeichnungen weiterhin anschauen. Hier: https://ecommerce-tage.online/

Herzliche Grüße
Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Beauftragter für die Geschäftsführung des BVOH

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Kabinettsentwurf

Aktualisiert am 13.10.2020. Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (Informationen über den Gesetzgebungsvorgang). Hier ist positiv formuliert, um was es eigentlich geht, nämlich um die Einschränkung von Abmahnmissbrauch und Abmahnunwesen. Ich hatte mich vor reichlich zwei Jahren, im Oktober 2018, für den Bundesverband Onlinehandel e.V. an der öffentlichen Anhörung beteiligt. Das Gesetz hat am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passiert und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt, um in großen Teilen am Tage nach der Ausfertigung in Kraft zu treten. Ziel sei es, dem „Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch“ die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen, wie es auf den Seiten des Bundesrates heißt.

Der Gesetzgeber hat sich nun für die Variante „Eindämmung des Missbrauchs an sich“ entschieden und nicht für eine systematische Korrektur, wie die von uns vorgeschlagene Änderung des Systems des Kostenersatzes – unser Vorschlag war es, diese Frage wie im Arbeitsrecht zu regeln – oder dafür, Unterlassungsansprüche künftig nur noch verschuldensabhängig zu geben, was ebenfalls eine grundlegende Systemkorrektur und einen Paradigmenwechsel bedeutet hätte. Die Eindämmungsvariante hat der Gesetzgeber allerdings sehr gut umgesetzt. Insbesondere begrüße ich aus vielerlei Gründen die weitestgehende Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“.

Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen, hat das Kabinett fünf Filter eingebaut:

Filter 1: Klagebefugnis = § 8 UWG NEU

Abmahnen darf nach dem Entwurf nur noch derjenige Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Abmahnverbände müssen sich lizenzieren lassen (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände) und werden dadurch kontrollierter (und damit weniger „gefährlich“) oder sie dürfen nicht mehr abmahnen.

Filter 2: Rechtsmissbrauch = § 8b UWG NEU

Der Bereich Rechtsmissbrauch ist nun etwas mehr ausdefiniert. Rechtsmissbrauch ist jetzt gegeben bei:

  • Serienabmahnung, wenn unverhältnismäßig oder auf wirtschaftliches Risiko des Anwalts
  • zu hohem Streitwert für die Abmahnung
  • zu hoher Vertragsstrafforderung
  • zu weit gefasste Unterlassungserklärung
  • getrennte Abmahnung mehrerer Zuwiderhandlungen
  • Abmahnungen gegen „verbundene Unternehmen“ (mehrere Zuwiderhandelnde)

Filter 3: Abmahnung = § 13 UWG NEU

Es gibt jetzt einige formelle Anforderungen. Zudem: Bei Allerweltsabmahnungen kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden. Das heißt: Bei Abmahnungen durch Mitbewerber

  1. von Informationspflichten kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden
  2. von Datenschutzverstößen (DS-GVO) bei Abmahnungen durch Unternehmen oder Abmahnvereine (gewerblich tätige Vereine), sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen

Filter 4: Vertragsstrafe = § 13a UWG NEU

Die Vertragsstrafe muss angemessen und verhältnismäßig sein. Bei Erstabmahnung von Mitbewerbern darf in bestimmten Fällen kein Vertragsstrafversprechen gefordert werden.

Filter 5 = Fliegender Gerichtsstand adé

Zusammenfassung

Drei Dinge sind wirklich neu an dem Entwurf:

  1. Kein Kostenersatz bei Allerweltsabmahnungen und
  2. die weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
  3. der Ausschluss von Vertragsstrafe bei Erstabmahnung in bestimmten Fällen

Das Übrige ist (im Grunde genommen) zu Gesetz gewordene Rechtsprechung, die ohnehin bereits jetzt gilt. Ich persönlich finde, ein sehr gelungenes Gesetz. Er hat meiner Ansicht nach nur einen kleinen Schönheitsfehler, den ich aber an dieser Stelle nicht referieren möchte. Denn der Gesetzgeber hat im Großen und Ganzen ein sehr gutes Gesetz vorgelegt. Ein wahres Kabinettsstück.