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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Update

Abmahnschutz-Gesetz wird gestuft wirksam

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde am 1. Dezember 2020 verkündet (BGl. Teil I, Nr. 56 vom 01.12.2020, Seite 2568) ist seit dem 2. Dezember 2020 in Kraft, Artikel 9 Abs. 1 dieses Gesetzes. Bittere Pille: Der interessante § 8 Abs. 3 UWG – die Neuregelung der Anspruchsinhaberschaft – tritt erst am 1. Dezember 2021 in Kraft, Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Hinzu kommt eine auf den ersten Blick etwas kryptisch wirkende Überleitungsvorschrift, der § 15a UWG, dazu gleich mehr.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat jetzt vor allem drei Konsequenzen:

  1. Die neuen Regelungen über Abmahnungen – §§ 13 UWG ff. – sind noch nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind, vgl. § 15a Abs. 2 UWG (Überleitungsvorschrift).
  2. Per 1. Dezember 2021 fällt die Klagebefugnis nicht lizenzierter Verbände weg, allerdings nur für Verfahren, die nach dem 1. September 2021 rechtshängig werden, vgl. § 15a Abs. 1 UWG (Überleitungsvorschrift).
  3. Und bis dahin müssen es eben die anderen Schutzmechanismen tun, die seit 2. Dezember 2020 in Kraft sind, wie z.B. die neue Regelung über den Rechtsmissbrauch (§ 8b UWG) .

Den zweiten Punkt möchte ich gern näher untersetzen:

Die Antragsbefugnis ist eine formelle Sachentscheidungsvoraussetzung, die – in jeder Lage eines Verfahrens – vom Gericht von Amts wegen geprüft werden muss. Das dispendiert die Partei nicht davon, entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag zu machen. Es herrscht im Zivilprozess immer noch der Pateiengrundsatz und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht kann von selbst darauf kommen – „Das Gericht kennt das Recht“. Aber Sie können diesen Einwand natürlich auch von sich aus vortragen, was empfehlenswert sein könnte. Besonders, wenn es an der Zeit ist!

Neugefasst am 07.01.2021

Mein aktualisierter Artikel über dieses Thema (mit Synopse)

Informationen auf den Seiten des Deutschen Bundesrates

Informationen über den Gesetzgebungsvorgang

Onlinehandel ist #systemrelevant

Keynote von BVOH-Präsident Oliver Prothmann zum ibi E-Commerce-Tage online (6.-8.10.2020) >>>zum Video bei vimeo

Oliver Prothmann spricht über die grundsätzliche Systemrelevanz des Onlinehandels, die sich gerade jetzt in diesen Tagen zeigt, aber unabhängig von den aktuellen Herausforderungen besteht. Der Onlinehandel, so Oliver Prothmann, kann „von heute auf morgen“ reagieren. Heute noch schnell zu den ibi E-Commerce-Tagen anmelden? Nutzer können sich noch registrieren und die Aufzeichnungen weiterhin anschauen. Hier: https://ecommerce-tage.online/

Herzliche Grüße
Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Beauftragter für die Geschäftsführung des BVOH

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Kabinettsentwurf

Aktualisiert am 13.10.2020. Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (Informationen über den Gesetzgebungsvorgang). Hier ist positiv formuliert, um was es eigentlich geht, nämlich um die Einschränkung von Abmahnmissbrauch und Abmahnunwesen. Ich hatte mich vor reichlich zwei Jahren, im Oktober 2018, für den Bundesverband Onlinehandel e.V. an der öffentlichen Anhörung beteiligt. Das Gesetz hat am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passiert und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt, um in großen Teilen am Tage nach der Ausfertigung in Kraft zu treten. Ziel sei es, dem „Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch“ die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen, wie es auf den Seiten des Bundesrates heißt.

Der Gesetzgeber hat sich nun für die Variante „Eindämmung des Missbrauchs an sich“ entschieden und nicht für eine systematische Korrektur, wie die von uns vorgeschlagene Änderung des Systems des Kostenersatzes – unser Vorschlag war es, diese Frage wie im Arbeitsrecht zu regeln – oder dafür, Unterlassungsansprüche künftig nur noch verschuldensabhängig zu geben, was ebenfalls eine grundlegende Systemkorrektur und einen Paradigmenwechsel bedeutet hätte. Die Eindämmungsvariante hat der Gesetzgeber allerdings sehr gut umgesetzt. Insbesondere begrüße ich aus vielerlei Gründen die weitestgehende Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“.

Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen, hat das Kabinett fünf Filter eingebaut:

Filter 1: Klagebefugnis = § 8 UWG NEU

Abmahnen darf nach dem Entwurf nur noch derjenige Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Abmahnverbände müssen sich lizenzieren lassen (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände) und werden dadurch kontrollierter (und damit weniger „gefährlich“) oder sie dürfen nicht mehr abmahnen.

Filter 2: Rechtsmissbrauch = § 8b UWG NEU

Der Bereich Rechtsmissbrauch ist nun etwas mehr ausdefiniert. Rechtsmissbrauch ist jetzt gegeben bei:

  • Serienabmahnung, wenn unverhältnismäßig oder auf wirtschaftliches Risiko des Anwalts
  • zu hohem Streitwert für die Abmahnung
  • zu hoher Vertragsstrafforderung
  • zu weit gefasste Unterlassungserklärung
  • getrennte Abmahnung mehrerer Zuwiderhandlungen
  • Abmahnungen gegen „verbundene Unternehmen“ (mehrere Zuwiderhandelnde)

Filter 3: Abmahnung = § 13 UWG NEU

Es gibt jetzt einige formelle Anforderungen. Zudem: Bei Allerweltsabmahnungen kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden. Das heißt: Bei Abmahnungen durch Mitbewerber

  1. von Informationspflichten kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden
  2. von Datenschutzverstößen (DS-GVO) bei Abmahnungen durch Unternehmen oder Abmahnvereine (gewerblich tätige Vereine), sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen

Filter 4: Vertragsstrafe = § 13a UWG NEU

Die Vertragsstrafe muss angemessen und verhältnismäßig sein. Bei Erstabmahnung von Mitbewerbern darf in bestimmten Fällen kein Vertragsstrafversprechen gefordert werden.

Filter 5 = Fliegender Gerichtsstand adé

Zusammenfassung

Drei Dinge sind wirklich neu an dem Entwurf:

  1. Kein Kostenersatz bei Allerweltsabmahnungen und
  2. die weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
  3. der Ausschluss von Vertragsstrafe bei Erstabmahnung in bestimmten Fällen

Das Übrige ist (im Grunde genommen) zu Gesetz gewordene Rechtsprechung, die ohnehin bereits jetzt gilt. Ich persönlich finde, ein sehr gelungenes Gesetz. Er hat meiner Ansicht nach nur einen kleinen Schönheitsfehler, den ich aber an dieser Stelle nicht referieren möchte. Denn der Gesetzgeber hat im Großen und Ganzen ein sehr gutes Gesetz vorgelegt. Ein wahres Kabinettsstück.

Mehrwertsteuer-Senkung

Am 1. Juli 2020 beginnt beginnt die ermäßigte Mehrwertsteuer-Zeit, am 31. Dezember 2020 endet sie und wir gehen wieder auf den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuer-Satz zurück. Ich nenne es Umsatzsteuer-Knick oder Mehrwertsteuer-Kniebeuge. Es ist so ein bisschen wie die Sommerzeit, nur deutlich monetärer, nicht mondäner. Der Bundesverband Onlinehandel hat einen Live-Stream auf Facebook veranstaltet, mit Dr. Roger Gothmann von Taxdoo als Experten und Wortfilter.de als Organisator.

Auf den Punkt gebracht! Ausschlaggebend ist:

Zeitpunkt der Lieferung

Aus gegebenem Anlass, wie man so schön treffend sagt, sei das Video zum Nacharbeiten empfohlen:

Klartext sprechen: P2B-Mediation beim BVOH

Mediation nach der P2B-Verordnung der Europäischen Union ist jetzt beim Bundesverband Onlinehandel e.V. möglich. Der BVOH hat dazu eine Mediationsstelle eingerichtet. Sie können die Mediation über die Seiten des BVOH einleiten.

Mediation nach der P2B-Verordnung der EU

Sie haben als Plattformhändler ein Problem mit einer Plattform? Dann könnte Mediation ein guter Weg zur Lösung dieses Problems sein. „Mediation“ ist ein schöner Begriff. Doch eigentlich geht es hierbei um „Kommunikation“, um Kommunikation des Plattformhändlers mit „seiner“ Plattform. Denn die ist manchmal gestört. Es geht bei P2B-Mediation auch nicht um Verbraucher. Für diese heißt Mediation Schlichtung und dafür gibt es beispielsweise die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl. Bei P2B-Mediation geht es um den Plattformhändler. Oder um die Plattform, die ein Problem mit ihrem Händler hat, denn Mediation funktioniert natürlich auch in die andere Richtung. Falls Sie als Händler also ein Problem mit den Plattformen oder Online-Marktplätzen dieser Welt haben, dann könnte P2B-Mediation etwas für Sie sein. Die kryptische Abkürzung P2B steht für Plattform zu Plattformhändler (Business) oder umgekehrt. Ein umfassendes Bild liefert die Lektüre der P2B-Verordnung der EU. Die Plattformen müssen ab dem 12. Juli 2020 Mediatoren in ihren AGB benennen, mit denen sie zusammenarbeiten.

P2B-Mediation beim BVOH

Wesentlich einfacher als die komplexe P2B-Verordnung ist die praktische Durchführung eines solchen Mediationsverfahrens beim BVOH. Es sind nur zwei Schritte erforderlich, das Ausfüllen des selbsterklärenden Mediationsantrags auf den Seiten des BVOH und die Überweisung der Mediationsgebühr (750 € zzgl. gerade aktueller Umsatzsteuer). Damit haben Sie das Mediationsverfahren initiiert. Mit einer Eingangsbestätigung über den Mediationsantrag erhalten Sie dann weiterführende Informationen über das Mediationsverfahren und eine Rechnung über die überwiesene Mediationsgebühr. Bemerkenswert ist: Der Mediationsantrag fordert Sie dazu auf, „Klartext“ zu schreiben. Das Ausfüllen des Mediationsantrags ist relativ easy, ich habe es selbst schon getestet.

Mediation jetzt starten

Das Mediationsangebot des BVOH geht übrigens über die Konzeption der P2B-Verordnung hinaus. Sie können ein BVOH-Mediationsverfahren auch gegen Markeninhaber, Hersteller oder Versender einleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die andere Seite auf das Mediationsverfahren einlässt. Noch eine Besonderheit: Während die P2B-Verordnung erst ab dem 12. Juli 2020 gilt, können Sie ein BVOH-Mediationsverfahren bereits jetzt, natürlich online, einleiten: Hier geht es zur P2B-Mediation by BVOH

Hier zur Pressemitteillung des BVOH über Mediation nach der P2B-Verordnung mit vielen weiterführenden und interessanten Informationen.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Impressum: https://onlinehandelsrecht.com/about/