Schlagwort-Archive: Abmahnung

buy now, vote now – 111 Antworten über Amazon

Jetzt an der Großen BVOH Marktplatz-Umfrage teilnehmen

Ich möchte hier unbedingt auf die die Große BVOH Marktplatz-Umfrage hinweisen, die – nomen est omen – schwerpunktmäßig Fragen über Amazon inclusive Vertriebsbeschränkungen auf Amazon (!) beinhaltet. Fragen, die der Bundesverband Onlinehandel e.V. jedem Händler in ganz Europa stellt. Fragen, die Sie beantworten sollten, falls Sie – als Onlinehändler – jemals ein Problem mit Amazon hatten!

Hier ein paar Highlights aus der Umfrage

  • Ihre Antworten sind anonym. Es besteht allerdings die Option, dass Sie dem Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH – erlauben, Sie zu Verkaufsbeschränkungen kontakten
  • Die Umfrage beinhaltet – natürlich! – Fragen danach, ob und wie oft Sie wegen Ihres Verkaufs auf Amazon eine Abmahnung erhalten haben – Mein Update zum neuen Abmahnschutz-Gesetz finden Sie hier
  • Waren oder sind Sie von einer Beschränkung des Verkaufs bestimmter Marken über Amazon betroffen? – Ist eine weitere Frage, zu der der BVOH auf Ihre Antwort gespannt ist oder:
  • Wer hat Ihnen gegenüber die Vertriebsbeschränkung bestimmter Marken über Amazon ausgesprochen?

by now – vote now

Ja, ich will. Die Umfrage. Ohne Umwege. Direkt ausfüllen: hier

Ich habe etwas mehr Zeit und möchte bitte erst einmal ein paar Informationen mehr dazu haben – Selbstverständlich! – hier

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Kabinettsentwurf

Aktualisiert am 13.10.2020. Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (Informationen über den Gesetzgebungsvorgang). Hier ist positiv formuliert, um was es eigentlich geht, nämlich um die Einschränkung von Abmahnmissbrauch und Abmahnunwesen. Ich hatte mich vor reichlich zwei Jahren, im Oktober 2018, für den Bundesverband Onlinehandel e.V. an der öffentlichen Anhörung beteiligt. Das Gesetz hat am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passiert und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt, um in großen Teilen am Tage nach der Ausfertigung in Kraft zu treten. Ziel sei es, dem „Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch“ die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen, wie es auf den Seiten des Bundesrates heißt.

Der Gesetzgeber hat sich nun für die Variante „Eindämmung des Missbrauchs an sich“ entschieden und nicht für eine systematische Korrektur, wie die von uns vorgeschlagene Änderung des Systems des Kostenersatzes – unser Vorschlag war es, diese Frage wie im Arbeitsrecht zu regeln – oder dafür, Unterlassungsansprüche künftig nur noch verschuldensabhängig zu geben, was ebenfalls eine grundlegende Systemkorrektur und einen Paradigmenwechsel bedeutet hätte. Die Eindämmungsvariante hat der Gesetzgeber allerdings sehr gut umgesetzt. Insbesondere begrüße ich aus vielerlei Gründen die weitestgehende Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“.

Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen, hat das Kabinett fünf Filter eingebaut:

Filter 1: Klagebefugnis = § 8 UWG NEU

Abmahnen darf nach dem Entwurf nur noch derjenige Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Abmahnverbände müssen sich lizenzieren lassen (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände) und werden dadurch kontrollierter (und damit weniger „gefährlich“) oder sie dürfen nicht mehr abmahnen.

Filter 2: Rechtsmissbrauch = § 8b UWG NEU

Der Bereich Rechtsmissbrauch ist nun etwas mehr ausdefiniert. Rechtsmissbrauch ist jetzt gegeben bei:

  • Serienabmahnung, wenn unverhältnismäßig oder auf wirtschaftliches Risiko des Anwalts
  • zu hohem Streitwert für die Abmahnung
  • zu hoher Vertragsstrafforderung
  • zu weit gefasste Unterlassungserklärung
  • getrennte Abmahnung mehrerer Zuwiderhandlungen
  • Abmahnungen gegen „verbundene Unternehmen“ (mehrere Zuwiderhandelnde)

Filter 3: Abmahnung = § 13 UWG NEU

Es gibt jetzt einige formelle Anforderungen. Zudem: Bei Allerweltsabmahnungen kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden. Das heißt: Bei Abmahnungen durch Mitbewerber

  1. von Informationspflichten kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden
  2. von Datenschutzverstößen (DS-GVO) bei Abmahnungen durch Unternehmen oder Abmahnvereine (gewerblich tätige Vereine), sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen

Filter 4: Vertragsstrafe = § 13a UWG NEU

Die Vertragsstrafe muss angemessen und verhältnismäßig sein. Bei Erstabmahnung von Mitbewerbern darf in bestimmten Fällen kein Vertragsstrafversprechen gefordert werden.

Filter 5 = Fliegender Gerichtsstand adé

Zusammenfassung

Drei Dinge sind wirklich neu an dem Entwurf:

  1. Kein Kostenersatz bei Allerweltsabmahnungen und
  2. die weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
  3. der Ausschluss von Vertragsstrafe bei Erstabmahnung in bestimmten Fällen

Das Übrige ist (im Grunde genommen) zu Gesetz gewordene Rechtsprechung, die ohnehin bereits jetzt gilt. Ich persönlich finde, ein sehr gelungenes Gesetz. Er hat meiner Ansicht nach nur einen kleinen Schönheitsfehler, den ich aber an dieser Stelle nicht referieren möchte. Denn der Gesetzgeber hat im Großen und Ganzen ein sehr gutes Gesetz vorgelegt. Ein wahres Kabinettsstück.

Corona, Onlinehandel und Onlinehandelsrecht

Im Home-Office: Rechtsanwalt Wentzel

Vorab: 

Auch ich arbeite im Home-Office, bin aber über die üblichen Kanäle erreichbar, telefonisch von 8.00 bis 17.00 Uhr und, wer meine Mobilfunknummer hat: darüber hinaus sowie immer per eMail an wentzel@onlinehandelsrecht.com

Versandhandel ist krisenwichtig

Der Versandhandel ist als offizielle Ausnahme in die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO). Wie auch schon zuvor in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen. Das ist wirklich ein Punkt, der mich sehr freut, weil damit klar gestellt wird, wie wichtig der Versandhandel gerade in Zeiten wie diesen ist. Und es ist auch nötig, diesen Punkt ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Ja, ich habe sogar Händlern geraten, diese Verordnung auszudrucken, die Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO) mit Textmarker hervorzuheben und sie den Mitarbeitern zu geben, damit sie diese in ihre Autos legen können, mit denen sie zur Arbeit fahren. Interessant auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO, der von „Großhandel“ spricht. Auch das ist ein Bereich, der einige – größere – Händler im eCommerce durchaus betreffen könnte.

Ich habe für den MDR einen kurzen Beitrag zur aktuellen Lage des Onlinehandels eingesprochen:

Abmahnungen sind es nicht

Das Leben schwer – und in der Krise noch schwerer – machen es Abmahnende, die Hersteller bzw. Anbieter von „Mund-und-Nasenbedeckungen“ – um also nicht „Mundschutz“ zu sagen, denn „Schutz“ könnte ja bereits schon wieder anstößig sein – im Zusammenhang mit dem Virus abmahnen.

Hygiene-Ärzte sagen: Jeder Mundschutz ist besser als keiner. Andere halten die Masken für überhaupt nicht „schützend“. Wieder andere vertreten, die Maske verhindere, dass das Virus den Masken Tragenden verlässt, was auch eine Art von sicherem Schutz wäre, wenn alle Masken trügen. Wieder andere differenzieren nach den Schutzklassen. So soll Schutzklasse FFP3 vor Viren schützen oder nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts wenigstens Schutzklasse FFP2.

„Schutz“ scheint also ein weites Feld zu sein, um nicht zu sagen, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein Begriff also, den man am besten ganz vermeidet.

Im Gegensatz zu einer Mundabdeckung, denn jede ist besser als keine.

Man stelle sich also all die idealistischen Menschen vor, die Masken nähen und sie etwa bei etsy zum Verkauf anbieten und dafür dann eine kostenträchtige Abmahnung erhalten. Da können wohl nur die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter helfen, wenn die Gerichte wieder geöffnet haben. Wiewohl Einstweilige Verfügungen zum Thema „Corona“, „Virus“ und „Schutzmasken“ ja bereits die Runde machen.

Ein lesenswerter Artikel dazu von n-tv findet sich hier: „Die Abmahn-Anwälte haben zu viel Freizeit“, n-tv spricht darin von „Mund-Nase-Abdeckungen„. Ein anderer etwa hier: „Masken-Schneidern drohen Abmahnungen“ ebenfalls von n-tv; ein Dankeschön an n-tv, dass Ihr diesen Misstand aufgreift!

Sport und Bewegung im Freien

Nun noch einige private Anmerkungen: Ich finde, dass wir drei Dinge für unser Immunsystem tun können: Ausreichend Schlaf, gesunde Ernährung und Bewegung an der frischen Luft. Ich schätze es deshalb sehr, dass o.g. SächsCoronaSchVO auch für diesen Bereich eine Ausnahme bereithält, mit der ich allerdings nicht ganz so glücklich bin, wie mit der für den Versandhandel. Ich meine damit: „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO. Ich habe da so meine Zweifel im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot: Was ist „Umfeld“? Was ist „vorrangig“? Aber ich bin glücklich darüber, dass wir überhaupt noch an die frische Luft dürfen.

Die Dresdner Allgemeinverfügung, die übrigens für den Vorgänger der SächsCoronaSchVO, die Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen, Pate gestanden hat, enthielt übrigens noch den wunderschönen Begriff der „eigenen Häuslichkeit“. Das war etwas weiter gefasst und hat mir irgendwie gefallen.

Auch war in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen noch von „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ die Rede und in diesem Zusammenhang übrigens von fünf Personen (vgl. 2.13 der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschräenkungen). Während jetzt in der SächsCononaSchVO nur noch von „Sport und Bewegung im Freien“ die Rede ist, als ob es keine „frische Luft“ mehr gäbe, Nr. 14 von § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO.

Dafür gibt es jetzt aber einen Bußgeldkatalog (nun auch für Sachsen!), den ich, sagen wir mal: etwas weniger zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet empfindet. Man könnte vielleicht auch meinen: leicht abartig.

Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten

Unabhängig davon scheinen mir noch nicht alle Gastwirte gelesen und verstanden zu haben, dass es speziell für sie eine Ausnahme gibt, in der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020, wo es unter Ziffer 4 heißt: „Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“. Lieferservice, da ist er wieder, der kleine Bruder des Versandhandels.

Rechtsanwälte

Auch wir Rechtsanwälte sind nun in der neuen SächsCoronaSchVO bedacht worden. Demnach sind wir jedenfalls ein wenig, sozusagen mittelbar, krisenwichtig. Und so heißt es dort in § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsCoronaSchVO: „die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten …“. Also, wenn wir einen unaufschiebbaren Termin vereinbart haben, dann dürfen Sie diesen auch in meiner Kanzlei mit mir wahrnehmen!

Bleiben Sie gesund!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Referentenentwurf)

Man könnte auch sagen: Gesetz zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs. Denn genau das ist es, begrüßenswerterweise! Es werden einige Dinge abgeschafft: Fliegender Gerichtsstand (endlich!), unkontrolliertes Abmahnen durch Abmahnverbände. Einiges wird nachgeschärft: Missbrauchskontrolle und Streitwertdeckelung. Für den Bundesverband Onlinehandel e.V. habe ich zum Referentenentwurf Stellung genommen und dabei einige noch weitergehende Vorschläge unterbreitet, die Sie >>>hier finden.

Den Referentenentwurf selbst und alle Stellungnahmen können Sie >>>hier nachlesen.

Mit den allerbesten Grüßen

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

http://www.onlinehandelsrecht.com

Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach Österreichischer Elektroaltgeräteverordnung

Die erste Abmahnung nach den Elektroaltgeräterichtlinien ist da

Uns liegt nun die erste Abmahnung eines deutschen Unternehmens aus Österreich wegen der Nichtbestellung eines Bevollmächtigten nach der österreichischen Elektrogeräteverordnung vor. Es geht also los! Absender dieser ersten Abmahnung wegen mangelnder Anwendung der in Umsetzung zweier EU-Richtlinien (1) ergangenen nationalen Regelungen, ist der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb in Wien, der nach eigenen Angaben seit 1954 besteht, Kammern und deren Unternehmer als Mitglieder aufweisen kann und in regelmäßigen Abständen eine Mitgliederzeitschrift „Recht und Wettbewerb“ sowie eine Wettbewerbsfibel herausgibt. Der Abmahnung ist keine Kostennote beigelegt, weil es eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 deutschen UWG vergleichbare Regelung in Österreich nicht gibt. Freilich aber wird ein Gerichtsverfahren nach österreichischem Recht angedroht.

Welche Verstöße werden gerügt?

Konkret wird die Verletzung von § 21b Abs. 1 der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (ÖsterrEAGVO) gerügt. Danach muss der jeweilige Hersteller einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Als Hersteller gilt nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 Österreichisches Abfallwirtschaftsgesetz (ÖsterrAWG 2002) auch, wer Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Mit anderen Worten: Den deutschen Onlinehändler, der nach Österreich liefert, treffen möglicherweise diese Pflichten. Fraglich ist allerdings, ob das bereits für das  passive Anbieten zum Verkauf gilt, etwa aus Deutschland und aus einem deutschen Onlineshop heraus, und lediglich eine Liefermöglichkeit nach Österreich vorgesehen ist, oder ob diese Pflicht erst dann besteht, wenn aus einem österreichischen Onlineshop in Österreich verkauft wird, wofür insbesondere das o.g. Tatbestandsmerkmal „in Österreich“ spricht. Hier wird die Entscheidung der Gerichte abzuwarten sein. Den einzusetzenden Bevollmächtigten aber treffen umfangreiche Pflichten. So soll dieser etwa auch die  Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung und Behandlung für den ausländischen Hersteller übernehmen müssen, worauf das österreichische Ministerium für ein lebenswertes Österreich auf seiner Homepage hinweist.

Ist das wettbewerbsrechtlich relevant?

Die großen Fragen sind, ob in der Nochnichtbestellung eines solchen Bevollmächtigten ein Wettbewerbsverstoß nach österreichischem Recht liegt und ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 1 Abs. 1 des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (ÖsterrUWG) kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Anders als im deutschen Recht, in dem der Verstoß gegen bestimmte europäische Rechtsnormen automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß führt und es auf einen Nachteil beim Beschwerdeführer nicht ankommt, sieht das österreichische Recht dieses Erfordernis eines solchen Nachteils noch als Tatbestandsvoraussetzung vor. Zudem könnte die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nicht verbraucherschützend sein. Die Verletzung einer zweifellos konsumentenschützenden Norm, etwa durch das Unterlassen des Einrichtens geeigneter Sammelstellen, wird sicher auch zu einem Nachteil des Unternehmens führen, das diese Sammelstellen einrichtet, gegenüber dem Unternehmen, das solches unterlässt. Demgegenüber ist die die Benennung eines Beauftragten nicht genuin verbraucherschüztend, sondern schützt das staatliche Interesse daran, im eigenen Land einen greifbaren Verantwortlichen vorzufinden. In der Nochnichtbenennung eines solchen Bevollmächtigten dürfte demnach weder ein unmittelbarer Nachteil für den liegen, der bereits einen solchen Bevollmächtigten bestellt hat, noch dürfte diese Nichtbestellung verbraucherschützend sein, was beides zur Folge hat, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Besteht überhaupt eine Wiederholungsgefahr?

Fraglich ist auch, ob eine Wiederholungsgefahr hier nicht ausnahmsweise schon dadurch ausgeschlossen werden kann, dass dieser Bevollmächtigte einfach bestellt wird, und es keiner Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gar erst einer Verurteilung bedarf. Diese Nochnichtbestellung kann sich eigentlich nicht wiederholen, wenn der Händler seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Bevollmächtigten bestellt hat, weil nach der Bestellung nicht wieder der Zustand eintreten kann, der bestand, als es noch keine Bestellung gab. Aus diesen Gründen könnten einer entsprechenden gerichtlichen Inanspruchnahme doch erhebliche Einwendungen entgegenzusetzen sein. Am Ende jedoch wird der Fernabsatzhändler gut beraten sein, der einen solchen Bevollmächtigten bestellt, auch um entsprechende Bußgelder für, wie es in Österreich heißt, Verwaltungsübertretungen, zu vermeiden.

Wie ist nun diese Abmahnung zu bewerten?

Das Ziel der Europäischen Union, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und von Beschränkungen zu befreien, wird nicht dadurch verwirklicht, dass wegen verschiedener nationaler Umsetzungsvorschriften neue Abmahntatbestände geschaffen werden, weil die Händler aus Furcht vor solchen Abmahnungen und den damit verbundenen Konsequenzen letztlich davon abgehalten werden, in andere europäische Länder anzubieten. Ganz davon abgesehen davon, dass so grundlegende europäische Prinzipien, wie die Warenverkehrsfreiheit, ad absurdum geführt werden, wenn jedes EU-Land jeweils andere Vorschriften im Hinblick auf die Rücknahme von elektrischen Altgeräten erlässt, und damit den grenzüberschreitenden Handel deutlich mehr behindert als befördert. Auch dürfte der Flickenteppich verschiedener Umsetzungen europarechtlich relevante Benachteiligungen des Händlers hervorrufen, welcher der jeweils strengeren Regelung unterworfen ist. Aber das ist eine andere – und zwar sehr ernst zu nehmende – Baustelle.

Informationen und Antworten auf dem E-Gipfel am 10.09.2015 in Berlin

E-Gipfel_Logo_600pxIn diesem Zusammenhang kann ich Ihnen eine Anmeldung zum ElektroG-Gipfel am 10.09.2015 nach Berlin nicht dringend genug ans Herz legen: http://www.e-gipfel.de/

Der E-Gipfel wird nicht nur die berufene Gelegenheit dazu sein, sich mit allen erforderlichen Informationen rund um das ElektroG zu versehen, sondern dient auch dazu, gemeinsam mit den Partnern des BVOH aus der Entsorgungswirtschaft die ersten konkreten Schritte einzuleiten, die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben dringend erforderlich und äußerst empfehlenswert sind.

Natürlich werden wir zum E-Gipfel auch die Behinderung des grenzüberschreitenden Handels durch unserer Ansicht nach missratene nationale Rechtsvorschriften zur Rücknahmepflicht des Handels diskutieren! Auf nach Berlin also, am 9.9.15 zum Tag des Onlinehandels und am 10.9.15 zum E-Gipfel.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


(1) Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte


Die Stellungnahme des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. können Sie >>>hier nachlesen.