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Im Wandel der Zeit

Sich verändernde Artikelbeschreibungen bei Amazon können zur Herausforderung werden, wenn ein anderer, der auch Schreibrechte darauf hat, eine Änderung einpflegt, die nicht ganz so koscher ist und man selbst dann zur Unterlassung derselben herangezogen wird; Plattformhändler wissen, worüber ich spreche.

Sich ändernde Artikelbeschreibungen können aber – ausnahmsweise sozusagen und höchst vielleicht – auch einmal einen Vorteil entfalten! Wenn es z.B. um die Frage einer zugesicherten Eigenschaft auf Amazon geht.

Käufer verklagt Verkäufer wegen angeblich zugesicherter Eigenschaft auf Amazon; im konkreten Fall auf Rückabwicklung wegen vorgeblichen Fehlens einer solchen.

Käufer legt vor, einen Screenshot des Angebots, datiert vom 31. März 2021 (12:34 Uhr). Rechnungsdatum und Lieferdatum des gekauften Artikels war 15. Januar 2021. Sehen Sie, was ich meine?

„Angebote – auch das dürfte gerichtsbekannt sein – sind bei Amazon höchst dynamisch, unterliegen ständiger Veränderung.
Ein Screenshot vom 31. März 2021 kann mithin nicht darlegen und beweisen, wie ein Angebot, aus dem am 15. Januar 2021 möglicherweise gekauft wurde, ausgesehen hat, am 15. Januar 2021 oder unmittelbar davor.
Insbesondere kann zu einem Kauf am 15. Januar 2021 nicht vorgebracht werden, dass dazu eine am 31. März 2021 (angeblich) getroffene Zusicherung nicht eingehalten worden sei. Das scheidet denklogisch aus.“

Aus meiner Verteidigungsschrift

Ich habe auch etwas zur Beweislast geschrieben:

„Die Klägerin verkennt die Beweislastverteilung und die Grundlagen des Beweisverfahrens, wenn sie meint, die Beklagte müsse den Beweis erbringen, dass sie keine Zusicherung getroffen habe. Zum einen ist der Beweis eines Negativums („keine Zusicherung“) im Prinzip unmöglich. Zum anderen obliegt es der insoweit beweisbelasteten Klägerin, das Vorhandensein der bestrittenen Zusicherung im Kaufzeitpunkt zu beweisen. Die Beklagte würde von Amazon auch keine Auskunft erlangen. Amazon nimmt keine Zwischenstände von Produktbeschreibungen auf. Das übersteigt die Kapazität selbst von Amazon. Die Produktbeschreibungen ändern sich nämlich mitunter minütlich oder gar sekündlich, abhängig davon, wie gut der Verkauf auf der jeweiligen ASIN läuft. Alle, die auf dieser ASIN anbieten und auch Amazon selbst, haben Schreibrechte und können nach Belieben Änderungen vornehmen; die Plattformverkäufer haben mitunter gegenüber Amazon oder gegenüber von Amazon bevorzugten Verkäufern (z.B. A+ Content, Bevorzugung bestimmter Hersteller/Anbieter durch erweiterte Darstellungsmöglichkeiten) eingeschränkte bis gar keine Schreibrechte. Amazon gibt keine Daten über Änderungen heraus. Und informiert die Verkäufer noch nicht einmal, wenn Amazon oder ein anderer Verkäufer Veränderungen auf dieser ASIN vornimmt.“

Aus meiner Stellungnahme

In diesem Verfahren habe ich sogar der Klägerseite einen verbalen Blumenstrauß überreicht:

„Völlig zu Recht schreibt die Klägerin daher abschließend, dass klargestellt werde, dass die Anlage K1 ein Ausdruck der bei Amazon bestehenden Produktbeschreibung vom 31.3.2021 darstellt und nicht ein Screenshot der Produktbeschreibung, die beim Kauf vorlag. Damit bleibt die Klägerin beweisfällig.

Es ehrt die Klägerin aber, dass sie dies einräumt.“

Aus meiner Stellungnahme

Und so ist es dann auch ausgegangen:

„Soweit die Klägerin daher Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der gelieferten Sache geltend machen möchte, trägt sie die Darlegung und Beweislast, welche Eigenschaften zwischen den Parteien vereinbart wurden und dass die ihr gelieferte Sache eine oder mehrere dieser Eigenschaften nicht aufweist.

Insofern hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zugesichert hätte: „…“

Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Zusicherung.

Die Klägerin konnte eine entsprechende Eigenschaftszusicherung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

a)

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anlage K1 auch den Beweis dafür führen würde, „dass das genau so beschriebene streitgegenständliche Produkt am 14. Januar von der Klägerin über Amazon gekauft worden ist.“ Die Produktbeschreibung bei Amazon sei durchgehend dieselbe. Die vorliegenden Indizien würde die Zusicherung der von ihr behaupteten Eigenschaft beweisen. Amazon sei als Abschlussvertreter für den Beklagten aufgetreten. Sämtliche Handlungen des Vertreters seien dem Vertretenen zuzurechnen. Bis heute würde der Abschlussvertreter das streitgegenständliche Gerät mit der streitgegenständlichen wesentlichen Eigenschaft bewerben.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass der Passus „ …“ (Anlage K 1) die bestrittene Zusicherung eben gerade nicht anzeige. Übrigens weise schon dieser Passus eine eklatante Differenz zu der „aktuell“ in Anlage K 1 angezeigten Artikelbezeichnung: „…“ auf. Bereits das würde deutlich für die laufende Veränderung der Amazon-Angebote; hier zwischen 14.01.2021 und 21.03.2021, hinweisen.

b)

Der Beschreibung des Produktes in der Rechnung: … lässt sich die von der Klägerin behauptete Eigenschaft nicht entnehmen.

Den Nachweis, dass die Produktbeschreibung bei Amazon, unabhängig davon, ob das Produkt von Amazon selbst oder von Amazon als Vermittler für die Beklagte angeboten wird, wobei Amazon lediglich als Verkaufsplattform fungiert, durchgehend dieselbe ist, hat die Klägerin nicht geführt. Daher kann nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, als sie das Angebot über die Amazon Plattform einstellte, zusicherte, dass mit dem … auch … angeschlossen werden könne.“

Amtsgericht Dresden, Endurteil vom 25. Oktober 2023, 114 C 843/23

Der Versuch, „auf gut Glück“ in die Vergangenheit zu reisen, ist fehlgeschlagen! Einen Blick auf den Rechnungstext zu werfen, war eine sehr gute Idee des Amtsgerichts Dresden, auf die ich noch gar nicht gekommen war! Aber wir sehen, mit einem Zettel aus dem März kann man nicht wirklich erzählen, was im Januar war. Gut, dass ich das gesehen hatte! Ja, man muss sich auch die Anlagen genau ansehen.

Ergebnisse zur BVOH-Amazon-Umfrage liegen vor

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH – befragte im Dezember 2020 gewerbliche Händler zu deren Beziehung zu Amazon und zur Zusammenarbeit von Amazon mit diesen Händlern. Über 1.600 Personen nahmen an der höchst umfangreichen Umfrage teil. Jetzt liegen die Ergebnisse vor. Aus diesen ergibt sich ein bislang nie dagewesener Einblick in die Gepflogenheiten von Amazon und Erkenntnisse zum Umgang von Amazon mit „seinen“ Plattformhändlern. So kommt die Studie u.a. zu dem Ergebnis, dass Dreiviertel der befragten Händler in Amazon keinen Partner sehen würden.

Den ausführlichen Artikel – mit aussagekräftigen Folien! – finden Sie auf den Seiten des BVOH.

Zur Pressemitteilung des BVOH geht es >>>hier.

buy now, vote now – 111 Antworten über Amazon

Jetzt an der Großen BVOH Marktplatz-Umfrage teilnehmen

Ich möchte hier unbedingt auf die die Große BVOH Marktplatz-Umfrage hinweisen, die – nomen est omen – schwerpunktmäßig Fragen über Amazon inclusive Vertriebsbeschränkungen auf Amazon (!) beinhaltet. Fragen, die der Bundesverband Onlinehandel e.V. jedem Händler in ganz Europa stellt. Fragen, die Sie beantworten sollten, falls Sie – als Onlinehändler – jemals ein Problem mit Amazon hatten!

Hier ein paar Highlights aus der Umfrage

  • Ihre Antworten sind anonym. Es besteht allerdings die Option, dass Sie dem Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH – erlauben, Sie zu Verkaufsbeschränkungen kontakten
  • Die Umfrage beinhaltet – natürlich! – Fragen danach, ob und wie oft Sie wegen Ihres Verkaufs auf Amazon eine Abmahnung erhalten haben – Mein Update zum neuen Abmahnschutz-Gesetz finden Sie hier
  • Waren oder sind Sie von einer Beschränkung des Verkaufs bestimmter Marken über Amazon betroffen? – Ist eine weitere Frage, zu der der BVOH auf Ihre Antwort gespannt ist oder:
  • Wer hat Ihnen gegenüber die Vertriebsbeschränkung bestimmter Marken über Amazon ausgesprochen?

by now – vote now

Ja, ich will. Die Umfrage. Ohne Umwege. Direkt ausfüllen: hier

Ich habe etwas mehr Zeit und möchte bitte erst einmal ein paar Informationen mehr dazu haben – Selbstverständlich! – hier

EU-Kommission schnipst Amazon aus der Buy-Box

Die EU-Kommission wirft Amazon Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor

Die EU-Kommission schnipst Amazon aus der Buy-Box, bildlich gesprochen. Amazon missbrauche die Daten seiner Händler, die die Kommission richtigerweise „unabhängige Händler“ nennt, für seine eigennützigen Zwecke. Die Kommission sieht darin vorläufig einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Europäischen Union. Die Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Amazon eröffnet. Mehr noch: Die Kommission hat gleich noch ein zweites Kartellverfahren gegen Amazon eingeleitet wegen des Verdachts, dass Amazon eigene Angebote bevorzuge und die von Plattformhändlern, welche „Logistik- und Versanddienste von Amazon“ (Versand-durch-Amazon) nutzen. Die Kommission werde insbesondere prüfen, ob die Kriterien, nach denen Amazon das Einkaufswagen-Feld vergibt und es Verkäufern ermöglicht, Prime-Kunden zu beliefern („Prime durch Verkäufer“), zu einer Vorzugsbehandlung der Angebote von Amazon oder der Angebote von Verkäufern, die die Logistik- und Versanddienste von Amazon nutzen, führen würde.

Stärkung der Rolle der Plattformhändler

Die Kommission erhofft sich dadurch eine Stärkung der Rolle der Plattformhändler gegenüber Amazon. Es geht letztlich um die Daten, die Plattformhändler Amazon zur Verfügung stellen, um überhaupt auf Amazon verkaufen zu können, und darum, was Amazon mit diesen Daten tun, mutmaßlich eben, mit Hilfe dieser Daten in – dann unlauteren, genauer: kartellrechtswidrigen – Wettbewerb zu den Plattformhändlern zu treten. Sollten sich die Bedenken der Kommission bestätigen, würde ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegen, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

Bewertung

Die Kommission greift hier eine Thematik auf, die seit geraumer Zeit nahezu greifbar in der Luft liegt. Was hier in kartellrechtlicher Thematik – Missbrauch marktbeherrschender Stellung – einherkommt, hat auch etwas mit Datenschutz – der Daten der Händler – zu tun. Bemerkenswert ist, dass die Kommission es ausspricht: „marktbeherrschende Stellung“ und vorläufig auch von „Missbrauch“ spricht. Auch wenn bislang Beweise dafür fehlten, so pfeifen es doch die Spatzen von den Dächern. Die gute Nachricht ist, dass die Händler dadurch in ihren Befürchtungen durch die EU-Kommission zunächst einmal ernst genommen werden. Das ist ein Ausgleich dafür, dass diese Händler, wenn es um eine Kommunikation mit Amazon geht, in der Vergangenheit wohl eher das Gefühl hatten, „gegen eine Wand“ zu reden. Daran hat auch, zumindest vordergründig, die P2B-Richtlinie der EU, wenigstens bislang, noch nicht so viel geändert, dass von einer Breitenwirkung zu sprechen wäre. Ich persönlich würde mich darüber freuen, wenn Amazon die Eröffnung dieser Verfahren gegen sich vielleicht zum Anlass nähme, mich und den Bundesverband Onlinehandel e.V. als Mediator nach der P2B-Richtlinie in seinen AGB zu listen.

Mehr Informationen

Lesen Sie mehr zu diesem Thema auf den Seiten des BVOH.

Hier finden Sie die Pressemitteilung der EU-Kommission.

Der BGH und die Wiedergeburt der Kaufpreisforderung bei Amazon

Rezension der Entscheidung BGH, Urteil v. 01.04.2020, Az. VIII ZR 18/19

Kunde stellt A-bis-z-Garantieantrag

Eine Käuferin kaufte über Amazon Marketplace einen Kaminofen, bezahlte diesen und stellte hinterher einen A-bis-z-Garantie-Antrag. Amazon belastete daraufhin den Betrag des Kaufpreises der Marketplace-Verkäuferin auf ihrem Amazon-Verkäufer-Konto.

Rechtliche Einordnung der A-bis-z-Garantie

Die Vorinstanz meinte, Amazon gestalte mit seiner A-bis-z-Garantie das materielle Kaufrecht:

„Demnach komme die von Amazon der Beklagten als Käuferin gewährte A-bis-z-Garantie zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts zur Anwendung.“

Der Bundesgerichtshof sieht es – erfreulicherweise! – anders.

Und er bedient sich zur Begründung guten juristischen Instrumentariums: Gesetzesanwendung und Auslegung. Die Kaufpreisforderung ist durch Zahlung erloschen. So sagt es § 362 BGB. Aber danach feiert sie fröhliche Urständ: Käufer und Verkäufer würden die Kaufpreisforderung wiederaufleben lassen, wenn der Käufer den A-bis-z-Garantie-Antrag stellt. Wenn also der Kunde die A-bis-Z-Karte zieht, bekommt der Verkäufer seine Kaufpreisforderung zurück. Verständlicher gesagt: Wenn Amazon dem Kunden den Kaufpreis rein faktisch erstattet, bekommt der Verkäufer rein rechtlich seine Kaufpreisforderung an den Käufer zurück. Deutlicher: Er kann dann wieder Zahlung des Kaufpreises verlangen. Noch deutlicher: Die Abwicklung des Falles über die Amazon-A-bis-z-Garantie sagt gar nichts über die materielle Rechtslage aus. Amazon ist eben auf seinem Marketplace nicht der Verkäufer, sondern bestenfalls der Erfüllungsgehilfe desselben oder eben, etwas umgangssprachlicher ausgedrückt: der Lieferant. Das ist eine gute Nachricht! Eigentlich haben wir das schon immer gewusst. Aber jetzt können wir uns damit belastbar auf den Bundesgerichtshof berufen. Deshalb ist die Entscheidung begrüßenswert.

Stillschweigende Vereinbarung

Die Begründung des Bundesgerichtshofs ist interessant: Marketplace-Verkäufer und Kunde hätten das „stillschweigend vereinbart“. Wodurch? Durch die „einverständliche Vertragsabwicklung über Amazon“.

„Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird.“

Das ist wirklich bemerkenswert: Der Bundesgerichtshof bedient sich desselben Arguments, wie die Vorinstanz, der Amazon-Marketplace-Vereinbarung, der sich beide Seiten unterworfen haben. Nur der Bundesgerichtshof interpretiert sie anders, er würdigt sie juristisch anders. Nach Ansicht der Vorinstanz darf Amazon alles und steht mit seiner Entscheidung über den A-bis-z-Garantie-Antrag über dem Gesetz. Der Bundesgerichtshof pariert diesen frechen Affront gegen das Recht, nimmt dasselbe Tool, den Amazon-Marketplace-Vertrag zwischen Plattformhändler und Kunden, und sagt, auf Grund dessen haben beide Seiten, Amazon und der Verkäufer, „stillschweigend“ vereinbart, dass der Verkäufer seine Rechte zurückbekommt, wenn der Käufer die Garantie-Karte zieht. Das ist die hohe juristische Kunst. Und ganz großes Kino für uns, die Plattformhändler.

BGH, Urteil v. 01.04.2020, Az.: VIII ZR 18/19

BGH-Urteil nachlesen

Das Urteil ist kurz und sehr gut verständlich geschrieben. Eine Lektüre ist empfehlenswert! Link zum Urteil

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden