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Referendarin (m/w/d) gesucht!

Diese Annonce ist nicht mehr aktuell!

Wir bilden aus und suchen ab sofort:

Rechtsreferendarin (m/w/d)

Anwaltsstation, Wahlstation, Nebentätigkeit

Wir wünschen uns

  • Überdurchschnittliches Erstes Juristisches Staatsexamen oder
  • Durchschnittliches Erstes Juristisches Staatsexamen und Nachweise über praktische juristische Tätigkeit während des Studiums
  • Ausgeprägtes Interesse für gewerbliches Verkaufen im Internet, auf Plattformen (eBay, Amazon) sowie über Onlineshops
  • Spezielles Interesse für IT-Recht (Informationstechnologierecht, Internetrecht)
  • Aufgeschlossenheit gegenüber zeitgemäßen Kommunikationsmitteln einschließlich sozialer Medien
  • Freude am praktischen juristischen Arbeiten!, Einsatzbereitschaft, Zuvorkommenheit, professionelles und freundliches Auftreten

Wir bieten Ihnen

Anwaltliche Praxis. Systematische Anleitung für die Rechtspraxis, vorzugsweise im Zivilrecht, auch im Strafrecht. Selbständige Bearbeitung ausbildungsgeeigneter Rechtsfälle unter Anleitung (z.B. Sachmängelgewährleistung). Vermittlung anwaltlichen Könnens. Wahrnehmung von Terminen vor dem Amtsgericht Dresden unter Aufsicht. Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens. Wirtschaftliche Analyse des Rechts. Prozesstaktik. Vorläufiger Rechtsschutz im Zivilrecht. Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen (UWG, GWB, UrhG). Alles rund um Widerrufsbelehrung, Pflichtinformationen und AGB im Fernabsatzrecht und im elektronischen Geschäftsverkehr. Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe und Einstweilige Verfügung. Grundzüge der Strafverteidigung. Systematik der Fallbearbeitung, Schriftsatzsystematik, Vertreten und Bestreiten von Ansprüchen, Grundzüge der Lehre von den Ansprüchen und den Einreden, Grundzüge des Beweisrechts, der Glaubhaftmachung und der Vernehmungspsychologie. Aktenführung, Abrechnung, Vorsteuer, Umsatzsteuer, Finanzierung einer Anwaltskanzlei. Echte Mandanten, echte Akten, echte Fälle.

Unsere Kanzlei / Ihr Ausbilder

Die Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Wentzel wurde am 1.1.2004 in Dresden gegründet und steht ihren Mandanten seit über 12 Jahren mit ausgewiesener Expertise und hohem persönlichem Engagement zur Seite. Wir beraten und vertreten kleine, mittlere bis mittelgroße gewerbliche Händler im Bereich des e-Commerce bundesweit. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Beauftragter für die Geschäftsführung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Ihre Bewerbung

Bitte ausschließlich per E-Mail an post@rawentzel.de mit

  1. Anschreiben
  2. Lichtbild
  3. tabellarischem Lebenslauf
  4. Zeugnis über das Erste Juristische Staatsexamen
  5. Gegebenenfalls: Zeugnisse und Referenzen aus der Praxis
  6. Arbeitszeitvorschlag

Weitere Informationen

Hinweise der Kammer

Zum Impressum geht es >>>hier!

Ticket nach Berlin! Tag des Onlinehandels 9.9.15

Muss ich dorthin? Wer kommt denn alles?

Der Tag des Onlinehandels ist Ihr Tag, liebe Onlinehändlerinnen und Onlinehändler! Natürlich müssen Sie dabei sein!

Das Programm ist außergewöhnlich hochwertig. Die Sprecher sind elitär. Es erwarten Sie u.a.:

  • Alexander Heil, Senior Manager eBay Deutschland
  • Thomas Kramler, Leiter der Sektoruntersuchung eCommerce, EU-Kommission
  • Dr. Gunnar Kallfaß, Referats Direktor G1, Bundeskartellamt
  • Hansjörg Durz MdB (CSU), Bundestags-Aussüsse für Wirtschaft + Energie und Digitale Agenda
  • Chris Sherwood, Head of Public Policy, Allegro Group
  • Jost Vielhaber, Leiter Öffentlichkeitsarbeit reuter.de

Die vollständige Liste der Referenten, Themen, Seminare und Workshops können Sie hier sehen: www.tag-des-onlinehandels.de

TdOH_Front02webWir freuen uns darauf, sehr viele von Ihnen am 9.9.15 und/oder am 10.9.15 in Berlin begrüßen zu dürfen. Trotzdem finden wir, dass sich noch zu wenige angemeldet haben, gemessen an dem ausgezeichneten Programm, das wir für Sie vorbereitet haben. Falls Sie also noch unentschlossen sind, dann melden Sie sich bitte an. Viele Informationen fließen tatsächlich am besten in persönlichen Gesprächen vor Ort. Wir haben uns bemüht, ein wirklich außergewöhnliches Programm für Sie auf die Beine zu stellen, um Ihnen eine Veranstaltung anzubieten, die sich heraushebt aus den üblichen Messen und Kongressen, dadurch, dass sie einerseits auf Sie persönlich zugeschnitten ist und andererseits Antworten auf die brennenden Fragen von heute gibt. Auch ich werde einem Workshop zum Thema „Rechtskonformes Handeln auf Amazon, Lösungsansätze für die Informationspflichten auf Amazon“ halten, zu dem ich Sie herzlich einlade. Wir haben gute Erfahrungen mit unseren Stammtischen, Workshops und all den Veranstaltungen gemacht, die wir „unter dem Jahr“ für Sie anbieten. Wirklich konzentriert, optimiert und gebündelt erhalten Sie die für Sie wesentlichen Informationen jedoch bevorzugt auf dem Tag des Onlinehandels. Es ist die Jahresveranstaltung des BVOH. Wenn Sie sich die Frage stellen, wer im Wettbewerb die Nase vorn hat – Es ist der, der die besseren und schnelleren Informationen hat. Also buchen Sie Ihren persönlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihrem Mitbewerber noch heute!

Anmeldung unter: www.tag-des-onlinehandel.de

  • Was? – Tag des Onlinehandels, Jahresveranstaltung des BVOH, mit anschließendem Abendevent
  • Wann? – 9. September 2015
  • Wo? – Haus Ungarn, Karl-Liebknecht-Straße 9, 10178 Berlin
  • Uhrzeit? – 8:30 – 18:30 Uhr, anschließend BBQ Abendevent

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH)

P.S.

  • Auch ich habe kein Hotel mehr in Berlin buchen können. Wir tagen aber am Alexanderplatz, dem zentralen Platz von Berlin. Also haben wir den U-Bahn-Plan genommen und ein Hotel an der Peripherie, aber mit U-Bahn-Anschluss, gesucht und gefunden. Auf diese Weise sind wir in 10 Minuten vor Ort und haben noch dazu ein günstiges Hotel!
  • Wem die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten etwas sagt, dem sei, falls noch nicht geschehen, dringend empfohlen, sich zum E-Gipfel am 10.9.2015 (einen Tag nach dem Tag des Onlinehandels) anzumelden: http://www.e-gipfel.de/

Macht Amazon Fresh den deutschen Lebensmittel-Onlinehandel frisch?

20150314_181703„Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen.“

Zur Zeit sind es Spekulationen, aber der deutsche Lebensmittelhandel beschäftigt sich ebenfalls bereits mit dem Thema Amazon Fresh und bereitet sich auf den Online-Handelsriesen vor. Anders als in Großbritannien steckt der Onlinehandel mit Lebensmitteln in Deutschland immer noch in den Kinderschuhen, obwohl inzwischen zahlreiche große und kleinere Händler diese Möglichkeit für sich entdeckt haben. Neben der Metro-Tochter Real, Rewe oder Biodirekt ist auch die Deutsche Post in dieses Geschäft eingestiegen und hält die Mehrheitsbeteiligungen an dem Berliner Start-up Allyouneed und am Lieferdienst Mytime. Ein Einstieg von Amazon in Deutschland könnte die großen Supermarktketten unter Druck setzen: auf der einen Seite bedrängt von Amazon, auf der anderen Seite von den „Billig“discountern wie Aldi und Lidl. Amazon kommentiert die Berichte lediglich mit: „Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen.

Quelle und mehr: Amazon Fresh: Wird Amazon in den deutschen Lebensmittelhandel einsteigen? | onlinemarktplatz.de.


Nun, was hat es mit dem Orakel „Wir werden die Expansion von Amazon Fresh überlegt und methodisch angehen“ auf sich?

Ein Erstes: Die Verwendung von „wir werden“ deutet darauf hin, dass aktuell – außer höchstens Vorbereitungen – noch nichts passiert; aber definitiv etwas passieren wird. Ein Zweites: „Methodisch“ aus dem Munde von Amazon heißt nichts anderes als mit der von Amazon bekannten und zum Teil gefürchteten Perfektion. Ein Drittes: Es kann natürlich auch sein, dass Amazon nur die Bälle flach hält, um dann plötzlich mit der großen Überraschung herauszukommen. Das würde nicht nur gut zu Amazon passen, sondern wäre wohl auch im Hinblick auf die, durchaus namhafte, Konkurrenz ein kluger taktischer Zug. Sicher wird es keine Eintagsfliege, kein Schnellstart oder gar eine Blase. Amazon will und wird es „überlegt“ angehen; davon bin ich überzeugt.

Onlinehandel mit Lebensmitteln? – Viel Erfolg und guten Appetit wünscht Ihnen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

1200px-BGH_-_Palais_2Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – I ZR 83/14 – Gutscheinaktion beim Buchankauf

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website http://www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das „Trade-in-Programm“ der Beklagten können Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.

Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG verstoßen habe. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2015.


Von diesen Kontrahenden hört man öfter: Börsenverein versus Amazon. Manchmal kollidiert das System Amazon mit den Vorstellungen klassischer Buchhändler. Diese haben nun einen Sieg errungen mit dem wohl schwerwiegendsten Argument jedes Buchhändlers, der Buchpreisbindung. Sie sind auch überrascht, dass es so etwas noch gibt? Lesen bildet!

Wie ist die Entscheidung zu bewerten? Solange es solche heiligen Kühe, wie die Buchpreisbindung gibt, müssen wir sie beachten. Die Entwicklung wird allerdings an solchen überkommenen Bräuchen vorbeigehen. Schon heute ist die Buchpreisbindung kaum mehr erklärbar. Dennoch, es gibt sie, sie ist Gesetz und der Bundesgerichtshof hat zu Recht nach diesem Gesetz entschieden. Damit hat der BGH seine Arbeit getan. Für Kritik wäre er die falsche Adresse. Wer die Buchpreisbindung in Frage stellen möchte (so wie hier Amazon), muss sich an den Gesetzgeber wenden. Wer sie anscheinend schlichtweg ignoriert (so wie hier Amazon), wird in Folge dessen scheitern. Also: Noch gilt sie, noch muss sie beachten werden: Die Buchpreisbindung.

Preisvorgaben, ansonsten kartellrechtlich verboten, in Gestalt der Buchpreisbindung aber gibt es sie. Interessanterweise begegnen sich gerade auf Amazon der klassische Buchhandel und der moderne Wettbewerb (mit all seinen Instrumenten, wozu eben auch Gutscheine gehören) auf ein und derselben Plattform und in einzigartiger Weise. Hier kollidiert Amazon einmal nicht an seiner Doppelrolle als Plattform und als auf dieser Plattform anbietender gewerblicher Händler. Hier kollidiert Amazon als Buchhändler „neuer Art“ mit dem klassischen Buchhandel in Gestalt des Börsenvereins. Letzterer hält sein Hausgut, die Buchpreisbindung, sehr hoch. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun meint.

Herzlichst Ihr

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Online-Marktplätze in Europa

Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay

Der Onlinehandel über Marktplätze ist wesentlicher Bestandteil des E-Commerce in Europa. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat in einer großen Übersicht alle Marktplätze in Europa zusammengetragen und dargestellt:
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Online-Marktplätze zeichnen sich dadurch aus, dass auf einer Plattform verschiedene Händler Waren anbieten können. Von der Mechanik her gibt es unterschiedliche Arten von Marktplätzen. Zum Beispiel unterscheidet man zwischen geschlossenen und offenen Marktplätze, wobei sich auf offenen Marktplätzen nahezu jeder Händler direkt selber anmelden kann und bei geschlossenen Marktplätzen der Betreiber entscheidet, ob ein Händler zugelassen wird oder nicht. Des Weiteren unterscheiden sich die Marktplätze in der Angebotsart (Sofortkauf, Auktion, Inserat / Kleinanzeige) und damit auch in der Möglichkeit, ob die Transaktion direkt auf dem Marktplatz passiert oder erst bei Übergabe der Ware. Einen dritten entscheidenden Unterschied sieht man in der Betriebsart. Wird der Marktplatz von einem Händler betrieben (Amazon, Otto, Pixmania, Zalando) oder von einem reinen Marktplatzbetreiber ohne eigenen Verkauf auf dem Marktplatz (Allyouneed, eBay, Rakuten).

„Auch wenn vielen Konsumenten das noch gar nicht so bewusst ist – Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay. Neben diesen ‚Platzhirschen‘ konnten sich viele Marktplätze etablieren, die sehr zielgenau auch sehr spezielle Wünsche der Kunden erfüllen können“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH), und „Es gibt sehr unterschiedliche Herangehensweisen und das macht dann den Charme der zahlreichen Online-Marktplätze nicht nur in Deutschland aus.“

Quelle + viel mehr Informationen finden Sie unter: Übersicht aller Online-Marktplätze in Europa inkl. Top50.

Zur Presseerklärung geht es >>>hier!

Monopolkommission bestätigt Wettbewerbsprobleme durch Beschränkungen und wenn Marktplatzbetreiber selber Händler ist

Amazon als Beispiel namentlich benannt

BVOH-Präsident Prothmann begrüßt Ergebnisse des Sondergutachtens der Monopolkommission

Die Monopolkommission hat der Bundesregierung und den gesetzgebenden Körperschaften das Sondergutachten  „Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte” vorgelegt. Wettbewerbsprobleme können laut Gutachten im E-Commerce dann entstehen, wenn der Betreiber einer Plattform (als Beispiel wird Amazon genannt) zugleich Verkäufer auf dieser Plattform ist und damit in Konkurrenz zu anderen Verkäufern auf seiner Plattform tritt. Bei der Erstellung dieses Gutachten war auch die Expertise des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) insbesondere in Fragen von Handelsbeschränkungen und Wettbewerbsverzerrungen gefragt. „Angesichts der Entwicklungen auf digitalen Märkten sind Anpassungen des Rechtsrahmens und der Behördenpraxis nötig. Der Anwendungsbereich der Fusionskontrolle sollte erweitert werden, Missbrauchsverfahren sind zügiger zum Abschluss zu bringen”, sagte der Vorsitzende der Monopolkommission, Prof. Daniel Zimmer. Der BVOH begrüßt ausdrücklich das aus eigenem Ermessen der Monopolkommission erstattete Sondergutachten zum Wettbewerb auf digitalen Märkten. „Gerade im Bereich der Beschränkungen des Onlinehandels durch die Industrie und das wenig transparente Ausnutzen von Monopolstellungen auf digitalen Marktplätzen durch die Anbieter besteht dringender Handlungsbedarf – insbesondere auch in der zugigen Abwicklung von Verfahren. Deshalb begrüßen wir das Engagement der Monopolkommission und haben auch gern mit Rat und Tat zur Seite gestanden“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

In zwei Bereichen konnte Oliver Prothmann den Standpunkt des Onlinehandels verdeutlichen:

„K41. Eine ökonomisch wichtige Bedeutung kommt dem Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen (E-Commerce) zu. Der Online-Handel zwischen Unternehmen und Endverbrauchern (B2C-E-Commerce) ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Für das Jahr 2014 werden für Deutschland je nach Quelle ein steuerbereinigtes Marktvolumen des E-Commerce von ca. EUR 39 Mrd. bis EUR 44 Mrd. und ein Anteil am Einzelhandelsumsatz von ca. 9-10 Prozent angegeben. Unabhängig von den genauen Marktdaten ist zukünftig ein weiterer Anstieg des Anteils des E-Commerce am Einzelhandelsumsatz zu erwarten (Tz. 343 – Tz. 346, Tz. 352 – Tz. 358).

K 47. Zu Wettbewerbsproblemen durch vertikale Integration kann es im E-Commerce kommen, wenn der Betreiber einer Plattform zugleich Verkäufer auf dieser Plattform ist und damit in Konkurrenz zu anderen Verkäufern auf seiner Plattform tritt. In einem solchen Fall können Anreize für den Plattformbetreiber bestehen, die eigenen Produkte prominenter darzustellen. Ferner hat dieser die Möglichkeit, Transaktionen von Dritthändlern zu beobachten, besonders nachgefragte Produkte in den eigenen Handelsbestand aufzunehmen und betroffene Händler möglicherweise vom Markt zu verdrängen. Zudem kann der Plattformbetreiber zusätzliche Daten akkumulieren, um beispielsweise bessere Produktempfehlungen zu geben und hierdurch die Qualität der eigenen Plattform und damit die eigene Wettbewerbsposition gegenüber konkurrierenden Plattformen zu verbessern.  (…) Gleichwohl sollte dieses Verhalten durch die Wettbewerbsbehörden beobachtet werden, um längerfristige Ausschließungswirkungen zu verhindern (Tz. 391 – Tz. 395)“

Aus: Kurzfassung des Sondergutachtens der Monopolkommission (pdf)

Quelle + mehr: Monopolkommission bestätigt Wettbewerbsprobleme auf Online-Marktplätzen durch Handelsbeschränkungen und wenn Marktplatzbetreiber selber Händler ist – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

Pressemitteilung als pdf >>>hier.


Die Einladung von Prof. Dr. Daniel Zimmer, LL.M., Vorsitzender der Monopolkommission, zur Stellungnahme zum Sondergutachten kam Anfang November 2014. Das die Monopolkommission das Amazon-Thema (Plattformbetreiber tritt auf eigener Plattform als Händler auf) gerade jetzt so namhaft aufgreift, ist sehr zu begrüßen und zeigt, dass sich der Bundesverband Onlinehandel zu Recht dieser hochbrisanten, wie hochaktuellen Thematik angenommen hat. Respekt und Anerkennung vor dem Gutachten der Monopolkommission auch dafür, wie schnell die Monopolkommission das Gutachten vorgelegt hat. Ich freue mich sehr darüber, wie die umfangreiche Zuarbeit von BVOH-Präsident Oliver Prothmann im Gutachten Niederschlag gefunden hat. Ich glaube, das ist zum Segen der Onlinehändler und Verbraucher.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

Na endlich! Google-Kauf-Button kommt

20150509_151928Google möchte sein mobiles Angebot durch Einführung des Kauf-Buttons auf eine neue Stufe der Entwicklung bringen

Google möchte laut einem Artikel im  „Wall Street Journal“ in naher Zukunft mit Amazon und eBay in Wettstreit treten und sein mobiles Angebot mit Kauf-Buttons ausrüsten. Das sind Klickflächen, die dann künftig bei den schon bestehenden Bezahl-Links eingebunden werden sollen. Der Buy-Button wird also erst einmal nur bei bezahlten Suchresultaten auftauchen. Klickt ein User auf den Kauf-Button, kommt er zu einer weiteren Google Produkt-Seite. Dort kann er dann den Einkauf tätigen. Ebenso will Google die Bezahlung, zumindest für einen Teil des Angebotes, übernehmen. Google will mit Kauf-Buttons tiefer in den Internet-Handel eintauchen Google selbst wird nicht als Händler auftreten. Die Artikel sollen weiterhin von externen Händlern offeriert werden. Der Dienst ist allerdings nicht ganz kostenfrei, denn Google erhält eine Provision, sobald der Verbraucher einen Einkauf über diese Funktion durchführt. Die Händler sind nicht sehr erfreut, denn sie befürchten unter anderem den Verlust der Kundenbindung, wenn die Transaktionen in der Google-Suche durchgeführt werden. Sie wären dann unter Umständen zu Zulieferern verurteilt. Damit die Händler, ebenfalls wichtige Kunden für Google, mitspielen, möchte Google, das Einverständnis der Käufer vorausgesetzt, den Händlern aber auch die Daten der Käufe zugänglich machen. Quelle + mehr: Google will mit Kauf-Buttons tiefer in den Internet-Handel eintauchen | onlinemarktplatz.de.


Richtig beobachtet: Wir hängen alle viel mehr von Google ab, als von Amazon oder eBay. Folgerichtig kann man künftig die Produkte mit Google nicht nur suchen, sondern auch finden. Wir sind ihm wieder einen Schritt näher gekommen, dem Onlineshop der Zukunft. Noch etwas umständlich zwar, aber definitiv in die richtige Richtung gehend.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Same Store Sales 04/2015: eBay weit unter dem Wachstum des allgemeinen E-Commerce

20150516_124220ChannelAdvisor veröffentlichte die Same Store Sales-Daten u.a. für Amazon und eBay für April 2015

Zur Veröffentlichung von ChannelAdvisor geht es >>>hier.

Ergebnisse für Amazon im April 2015:

Amazon erzielte im April 2015 22,6%, ein leichter Rückgang im Vergleich zu März 2015 mit 24,6%. Die seit Juni 2014 von ChannelAdvisor neu veröffentlichten beiden Bezugspunkte rund um Fulfillment By Amazon (FBA) sehen im April 2015 wie folgt aus:

Prozentsatz FBA/Verkaufskanal Amazon (im Jahresvergleich) –

diese Analyse misst den Prozentsatz des Amazon Bruttohandelsumsatzes (ermittelt über das ChannelAdvisor System), der über FBA ausgeführt wurde. Für April 2015 lag dieser Wert für FBA bei 37,3% des Amazon Bruttohandelsumsatzes (April 2014 27,0%).

Prozentsatz FBA/andere Verkaufskanäle –

über diesen Wert wird der gesamte über FBA ausgeführte Bruttohandelsumsatz ermittelt, der nicht über Amazon-Webseiten, sondern über eigene Händler-Webseiten, andere Drittanbieter oder ähnliche erfüllt wurde. Im April 2015 verzeichnet ChannelAdvisor hier einen Anstieg um 23,4% (im Jahresvergleich) auf 2,2% (April 2014: 1,8%).

Resultate für eBay April 2015:

eBay erreichte sehr magere 5,8%, erneut ein Rückgang im Vergleich zu März 2015 mit 7,3%. Damit liegt die Wachstumsrate auch weiterhin unter der von comScore prognostizierten Wachstumsrate (15%) des allgemeinen E-Commerce.

Quelle + mehr: Same Store Sales 04/2015: eBay weit unter dem Wachstum des allgemeinen E-Commerce | onlinemarktplatz.de.


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Sinn stiftende Marken

20150502_180708„Das Vertrauen in Marken nimmt fortwährend ab. Lediglich 30% der deutschen Konsumenten vertrauen Marken. Das ist ein Resultat der Studie ‘Meaningful Brands 2015′ von Havas Media. Allerdings zeigt sie auch: Sinnstiftende Marken, die das Verbrauchervertrauen genießen, sind im Ergebnis wirtschaftlich auffallend erfolgreicher. Für die Bestimmung der Sinnstiftung werden 3 Dimensionen – Produkt (u.a. Qualität, Innovationsgrad), individueller Markennutzen (u. a. Hilfestellung, Alltagsnutzen) und gesellschaftlicher Markennutzen (u. a. Arbeitsplätze, Ressourcenschonung) untersucht und in einem Meaningfull-Brand-Index zusammengefasst. Die von Havas Media erstellte Studie deckt 1.000 Marken bei mehr als 300.000 Befragten in 34 Nationen ab. Für Deutschland wurden 133 Marken betrachtet und über 16.500 Verbraucher befragt. … In Deutschland steht die Marke Ratiopharm auf Rang 1 der sinnstiftenden Marken, danach folgen Samsung und Nivea. Samsung-Mitbewerber Apple hingegen landet in Deutschland lediglich auf Platz 61. In Deutschland liegen auf den Plätzen 4,5,6,7,8,9,10 : Amazon, Ravensburger, Dr. Oetker, Volkswagen, Ikea, eBay und Wikipedia.“ Quelle + mehr: Marken-Vertrauen zunehmend rückgängig | onlinemarktplatz.de.


Ich persönlich bevorzuge Aspirin und vermisse die Cola-Marken. Amazon ist immerhin unter den Genannten, offenbar sogar noch vor eBay, was für Deutschland nicht überrascht, jedenfalls mich nicht. Was Sinn stiftend ist, leuchtet mir allerdings am ehesten bei Wikipedia ein. Werden Marken also überbewertet? Über das gute Ranking der nichtkommerziellen Marke Wikipedia freue ich mich am meisten. Ratiopharm hilft gegen Kopfschmerz und die Pharmaindustrie führt die Liste an; da Sinnstiftung die Überschrift ist, sicher nicht sehr überraschend. Marken verlieren an Sinn, wenn der Handel mit ihnen, z.B. im Internet, etwa durch einige Marken selbst, behindert wird. Das dürfte, im Umkehrschluss, nicht erst die gute Platzierung von Samsung zeigen. Warum Apple so weit abgeschlagen sein soll, verstehe ich nicht; es deckt sich aber einigermaßen mit meiner subjektiven Einschätzung und Überzeugung: Man kann heutzutage auch ohne iPhone schick aussehen. Bei Apple, die in einigen Bereichen den Bedarf erst erfunden und dann gedeckt haben, dürfte dieses schlechte Ranking, gerade unter dem Aspekt der Sinnstiftung, wohl als bittere Medizin empfunden werden.

Sehr Sinn stiftend ist meiner Meinung nach diese Marke: http://www.shakti-milan-bags.com/

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Amazon Großbritannien erhöht Mindestbestellwert für kostenlosen Versand

20150502_175232„Zusätzlich zu seinem Prime-Programm, das Käufern einen kostenlosen 2-Tages-Versand für Bestellungen garantiert, bietet Amazon auch Gratisversand-Anreize für  Nicht-Prime-Mitglieder. Zur Erreichung des kostenfreien Versand setzt Amazon, wie die meisten anderen Onlinehändler auch, einen Mindestbestellwert voraus. Amazon Großbritannien erhöhte diesen Mindestumsatz nun von 10 Pfund auf 20 Pfund für Nicht-Prime-Mitglieder. Kunden die Bücher kaufen, müssen für mindestens 10-Pfund einkaufen um keine Versandkosten bezahlen zu müssen. Als Amazon die Mindestumsatz-Anforderung 2013 einführte, waren Bestellungen von Büchern, DVDs, Blu-rays, Musik, Videospielen oder Software-Produkte generell versandkostenfrei.“

Quelle + mehr: Amazon Großbritannien erhöht den Mindestbestellwert für den Gratisversand | onlinemarktplatz.de.


Der Wert der zurückgesendeten Sache als Kriterium dafür, ob der Rückversand vom Käufer oder vom Verkäufer bezahlt werden muss, hat seit dem 12.6.2014 weitestgehend ausgedient. Ein anderer Weg, das Phänomen der Versandkosten in den Griff zu bekommen, ist der Mindestumsatz für den kostenlosen Versand. In meinen Augen ohnehin der bessere Weg.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel