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Einige Worte zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Und es erhob sich ein großes Geschrey und eine noch größere Unsicherheit. Deshalb möchte ich heute einmal zu diesem Thema einige aus meiner Sicht beruhigende, pragmatische Worte beisteuern. Zuerst: Viele von Ihnen kennen es bereits aus meinen E-Mails oder vom Telefon: Die DS-GVO zielt nicht auf Euch, liebe Plattformhändler (wenn schon, dann auf die Plattformen), sondern auf Adresshändler und die Werbewirtschaft. Es wird wohl zuvörderst auch kein Abmahnthema, sondern in erster Linie ein Bußgeldthema. Dabei dürfte es zunächst die „ganz Großen“ treffen und nicht die kleinen und mittleren Händler.

Was ist zu tun?

Zwei Dinge:

  1. Es muss ein unabhängiger Datenschutzbeauftragter bestellt werden (Art. 37 DS-GVO). Wenn weniger als 10 Personen unmittelbar mit den Daten befasst sind, muss kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese Frage des Ob sollte im jeweiligen konkreten Einzelfall sorgfältig bedacht und überprüft werden. Wir empfehlen gleichwohl, den Kontakt zu einem Datenschutzbeauftragten aufzunehmen: Denn dieser kann dabei behilflich sein, die Dokumentationspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen!
  2. Es wird eine neue Datenschutzerklärung geben (Art. 13 DS-GVO).

Vertragserfüllung als gesetzlicher Erlaubnistatbestand

Die DS-GVO überlagert bisheriges nationales Recht. Sie stellt aber – wie ihr Name es schon sagt – eine Art „Grundgesetz“ auf, dass in weiten Teilen ausfüllungs- und interpretationsbedürftig ist. Sie enthält jedoch nicht wirklich etwas „neues“. Von einigen, in der Öffentlichkeit bereits diskutierten Aspekten, wie dem „Recht auf Vergessen“ einmal abgesehen.

Es gibt sogar in der DS-GVO einen Punkt, den ich ausdrücklich begrüße. Bereits in der Vergangenheit habe ich nie so recht verstanden, wie es miteinander einhergehen soll, dass der Kunde einerseits sagt „Ich will das kaufen!“, andererseits aber der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen können muss. Also, der zur Kaufabwicklung erforderlichen Daten. Der Verkäufer „erhebt“ ja diese Daten nicht von sich aus von einem ahnungslosen Mitbürger, der vielleicht noch gar nichts davon weiß und erst recht nicht gegen seinen Willen. Sondern der Käufer sagt: Mein Name ist, ich bestelle das, liefere es mir dorthin, schicke Bestellbestätigung an meine E-Mail, ich wünsche, mit PayPal zu bezahlen oder auf Rechnung. Die auf Kaufabschluss gerichtete Willenserklärung des Käufers beinhaltet ja notwendigerweise neben den von uns Juristen so genannten essentialia negotii (Kaufwesentliche Punkte: Kaufsache, Kaufpreis) auch weitere Daten. Wie die Angabe der Adresse, die die Übereigung und Übergabe (Lieferung) der Kaufsache im Versandwege erst möglich machen. Und so muss sich der Käufer entscheiden. Entweder er will kaufen. Dann muss er, damit dies Erfolg hat, auch seine Daten mitteilen. Oder der Käufer will nicht kaufen. Dann braucht er auch keine Daten mitzuteilen. Und der Verkäufer hat weder Grund noch Anlass, irgendwelche Daten gerade von diesem nicht kaufen Wollenden zu erheben. Dieses Paradoxum wurde nun vom Europäischen Verordnungsgeber erkannt und auch umgesetzt:

Die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, stellt einen gesetzlichen (!) Erlaubnistatbestand der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Dieser Erlaubnistatbestand steht neben der Einwilligung, zu dem dann auch der Widerruf gehört. Die Durchführung der „Einwilligung“ stellt also gar nicht mehr das ganz große Problem dar, weil die Erfüllung eines Kaufvertrages bereits selbst ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand ist. Ich brauche also gar keine Einwilligung nachzuweisen, wenn ich den Erlaubnistatbestand „Vertragsverfüllung“ für mich in Anspruch nehmen kann. Auskunft muss ich natürlich trotzdem erteilen. Auf das Widerrufsrecht würde ich auch gleichwohl hinweisen.

Die gesetzlichen Pflichtinformationen sollten einmal daraufhin durchgesehen werden, ob sie denn nun auch den neuen Anforderungen der DS-GVO entsprechen. Und es muss auch eine neue Datenschutzerklärung erstellt werden. Für meine Mandanten und für BVOH-Mitglieder werde ich das erledigen. Das wird vermutlich ein längeres Konglomerat werden, auch wenn ich kein Freund von überlangen Rechtstexten bin. Ich halte es da mit dem Oberlandesgericht Dresden, das sagt „to much information is no information“ (OLG Dresden, Urteil v. 17.01.107, 14 U 1462/16; LG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, 42 HK O 9/17).

Auch die Plattformen werden tätig werden

Und es gibt noch einen weiteren Aspekt, wieso die DS-GVO gerade für Plattformhändler keine schlechte Nachricht ist. Mich wundert nur, warum darauf noch keiner gekommen ist. Verarbeitende Stelle in Bezug auf den Kauf, der über eine Plattform abgewickelt wird, ist die Plattform. Weil diese die Daten verarbeitet, das ist ja logisch. Die Plattformen wissen das auch. Ich kann hier jedenfalls im Hinblick auf eBay sprechen, dass man dort diese Herausforderung sehr ernst nimmt und insbesondere auch die entsprechenden Schritte umsetzen wird. Zu Amazon habe ich leider keine Informationen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ein so wichtiges Thema wie DS-GVO an Amazon vorbeigegangen sein sollte. Zumal vermutet werden kann, dass dort durch einige Entwicklungen der jüngeren Zeit eine Sensibilisierung für bestimmte Themen eingetreten sein könnte. Soweit es also die Plattformen anbelangt, werden diese sich um die Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO kümmern (müssen). So gesehen, ist der Plattformhändler also wirklich etwas privilegiert: Er kann den gesetzlichen Erlaubnistatbestand „Vertragserfüllung“ für sich in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Und die Plattform wird sich um die Umsetzung der ja nicht ganz neuen Vorgaben der DS-GVO kümmern. Der Betreiber eines eigenen Webshops ist natürlich selbst in der Pflicht. Und: Auch für die Plattformhändler gibt es einen Bereich der Datenverarbeitung vor, neben und hinter der Plattform, für die nicht die Plattform, sondern der Händler verantwortlich zeichnen dürfte. Ganz Entwarnung kann also noch nicht gegeben werden. Aber ein gutes, überwiegendes Stück weit.

Die nächsten Schritte

Also, was werden die nächsten Schritte sein? Die Bestellung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten, Art. 37 DS-GVO. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Beschäftigter sein. Nach meinen bisherigen Erfahrungen und meiner Meinung nach sollte man aber einen externen Datenschutzbeauftragten bevorzugen, denn ein Datenschutzbeauftragter ist z.B. weisungsberechtigt in bestimmten Bereichen. Ich empfehle natürlich die Lektüre der Verordnung selbst. Das Lesen eines kleinen Ratgebers aus berufener Hand könnte ein guter Einstieg dafür sein. Mit dem Besuch kostenintensiver Veranstaltungen bin ich selbst jedenfalls hier etwas zurückhaltend. Es wird im Moment damit auch wirklich viel Geld gemacht. Auch deshalb gibt es ein so großes Geschrey.

Stichtag und Link zur DS-GVO

Stichtag wird der 25. Mai 2018 sein.

Zur DS-GVO geht es >>>hier.

Eine etwas anwenderfreundlichere Fassung finden Sie >>>hier.


Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

http://www.onlinehandelsrecht.com


Keine Rechtsberatung außerhalb von im Einzelfall übernommenem Mandat!

Amazon, Rückgaberichtlinien

Diejenigen von Ihnen, die „Amazon machen“, wissen es: Amazon ändert per heute die Rückgaberichtlinien für Verkäufer, die Produkte selbst versenden.

Um saubere Prozesse zu haben, schlagen wir vor, die neuen Vorgaben in einem Zweierschritt umsetzen.

Modul 1 = Musterwiderrufsbelehrung, unverändert. Ich würde nicht in das Muster des gesetzlichen Textes eingreifen, zumal das Muster Gesetzesrang hat. Außerdem gilt das Widerrufsrecht nur für Verbraucher, die neuen Rückgaberichtlinien von Amazon gelten aber offenbar gegenüber jedem Kunden auf Amazon.

Modul 2 = Ergänzend (nicht „einschränkend“, weil wir quantitativ „mehr“ geben) setzen wir dann unter die Musterwiderrufsbelehrung das Amazon-Modul. Diese ergänzenden Regelungen moderieren wir „schick“ an. Hier dürfen wir ja etwas „auf den Putz hauen“, weil die Verbesserungen keine gesetzlichen Selbstverständlichkeiten mehr sind (sondern lex Amazon) und weil sie dem Kunden ein „mehr“ geben, als nur auf Grundlage der gesetzlichen Regelung. Deshalb dürfen wir auch verhalten damit „werben“. Vielleicht knüpfen wir dabei an den Amazon-Slang an.

Eine solche – nach der Widerrufsbelehrung – einzublendende Regelung könnte möglicherweise wie folgt lauten:

„Um Ihr Einkaufserlebnis auf Amazon zu verbessern, bieten wir Ihnen über Ihre gesetzlichen Rechte hinaus das Folgende an. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher, das gesetzliche Mängelhaftungsrecht sowie allgemeine Schadensersatzansprüche bleiben hiervon jeweils unberührt.

  1. Wenn Sie ein gekauftes Produkt ohne Angabe eines Grundes zurücksenden wollen, können sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Produktes tun. Sie erhalten eine Erstattung in Höhe des Verkaufspreises.
  2. Wenn Sie einen Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 EUR innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, werden Ihnen außerdem die Rücksendekosten erstattet.
  3. Bei der Rücksendung von Schuhen, Bekleidung und Handtaschen innerhalb von 30 Tagen erhalten Sie eine Erstattung der Versandkosten für die Hin- sowie die Rücksendung, unabhängig vom Verkaufspreis, d.h. dass Retouren für solche Artikel immer kostenlos sind.
  4. Produkte, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember versandt werden, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zurückgesendet
  5. Diese Regelungen gelten ab einschließlich dem 19.04.2017.“

Ich stehe Ihnen gern individuell beratend zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Wie Sie bei eBay und Amazon den Link zur OS-Plattform „sprechend“ bekommen

Das OLG Dresden sagt, den Link muss der Online-Marktplatzbetreiber einbauen. Das OLG Koblenz sagt das genaue Gegenteil. Das OLG München sagt, der Link müsse „sprechen“. Mehr Informationen zu den Hintergründen finden Sie >>>hier. Der BGH hat noch nicht entschieden. Die Marktplätze bauen den Link nicht ein. Etwa in den Footer, wo er meiner Ansicht nach hingehört. Sie können derweil zur Selbsthilfe greifen. Die Marktplatzbetreiber sind hilfreich dabei, Ihnen zu zeigen wie es geht. Statt den Link selbst einzubauen, wie es sich gehört.

Zur Anleitung von eBay, wie Sie den Link „sprechend“ / „aktiv“ bekommen, geht es >>>hier:

Bei Amazon geht der Einbau des Links so:

Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

Jetzt rechtskräftig: Der Onlinemarktplatz ist verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler

Update v. 08.02.2017:

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor. Eine ausführliche Besprechung gibt es hier:

https://onlinehandelsrecht.com/2017/02/07/olg-dresden-es-ist-nicht-erforderlich-dass-der-marktplatzhaendler-einen-link-zur-os-plattform-einbaut-der-marktplatzbetreiber-muss-das-tun-anderer-ansicht-olg-koblenz/

Update v. 17.01.2017:

Das Sächsische Oberlandesgericht Dresden hat am 17.01.2017 das Urteil des Landgerichts Dresden in diesem Punkt – siehe dazu den nachfolgenden Artikel – bestätigt (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der 14. Senat machte in der mündlichen Begründung seines am 17.01.2017 verkündeten Urteils deutlich, dass es auch überhaupt keinen Sinn machen würde, die Verlinkung vom Marktplatzhändler zu verlangen, weil doch schon der Marktplatz selbst zur Verlinkung verpflichtet ist, wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt. Das OLG ist uns in allen von uns vorgetragenen Punkten gefolgt.

Mehr dazu auch hier: http://www.bvoh.de/link-zu-online-streitschlichtungsplattform-ist-fuer-marktplatzbetreiber-wie-amazon-pflicht-bvoh-rechtsanwalt-erkaempft-bahnbrechendes-urteil/


Der Online-Marktplatz (hier: Amazon) ist nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 524/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler. Das hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden in einem Endurteil auf Widerspruch gegen eine Einstweilige Verfügung eines abmahnenden Verbandes entschieden (Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig).

In der Urteilsbegründung hierzu heißt es:

„Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 (redaktionelle Anmerkung: Gemeint ist Nr. 524/2013) ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer. Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 UE-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte (der Marktplatzhändler, redaktionelle Anmerkung)“.

Die Entscheidung ist absolut zu begrüßen! Diese Entscheidung ist bahnbrechend und sensationell. Denn erstmals sagt ein deutsches Gericht, dass Amazon selbst eine bestimmten Pflicht trifft und zwar auf Grund einer Verordnung der Europäischen Union.

Die entsprechende EU-Vorschrift, nämlich Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten etc., Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff., auch als „ODR-Verordnung“ bezeichnet), lautet wie folgt:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Diese Norm verpflichtet Unternehmer und Online-Marktplätze. Und es ist jeweils von „ihren Websites“ die Rede, nämlich von den Webseiten, auf denen die Betreiber von Online-Marktplätzen solche Online-Marktplätze betrieben, z.B. unter www.amazon.de, und von den Websites der Unternehmer. Damit ist gemeint, dass Unternehmer in ihren Onlineshops, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen. Damit ist ferner gemeint, dass Online-Markplätze auf den Websites dieser Online-Marktplätze, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen, etwa der Online-Marktplatz Amazon. Unternehmer, die auf Online-Marktplätzen anbieten, sind nicht dazu verpflichtet, diesen Link in einem Angebot zu veröffentlichen, das über eine Online-Marktplatz bereitgehalten wird. Das folgt schon daraus, dass diese Online-Marktplätze von der Verordnung direkt in die Pflicht genommen werden, wie eben gezeigt. Das folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die EU nimmt hier, aus unserer Sicht erstmalig, einen Marktplatz selbst in die Pflicht. Das geschieht wegen seiner faktischen Marktmacht, wie sie z.B. bei Amazon beobachtet werden kann, der nun diese Pflicht zugeordnet wird, auf die OS-Plattform zu verlinken, damit auch der Markplatz an sich für den Verbraucher interessant und vor allem sicher ist und dienstleistungsorientiert durch den Link zu dieser EU-Plattform. Die direkte Inpflichtnahme des Markplatzes hat aber auch einen anderen Grund. Der Markplatz selbst nämlich ist der einzige, der einen solchen Link sachgerecht einbinden kann, weil nur der Marktplatz selbst die Möglichkeit hat, seine Webseite entsprechend zu programmieren. Deshalb stellt die Verordnung auch auf diese faktische technische Möglichkeit ab („ihre Websites“). Der gewerbliche Verkäufer auf Amazon hat keine Möglichkeit, einen solchen Link „für Verbraucher leicht zugänglich“ in das Layout von Amazon einzubinden. Nur Amazon hat diese Möglichkeit und wird deshalb auch (als Marktplatz) von der Verordnung in die Pflicht genommen. Der Marktplatzhändler hat keine technische Möglichkeit, diesen Link bei Amazon „für Verbraucher leicht zugänglich“ einzubinden und er ist dazu auch nicht verpflichtet, weil Amazon nicht auf einer Website des Marktplatzhändlers läuft, sondern unter www.amazon.de und Amazon als Betreiber dieser Website und als Betreiber dieses Marktplatzes von der Verordnung sogar ausdrücklich wegen seiner Eigenschaft als Marktplatzbetreiber in die Pflicht genommen ist.

In der o.g. EU-Verordnung Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten heißt es dazu unter Ziffer 30 der Erwägungen:

Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Unternehmer sollten ferner ihre E-Mail-Adresse angeben, damit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen. Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ (Hervorhebung der Redaktion)

Mit „gleichermaßen“ bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass den Marktplatz eine eigenständige Verpflichtung trifft, diesen Link anzubringen. Hinsichtlich der Unternehmer ist von „ihren Websites“ die Rede, also von den Websites der Unternehmer. Daraus folgt, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, auf dem Marktplatz diesen Link anzubringen, denn der Markplatz ist nicht „seine“ Website und, vor allem, der Marktplatzbetreiber ist selbst ausdrücklich in die Pflicht genommen. Es kann nicht zu Lasten des Unternehmers gehen, wenn der Marktplatzbetreiber diesen Link nicht anbringt. Eine „Auffanghaftung“ des auf dem Marktplatz anbietenden Unternehmers ist nicht vorgesehen, zumal der Marktplatz nicht „seine“, die des Unternehmers Website ist und er auch diese ganzen technischen Möglichkeiten, die nur der Marktplatzbetreiber hat, nicht hat. Letztlich fehlt es auch an einer Verstoßnorm: Der Marktplatzhändler ist nicht der Marktplatzbetreiber. Die den Marktplatzbetreiber treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet den Marktplatzhändler nicht. Die den Unternehmer treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 trifft den Marktplatzhändler nicht, weil der Marktplatz nicht „seine“ Website im Sinne der Verordnung ist und der Marktplatz selbst in die Pflicht genommen ist. Der Onlinemarktplatz, hier Amazon, darf auch seine Pflicht, diesen Link einzubauen, nicht auf den gewerblichen Marktplatzhändler abwälzen, weil der Onlinemarktplatz selbst Normadressat ist. Auch insofern wäre eine Verpflichtung des Plattformhändlers an Stelle der Plattform das falsche Signal. Meiner Meinung nach ist diese Enscheidung auch 1:1 auf eBay zu übertragen, weil eBay ein Onlinemarktplatz wie Amazon ist.

Es sind noch genügend Abmahnungen gegen Marktplatzhändler wegen Fehlen des Links zur OS-Plattform im Umlauf. Wir haben schon immer die Rechtsansicht vertreten, dass der Marktplatz, nicht aber der Marktplatzhändler diesen Link anzubringen hat. Das Landgericht Dresden hat uns in dieser Frage Recht gegeben. Es gibt also nun ein Verteidigungspotenzial gegen solche Abmahnungen.

Natürlich ist das auch ein Sieg für alle Marktplatzhändler gegen Abmahner. Dies und einiges andere mehr werden wir gebührend feiern. In Berlin. Zum Tag des Onlinehandels 2016. Ich werde vor Ort sein und selbstverständlich auch über dieses Thema sehr gern mit Ihnen sprechen.

Hier gehts zum Urteil: LG Dresden 42 HK O 70_16 EV

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Tag des Onlinehandels am 11.11.2016 in Berlin – 10 Jahre Bundesverband Onlinehandel e.V.

Tag des Onlinehandels am 11. November 2016 in Berlin

Allerdings! Der BVOH ist zehn Jahre. Feiern Sie mit! Zum Tag des Onlinehandels am 11.11.2016 in Berlin. Morgens Politisches Frühstück, danach Workshops und abends große Geburtstagsparty. Mit Vorträgen oder Workshops sind vertreten: Allyouneed, CHECK24, idealo, HITMEISTER, eMAG. Weitere Marktplätze vor Ort: Alibaba, allegro, amazon, Rakuten, ricardo.ch. Mit: Greyhound, Marion von Kuczkowski, eCommerce Rockstar „Der Hammer“ Michael Atug u.v.a.m. Marion hat 19:00 Uhr das Finale zu dem Thema: „DIGITALE NOMADIN“, einen Vortrag, auf den ich mich sehr freue! Auch ich werde einen Workshop zu dem Thema halten: „Vorsicht Abmahnung! – Welche Begriffe gehören nicht ins Angebot?“    >>>Agenda

Karten + Infos: www.tdoh16.de

Kick-Off Stammtisch in Berlin am 10. November 2016

Alle Informationen dazu hier: http://www.bvoh.de/termin/bvoh-stammtisch-in-berlin-am-10-november-2016/

Für Mitglieder des BVOH

Am 10. November 2016, 15:00 Uhr, ist Mitgliedervollversammlung: http://www.bvoh.de/termin/mitgliederversammlung/

Also dann, bis zum 10. + 11. November 2016 in Berlin!

Rückblick

Das waren 10 Jahre BVOH und 10 Jahre Marktplatzbranche, 10 Jahre Pionierarbeit im eCommerce!

Ausführlicher Rückblick unter: http://www.bvoh.de/verband/tag-des-onlinehandels/


Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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