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eBay = billig. BGH: Schadensersatz wegen abgebrochener eBay-Aktion

Der Bundesgerichtshof und das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“

Der Fall

2014-11-06 18.52.07„Karlsruhe – Im Streit über ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat nun der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe entschieden. Demnach muss derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen – ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. So die Entscheidung des Gerichts Aktenzeichen VIII ZR 42/14.“

Foto: Wentzel privat / Text-Quelle: BGH-Urteil zu Ebay-Autokauf: Anbieter muss Bieter Schadenersatz zahlen – SPIEGEL ONLINE.

Bundesgerichtshof

Foto: Thomas Steg
Quelle: Wikipedia
Lizenz: Attribution 2.0 Generic license

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.“

Quelle: >>>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014

Kritik

Die Entscheidung darf zurückhaltend als einigermaßen einschneidend bezeichnet werden. Bislang war der Einwand der Sittenwidrigkeit, neben dem Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem gezielten Ausspähen abgebrochener Auktionen oder der Anfechtung, ein denkbarer und gut handhabbarer „Notausgang“ aus einem Vertrag, den man eigentlich nicht wollte, der ungerecht war, weil er eben dieses grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufwies. Dem hat der Bundesgerichtshofs nun einen krachenden Riegel vorgeschoben, getreu einer einfachen, aber falschen Formel: eBay = billig = Schnäppchen.

eBay = billig = Schnäppchen?

Denn die so vom Bundesgerichtshof angewandte Formel ist nur so gut und so richtig, als deren Voraussetzungen den Tatsachen entsprechen. Und ob dies generell so gesagt werden kann (eBay = billig), daran mag man berechtigte Zweifel haben. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Folge davon ist, dass Verkäufer künftig lieber zweimal hinschauen sollten, ob alle Angaben, insbesondere der Preis, stimmen, bevor Sie ein Angebot bei eBay einstellen. Da dies in vielen nahezu vollautomatisch arbeitenden Bereichen technisch und tatsächlich gar nicht möglich ist, lässt neben der Kritik an der Formel „eBay = billig“ weiteres Unbehagen aufkommen. Der Einwand der Sittenwidrigkeit war eben nicht nur ein hilfreicher, sondern auch ein manchmal schlicht notwendiger Rettungsanker. Es bleibt die Begründung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Ein großes Ausrufungszeichen wird man allerdings bereits jetzt an diese Entscheidung setzen müssen. Die These „eBay = billig“ wird auch nicht dadurch richtiger, dass man ihr die „Chance“ gegenüberstellt, dass im Rahmen einer Auktion auch einmal mehr geboten würde, als eine Sache wert ist. Das mag für Kunstauktionen gelten, aber nicht für eBay. Bei eBay ist es wohl meist doch so, dass die Sachen unter Wert über die virtuelle Ladentheke gehen. Der vorliegende Fall zeigt das besonders deutlich.

Juristischer Hintergrund

§ 138 BGB ist wie § 242 BGB eine Generalklausel, welche den „fehlenden sozialen/sozialistischen Tropfen im BGB“ (Otto v. Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatrechts. Vortrag, gehalten am 05.04.1889 in der juristischen Gesellschaft zu Wien, 1889, Seite 13, zitiert nach: Universität Potsdam, Tag der Juristischen Fakultät, 100 Jahre BGB, Seite 9, Fußnote 6) ausgleichen oder ersetzen sollen.

So ist ein Rechtsgeschäft, das gegen „die guten Sitten“ (das ist die eigentliche Generalklausel) verstößt, nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, hängt von gesellschaftlichen Normen und auch stark von der Zeitepoche ab, in der diese Norm gerade angewendet werden soll. Gemeinhin werden die guten Sitten definiert als das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden„, einer Definition des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 48, 114, 124), was zugegebenermaßen auch wiederum „nur“ eine Generalklausel darstellt, die ihrerseits ausfüllungsbedürftig ist. Diese Ausfüllung geschieht durch den Rechtsanwender, natürlich namentlich durch den Bundesgerichtshof.

Im letzten Teil des Absatz 2 von § 138 BGB heißt es: „Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“. Damit sind namentlich „Wucherzinsen“ gemeint. Allerdings hat die Rechtsprechung den Gedanken des „auffälligen Missverhältnisses“ aufgegriffen: Indes führt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht allein zur Nichtigkeit eines Vertrages, hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung (BGHZ 80, 156; Palandt, BGB-Kommentar, C. H. Beck, München, § 138 Rn. 34). Diese „verwerfliche Gesinnung“ nun konnte der Bundesgerichtshof beim eBay-Käufer, der das Auto für einen Euro ersteigerte, nicht feststellen. Somit ist der Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung treu geblieben.

Ob es allerdings das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ nicht doch verletzt, dass jemand für einen Euro ein Auto ersteigert, welches etwa 2.500 Euro wert ist, bleibt als unbeantwortete Frage im fahlen Licht des Raumes stehen.

Wie es richtig geht

Für vieles im Leben gibt es neben der juristischen Lösung auch eine praktische Lösung, die noch dazu meist auch kostengünstiger ist! Natürlich ist man hinterher immer schlauer. Aber für all diejenigen, für die „jetzt“ noch „vorher“ ist, hier eine Anleitung von eBay, wie man ein Angebot bei eBay, beim Vorliegen berechtigter Gründe, richtig und Schadensersatz so weit als möglich vermeidend, beendet: „So beenden Sie ein aktives Angebot mithilfe des eBay-Formulars

Selbst in den Fall, dass das Angebot nicht mehr beendet werden kann, gibt es noch einige Optionen. Dazu nochmals eBay: „Steht Ihnen wegen des Zeitablaufs das eBay-Formular zur Beendigung von Angeboten nicht mehr zur Verfügung, können Sie sich nur durch eine direkte Erklärung gegenüber dem Käufer von Ihrem Angebot lösen. Mehr zum Thema So gehen Sie vor, wenn Sie das Angebot nicht vorzeitig beenden können

Aktenzeichen

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 42/14, Entscheidung vom 12. November 2014, schriftliche Begründung steht noch aus


Siehe auch MIR – MEDIEN INTERNET und RECHT, Tagesschau, und FOCUS Online

Vgl. auch nahezu gegenteilige BGH-Rechtsprechung, nachgewiesen bei Internetrecht Rostock

BVOH Jahresveranstaltung nicht mehr in Kassel, sondern in Berlin: 10.10. Tag des Onlinehandels

TDO_Anzeige_webDie Jahresveranstaltung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH), die bislang immer mit großem Erfolg in Kassel stattgefunden hat (Onlinehandel-Live), ist nun nach Berlin umgezogen, wo der BVOH am 10.10.2014 den Tag des Onlinehandels mit einer besonderen Veranstaltung begeht.

Wir freuen uns außerordentlich, so der Beauftragte des Vorstands für die Geschäftsführung, Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, dass der Bundesverband Onlinehandel nun in unserer Bundeshauptstadt nicht nur durch unser neues Hauptstadtbüro präsent ist, sondern dass wir auch unseren Jahreskongress mit aktuellen Inhalten (Handelsbeschränkungen, Weihnachtsgeschäft) in unmittelbarer Nähe zu den politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträgern veranstalten. So erwarten wir zu unserem Politischen Frühstück nicht nicht nur wirtschaftspolitische Sprecher verschiedener Bundestagsfraktionen, sondern auch Vertreter des Wirtschaftsministeriums und von eBay. Es ist angemessen, dass der Bundesverband Onlinehandel e.V. nunmehr auch seine Jahresveranstaltung in Berlin begeht. Wir freuen uns darauf und laden herzlich dazu ein!

Alle Informationen und die Anmeldung finden Sie unter: www.tag-des-onlinehandels.de

Welche Vorteile habe ich als Mitglied im Bundesverband Onlinehandel e.V.?

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Mit Ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband Onlinehandel e.V. unterstützen Sie Lobbyarbeit, Interessenvertretung und inhaltliche Arbeit für Sie als kleines und mittelständiges Unternehmen (KMU) im Bereich des Onlinehandels. Das bringt Ihnen vor allem Informationen und Kontakte zu anderen Onlinehändlern sowie ein ganzes Netzwerk, die für Ihr Unternehmen weiterführend sind. Als aktuelles Beispiel unserer Arbeit würde ich Ihnen spontan unsere Initiative Choice-in-eCommerce nennen, die sich erfolgreich gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Internet einsetzt. Sicher haben Sie verfolgt, wie z.B. Adidas seine Meinung zum Vertrieb von Adidas-Markenprodukten im Internet geändert hat. Um ihre Frage, was bringt mir das eigentlich eine Mitgliedschaft im BVOH, noch besser beantworten zu können, haben wir die Antwort in 10 Punkten ausgearbeitet:

  1. Kontakte. Die richtigen Kontakte zu den richtigen Leuten, zu Onlinehändlern, zu Plattformbetreibern.
  2. Informationen. Über unsere Stammtische und Netzwerke gelangen Sie exclusiv zu Wissen, das Sie in Ihrem Geschäft ganz konkret weiterbringt, messbar. Insider haben diese Informationen. Werden Sie zum Insider durch Ihre Mitgliedschaft im Bundesverband Onlinehandel. Oder unterstützen Sie uns einfach – durch Ihre Mitgliedschaft.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und rechtliche Pflichtinformationen vom Rechtsanwalt. Der Bundesverband Onlinehandel tritt für die von ihm empfohlenen Rechtstexte vollumfänglich ein, natürlich.
  4. Prüfung Ihres Onlineauftritts durch einen Rechtsanwalt, auf Nachfrage zu Beginn Ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband Onlinehandel.
  5. Ständige Information über alle relevanten Änderungen. Warnung vor Abmahnungen.
  6. Bevorzugte Einladung zu unserem Stammtischen.
  7. Kräftige Rabatte zu Veranstaltungen des Bundesverbandes Onlinehandel e.V., wie. z.B. dem Tag des Onlinehandels
  8. Interessenvertretung gegenüber Plattformen und Politik. Wir kümmern uns um Inhalte (Vorgehen gegen Handelsbeschränkungen im Internet), nicht nur um Zahlen. Wir sind der Interessenvertreter der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Onlinehandel. Viele unserer Mitglieder sind Plattformhändler (eBay, Amazon). Uns liegt der Verbraucherschutz am Herzen. Wir stellen uns den Herausforderungen, wie z.B. dem grenzüberschreitenden Handel (cross border trading).
  9. Synergien aus Kooperationen des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.
  10. Führung des Logos des Bundesverband Onlinehandel e.V.

Mitglied werden: http://www.bvoh.de/mitglied-werden/

Informationen über den Bundesverband Onlinehandel e.V. unter: www.bvoh.de

Bitte besuchen Sie uns zum Tag des Onlinehandels am 10.10.2014 in Berlin: www.tag-des-onlinehandels.de

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. 

BVOH Logo aktuell

Adidas jetzt auch auf eBay und Amazon

Auch der Präsident des Bundesverbands Online-Handel BVOH, Oliver Prothmann, begrüßte den Kurswechsel von Adidas. Die Initiative des Verbandes habe gefruchtet und Adidas habe als ein Marktführer hier eine Vorbildfunktion für andere Markenartikelhersteller. Die vom BVOH unterstützt Initiative „Choice in eCommerce“ hatte dem Vize-Präsidenten der EU-Kommission, Olli Rehn, im vergangenen Jahr eine Petition für Angebotsvielfalt und Innovation im Online-Handel übergeben, die mehr als 14.000 Onlinehändler unterschrieben hatten. Prothmann sagte, man müsse sich die neue Händlerrichtlinie von Adidas genau ansehen. Er hoffe, dass andere Händler dem Beispiel des Marktführers folgen werden. Allerdings müsse auch der Gedanke erlaubt sein, ob Onlinehändlern Schadenersatz zustehe, die unter den bisherigen Wettbewerbseinschränkungen gelitten hätten. Das Bundeskartellamt habe sich ja bereits vor geraumer Zeit für mehr Wettbewerb ausgesprochen..

via Wettbewerb: Amazon und Ebay dürfen Adidas-Produkte verkaufen – Berlin Aktuell – Startups – Berliner Morgenpost.

01.07.2014, 19:00 Uhr. Mehr und ausführlichere Informationen hier!

 

Punktsieg für den Online-Handel

Oberlandesgericht Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio Europe auf Online-Marktplätzen

Oliver Prothmann18.06.2014. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Verfahren gegen Casio Europe am 5. Juni 2014 entschieden, dass das Verbot des Herstellers an seine Vertrags-Händler über Online-Marktplätze wie zum Beispiel eBay zu verkaufen, rechtswidrig ist (AZ 16 U (Kart) 154/13). Das teilte die Wettbewerbszentrale heute mit. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot des Herstellers gegen Kartellrecht. Damit befinden sich die Schleswiger Richter auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt. Das Kartellamt hatte kürzlich entschieden, das Verbot des Sportartikelherstellers Asics, über Online-Marktplätze zu verkaufen, sei nach vorläufiger Prüfung eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung. 

„Auch das Urteil des OLG Schleswig zeigt, dass derartige Vertriebsverbote von Herstellern unzulässig sind. Ein guter Tag für den Onlinehandel, denn insbesondere kleinere Händler wurden durch diese Beschränkungen massiv geschädigt“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH) und Gründer der Initiative „Choice in eCommerce“. Händler sollten sich derartige Beschränkungen nicht gefallen lassen, ermutigt Prothmann. 

Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht lt. Wettbewerbszentrale nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Online-Plattformen wie eBay und Amazon könnten sehr wohl auch unter dem Aspekt der Qualitätssicherung den Käufern viele Vorteile bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organsiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen sog. selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Fa. Casio nicht auf. Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

„Das ist nun in Folge dasselbe Ergebnis wie alle anderen Gerichtsentscheidungen der letzten zwei Jahre inklusive der des Kartellamts. Wir empfehlen den Herstellern, sich mit uns an einen Tisch zu setzen und ein für den Fachhandel und den Verbraucher richtiges Vertriebssystem zu erarbeiten“, erklärt Oliver Prothmann.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.
Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Webseite http://www.bvoh.de
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Pressemitteilung zum Herunterladen: PM OLG Schleswig Casio